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Denkmalschutz und Denkmalpflege

Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 21. März 1988

(KABl. S. 153)

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Bereich Nordrhein-Westfalen

Zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) vom 11. März 1980 (GV. NW. S. 226, 716), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 663), wird auf Folgendes hingewiesen:
1.
Rechtsgrundlagen
1.1
Nach Artikel 18 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen stehen die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur unter Schutz, der nach § 1 Abs. 2 DSchG dem Land, den Gemeinden und Gemeindeverbänden obliegt.
1.2
Die Verpflichtung zum Schutz und zur Erhaltung der Denkmäler ergibt sich für die Kirchen (Kirchengemeinden und Kirchenkreise)
  1. kirchenrechtlich aufgrund des § 1 Nr. 2 des Kirchengesetzes, betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden vom 18. Juli 1892 (KGVBl. 1893 S. 9) sowie aufgrund der §§ 32 und 49 der Verwaltungsordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 8. April 1960 (KABl. S. 103, 170), zuletzt geändert am 27. Oktober 1983 (KABl. S. 269),
  2. aufgrund von Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes,
  3. aufgrund des § 7 DSchG, der auch für die Kirchen gilt, soweit sie Eigentümer oder sonstig nutzungsberechtigt sind,
  4. aufgrund von Artikel 6 Abs. 1 Nr. 1 des (preußischen) Staatsgesetzes, betreffend die Kirchenfassungen der evangelischen Landeskirchen vom 8. April 1924 (GS. S. 221)1#.
2.
Zuständigkeiten
2.1
Auch bei kirchlichen Denkmälern ist der Staat allein zuständig zur Entscheidung der Frage, welche Objekte Kulturdenkmäler oder Funde sind. Daraus ergibt sich insbesondere die staatliche Zuständigkeit
  • der Begriffsbestimmung des Denkmals (§ 2 DSchG),
  • der Unterschutzstellung von Denkmälern durch Eintragung in die Denkmalliste (§§ 3 bis 5 DSchG),
  • der Unterschutzstellung von Denkmalbereichen durch Gemeindesatzung (§ 5 DSchG),
  • für die Erlaubnis nach § 9 DSchG.
Die Denkmalbehörden des Staates sind:
  1. Oberste Denkmalbehörde: der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr,
  2. Obere Denkmalbehörde: die Regierungspräsidenten für die kreisfreien Städte, im Übrigen die Oberkreisdirektoren als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
  3. Untere Denkmalbehörden: die Kommunalgemeinden.
Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die Unteren Denkmalbehörden für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes zuständig. Sie treffen Entscheidungen im Benehmen mit dem Landschaftsverband (§ 21 Abs. 4 DSchG). Örtlich zuständig ist die Denkmalbehörde, in deren Bezirk sich das Denkmal befindet.
Die Landschaftsverbände beraten und unterstützen durch die Denkmalpflegeämter (Landeskonservatoren) die Gemeinden und Kreise in der Denkmalpflege und wirken fachlich bei den Entscheidungen der Denkmalbehörden mit (§ 22 DSchG).
Die Stadt Köln übernimmt für ihr Gebiet anstelle des Landschaftsverbandes Rheinland die Aufgaben der Bodendenkmalpflege.
2.2
Die Kirche allein ist zuständig für die Feststellung der Belange der Religionsausübung bei kirchlichen Denkmälern (§ 38 DSchG). Mit dieser Vorschrift weist der Gesetzgeber auf die durch Artikel 4 Abs. 2 des Grundgesetzes gezogene Grenze hin. Die Belange der Religionsausübung haben Vorrang vor Maßnahmen der Denkmalpflege. Was Religionsausübung beinhaltet, kann nicht der Staat, sondern kann nur die Kirche definieren. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Deswegen verzichtet der Gesetzgeber auf eine weitere Begriffsbestimmung und überlässt die Auslegung im Einzelfall den Beteiligten anhand der Merkmale, die die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichtes, dafür entwickelt hat.
3.
Leistungen
Leistungen nach dem Denkmalschutzgesetz werden aus Mitteln des Landes, des Landschaftsverbandes, der Gemeinden und Gemeindeverbände erbracht, und zwar in Form von Zuschüssen, Darlehen und Zinszuschüssen.
Zur Förderung von Denkmälern, die in kirchlichem Eigentum stehen, werden Landesmittel als Einzelzuschüsse gewährt (§ 35 DSchG).
4.
Verfahren
4.1
Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise unterrichten das Landeskirchenamt unverzüglich von Bescheiden der staatlichen Denkmalbehörden über die Unterschutzstellung kirchlicher Denkmäler oder deren Aufhebung gemäß §§ 3 bis 5 DSchG.
Die Aufstellung einer Denkmalliste ist im Denkmalschutzgesetz vorgeschrieben. Eine Eintragung in diese von der Unteren Denkmalbehörde geführten Liste verpflichtet Eigentümer und Nutzungsberechtigte das Denkmal zu erhalten, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Für die Kommunalgemeinde bringt die Denkmalliste Klarheit über den Denkmalbestand bei allen städtebaulichen Planungen, für den Eigentümer Rechtsklarheit über die Denkmaleigenschaft seines Eigentums. Interessierte erhalten aus der Denkmalliste einen Überblick über den geschützten Denkmälerbestand.
Die Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste ist Voraussetzung für die finanzielle Förderung von Pflegemaßnahmen durch den Staat.
Die Eintragung eröffnet außerdem bestimmte Steuervergünstigungen (§ 40 DSchG).
4.2
Für alle Maßnahmen an kirchlichen Denkmälern ist die landeskirchliche Genehmigung nach § 53 Abs. 1 Buchstabe d der Verwaltungsordnung zu beantragen. Den Genehmigungsunterlagen ist die Stellungnahme des Denkmalpflegeamtes beizufügen. Maßnahmen an kirchlichen Denkmälern sind dem Landeskirchenamt frühzeitig anzuzeigen, damit die Bauberatung erfolgen kann (§ 51 der Verwaltungsordnung) Die landeskirchliche Bauberatung wird mit der Bauanzeige beantragt (§ 52 der Verwaltungsordnung).
4.3
Vor jeder Instandsetzung oder Restaurierung eines kirchlichen Denkmals ist rechtzeitig die fachliche Beratung des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege, Abtei Brauweiler, 50259 Pulheim, Telefon 02234/805-1, einzuholen (§ 22 DSchG). Ortstermine sind mit dem landeskirchlichen Bauamt abzustimmen.
Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise als Eigentümer eines kirchlichen Denkmals beantragen nach der landeskirchlichen Genehmigung bei jeder Beseitigung, Veränderung oder Nutzungsänderung des Denkmals schriftlich, unter Beifügung der zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, die Erlaubnis der zuständigen Unteren Denkmalbehörde (§§ 9, 26 DSchG).
Davon unabhängig sind die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Genehmigungen bei den zuständigen staatlichen Behörden zu beantragen, z. B. bauaufsichtliche Genehmigung (§ 9 Abs. 3 DSchG).
Von geplanten Eingriffen in den Boden innerhalb oder unmittelbar außerhalb von Kirchen ist rechtzeitig der Landschaftsverband Rheinland – Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege – Colmantstraße 14–16, 53115 Bonn, zu verständigen, damit gegebenenfalls archäologische Maßnahmen zur Sicherung älterer Bauzustände getroffen werden können.
Das Landeskirchenamt ist von den Stellungnahmen der Unteren Denkmalbehörde und des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege durch Übersendung einer Kopie zu unterrichten. Ebenso ist bei der Anberaumung von Ortsterminen zu verfahren.
4.4
Der Eigentümer kann die Übernahme eines Denkmals durch die Gemeinde verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, das Denkmal zu behalten (§ 33 DSchG). Der Runderlass des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung vom 16. März 1984 (MBl. NW. S. 854) informiert über die Grundsätze des Übernahmeverlangens.
4.5
Damit vorbeugende Maßnahmen zum Schutz von Baudenkmälern und ihrer Ausstattung bei Katastrophen getroffen werden können, ist es notwendig, dass der Eigentümer des Baudenkmals entsprechende Kontakte mit der örtlichen Feuerwehr aufnimmt (Empfehlung des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz zum Schutz von Baudenkmälern und ihrer Ausstattung bei Katastrophen vom 8. November 1985).
4.6
Die finanzielle Förderung von Pflegemaßnahmen an kirchlichen Denkmälern durch den Staat setzt den Antrag des Eigentümers voraus (§ 35 DSchG). Die Anträge der Kirchengemeinden auf Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen sind den zuständigen Unteren Denkmalbehörden einzureichen (§ 21 DSchG). Daneben sind die Vorschläge der Kirchengemeinden und Kirchenkreise für Förderungsmaßnahmen aus Landesmitteln nach wie vor an das Landeskirchenamt über die Superintendenten zu richten.
Das Landeskirchenamt erarbeitet eine Vorschlagsliste für Landeszuschüsse, die in gemeinsamen Beratungen mit dem Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, den Regierungspräsidenten und dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege erörtert und abgestimmt wird (§ 36 Abs. 2 DSchG).
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Bereich Rheinland-Pfalz

Zum Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und -pflegegesetz – DSchPflG) vom 23. März 1978 (GVBl. Rheinland-Pfalz S. 159), geändert durch Landesgesetz vom 27. Oktober 1986 (GVBl. S. 291), im Lande Rheinland-Pfalz wird auf Folgendes hingewiesen:
1.
Rechtsgrundlagen
1.1
Nach Artikel 40 Abs. 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz ist die Denkmalpflege eine staatliche Angelegenheit.
Für kirchliche Denkmäler ergibt sich wegen ihrer Bestimmung für die Religionsausübung im Hinblick auf Artikel 4 des Grundgesetzes und wegen des besonderen Schutzes des kirchlichen Eigentums nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung die Notwendigkeit, die gegenseitigen Zuständigkeiten abzugrenzen. Das ist durch Artikel 25 des Vertrages2# der Evangelischen Landeskirchen in Rheinland-Pfalz mit dem Lande Rheinland-Pfalz vom 31. März 1962 (KABl. S. 219) geschehen. Diese vertragliche Bestimmung weist die Zuständigkeit für die Erhaltung und sachgemäße Pflege ihrer kirchlichen Denkmäler der evangelischen Kirche zu. Der Staat verzichtet dafür auf ein besonderes Genehmigungsverfahren bei Veräußerungen oder Änderungen und begnügt sich mit der Herstellung des Benehmens der Kirche mit der staatlichen Denkmalpflege.
1.2
Das Denkmalschutz- und -pflegegesetz des Landes Rheinland-Pfalz erkennt die Fortgeltung des Artikels 25 des Staatskirchenvertrages ausdrücklich in § 38 Abs. 4 an. Für die evangelischen Kirchen im Lande Rheinland-Pfalz, die diesen Vertrag abgeschlossen haben, ist deswegen § 23 DSchPflG als gesetzliche Ausführung der vertraglichen Bestimmung anzusehen. Das wird durch den Erlass des Kultusministers vom 29. Januar 1980 bestätigt.
1.3
Die Verpflichtung zum Denkmalschutz und zur Denkmalpflege ergibt sich für die Kirchen (Kirchengemeinden und Kirchenkreise)
  1. aufgrund der staatsgesetzlichen Vorschrift des § 2 DSchPflG, die auch für die Kirchen gilt, soweit sie Eigentümer, sonstig verfügungsberechtigt oder Besitzer sind,
  2. kirchenrechtlich aufgrund des § 1 Nr. 2 des Kirchengesetzes, betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden vom 18. Juli 1892 (KGVBl. 1893 S. 9) sowie aufgrund der §§ 32 und 49 der Verwaltungsordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 8. April 1960 (KABl. S. 103, 170), zuletzt geändert am 27. Oktober 1983 (KABl. S. 269).
1.4
Mit dem Ersten Landesgesetz zur Änderung des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes vom 27. Oktober 1986 (GVBl. S. 291) werden die erdgeschichtlichen Denkmäler und Funde in das Denkmalschutz- und -pflegegesetz einbezogen. § 19 a DSchPflG „Schatzregal“ besagt, dass Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, mit der Entdeckung Eigentum des Landes werden, wenn sie von besonderem wissenschaftlichen Wert sind oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden.
Nach § 23 Abs. 4 DSchPflG findet die obige Regelung keine Anwendung, sofern Kulturdenkmäler von gottesdienstlicher oder sonstiger kultischer Bestimmung in Sachen entdeckt werden, die im Eigentum der Kirchen stehen und ihren unmittelbaren Zwecken gewidmet sind. Soweit § 19 a DSchPflG gegenüber den Kirchen Anwendung findet, werden diese Kulturdenkmäler den Kirchen auf Antrag als Dauerleihgabe überlassen.
2.
Zuständigkeiten
2.1
Auch bei kirchlichen Denkmälern ist der Staat allein zuständig zur Entscheidung der Frage, welche Gegenstände Kulturdenkmäler oder Funde sind. Daraus ergibt sich die staatliche Zuständigkeit
  • der Begriffsbestimmung des Denkmals und des Fundes,
  • der Unterschutzstellung von Denkmälern,
  • zur Führung des Denkmalbuches.
Der Staat hat dafür folgende Behördenorganisation:
Denkmalschutzbehörden:
  • Der Kultusminister (Oberste Denkmalschutzbehörde),
  • die Bezirksregierung (Obere Denkmalschutzbehörde),
  • die Kreisverwaltung oder die kreisfreie Stadt (Untere Denkmalschutzbehörde).
Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise haben es für ihre Denkmäler in der Regel mit der Kreisverwaltung als der Unteren Denkmalschutzbehörde zu tun.
Für die Aufgaben der Denkmalpflege ist die Denkmalfachbehörde zuständig. Ihre Aufgaben werden von dem Landesamt für Denkmalpflege Rheinland-Pfalz, Göttel­mannstraße 17, 55130 Mainz, Telefon (0 61 31) 8 30 7-0, wahrgenommen.
Das Denkmalschutz- und -pflegegesetz gibt den staatlichen Denkmalbehörden zur Durchführung ihrer Aufgaben die in den §§ 11 bis 15 DSchPflG näher beschriebenen Untersuchungs-, Mitwirkungs- und Eingriffsrechte sowie die Befugnis zur Enteignung und zum Vorkaufen nach Maßgabe der §§ 30 bis 32 DSchPflG. Für kirchliche Denkmäler finden jedoch nach § 23 Abs. 2 DSchPflG die Vorschriften über die Enteignung und Ablieferung von Funden sowie das Auskunfts-, Betretungs- und Unterrichtungsrecht keine Anwendung. Insoweit ist aber Folgendes zu beachten:
  1. In dem Genehmigungsverfahren, welches die Kirchen anstelle der staatlichen Denkmalschutzbehörden durchführen, ist mit den Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde das Benehmen herzustellen. Die Herstellung des Benehmens wird in der Regel nur aufgrund einer eingehenden Unterrichtung dieser Behörden an Ort und Stelle möglich sein. Deswegen sind die Kirchengemeinden und Kirchenkreise verpflichtet, im Rahmen eines kirchlichen Genehmigungsverfahrens den Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde Auskünfte zu erteilen und ihnen – soweit nicht kirchliche Belange entgegenstehen – das Betreten von Denkmälern zu gestatten.
  2. Entsprechend ist unabhängig von einem Genehmigungsverfahren dann zu verfahren, wenn die Denkmalfachbehörde zum Zwecke der wissenschaftlichen Erforschung um Auskünfte über kirchliche Denkmäler oder ihre Besichtigung ersucht.
2.2
Die Kirchen allein sind anstelle des Staates zuständig für die Entscheidung über Veränderung, Instandsetzung, Wiederherstellung und Erhaltung ihrer Denkmäler. Allerdings führen sie diese Maßnahme nur im Benehmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und der Denkmalfachbehörde (Landesamt für Denkmalpflege) durch. Das ergibt sich aus § 23 Abs. 2 DSchPflG, der insoweit die Bestimmungen des Staatskirchenvertrages präzisiert. Wichtig ist, dass die Kirche entscheidet und lediglich das Benehmen mit den beiden staatlichen Behörden herzustellen hat. Bei nicht kirchlichen Denkmälern entscheidet nämlich der Staat durch seine Behörden, indem er den Eigentümer an die Genehmigung bindet.
2.2.1
Kirchengemeinden und Kirchenkreise bedürfen für die unter Nummer 2.2.2 bis 2.2.4 genannten Maßnahmen der Genehmigung des Landeskirchenamtes nach § 53 Abs. 1 Buchstabe d der Verwaltungsordnung und nach § 1 Nr. 2 des Kirchengesetzes, betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden vom 18. Juli 1892 (KGVBl. 1893 S. 9).
2.2.2
Der Genehmigung des Landeskirchenamtes im Einzelnen bedürfen
  1. die Zerstörung, der Abbruch, die Zerlegung oder die Beseitigung eines geschützten Kulturdenkmals,
  2. seine Umgestaltung oder sonstige Veränderung in seinem Bestand,
  3. seine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung im Erscheinungsbild,
  4. seine Entfernung vom Standort,
  5. die Entfernung von Ausstattungsstücken eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals,
  6. die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung einer baulichen Anlage in der Umgebung eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals,
  7. die Instandsetzung eines geschützten Kulturdenkmals.
2.2.3
Das Gleiche gilt auch für Nachforschungen, Arbeiten und Vorhaben (§§ 21, 22  Abs. 3 DSchPflG) mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken sowie Vorhaben in Grabungsschutzgebieten, die verborgene Kulturdenkmäler gefährden können.
2.2.4
Im Bereich der archäologischen Denkmalpflege ist das Landesamt für Denkmalpflege zu unterrichten und das Einvernehmen für Maßnahmen herzustellen.
3.
Förderung
Das Land fördert Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushaltes (§ 29 DSchPflG).
4.
Verfahren
4.1
Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise unterrichten das Landeskirchenamt bei kirchlichen Denkmälern unverzüglich von Bescheiden der staatlichen Denkmalschutzbehörden über die Unterschutzstellung oder deren Aufhebung bei §§ 8, 11 DSchPflG.
Unterschutzstellung und Eintragung in das Denkmalbuch sind vorgeschrieben (§§ 8, 10 DSchPflG).
Die Unterschutzstellung verpflichtet Eigentümer und Nutzungsberechtigte, das Denkmal zu erhalten, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen.
Die Unterschutzstellung des Denkmals ist Voraussetzung für die finanzielle Förderung von Pflegemaßnahmen durch das Land.
4.2
Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise als Eigentümer eines kirchlichen Denkmals zeigen beabsichtigte Maßnahmen durch den Vordruck „Bauanzeige“ (§ 52 der Verwaltungsordnung)
  • dem Landeskirchenamt,
  • der Unteren Denkmalschutzbehörde (Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung bei kreisfreien Städten),
  • dem Landesamt für Denkmalpflege
an. Die beabsichtigte Maßnahme ist soweit wie möglich im Einzelnen zu beschreiben, damit die beteiligten Stellen sich ein Bild der Planung machen können.
Das Landeskirchenamt ist von Stellungnahmen der unteren Denkmalschutzbehörde und des Landesdenkmalamtes durch Übersendung einer Durchschrift zu unterrichten. Ebenso ist bei der Anberaumung von Ortsterminen zu verfahren.
4.3
Für alle Maßnahmen (Nummer 2.2.1 bis 2.2.4) an kirchlichen Denkmälern ist die landeskirchliche Genehmigung zu beantragen (§ 53 Abs. 1 Buchstabe d der Verwaltungsordnung). Den Genehmigungsunterlagen nach § 53 Abs. 2 der Verwaltungsordnung ist außerdem eine etwaige Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde und des Landesamtes für Denkmalpflege beizufügen. Über die Genehmigung entscheidet das Landeskirchenamt.
4.4
Die Beantragung einer bauaufsichtlichen Genehmigung bei der zuständigen Bauaufsichtsverwaltung bleibt im Übrigen unberührt.
4.5
Erd- und Bauarbeiten, bei denen zu vermuten ist, dass Kulturdenkmäler entdeckt werden, sind rechtzeitig dem Landesamt für Denkmalpflege in Mainz anzuzeigen (§ 21 Abs. 2 DSchPflG). Soweit dabei Gegenstände nach § 19a DSchPflG entdeckt werden, ist davon auch das Landeskirchenamt zu unterrichten.
4.6
Zum Vollzug des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes sowie der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut vom 14. Mai 1954 wird an Kulturdenkmälern von besonderer Bedeutung ein Kulturgutschutzkennzeichen angebracht. Näheres hierzu ist bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu erfahren. Diese ist auch für die Aushändigung des Kulturgutschutzkennzeichens zuständig.
4.7
Damit vorbeugende Maßnahmen zum Schutz von Baudenkmälern und ihrer Ausstattung bei Katastrophen getroffen werden können, ist es notwendig, dass der Eigentümer des Baudenkmals entsprechende Kontakte mit der örtlichen Feuerwehr aufnimmt (Amtsblatt des Kultusministeriums Rheinland-Pfalz 1986 S. 551).
4.8
Die Vorschläge der Kirchengemeinden und Kirchenkreise für Förderungsmaßnahmen aus Landesmitteln sind an das Landeskirchenamt über die Superintendenten zu richten.
Das Landeskirchenamt erarbeitet ein Denkmalförderungsprogramm, das mit dem Landesamt für Denkmalpflege Rheinland-Pfalz erörtert und abgestimmt wird. Dieses Programm wird dem Landesbeirat für Denkmalpflege zur Beratung und dem Kultusminister Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Unsere Bekanntmachung über Denkmalschutz und Denkmalpflege – Bereiche Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz – vom 13. Juni 1983 (KABl. S. 157) heben wir auf.

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1 ↑ Nr. 150.
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2 ↑ Nr. 160.