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Kirchengesetz
zur Ausführung des Kirchengesetzes zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut der Evangelischen Kirche der Union (AGArchG)

Vom 12. Januar 2001

(KABl S. 145)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat zur Ausführung des Kirchengesetzes zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut in der Evangelischen Kirche der Union (Archivgesetz ArchG) vom 6. Mai 2000 (ABl. EKD S. 192)1# das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
(zu § 2 Absatz 1 und 4)

( 1 ) Archivgut, das nicht bei kirchlichen Stellen entstanden ist, kann in kirchliche Archive aufgenommen werden. Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes gelten für dieses Archivgut entsprechend, soweit nicht mit dem jeweiligen Eigentümer besondere Vereinbarungen getroffen wurden.
( 2 ) Zum kirchlichen Archivgut gehören auch die kirchlichen Kunstgegenstände, die die Geschichte der kirchlichen Körperschaft dokumentieren, sowie Sammelgut (z. B. vasa sacra, Zeitungsausschnittsammlungen, Fotosammlungen u. a.).
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§ 2
(zu § 3 Absatz 1 und 2)

( 1 ) Zur Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach § 3 Absatz 2 des Archivgesetzes können die kirchlichen Körperschaften durch Rechtsakt gemeinsame Archive für mehrere Rechtsträger errichten oder ihr Archivgut unbeschadet ihres Eigentumsrechtes anderen kirchlichen Archiven als Depositum zur Verwahrung übergeben. Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Das Landeskirchliche Archiv soll eine Übergabe nach Satz 1 annehmen.
( 2 ) Kirchliches Archivgut, das nach Absatz 1 von anderen kirchlichen Archiven übernommen wird, ist nach den abgebenden kirchlichen Körperschaften getrennt aufzubewahren.
( 3 ) Für kirchliche Archive soll ein Findbuch geführt werden, das beim Landeskirchlichen Archiv, beim Kirchenkreis und beim Träger zu hinterlegen ist.
( 4 ) Kirchliche Archive werden in das Archivverzeichnis der Landeskirche aufgenommen.
( 5 ) Kirchliches Archivgut kann vorübergehend für Ausstellungen nichtkirchlichen Trägern durch schriftlichen Vertrag ausgeliehen werden.
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§ 3
(zu § 4 Absatz 2)

Kirchliche Archive müssen in Räumen untergebracht sein, die für die Aufbewahrung von Archivgut geeignet sind.
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§ 4
(zu § 7 Absatz 2)

Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf frühestens 30 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person oder Personen benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt. Die Schutzfrist nach Absatz 1 bleibt in jedem der in Satz 1 und 2 genannten Fälle unberührt. Ist auch das Geburtsjahr dem kirchlichen Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist für personenbezogenes Archivgut 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen.
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§ 5
(zu § 7 Absatz 11)

( 1 ) Zuständig für Ausnahmegenehmigungen nach § 7 Absatz 4 und Absatz 7 für die Benutzung von Unterlagen aus den Archiven der Kirchengemeinden ist das Presbyterium, der Kirchenkreise der Kreissynodalvorstand und ihrer Verbände die Verbandsvertretungen. Gegen deren Beschluss ist die Beschwerde bei der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde zulässig.
( 2 ) Für Ausnahmegenehmigungen nach § 7 Absatz 4 und Absatz 7 für die Benutzung von Unterlagen des Landeskirchlichen Archivs ist das Landeskirchenamt zuständig. Im Falle einer Ablehnung kann die Entscheidung des Kollegiums des Landeskirchenamtes eingeholt werden.
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§ 6
(zu § 8 Absatz 2)

( 1 ) Zuständig für die Einschränkung oder Versagung der Benutzung von Unterlagen aus Archiven der Kirchengemeinden aufgrund von § 8 Absatz 1 Nr. 2 bis Nr. 6 ist das Presbyterium, aus Archiven der Kirchenkreise der Kreissynodalvorstand und aus Archiven ihrer Verbände die Verbandsvertretung. Gegen deren Beschluss ist die Beschwerde bei dem zuständigen Aufsichtsorgan möglich.
( 2 ) Spricht das Landeskirchliche Archiv eine Einschränkung oder Versagung der Benutzung von Unterlagen aus dem Landeskirchlichen Archiv aus, kann hiergegen die Entscheidung des Kollegiums des Landeskirchenamtes eingeholt werden. Gleiches gilt für einen Beschluss des Landeskirchenamtes nach § 8 Absatz 2 Archivgesetz.
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§ 7
(zu § 7 Absatz 11 und § 8 Absatz 2)

( 1 ) Beschlüsse der Leitungsorgane sind den Betroffenen schriftlich mitzuteilen und mit dem Hinweis zu versehen, ob gegen sie die Beschwerde zulässig ist oder die Entscheidung des Kollegiums des Landeskirchenamtes eingeholt werden kann.
( 2 ) Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe von Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzulegen, Entsprechendes gilt für die Einholung der Entscheidung des Kollegiums des Landeskirchenamtes. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so endet die Frist am darauf folgenden Werktag. Die Betroffenen und das Leitungsorgan sollen vorab gehört werden. Die Entscheidung des Aufsichtsorgans über die Beschwerde oder des Kollegiums des Landeskirchenamtes ist schriftlich zu begründen. Sie ist endgültig.
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§ 8
(zu § 10 Absatz 1 bis 4)

( 1 ) Die Evangelische Kirche im Rheinland unterhält das Landeskirchliche Archiv als unselbstständige Einrichtung der kirchlichen Archivpflege und als Archiv der Landeskirche.
( 2 ) Das Landeskirchliche Archiv berät die Kirchenleitung und das Landeskirchenamt in allen Fragen des Archivwesens.
( 3 ) Das Landeskirchliche Archiv hat die kirchlichen Körperschaften in allen Fragen des Archivwesens, insbesondere bei der Bildung, Unterhaltung und Pflege ihrer Archive zu beraten und betreuen.
( 4 ) Das Landeskirchliche Archiv unterstützt die rheinische Kirchengeschichtsforschung und die kirchliche Denkmalpflege.
( 5 ) Das Landeskirchliche Archiv berät die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise, die Landeskirche und sonstige Einrichtungen in Fragen der Schriftgutverwaltung und hält zu diesem Zweck Fortbildungsveranstaltungen ab.
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§ 9
(zu § 10 Absatz 5)

Die Fachaufsicht über das kirchliche Archivwesen in der Landeskirche führt das Landeskirchenamt.
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§ 10
(zu § 10 Absatz 6)

( 1 ) Die Kirchenkreise haben die Kirchengemeinden und Verbände von Kirchengemeinden bei der Bildung, Unterhaltung und Pflege ihrer kirchlichen Archive zu unterstützen und auf die Einhaltung des Archivgesetzes zu achten.
( 2 ) Die Kirchenkreise sollen zur Durchführung dieser Aufgaben Kreissynodalarchivpflegerinnen oder Kreissynodalarchivpfleger berufen. Die Berufung ist dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
( 3 ) Die Kreissynodalarchivpflegerinnen oder Kreissynodalarchivpfleger beraten in Zusammenarbeit mit dem Landeskirchlichen Archiv die kirchlichen Archive im Kirchenkreis in Fragen des Archivwesens und der regionalen Kirchengeschichtsforschung. Sie besuchen regelmäßig die kirchlichen Archive im Kirchenkreis. Über den Zustand der besuchten kirchlichen Archive ist dem Kreissynodalvorstand und dem Landeskirchlichen Archiv schriftlich zu berichten. Sie nehmen im Rahmen ihrer Aufgaben an der Visitation im Kirchenkreis teil.
( 4 ) Die kirchlichen Körperschaften sollen in allen Fragen des Archivwesens, insbesondere bei der Bildung, Unterhaltung und Pflege ihrer Archive, die Beratung und Betreuung der Kreissynodalarchivpflegerin oder des Kreissynodalarchivpflegers oder des Landeskirchlichen Archivs in Anspruch nehmen.
( 5 ) Ist keine Kreissynodalarchivpflegerin oder kein Kreissynodalarchivpfleger berufen worden, so können diese Aufgaben dem Landeskirchlichen Archiv übertragen werden.
( 6 ) Die kirchlichen Körperschaften sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Archivwesens geeignete Personen zu Archivordnerinnen oder Archivordnern berufen. Ihre Berufung erfolgt nach Beratung durch das Landeskirchliche Archiv.
( 7 ) Die Archivordnerinnen und Archivordner haben insbesondere die Aufgabe, ein Bestandsverzeichnis anzulegen, das kirchliche Archivgut in ordnungsgemäßen Zustand zu bringen, zu erhalten und für dessen Benutzbarkeit zu sorgen.
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§ 11
(zu § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1 und 2)

( 1 ) Die kirchlichen Körperschaften haben sämtliches Schriftgut und alle sonstigen Gegenstände im Sinne von § 2, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, ihrem Archiv zu übergeben.
( 2 ) Dies gilt auch für privates, aber dienstlich entstandenes Schriftgut der kirchlichen Amtsträger, das der kirchlichen Körperschaft überlassen wird.
( 3 ) Das Archiv und seine Verwaltung haben von der Übergabe des Archivgutes an, ebenso wie zuvor die abgebende Stelle, die schutzwürdigen Belange Betroffener zu berücksichtigen.
( 4 ) Die Entscheidung über die Aufnahme in das Archiv trifft das zuständige Leitungsorgan nach fachlichen Gesichtspunkten im Rahmen der Aufbewahrungs- und Kassationsordnung.
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§ 12
(zu § 13)

Die Kirchenleitung erlässt die nach § 13 Archivgesetz notwendigen Ausführungsverordnungen.
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§ 13
(zu § 14)

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz zur Ausführung des Archivgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 11. Januar 1991 (KABl. S. 21) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 420.