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Kirchengericht: | Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland |
Entscheidungsform: | Urteil |
Datum: | 22.11.1999 |
Aktenzeichen: | VK 10/1999 |
Rechtsgrundlage: | § 9 Abs. 3 PO; § 9 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 22 PO |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Prüfungsanfechtung, Prüfungsergebnis, Zweite Theologische Prüfung |
Leitsatz:
Keine Rechtsverstöße gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 PO, die das Gesamtergebnis der Prüfung bestimmt haben, werden geltend gemacht, wenn die bewerteten und in Streit stehenden Leistungen auch bei einer Bewertung mit „sehr gut“ zu keinem anderen Gesamtprädikat nach § 22 Abs. 4 PO führen.
#Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
#Tatbestand
###Die Klägerin ist Vikarin im Sonderdienst bei der Evangelischen Kirche im Rheinland.
Sie hat am 12.3.1999 die Zweite Theologische Prüfung bestanden mit dem Gesamtergebnis „gut“ (Notendurchschnitt 2,44).
Die Notenübersicht wurde ihr am Prüfungstag mit Rechtsmittelbelehrung übergeben.
Die schriftlichen Arbeiten sind wie folgt bewertet worden:
- Praxisprojekt gut
- Wissenschaftliche Hausarbeit im Fach Systematische Theologie ausreichend
- Predigt gut
- Entwurf einer Unterrichtseinheit befriedigend
Die Ergebnisse der mündlichen Prüfungen waren in den Fächern:
- Biblische Theologie - gut
- Predigt – Gottesdienst – Kasualien - gut
- Seelsorge – Beratung – Gespräch - befriedigend
- Kirchliche Bildungs- und Erziehungsarbeit - gut
- Systematische Theologie - gut
- Gemeindeleitung – kirchliche Organisation – Kirchenrecht - befriedigend
- Kirchengeschichte - sehr gut
- Oekumene/Mission und Diakonie - gut
Mit Schreiben vom 22.3.1999, gefertigt in W., hat die Klägerin gegen die Prüfungsergebnisse der Wissenschaftlichen Hausarbeit im Fach Systematik und des Entwurfs einer Unterrichtseinheit Widerspruch eingelegt. Das Rechtsmittel ist am Montag, dem 29.3.1999, bei der Evangelischen Kirche im Rheinland eingegangen.
Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt: Die Bewertungen der Wissenschaftlichen Hausarbeit mit „befriedigend“, „ausreichend“ und „ausreichend“ seien nicht hinreichend begründet. Außerdem seien die Kritikpunkte unberechtigt. Die Arbeit Entwurf einer Unterrichtseinheit, die mit den Prädikaten „sehr gut“, „ausreichend“ und „befriedigend“ benotet wurde, sei von Korrektor 2 und 3 unterbewertet. Im übrigen würden dieselben Aspekte der Arbeit von den Prüfern sowohl kritisiert als auch gelobt.
Der Beschwerdeausschuß für die Theologischen Prüfungen der Evangelischen Kirche im Rheinland hat den Widerspruch mit Entscheidung vom 10.6.1999, zugestellt am 23.6.1999, als unzulässig zurückgewiesen, da der Widerspruch nicht gemäß § 9 Abs. 1 Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland (PO) in Verbindung mit der erteilten Rechtsmittelbelehrung innerhalb von zwei Wochen seit Bekanntgabe der Noten am 12.3.1999, also bis zum 26.3.1999, sondern erst am 29.3.1999, bei der Evangelischen Kirche im Rheinland eingegangen ist.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin mit Schreiben vom 12.7.1999, eingegangen am 14.7.1999, bei der Verwaltungskammer Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe die Widerspruchsfrist ohne Verschulden versäumt, da sie das Rechtsmittel bis zum 25.3.1999 auf den Postweg gegeben habe. Im übrigen wiederholt sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren.
Das Landeskirchenamt hat der Klägerin am 30.9.1999 von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist gewährt.
Der Beschwerdeausschuß für die Theologischen Prüfungen der Evangelischen Kirche im Rheinland hat daraufhin am 5.11.1999 den Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen, da er das Gesamtergebnis der Prüfung nicht berühre.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung seiner Entscheidung über das Ergebnis der Zweiten Theologischen Prüfung vom 12.3.1999 und der Widerspruchsentscheidung des Beschwerdeausschusses für die Theologischen Prüfungen der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 5.11.1999 zu verpflichten, über die Ergebnisse der Prüfungsleistungen hinsichtlich Wissenschaftlicher Hausarbeit im Fach Systematik und Entwurf einer Unterrichtseinheit unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer erneut zu entscheiden und das Gesamtergebnis neu festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, die Klage sei unbegründet, da die Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 5.11.1999 rechtsfehlerfrei ergangen sei.
#Gründe:
Gemäß § 9 Abs. 3 PO in Verbindung mit § 19 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwGG) ist die Verwaltungskammer zuständig.
Die Klage ist jedoch nicht zulässig.
Das nach § 22 VwGG, § 9 Abs. 1 PO vorgeschriebene Vorverfahren ist durchgeführt. Die Klage ist gemäß § 9 Abs. 3 PO auch rechtzeitig am 14.7.1999 gegen die am 23.6.1999 zugestellte Entscheidung des Bechwerdeausschusses für die Theologischen Prüfungen der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10.6.1999 erhoben. Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist hat der Beschwerdeausschuss den Widerspruch der Klägerin mit Beschluß vom 5.11.1999 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 PO ist der Widerspruch nur zulässig, wenn Rechtsverstöße geltend gemacht werden, die das Gesamtergebnis der Prüfung bestimmt haben. Das Gesamtergebnis der Zweiten Theologischen Prüfung der Klägerin ist „gut“ (Notendurchschnitt 2,44).
Selbst wenn die Wissenschaftliche Hausarbeit im Fach Systematik und der Entwurf einer Unterrichtseinheit mit „sehr gut“ bewertet würden, bliebe es bei dem Gesamtergebnis „gut“ mit einem Durchschnitt von 1,81, denn gemäß § 22 Abs. 4 PO ist das Gesamtprädikat „gut“ zu gewähren bei einem Notendurchschnitt von 1,75 – 2,49. Daraus ergibt sich, daß die Klägerin keine Rechtsverstöße geltend macht, die das Gesamtergebnis der Prüfung bestimmt haben.
Die Klage ist aus diesem Grunde unzulässig und war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat, muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden.
Gleichzeitig ist die Berufung einzulegen. Die Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Wird dem Widerspruch gegen die Nichtzulassung der Berufung nicht stattgegeben, gilt die Berufung als nicht eingelegt.