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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:03.04.2000
Aktenzeichen:VK 11/1999
Rechtsgrundlage:§ 9 Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland (PO); § 4 Abs. 4 Satz 2 PO; § 1 Abs. 1 Satz 1 erste Alt. Rheinisches Ausführungsgesetz zum Pfarrerausbildungsgesetz (AGPfAG); § 1 Abs. 1 Satz 1 zweite Alt. i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 AGPfAG; § 22 Abs. 7 PO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Zweite Theologische Prüfung
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Leitsatz:

  1. Wird mit einer Klage nur die Bewertung von einzelnen benoteten Prüfungsleistungen angegriffen und werden gegen die Bewertung der übrigen Prüfungsleistungen keine Einwände erhoben, ist auch die gerichtliche Überprüfung auf die kritisierten Bewertungen beschränkt.
  2. Rechtsverstöße bei der Beurteilung von fraglichen Prüfungsleistungen liegen vor, wenn die Prüfer den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben und der Lösungsspielraum unzulässig eingeschränkt worden wird. Eine solche Überschreitung des Prüfungsspielraums ist gegeben, wenn Verfahrensfehler begangen oder anzuwendendes Recht verkannt wird, die Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. (Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 -, Band 84 der Entscheidungen des BVerfG, S. 34 ff, 53/54).
  3. Keine unzulässige Einschränkung de Lösungsspielraumes liegt vor, wenn eine Prüfungsarbeit, aus Gründen der Gleichbehandlung aller Prüfkandidaten, nicht nach anderen Maßstäben bewertet werden kann.
  4. Das bei Prüfungen zu beachtende Gebot der Sachlichkeit wird auch beachtet, wenn auf schlechte schriftliche Leistungen mit deutlichen Bemerkungen hingewiesen wird, diese aber sachlich bleiben.
  5. AGPfAG und PO machen von der Möglichkeit der Anrechnung vergleichbarer wissenschaftlicher Bildungsgänge auf die vorgeschriebenen Studienzeiten (§ 4 Abs. 4 AGPfAG) oder vergleichbarer Prüfungen (§ 5 Abs. 3 AGPfAG) zurückhaltenden Gebrauch, eine Ausweitung der in § 1 Abs. 1 Satz 2 AGPfAG vorgesehenen Regelung auf Fälle des § 1 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative des AGPfAG ist deshalb nicht zulässig.
  6. Sofern keine zusätzlichen Indizien vorliegen, die auf Voreingenommenheit eines Prüfers gegen den Kandidaten schließen lassen, liegt Befangenheit nicht schon deshalb vor, weil ein Prüfer den Kandidaten schon bei einem ersten Versuch im selben Fach geprüft hat.
  7. Selbst wenn Vikariat und Zweite Theologische Prüfung unter sehr erschwerten Umständen durchgeführt werden, weil z.B. eine Doppelbelastung vorliegt, ist es nicht vertretbar, Abstriche von den Prüfungsanforderungen zu machen.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Die Klägerin unterzog sich 1998/1999 im zweiten Versuch der Zweiten Theologischen Prüfung vor dem beklagten Prüfungsamt. Die Prüfung endete laut Notenübersicht vom 10. 3 1999 mit einem Notendurchschnitt von 4,25 und dem Gesamtergebnis „nicht bestanden“. In dem schriftlichen Prüfungsfach Entwurf einer Unterrichtseinheit sowie in den vier mündlichen Prüfungsfächern Biblische Theologie, Gemeindeleitung – kirchliche Organisation- Kirchenrecht, Kirchengeschichte und Ökumene/Mission und Diakonie erhielt die Klägerin jeweils die Note „mangelhaft“. Für die schriftlichen Prüfungsfächer Praxisprojekt, Praktische Theologie und Predigt und für die mündlichen Prüfungen in Seelsorge – Beratung – Gespräch sowie Systematische Theologie unter den Bedingungen kirchlichen Handelns wurde die Note „ausreichend“, für die mündlichen Prüfungen in Predigt – Gottesdienst –Kasualien und Kirchliche Bildungs- und Erziehungsarbeit die Note „befriedigend“ erteilt.
Der Entwurf einer Unterrichtseinheit wurde von einem der Prüfer mit „ausreichend“, von dem anderen mit „mangelhaft“ bewertet. Der daraufhin zusätzlich eingeschaltete dritte Prüfer erteilte die Note „mangelhaft“. Zur Begründung des Mangelhaft führte der erste Prüfer im wesentlichen aus, die Verfasserin machte sich keine Mühe, ihre theologischen Anliegen didaktisch-methodisch zu reflektieren und in einen Unterrichtsentwurf umzusetzen. Die Jugendlichen würden mit ihren Vorstellungen nicht in den Blick genommen. Zu der ausführlich zu beschreibenden Stunde fehle das Verlaufsschema. Es falle dem Rezensenten schwer, seinen Unmut zurückzuhalten.
Der Prüfer, der die Note „ausreichend“ vergab, hielt in seiner zusammenfassenden Bewertung die Ausarbeitung für insgesamt eher unbefriedigend. Sowohl theologisch wie didaktisch fehle eine klare Linie, die sich nachvollziehen ließe. Symptomatisch sei das Fehlen klarer Lernziele sowie einer systematischen Unterrichtsskizze.
Der zusätzlich tätige dritte Prüfer begründete seine Bewertung mit „mangelhaft“ im wesentlichen damit, daß die didaktische Reflexion für die Einzelstunde wie auch das Unterrichtsschema fehlten. Insgesamt handele es sich nicht um einen reflektierten Unterrichtsentwurf. Die Arbeit sei in der Form nachlässig, die Handhabung des methodisch-didaktischen Instrumentariums mangelhaft.
Das „Mangelhaft“ in vier mündlichen Prüfungsfächern wurde wie folgt begründet:
Biblische Theologie: In beiden Bereichen grundlegende Theol. Defizite; kein Theol. Reflexionsvermögen; Lesen und Übersetzen hinreichend.
Gemeindeleitung – Kirchliche Organisation – Kirchenrecht: Trotz erheblicher Lücken sind im Allgemeinwissen Grundkenntnisse nicht zu übersehen, die aber den Anforderungen nicht zu entsprechen vermochten.
Kirchengeschichte: Lücken im Spezialgebiet und erhebliche Mängel im allgemeinen Gebiet im Umfeld des Spezialgebietes lassen die Leistung nicht mehr den Anforderungen genügen.
Ökumene/Mission und Diakonie: In zwei von vier angesprochenen Bereichen der Diakonie keine ausreichende Kenntnis. Einige Kenntnis im Bereich Ökumene, gravierende Mängel im Bereich Mission, Problembewußtsein fehlt in beiden Bereichen.
Mit dem am 24. 3. beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 20. 3. 1999 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Ergebnisse der Prüfung in einem schriftlichen und vier mündlichen Prüfungsfächern ein.
Sie sei während der ganzen Prüfungszeit, insbesondere auch während der Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit und bei der Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen, voll als stellvertretende Schulleiterin tätig gewesen. Das Vikariat habe sie berufsbegleitend „ehrenamtlich" durchgeführt. Das habe eine außergewöhnliche Belastung bedeutet, die mit der der übrigen Vikarinnen und Vikare nicht vergleichbar sei. Ihre Vikariatszeit sei auch im übrigen unter erschwerten Bedingungen verlaufen. Zwischen dem Presbyterium und der Kirchengemeinde einerseits und ihrem ersten Mentor andererseits habe es Differenzen gegeben. Ihr zweiter Mentor sei im Dezember 1998 verstorben. Wenn ein Prüfling sich unter derart ungünstigen
Bedingungen dem Prüfungsverfahren stellen müsse, sollte dies bei der Bildung des Gesamtergebnisses einer Prüfung berücksichtigt werden, zumal es sich bei ihr schon um den zweiten Versuch der Prüfung gehandelt habe. Bei der Beurteilung des Entwurfs einer Unterrichtseinheit sei es schon deswegen zu Mißverständnissen gekommen, weil sie ihr in dreißig Berufsjahren erworbenes Wissen und dessen praktische Anwendung als Lehrerin bei der Vorbereitung dieser Prüfungsarbeit zugrunde gelegt habe, während in der Prüfung auf Kandidaten abgestellt werde, die im ersten Ausbildungsjahr das Schulvikariat durchlaufen hätten.
Beim Fach Ökumene/Mission und Diakonie sei die Diskrepanz zwischen der Bewertung beim ersten Prüfungsversuch am 17. 3. 1998 („befriedigend") und beim zweiten Versuch am 10. 3 1999 („mangelhaft“) nicht verständlich. Ihrer Meinung nach sei das Prüfungsgespräch am 10. 3. 1999 erfolgreich verlaufen.
Die Prüferin in Gemeindeleitung – Kirchliche Organisation - Kirchenrecht sei eventuell als befangen anzusehen, da diese sie schon am 16. 3. 1998 geprüft und ihr auch die nicht zu ihren Gunsten verlaufene Entscheidung des Beschwerdeausschusses über den Ausgang ihres ersten Prüfungsverfahrens mitgeteilt habe. Auf die mögliche Befangenheit hätte sie frühzeitiger hingewiesen, wenn nicht im Prüfungsplan vom 19. 2. 1999 zunächst ein anderer Prüfer vorgesehen gewesen wäre.
In Biblischer Theologie habe sie angenommen, daß die Prüfung erfolgreich verlaufen sei, zumal sie neueste Literatur in das Gespräch eingeführt und den Begriff „Gebote“ des herkömmlichen Sprachgebrauchs wegen zwar benutzt, aber auf entsprechende Übersetzungen aus dem Hebräischen hingewiesen habe. Hätte sie gewußt, daß die Prüfung negativ beurteilt würde, hätte sie sich vorbehalten von der Prüfung zurückzutreten und am 10. 3 1999 ihren Dienst in der Schule aufzunehmen.
Der Beschwerdeausschuß für die theologischen Prüfungen wies in seiner Sitzung vom 10. 6. 1999 den Widerspruch der Klägerin, der zwar zulässig aber unbegründet sei, zurück. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung Entwurf einer Unterrichtseinheit sowie die Bewertungen der mündlichen Prüfungen seien rechtsfehlerfrei. Von den Prüfern sei weder der Bewertungsspielraum überschritten noch der Lösungsspielraum der Kandidaten eingeschränkt worden.
Die drei Rezensenten des Entwurf einer Unterrichtseinheit hätten ihre Bewertung folgerichtig und nachvollziehbar begründet. Diskrepanzen zwischen den Noten, die von den drei Rezensenten vergeben worden seien, seien in den Geisteswissenschaften nicht ungewöhnlich. Das werde aber durch die Vielzahl von Prüfungsleistungen und durch Zweit- und Drittgutachten relativiert. Die Bewertung des Drittgutachtens sei schlüssig. –Besondere nervliche Belastungen eines Prüflings könnten bei der Beurteilung der Arbeit keine Rolle spielen.
In Biblischer Theologie ergebe sich aus der Niederschrift die Beurteilung und Begründung der Einzelleistungen, die der Gesamtnote entsprächen.
Im Fach Gemeindeleitung - Kirchliche Organisation – Kirchenrecht dokumentiere die Niederschrift ausführlich die gestellten Fragen und Antworten. Sie enthalte allerdings nur eine einzige Beurteilung einer Einzelleistung, während es sonst üblich sei, sämtliche Einzelleistungen zu beurteilen. Auf Grund der Antworten zu den gestellten Fragen seien jedoch die Note „mangelhaft“ und die entsprechenden Begründung gerechtfertigt. –Im übrigen würde die Aufhebung dieser Bewertung dazu führen, daß die mündliche Prüfung erneut abgelegt werden müsse. Selbst wenn dann die Note „sehr gut“ erzielt werde, bewirke das keine Veränderung des Gesamtergebnisses. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung sei der Widerspruch nu zulässig, wenn Rechtsverstöße geltend gemacht würden, die das Gesamtergebnis der Prüfung bestimmt hätten. – Entgegen der Ansicht der Klägerin könnten Prüfer nicht als befangen abgelehnt werden. Das Rechtsinstitut der Befangenheit gelte für Richter uns sei nicht auf das Prüfungswesen übertragbar. Außerdem werde die Note von einem Prüfungsausschuß und nicht von einem Prüfer allein festgelegt.
Bei der mündlichen Prüfung im Fach Kirchengeschichte stimmten die Einzelbeurteilungen der Prüfungsleistung mit der Note und deren Begründung überein. Der Hinweis der Klägerin auf ihre nervliche Belastung führe nicht zu einem Rechtsfehler.
Auch in Ökumene/Mission und Diakonie entspreche die Begründung des „Mangelhaft“ den Einzelbewertungen der Schritte des Prüfungsablaufs.
Diese Entscheidung wurde der Klägerin mit Bescheid vom 16. 6. 1999 –zugestellt am 23. 6. 1999 – mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 19. 7. –bei der Geschäftsstelle eingegangen am 21. 7. 1999- hat die Klägerin die Verwaltungskammer angerufen. Sie erhebt Einspruch gegen die Ergebnisse der Zweiten Theologischen Prüfung und gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses.
Entwürfe von Unterrichtseinheiten durch eine –wie sie- hauptamtliche, staatlich geprüfte Religionspädagogin und ehemalige Fachleiterin, die in der Lehreraus- und fortbildung tätig sei, könnten möglicherweise mit Entwürfen von Vikaren nicht verglichen werden. Sie könne die in 31 Dienstjahren erworbene und erprobte Umsetzung von theoretischen Inhalten in die Praxis nicht einfach zugunsten einer vorgegebenen Empfehlung aufgeben. Sie habe sich aber auch an die Hinweise der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Anfertigung einer Unterrichtseinheit gehalten.
Die in beiden Prüfungsdurchgängen negative Beurteilung ihrer Entwürfe sei disqualifizierend und stehe auch in Widerspruch zu den Beurteilungen, die sie während ihrer Berufstätigkeit erhalten habe. –Der Entwurf einer Unterrichtseinheit hätte ihr erlassen werden sollen. Ihr als Konrektorin und Religionspädagogin hätte die Fähigkeit zum Konzipieren und Formulieren einer Unterrichtseinheit ohne besondere Prüfung unterstellt werden können. Sie schlage vor, daß ein Mitglied des Theologischen Prüfungsamtes sich von der Qualität ihres Religionsunterrichtes überzeuge und sie in ihrer Schule besuche.
Im mündlichen Prüfungsfach Ökumene/Mission und Diakonie sei es schon aus menschlichen Gründen geboten, die im ersten Prüfungsversuch erzielte Note „befriedigend“ zu berücksichtigen und ihr deshalb im zweiten Versuch wenigstens ein „ausreichend“ zu geben.
Im Fach Gemeindeleitung – kirchliche Organisation – Kirchenrecht sei zu beanstanden, daß die Niederschrift nur eine einzige Beurteilung einer Einzelleistung enthalte statt, wie üblich, eine Beurteilung sämtlicher Einzelleistungen. Sie wolle die mündliche Prüfung erneut ablegen, bitte aber um einen anderen Prüfer bzw. Prüferin.
Zur Kritik an den mündlichen Prüfungen in Biblischer Theologie und Kirchengeschichte beziehe sie sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren.
Sie bitte um eine angemessene Berücksichtigung der erschwerten Bedingungen, unter denen sie das Vikariat nebenberuflich abgeleistet und sich auf die Prüfungen vorbereitet habe. Auf Erholung in den Schulferien habe sie beispielsweise verzichtet, um an den Vorbereitungskursen in Seelsorge und Homiletik teilnehmen zu können. Erschwerend für sie sei eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch eine chronische Entzündung und Unterfunktion der Schilddrüse hinzugekommen, die erstmals am 3. 8. 1999 festgestellt worden sei, vermutlich aber schon seit Jahren vorgelegen habe.
Die Klägerin beantragt singgemäß,
die Entscheidung des Beklagten über das Gesamtergebnis der Zweiten Theologischen Prüfung der Klägerin vom 10. 3. 1999 und den Widerspruchsbescheid des Beschwerdeausschusses für die Theologischen Prüfungen der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 16. 6. 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über das Ergebnis der Zweiten Theologischen Prüfung der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage enthalte gegenüber der Widerspruchsbegründung keinen weiteren rechtserheblichen Tatsachenvortrag. Daher werde auf die Begründung zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 10. 6. 1999 Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer sowie auf die von dem Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge einschließlich eines Teils der Prüfungsakte verwiesen.
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Gründe:

Die Klage ist zulässig.
Gemäß § 19 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwGG) bzw. § 3 Abs. 3 des Rheinischen Ausführungsgsetzes zum Pfarrerausbildungsgesetzes (AGPfAG) in Verbindung mit § 9 Abs. 3 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland (PO) ist die Verwaltungskammer für die Entscheidung über die Klage zuständig.
Die Klage ist auch im übrigen zulässig. Das nach § 22 VwGG, § 3 Abs. 1 Satz 1 AGPfAG und § 9 Abs. 1 PO vorgeschriebene Vorverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Klägerin hat den Widerspruch innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Noten eingelegt. Im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 AGPfAG, § 9 Abs. 1 Satz 2 PO sind Rechtsverstöße geltend gemacht worden, die das Gesamtergebnis der Prüfung bestimmt haben. –Die Klage ist ferner in der Frist von einem Monat (§ 9 Abs. 3 PO, § 26 VwGG, § 3 Abs. 3 AGPfAG) nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses erhoben worden.
Die Klage ist auch unter dem Gesichtspunkt der Erheblichkeit möglicher Rechtverstöße zulässig. Würden die von der Klägerin beanstandeten Bewertungen ihrer Leistungen in vier mündlichen Prüfungsfächern und in dem schriftlichen Prüfungsfach Entwurf einer Unterrichtseinheit jeweils auf die Note „ausreichend“ angehoben, so wäre die Punktgrenze zum Gesamtprädikat „ausreichend“ erreicht. Das Gesamtergebnis der Zweiten Theologischen Prüfung würde dann auf „bestanden“ lauten. Schon bei Anhebung der Bewertung für zwei der fünf mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsleistungen auf „ausreichend“ wäre im übrigen der zwingende Grund für ein Nichtbestehen nach § 22 Abs. 6 b) PO (Note „mangelhaft“ in mehr als drei Einzelleistungen) entfallen, und der Klägerin wäre die Möglichkeit einer Nachprüfung eröffnet (§22 Abs. 5 PO).
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Entscheidungen des Theologischen Prüfungsamtes und des Beschwerdeausschusses. Die Bewertungen der Prüfungsleistungen sind rechtlich nicht fehlerhaft.
Da mit der Klage nur die Bewertung der fünf mit „mangelhaft“ benoteten Prüfungsleistungen angegriffen wird und gegen die Bewertung der übrigen Prüfungsleistungen keine Einwände erhoben werden, ist auch die Überprüfung durch die Verwaltungskammer auf die kritisierten Bewertungen beschränkt.
Rechtsverstöße bei der Beurteilung der fünf fraglichen Prüfungsleistungen lägen vor, wenn die Prüfer den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten hätten und der Lösungsspiel-raum der Klägerin unzulässig eingeschränkt worden wäre Eine solche Überschreitung des Prü-fungsspielraums könnte dann gegeben sein wenn Verfahrensfehler begangen oder anzuwenden-des Recht verkannt worden wäre, die Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wären, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen. (So das Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 -, Band 84 der Entscheidungen des BVerfG, S. 34 ff, 53/54).
Die Kritik der drei Zensoren des Entwurfs einer Unterrichtseinheit läßt im einzelnen eine Verletzung allgemein gültiger Bewertungsmaßstäbe nicht erkennen. Das Votum insbesondere des Drittgutachters, dem nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PO entscheidende Bedeutung zukommt, ist in sich schlüssig. Wenn er als gravierende Mängel das Fehlen der didaktischen Reflexion und das Fehlen des Unterrichtsschemas hervorhebt, auf die Nachlässigkeiten in der Form und die mangelhafte Handhabung des methodisch-didaktischen Instrumentariums hinweist und den Unterrichtsentwurf insgesamt für nicht reflektiert hält, so ist die Bewertung mit "mangelhaft" nicht zu beanstanden. In den Begründungen von Erst- und Zweitkorrektor werden sinngemäß dieselben Mängel aufgeführt. Die Klägerin selbst beanstandet im Detail die Kritik der drei Prüfer auch nicht.
Nach ihrer Auffassung liegt ein Rechtsverstoß bei der Bewertung des Entwurfs einer Unter-richtseinheit aber insofern vor, als die Prüfer ihre auf langjähriger Unterrichtserfahrung beruhende Art der Vorbereitung von Schulstunden nicht genügend gewürdigt hätten. Diese hätten zu Unrecht die für nicht im Religionsunterricht erfahrene Vikare geltenden Maßstäbe zugrunde gelegt. Der Lösungsspielraum der Klägerin ist jedoch nicht unzulässig eingeschränkt worden. Schon die erforderliche Gleichbehandlung aller Prüfungskandidatinnen und –kandidaten ließ es nicht zu, die Prüfungsarbeit der Klägerin nach anderen Maßstäben zu bewerten als die anderer Prüflinge. Auch von ihr mußte erwartet werden, daß sie die bei einer Zweiten Theologischen Prüfung vorausgesetzten Regeln der Bearbeitung anwandte.
Ein Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit, das bei Prüfungen zu beachten ist, ist in der Bemerkung des Zweitzensors des Entwurfs einer Unterrichtseinheit, es falle ihm schwer, seinen Unmut über diesen Unterrichtsentwurf zurückzuhalten, nicht zu sehen. Das Sachlichkeitsgebot verlangt, daß ein Prüfer die Prüfungsleistung mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis nimmt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. 2. 1993, Band 92 der Entscheidungen des BVerwG, S. 135). Das schließt jedoch nicht aus, daß auf schlechte schriftliche Leistungen mit deutlichen Bemerkungen hingewiesen wird, sofern diese sachlich bleiben. Die fragliche Bemerkung hielt sich noch in diesem Rahmen. Sie kennzeichnet eine nach dem Urteil des Prüfers schlechte Arbeit deutlich als solche.
Die von der Klägerin erhobene Forderung, ihr den Prüfungsteil Entwurf einer Unterrichtseinheit im Hinblick auf ihre langjährige Erfahrung als Konrektorin und Religionspädagogin zu erlassen, ist nicht begründet. Sie findet im Rheinischen Ausführungsgesetz zum Pfarrerausbildungsgesetz (AGPfAG) und in der Prüfungsordnung keine Stütze. Die Klägerin ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative des AGPFAG zur Zweiten Theologischen Prüfung zugelassen worden. Anders als bei der Zulassung zu einer besonderen wissenschaftlich-theologischen Prüfung aufgrund längerer Berufserfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative, für die § 1 Abs. 1 Satz 2 AGPFAG eigens vorsieht, daß die Kirchenleitung bestimmen kann, auf welche Prüfungsfächer sich die besondere Prüfung erstrecken (oder nicht erstrecken) soll, ist für die Zweite Theologische Prüfung eine derart auf den Einzelfall bezogene Bestimmung der Prüfungsfächer nicht vorgesehen. Angesichts des sehr zurückhaltenden Gebrauchs, den AGPfAG und PO von der Möglichkeit der Anrechnung vergleichbarer wissenschaftlicher Bildungsgänge auf die vorgeschriebenen Studienzeiten (§ 4 Abs. 4 AGPfAG) oder vergleichbarer Prüfungen (§ 5 Abs. 3 AGPfAG) machen, ist eine Ausweitung der in § 1 Abs. 1 Satz 2 AGPfAG vorgesehenen Regelung nicht zulässig. Der Klägerin durfte der Entwurf einer Unterrichtseinheit nicht erlassen werden.
Gegen die Begründung für die Note „mangelhaft“ im Fach Ökumene/Mission und Diakonie erhebt die Klägerin keine Einwendungen. Im Hinblick auf die in der Prüfung festgestellten Defizite in den Kenntnissen der Klägerin kann die Beurteilung mit dieser Note auch nicht beanstandet werden. Ob –wie von der Klägerin angestrebt- ihre Prüfungsleistung aus der mündlichen Prüfung vom ersten Versuch des Zweiten Theologischen Examens angerechnet werden kann, ist nach § 22 Abs 7 PO zu beurteilen. Diese Vorschrift läßt im Falle einer Wiederholung der Prüfung zu, daß schriftliche Arbeiten angerechnet werden, wenn sie mindestens die Note ausreichend erhalten haben. Für mündliche Prüfungsleistungen ist eine Anrechnung dagegen nicht zugelassen. Das schließt aus, der Klägerin die mit „befriedigend“ bestandene mündliche Prüfung aus dem ersten Versuch auch für den zweiten Versuch anzuerkennen. Es war daher nicht rechtsfehlerhaft, daß ihr bei der Prüfungswiederholung erneut eine mündliche Prüfung in diesem Fach abverlangt wurde.
Im Fach Gemeindeleitung - Kirchliche Organisation - Kirchenrecht ist der Vorwurf der Befangenheit, den die Klägerin gegenüber einer Prüferin erhebt, nicht schon deshalb begründet, weil diese die Klägerin schon beim ersten Versuch in dem Fach geprüft hatte. Zusätzliche Indizien, die auf Voreingenommenheit der Prüferin gegen die Klägerin schließen lassen, sind nicht zu sehen. Daher kann die Frage, ob Befangenheit auch gegen einen Prüfer (oder nur gegenüber einem Richter bzw. einem Gericht) geltend gemacht werden kann, dahingestellt bleiben.
Die Niederschrift über das Prüfungsgespräch in diesem Fach enthält nur eine einzige Rand-bemerkung –die nicht sicher entzifferbar ist- und im übrigen nur die zusammenfassende Begrün-dung der Note. Verbindliche Regelungen über die Abfassung der Niederschrift und insbesondere die jeweilige Einzelwertung von Antworten auf Prüfungsfragen gibt es zwar nicht. Jedoch hat ein Kandidat ein Anrecht darauf, daß auch in seinem Fall das sonst übliche Verfahren eingehal-ten wird. Nach den Angaben des Beklagten ist es üblich, daß sämtliche Einzelleistungen beurteilt werden. Warum hier davon abgewichen worden ist, ist nicht ersichtlich. Der Verzicht auf die Einzelbewertung ist durchaus mit einer Einschränkung der Nachvollziehbarkeit verbunden auch wenn der Verlauf des Prüfungsverfahrens aus der Niederschrift zu entnehmen ist und bei der Überprüfung durch das Gericht -die unter Beachtung des Beurteilungsspielraums der Prüfer zu erfolgen hat- nicht festzustellen ist, daß die Bewertung nicht sachgerecht sei. Letztlich kann die Frage der Folgen des Fehlens der Einzelbewertung dahingestellt bleiben. In der Begründung des Beschwerdeausschusses wird zu recht darauf hingewiesen, daß eine Beanstandung der Bewer-tung in Gemeindeleitung – Kirchliche Organisation – Kirchenrecht zu einer Wiederholung der mündlichen Prüfung in diesem Fach führen müßte. Gleich welche Note die Klägerin dabei erzielte, würde das Gesamtergebnis der Prüfung dadurch nicht verändert. Denn der Klägerin würde sogar eine Korrektur in ein „sehr gut“ im Fach Gemeindeleitung - Kirchliche Organisation – Kirchenrecht nicht zu einem Bestehen der Prüfung verhelfen. Die Prüfung bliebe nach § 22 Abs. 6 b) PO auch dann nicht bestanden, da sie weiterhin in mehr als drei Einzelleistungen die Note "mangelhaft" aufweisen würde.
Die Einwände der Klägerin gegen die Prüfungsergebnisse in Biblischer Theologie und Kirchen-geschichte lassen Rechtsverstöße nicht erkennen. Daß ihr nicht sogleich nach der Prüfung in Biblischer Theologie das negative Ergebnis mitgeteilt wurde und sie so keine Gelegenheit zum Rücktritt vom Prüfungsversuch hatte, kann nicht als Verfahrensfehler angesehen werden. - Die besondere nervliche Belastung, auf welche die Klägerin nach ihren Angaben bei der Prüfung in Kirchengeschichte hingewiesen hat, ist nicht näher konkretisiert, so daß nicht beurteilt werden kann, ob ihr eine Verlegung des Prüfungstermins hätte angeboten werden müssen.
Die Auffassung der Klägerin, die erschwerten Umstände, unter denen sie das Vikariat und die beiden Versuche der Zweiten Theologischen Prüfung habe durchführen müssen – Doppel-belastung durch ihren voll weiter ausgeübten Beruf als Lehrerin und Konrektorin und das Vikariat-, hätten zu ihren Gunsten bei der Prüfung berücksichtigt werden müssen, ist nicht begründet. Es war nicht vertretbar, wegen dieser –zugegeben sehr erschwerenden- Umstände Abstriche von den Prüfungsanforderungen zu machen.
Die Klage war nach allem als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzlich Bedeutung im Sinne von § 3 Abs. 2 des Verwaltungskammergesetzes (VwKG) hat.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans-Böckler-Str. 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat, muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden.
Gleichzeitig ist die Berufung einzulegen. Die Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Wird dem Widerspruch gegen die Nichtzulassung der Berufung nicht stattgegeben, gilt die Berufung als nicht eingelegt.