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Ordnung
der synodalen Kinder- und Jugendarbeit

Vom 29. September 2023

(KABl. 2024 S. 5)
geändert durch Verordnung vom 24. November 2023 (KABl. 2024, S. 102)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland hat am 29. September 2023 die nachstehende Neufassung der Ordnung der synodalen Kinder- und Jugendarbeit beschlossen.
Die folgende Ordnung der synodalen Kinder- und Jugendarbeit gibt Empfehlungen für die Gestaltung und Organisation der synodalen Kinder- und Jugendarbeit. Sie verfolgt das Ziel, dass die Kirchengemeinden und Kirchenkreise die ihnen nach der Kirchenordnung zugewiesene Verantwortung in einheitlichen Strukturen wahrnehmen.
1. Aufgaben gemeindlicher und übergemeindlicher Kinder- und Jugendarbeit1#
Zu den Aufgabenbereichen der Kirchengemeinde gehört die Verantwortung für die jungen Gemeindeglieder.
Davon kann eine Gemeinde nicht entbunden werden.2#
Um allen Kirchengemeinden die Wahrnehmung der vielfältigen Aufgaben der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verantwortlich zu ermöglichen, ist in vielen Fällen eine Bündelung von Arbeitsaufgaben auf kreiskirchlicher Ebene in einem Jugendreferat notwendig. Diese Bündelung kann sich aus bestimmten Aufgabenbereichen oder aus regionalen Gesichtspunkten ergeben. Hierzu zählen Aufgaben, die in den § 11 - § 14 und § 75 des 8. Sozialgesetzbuches definiert sind. Also insbesondere Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit, Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz.
2. Synodaler „Fachausschuss Kinder- und Jugendarbeit“
Für die Arbeit innerhalb eines Kirchenkreises ist die Kreissynode verantwortlich.
  1. Im Kirchenkreis wird für die Arbeit mit jungen Menschen ein „Fachausschuss Kinder- und Jugendarbeit“ gebildet. Dieser Ausschuss soll die verschiedenen Zweige, Gliederungen und Sparten evangelischer Kinder- und Jugendarbeit in ihrer jeweiligen Selbstständigkeit koordinieren und fördern.
    Die geschäftsführenden synodalen Jugendreferent*innen sind stimmberechtige Mitglieder.
  2. Der Fachausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr:
▪ Beratung der Konzeption und von Arbeitsfragen der synodalen Kinder- und Jugendarbeit,
▪ Vorbereitung und Förderung der Zusammenfassung einzelner Aufgaben auf übergemeindlicher Ebene gemäß Ziffer 1,
▪ Förderung des Austauschs und der Vernetzung der verschiedenen im Kirchenkreis vertretenen Zweige evangelischer Kinder- und Jugendarbeit,
▪ Koordinierung von Einzelmaßnahmen in Gemeinden und Werken untereinander und mit der synodalen Kinder- und Jugendarbeit,
▪ Planung und Abstimmung der kinder- und jugendpolitischen Arbeit des Kirchenkreises,
▪ Vorschläge zu machen für
- den Jugendetat der Kreissynode,
- die Entsendung von Vertreter*innen der Kinder- und Jugendarbeit in überregionale Gremien3#.
3. Synodalbeauftragte*r für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen4#
a) Für den Fall, dass kein Fachausschuss gebildet wurde, beruft die Kreissynode eine*n Synodalbeauftragte*n für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Für diese*n gelten Artikel 48 der Kirchenordnung und §§ 35 Absatz 3 und 41 des Kirchenorganisationsgesetzes.
b) Diese*r Synodalbeauftragte für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gibt der Kreissynode einen regelmäßigen Bericht über die Arbeit.
Er*/Sie* ist Bindeglied der Kreissynode zu den Gremien der Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis.
Vor der Kreissynode vertritt er*/sie* in Zusammenarbeit mit dem synodalen Jugendreferat die Anliegen und Notwendigkeiten der Kinder- und Jugendarbeit.
4. Synodale Jugendreferent*innen
a) Im Kirchenkreis werden zur Planung und Durchführung der synodalen Arbeit mit jungen Menschen hauptamtliche Mitarbeiter*innen berufen, die durch Ausbildung und Erfahrung für Leitungsaufgaben qualifiziert sind. Diese hauptamtlichen Mitarbeiter*innen erfüllen ihre Aufgaben in Verantwortung gegenüber der Kreissynode selbstständig.
b) Zu den Zuständigkeiten und Aufgaben der hauptamtlichen Mitarbeiter*innen der synodalen Kinder- und Jugendarbeit gehören insbesondere:
- die Planung und Durchführung übergemeindlicher Veranstaltungen und Freizeiten,
- die Jugendbildungs- und Jugendsozialarbeit,
- die Gewinnung, Beratung und Schulung der Mitarbeiter*innen in der Kinder- und Jugendarbeit,
- Sicherstellung und Budgetverantwortung der mit der synodalen Kinder- und Jugendarbeit verbundenen Haushaltsplanungen,
- die Beratung der Gemeinden,
- Vertretung der evangelischen Kinder- und Jugendarbeit
- auf kommunaler und kreislicher Ebene,
- auf landeskirchlicher Ebene,
- in jugendpolitischen Gremien,
- die Bildung von Schwerpunkten der Jugendhilfe im Kirchenkreis
- offene Arbeit,
- schulbezogene Arbeit,
- Jugendsozialarbeit,
- …,
- die Entwicklung notwendiger Initiativen in allen Bereichen der Kinder- und Jugendarbeit.
Die Tätigkeiten vollziehen sich in Abstimmung mit dem*/der* Synodalbeauftragten, dem synodalen Fachausschuss, den Gemeinden und den Jugendwerken im Kirchenkreis sowie mit den öffentlichen und weiteren freien Trägern der Jugendhilfe im Kirchenkreis.
5. Finanzierung
Die Kreissynode stellt für die Durchführung der synodalen Arbeit mit jungen Menschen die angemessene Ausstattung (finanziell, personell, räumlich) zur Verfügung.
Planung und Einsatz dieser Mittel geschehen unter sachgerechter Verantwortung der Jugendreferent*innen.
Die Bewilligung unterliegt den jeweils im Kirchenkreis beteiligten Gremien (Beauftragte, synodaler Jugendausschuss, Verbandsvorstände, Kreissynodalvorstand).
6. Vertretung auf der Kreissynode
Die beruflich Mitarbeitenden in der Kinder- und Jugendarbeit sollen in Angelegenheiten ihres Arbeitsgebiets mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
7. Regionale Zusammenarbeit
Mehrere Kirchenkreise können die Jugendarbeit für ihre Bereiche zusammenfassen. In diesem Fall wird die Zusammenarbeit gesondert geregelt.
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1 ↑ Im Sinne der §§ 11 ff. des Kinder- und Jugendhilfe-Gesetzes (SGB VIII).
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2 ↑ Vergleiche Artikel 1 Absatz 4 der Kirchenordnung.
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3 ↑ In Abstimmung mit den Jugendverbänden und Jugendwerken/Satzungsfrage.
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4 ↑ Absatz 3a) Satz 2 geändert durch Rechtsverordnung vom 24. November 2023 (KABl. S. 102) mit Wirkung vom 16. März 2024.