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Fotografieren und Filmen
während gottesdienstlicher Handlungen

Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 9. März 1983

(KABl. S. 67)

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Durch Rundverfügung vom 19. Dezember 1951 war das Fotografieren während gottesdienstlicher Handlungen grundsätzlich untersagt. Inzwischen hat sich die Beurteilung solcher Vorgänge weitgehend gewandelt. Die Bilddokumentation hat seitdem auch in der Kirche einen anderen Stellenwert bekommen; Bildberichte und private Dokumentationen, auch von gottesdienstlichen Handlungen, werden allgemein akzeptiert. Ein grundsätzliches Verbot des Fotografierens und Filmens während gottesdienstlicher Handlungen ist deshalb nicht generell aufrecht zu erhalten.
Es ist vielmehr Aufgabe des Presbyteriums, das Fotografieren und Filmen während gottesdienstlicher Handlungen beschlussmäßig zu regeln. Dabei sollen die örtliche Übung in der Kirchengemeinde zugrunde gelegt und die nachfolgenden Überlegungen berücksichtigt werden:
Grundsätzlich kann das Fotografieren und Filmen während gottesdienstlicher Handlungen gestattet werden; dies kann auf bestimmte gottesdienstliche Feiern (z. B. Konfirmation, Trauung) beschränkt werden.
Allerdings darf das Fotografieren/Filmen bei Gottesdiensten nicht zu Störungen des Gottesdienstes führen; Herumlaufen in der Kirche zum Zweck des Fotografierens oder Filmens sowie die störende Benutzung von Stativen und Blitzlicht sind deshalb ausgeschlossen. Aufnahmen von öffentlichen Fernsehanstalten sind hiervon nicht betroffen, wenn sie mit dem Presbyterium abgestimmt sind.
Eine unterschiedliche Behandlung ist auch von der Rangordnung der einzelnen Abschnitte des gottesdienstlichen Handelns her geboten. So ist gegen ein Fotografieren/Filmen bei Ein- und Auszug der Konfirmanden, eines Brautpaares oder einer Taufgemeinschaft unter den o. g. Voraussetzungen nichts einzuwenden, während das Fotografieren bei Segenshandlungen oder beim Taufakt vermieden werden sollte.
Sonderregelungen sind vorher im Presbyterium zu beraten und beschlussmäßig zu genehmigen. Es empfiehlt sich auch, die Gottesdienstbesucher zu Beginn des Gottesdienstes auf das Fotografieren/Filmen anzusprechen, wenn dies ungewohnt ist oder in größerem Umfang als üblich in Erscheinung treten wird.
Die diesbezügliche Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt 1949 Seite 12 sowie die Rundverfügung vom 19. Dezember 1951 (KABl. 1952 S. 6) werden aufgehoben.