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Kirchengesetz
über die Einführung der Bestattungsagende
der Union Evangelischer Kirchen in der EKD
in der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 13. Januar 2005

(KABl. S. 108)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat aufgrund von Artikel 72 Absatz 2 und Artikel 130 Buchstabe c) der Kirchenordnung1# das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Die von der Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der EKD durch das Kirchengesetz zur Bestattungsagende vom 14. Mai 2004 (ABl. EKD S. 352) beschlossene Bestattungsagende wird in der Evangelischen Kirche im Rheinland nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeführt.
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§ 2

Die in der Bestattungsagende im Abschnitt „Gottesdienstliche Ordnungen“ enthaltenen Liturgien werden für den Gebrauch in den Gemeinden genehmigt.
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§ 3

( 1 ) Die in dem Abschnitt „Texte“ der Bestattungsagende enthaltenen Stücke werden zum Gebrauch empfohlen.
( 2 ) Ein Austausch von einzelnen Texten, die für den evangelischen Bestattungsgottesdienst geeignet sind, ist möglich.
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§ 4

Die Kirchenleitung wird ermächtigt Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.
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§ 5

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung2# im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die sich auf den Abschnitt „Die Bestattung“ im Ersten Teil der von der Synode der EKU am 27. Juni 1963 beschlossenen Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Teil, beziehenden Regelungen nach dem
  1. Kirchengesetz über die Einführung der Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Teil, in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 16. Januar 1964 (KABl. S. 38); und dem
  2. Kirchengesetz zur Übernahme von Änderungen der Agende der Evangelischen Kirche der Union vom 16. Januar 1989 (KABl. S. 42)
    sowie das
  3. Kirchengesetz zur Erprobung des Entwurfes einer Bestattungsagende der Evangelischen Kirche der Union in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 82)
außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Das Kirchengesetz ist am 15. April 2005 verkündet worden.