.Kirchengesetz
Kirchengesetz
über die Einführung der Agende
der Evangelischen Kirche der Union, II. Teil,
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
Vom 16. Januar 1964
(KABl. S. 38)
Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Die vom Rat der Evangelischen Kirche der Union durch Verordnung vom 4. September 19631# beschlossene „Agende der Evangelischen Kirche der Union II. Teil” wird in der Evangelischen Kirche im Rheinland nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeführt.2#
#§ 2
Die in der Agende der Evangelischen Kirche der Union II. Teil enthaltenen Ordnungen für die kirchlichen Handlungen – mit Ausnahme der besonderen Ordnungen einzelner Gliedkirchen – werden für den Gebrauch in den Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland genehmigt3#.
#§ 3
In den Fällen, in denen mehrere Formulare angeboten sind, ist bei dem Gebrauch dem Bekenntnisstand der Gemeinde Rechnung zu tragen. Die Presbyterien können über den Gebrauch dieser Formulare (Taufe, Konfirmation) Beschlüsse fassen.
#§ 4
Gemeinden, die aus besonderen Gründen an der Konfirmationsordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 30. Oktober 19534# festzuhalten wünschen, zeigen dies der Kirchenleitung an.
#§ 5
Die in der Agende enthaltenen Voten, Gebete und Lieder können gegen andere entsprechende Stücke ausgetauscht werden.
#§ 6
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2 ↑ Siehe hierzu das Kirchengesetz über die Einführung der Agende „Berufung – Einführung – Verabschiedung“ der Union Evangelischer Kirchen in der EKD in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Nr. 257).
2 ↑ Siehe hierzu das Kirchengesetz über die Einführung der Agende „Berufung – Einführung – Verabschiedung“ der Union Evangelischer Kirchen in der EKD in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Nr. 257).
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3 ↑ Durch Einführung des Taufbuches (Nr. 253a), der Konfirmationsagende (Nr. 253c), der Trauagende (Nr. 253d) und der Bestattungsagende (Nr. 253e) bezieht sich diese Genehmigung nur noch auf den 2. Abschnitt des II. Teiles.
3 ↑ Durch Einführung des Taufbuches (Nr. 253a), der Konfirmationsagende (Nr. 253c), der Trauagende (Nr. 253d) und der Bestattungsagende (Nr. 253e) bezieht sich diese Genehmigung nur noch auf den 2. Abschnitt des II. Teiles.