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Kirchengericht: | Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland |
Entscheidungsform: | Urteil |
Datum: | 16.10.2000 |
Aktenzeichen: | VK 23/1999 |
Rechtsgrundlage: | § 94 Abs.2 PfDG, §§ 23 ff. PfBVO i.V.m. §§ 14, 85 BeamtenVG; § 812 BGB i.V.m. § 52 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz; § 818 Abs. 3, § 819 Abs. 1 BGB; § 387 BGB i.V.m. Grundsatz von Treu und Glauben und § 349 BGB i.V.m. § 850c ZPO |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Aufrechnung, Pfändbarkeit, Ruhegehalt, Rückforderung zuviel gezahlter Beträge, Wartegeld |
Leitsatz:
- Auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 819 Abs. 1 BGB kann sich nur berufen, wer nicht bereits bei Empfang des ungerechtfertigt Erlangten den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder ihn später erfährt.
- Besteht eine Rückzahlungspflicht bzgl. zuviel gezahlte Beträge und wird aus Billigkeitsgründen nicht der Bruttobetrag, sondern nur der Nettobetrag zurückgefordert, so ändert dies nichts an der grundsätzlichen Rückzahlungspflicht auch des geringeren Betrages.
- Ist nicht davon auszugehen, dass in einem Rechtsstreit über die Versetzung in den Ruhestand obsiegt wird, muss der Betroffene Rücklagen bilden, die ihn in die Lage versetzen, Rückzahlungen zu leisten.
- Die Aufrechnung gemäß § 387 BGB hinsichtlich einer monatlichen Ratenforderung, jeweils in Höhe des pfändbaren Einkommens, ist zulässig, sofern sie nicht gegen ein Gesetz oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt und die Forderung der Pfändung unterworfen ist.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
#Tatbestand
###Der am 1956 geborene Kläger, der vom 1.9.1986 bis zum 31.5.1990 Pfarrer in der Kirchengemeinde V. war, wurde durch Beschluss des Landeskirchenamtes vom 22.5.1990 mit Wirkung zum 1.6.1990 gemäß § 54 Abs.1 des Pfarrerdienstgesetzes in der damals gültigen Fassung in den Wartestand versetzt. Gleichzeitig wurde ihm mit Wirkung zum 1.6.1990 gemäß § 57 Abs.2 des Pfarrerdienstgesetzes ein voller Beschäftigungsauftrag in der Kirchengemeinde G., Kirchenkreis A., erteilt.
Durch Beschluss des Landeskirchenamtes vom 22.6.1993 erhielt der Kläger mit Wirkung zum 1.9.1993 einen Beschäftigungsauftrag in der Evangelischen Kirchengemeinde P. mit einem Dienstumfang von 50 v.H. für die Dauer eines Jahres; gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Beschäftigungsauftrag in der Evangelischen Kirchengemeinde G. mit Ablauf des 31.8.1993 endete. Den Beschäftigungsauftrag in P. nahm der Kläger nicht wahr, er trat den Dienst dort nicht an.
Das Landeskirchenamt widerrief daraufhin in seiner Sitzung vom 8.2.1994 durch Beschluss den Beschäftigungsauftrag in der Evangelischen Kirchengemeinde P.. Diese Entscheidung wurde dem Kläger durch Schreiben der Landeskirche vom 22.2.1994 mitgeteilt.
Im März 1994 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach F. und erschien in der Folgezeit mehrfach zu im Landeskirchenamt anberaumten Gesprächen nicht. Daraufhin wurden auf Beschluss des Landeskirchenamtes vom 29.4.1994 gegen den Kläger gemäß § 14 des Disziplinargesetzes Vorermittlungen eingeleitet.
Den - sinngemäß - durch Schreiben des Klägers vom 2./13.8.1994 sowie durch weitere Schreiben vom 12. September 1994 erhobenen Widerspruch des Klägers gegen den Beschluß des Landeskirchenamtes vom 8. Februar 1994 betreffend den Widerruf des Beschäftigungsauftrages in der Kirchengemeinde P. wies die Kirchenleitung der Beklagten in ihrer Sitzung am 01. Dezember 1994 als unbegründet zurück und teilte dies dem Kläger durch Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 1994 mit. Nach Eingang einer schriftlichen Erklärung des Klägers über seinen „Ordinationsnotstand“ sowie die Petition und Gegenklage an den Deutschen Bundestag teilte das Landeskirchenamt dem Kläger durch Schreiben vom 19. Dezember 1994 mit, dass Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers bestünden und das Landeskirchenamt daher das für den Kläger zuständige Gesundheitsamt in F. um eine amtsärztliche Untersuchung gebeten habe.
In der Folgezeit nahm der Kläger auch nach mehrfacher Aufforderung durch das Landeskirchenamt mehrere ihm vom Gesundheitsamt F. genannte Termine zur amtsärztlichen Untersuchung nicht wahr.
Am 28. März 1995 beschloß das Landeskirchenamt, das Disziplinarverfahren gegen den Kläger einzustellen, und teilte dies dem Kläger durch ein Schreiben vom 27. April 1995 mit, in dem es unter anderem darauf hinwies, dass die Einstellung des Disziplinarverfahrens erfolgt sei, weil das Landeskirchenamt vermute und davon ausgehe, dass der Kläger krankheitsbedingt schuldunfähig sei und daher eine Disziplinarstrafe nicht in Betracht komme. Das Landeskirchenamt wies den Kläger in diesem Schreiben ferner darauf hin, dass beabsichtigt sei, den Kläger nach § 60 Abs. l PfDG nach Ablauf von drei Jahren im Wartestand mit Wartegeld in den Ruhestand zu versetzen.
Durch Bescheid vom 18. März 1997 - dem Kläger zugestellt am 26. März 1997 - versetzte das Landeskirchenamt den Kläger gemäß § 60 Abs. l PfDG mit Wirkung vom 1. Juni 1997 in den Ruhestand.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch Schreiben vom 26.3./9. und 16.4.1997 am 18. April 1997 Widerspruch, zu dessen Begründung er im wesentlichen ausführte: Er lege Widerspruch ein, weil er in seinem Beruf arbeiten, daher vollständig rehabilitiert werden wolle, und die sogenannte "Entscheidung" keinen Widerspruch in der Sache erlaube, sich also als nackter Machtwille entblöße. Dies zeige sich daran, dass die unbegründbare "Entscheidung" als fristgemäßer Gesetzes-Automatismus "begründet" werde. Die Fristen beruhten aber auf der grundlosen Lüge in Sachen P. und dem grundlosen Rufmord in Sachen Velbert. Diese bodenlose Lügengeschichte summiere sich jetzt in dem haltlosen Satz "In der Zeit vom 1.6.90 - 28.2.94 nahmen Sie einen Beschäftigungsauftrag gemäß § 57 Abs. 2 PfDG wahr." Dieser Satz sei falsch; der Frist-Automatismus beruhe auf dieser unbegründbaren Lüge und sei mithin selber Lüge. Eben deswegen wolle das Landeskirchenamt nicht mit ihm reden, denn Gründe habe es schon lange keine mehr. Das Landeskirchenamt sei als Lügen-Verteidiger am Ende seiner kurzen Beine, so dass er - der Kläger - vorerst auf weitere Schritte der eigenen Person verzichte. Er sei gespannt, mit welcher Lügen-Variante das Landeskirchenamt seinen Widerspruch dieses Mal zurückweisen werde.
Der Beschwerdeausschuss der Kirchenleitung wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 7. Oktober 1997 - zugestellt am 16. Oktober 1997 - zurück.
Der Kläger erhob durch Schriftsatz vom 1./4. November 1997 am 7. November 1997 Klage vor der Verwaltungskammer – VK 17/1997 - mit dem Antrag, den Bescheid des Landeskirchenamtes vom 18. März 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses der Kirchenleitung vom 7. Oktober 1997 aufzuheben.
Durch Urteil vom 22.6.1998 wies die Verwaltungskammer die Klage als unbegründet ab. Die Verwaltungskammer ließ die Berufung gegen dieses Urteil nicht zu, durch Beschluss vom 21.12.1998 wurde der Widerspruch des Klägers hiergegen zurückgewiesen.
Der Kläger erhielt nach seiner Versetzung in den Wartestand vom 1.6.1990 an Wartegeld nach § 43 a der Pfarrbesoldungs- und Versorgungsordnung in der seit 1.1.1990 gültigen Fassung, weil er, der zu diesem Zeitpunkt einen Beschäftigungsauftrag bei der Gemeinde G. hatte, einen Anspruch auf die Besoldung hatte, die ihm bei einem Dienst gleichen Umfangs als Inhaber einer Pfarrstelle zustehen würde. Dieses Wartegeld berechnete sich (Stand: 31.5.1991) wie folgt, wobei der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits von seiner Ehefrau getrennt lebte:
Grundgehalt (Bes.gruppe A 13, Stufe 7): 3.958,76 DM
Zulage gem. § 5 Abs.2 PfBVO: -----
Allgemeine Zulage: 169,60 DM
Ortszuschlag (Tarifklasse I b, Stufe 1): 828,35 DM
monatliches Wartegeld brutto: 4.956,71 DM
Am 21.11.1991 wurde die Ehe des Klägers geschieden; das Scheidungsurteil ist seit dem 14.1.1992 rechtskräftig. Das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter Eva, geboren am 04.07.1984, wurde der geschiedenen Ehefrau des Klägers übertragen.
Wegen seines Nichtantritts des Dienstes in der Gemeinde P. wurde dem Kläger der Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge bzw. Wartegeld ab 1.9.1993 durch Schreiben des Landeskirchenamtes vom 13.9.1993 mitgeteilt. Unter dem 15.12.1993 teilte das LKA der Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte in Dortmund mit, dass dem Kläger folgendes Wartegeld zustünde:
Grundgehalt (Bes.gruppe A 13, Stufe 7): 4.297,83 DM
Zulage gem. § 5 Abs.2 PfBVO: -
Allgemeine Zulage: 184,13 DM
Ortszuschlag (Tarifklasse I b, Stufe 1): 899,29 DM
monatliches Gehalt brutto: 5.381,25 DM
Hiervon stünden dem Kläger 75 vH. als Wartegeld zu.
Nachdem der Beschäftigungsauftrag in P. widerrufen worden war, stand dem Kläger ab 1.3.1994 wieder das Wartegeld in der vorgenannten Höhe zu. Die für den Zeitraum vom 1.9.1993 bis 28.2.1994 zuviel gezahlten Beträge wurden von dem Kläger zurückgefordert und mit dem Wartegeld ab 1.3.1994 verrechnet.
Nachdem der Kläger zum 1.6.1997 in den Ruhestand versetzt worden war und er gegen den entsprechenden Bescheid Widerspruch eingelegt hatte, teilte ihm das Landeskirchenamt mit Schreiben vom 14.5.1997 mit, dass er wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entscheidung, ihn in den Ruhestand zu versetzen, weiterhin Wartegeld erhalte. Weiter heißt es in diesem Schreiben:
„Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass nach Entscheidung über ihren Widerspruch evtl. zuviel gezahltes Wartegeld zurückgefordert werden muss.“
Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor der Verwaltungskammer über die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand am 21.12.1998 setzte die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte in Dortmund durch Bescheid vom 25.1.1999 das Ruhegehalt für den Kläger ab dem 1.6.1997 wie folgt fest:
Grundgehalt (Bes.gruppe A 13, Stufe 7): 4.908,65 DM
Allgemeine Zulage: 196,36 DM
Ortszuschlag (Tarifklasse I b, Stufe 1): 958,95 DM
ruhegehaltsfähige Dienstbezüge
insgesamt: 6.063,96 DM
Ruhegehalt hiervon in Höhe von 45,92 vH.: 2.784,96 DM.
Darüber hinaus wurde dem Kläger durch Bescheid der Versorgungskasse vom 22.1.1999 mitgeteilt, dass in Ansehung der Entscheidung des Familiengerichts Velbert vom 2.12.1991, zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Klägers für die geschiedene Ehefrau Versorgungsanwartschaften in Höhe von 151,92 DM – bezogen auf den 31.5.1991 (Ende der Ehezeit) begründet worden seien, um die die Versorgungsbezüge des Klägers nach § 57 Abs.1 BeamtenVG zu kürzen seien. Diese Kürzungen beliefen sich ab 1.3.1997 auf 175, 15 DM, ab 1.1.1998 auf 177,78 DM.
Gegen diese Bescheide vom 22.1.1999 und 25.1.1999 hat der Kläger keinen Widerspruch eingelegt.
Durch Bescheid vom 4.3.1999 – zugestellt am 9.3.1999 - forderte die Versorgungskasse – nach vorheriger Anhörung des Klägers - zuviel gezahltes Wartegeld für den Zeitraum 1.6.1997 bis 31.1.1999 über insgesamt 42.456,32 DM zurück, wobei aus Billigkeitsgründen nur der Nettobetrag in Höhe von 31.896,81 DM geltend gemacht wurde. Davon sollten 20.000,- DM sofort, der Restbetrag in Höhe von 11.896,81 DM in monatlichen Raten von 381,50 DM, entsprechend dem pfändbaren Betrag der Versorgungsbezüge, zurückgezahlt werden.
Durch ein weiteres Schreiben vom 4.3.1999 rechnete die Versorgungskasse nach § 387 BGB ihre Teilforderung bis zur Höhe von 11.896,81 DM in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge des Klägers, monatlich 381,50 DM, gegen die laufenden Versorgungsbezüge des Klägers auf. Im Januar 2000 betrug die Aufrechnung monatlich 421,50 DM, wobei dem Kläger ein Ruhegehalt von 2.109,20 DM zur freien Verfügung verblieb.
Wegen der Einzelheiten der Rückforderungsbeträge wird auf die Berechnung vom 4.3.1999 Bezug genommen.
Unter dem 9.4.1999 legte der Kläger durch seinen Verfahrensbevollmächtigten per Fax Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid ein und begründete diesen mit dem Wegfall der Bereicherung und damit, dass der Kläger nicht zur Rückzahlung des Betrages von 20.000,- DM in der Lage sei. Zudem sei der Gesamtbetrag lediglich in Raten zu zahlen, wobei der Pfändungsfreibetrag nicht überschritten werden dürfe.
Unter dem 12.4.1999 bestätigte die Versorgungskasse den Eingang des Widerspruchs und forderte den Verfahrensbevollmächtigten auf, eine schriftliche Vertretungsvollmacht und die Begründung des Widerspruchs bis zum 12.5.1999 vorzulegen. Zudem bat die Versorgungskasse darum, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu offenbaren und entsprechend zu belegen. Unter dem 14.4.1999 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte die Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 25.5.1999 und kündigte die umgehende Übersendung der Vollmacht an. Die Versorgungskasse entsprach der Bitte um Verlängerung der Begründungsfrist durch Schreiben vom 19.4.1999. Später wurde die Frist nochmals – bis 10.6.1999 – verlängert. Zudem erinnerte der Sachbearbeiter der Versorgungskasse den Verfahrensbevollmächtigten mehrfach telefonisch an die Erledigung, ohne dass bis zum 29.6.1999 die Vollmacht bzw. die Begründung des Widerspruchs vorgelegt wurden. Daraufhin bat die Versorgungskasse das Landeskirchenamt mit Schreiben vom 29.6.1999 über den Widerspruch zu entscheiden. Der Beschwerdeausschuss der Evangelischen Kirche im Rheinland stellte in seiner Sitzung am 24.9.1999 fest, dass der Widerspruch gemäß § 9 Abs.2 Verwaltungskammergesetz als abgelehnt gelte, weil er nicht binnen 5 Monaten habe beschieden werden können. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeausschuss fest, dass eine Klageerhebung bis einschließlich 9.12.1999 bei der Verwaltungskammer möglich sei. Mit Schreiben des Landeskirchenamtes vom 29.11.1999 wurde die Entscheidung des Beschwerdeausschusses dem Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt. Gleichzeitig wurde gerügt, dass trotz mehrfacher Aufforderungen bis zu jenem Zeitpunkt immer noch keine Vollmacht vorgelegt worden sei und auch keine Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht worden seien, die eine erneute Überprüfung der Ratenhöhe ermöglichten. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass eine Klage gegen den Bescheid bis zum 9.12.1999 bei der Verwaltungskammer eingegangen sein müsse. Ein Zustellungsnachweis für dieses Schreiben ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 30.11.1999, eingegangen bei der Versorgungskasse am 1.12.1999, legte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers die Vollmacht, datierend vom 18.5.1999, vor. Mit Klageschrift vom 9.12.1999, eingegangen auf der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer per Fax am 9.12.1999, und per Brief am 14.12.1999, hat der Kläger durch seinen Verfahrensbevollmächtigten die Verwaltungskammer angerufen.
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Gemeinsamen Versorgungskasse vom 4.3.1999, durch den der Betrag von 31.896,81 DM zurückgefordert wird. Der Kläger trägt vor, er sei zur Rückzahlung des Betrages nicht verpflichtet. Er sei davon ausgegangen, dass er als Vergütung weiterhin Wartegeld in voller Höhe behalten würde. Er berufe sich insoweit auf den Wegfall der Bereicherung, er sei nicht bösgläubig. Er habe im übrigen auch keinerlei Rücklagen gebildet, so dass er auch die geforderte Einmalzahlung von 20.000,- DM nicht aufbringen könne. Er sei davon ausgegangen, dass er nicht in den Ruhestand versetzt würde. Hierfür habe es keinerlei objektive Befunde gegeben, die dafür sprächen, dass er krank sei, so dass eine Versetzung in den Ruhestand gerechtfertigt sei.
Zudem bestünden Unterhaltspflichten, die gegenüber dem Rückforderungsanspruch vorrangig seinen. Er zahle an das Kind einen monatlichen Unterhalt, der sich nach seinem Leistungsvermögen richte, was eine Eingruppierung an der untersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle vorsehe.
Er baue seit dem Frühjahr 1998 einen eigenständigen Haushalt in Offenbach auf, nachdem er zwei Haushalte habe auflösen müssen, wofür er erhebliche Investitionen habe tätigen müssen.
Wegen des Wegfalls der Bereicherung berufe er sich auf folgende Aufwendungen:
a) Mönchtumsreise Schweiz-Italien-Griechenland vom 4.-23.2.98: 5.000,- DM
b) Aufwand für Communikator (Minicomputer) 1.000,- DM
c) Aufwendungen für das Ruth-Buch 10.000,- DM
d) Kosten für die Verteidigung seines Erstberufs
Der Nachlass aus Billigkeitsgründen von 25 % sei zu wenig.
Schließlich sei auf seinen Widerspruch vom 9.4.1999 hin keine Entscheidung erfolgt; die Vollmacht sei mit Schreiben vom 12.5.1999 übersandt worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer
und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland
vom 04.März 1999 – Pers.-Nr.:540821 – aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage zurückzuweisen.
Sie trägt vor, der Kläger könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil ihm bereits mit Schreiben vom 8.9.1995 mitgeteilt worden sei, dass er bei einer Versetzung in den Ruhestand zum 1.6.1997 den Versorgungssatz von 45,92 v.H. erreichen würde. Mit Schreiben vom 14.5.1997 (Nr.5567 II) sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er auf Grund der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Widerspruchs gegen die Versetzung in den Ruhestand weiterhin Wartegeld erhalte, er jedoch mit der Rückforderung des zuviel gezahlten Wartegeldes rechnen müsse. Im übrigen habe der Kläger vorrangige Unterhaltspflichten nicht nachgewiesen. Laut Erklärung des Klägers zum Familienzuschlag, Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs.1 BeamtVG u.a. für 1999 vom 03.06.1999 bestehe keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der früheren Ehefrau. Unbekannt sei, ob er für die Tochter Eva, geboren 1984, einen monatlichen Unterhalt leiste.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer sowie auf die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
#Gründe:
Die Verwaltungskammer ist gemäß § 19 Abs. 2 VwGG zur Entscheidung über das Begehren des Klägers berufen, denn der Kläger begehrt die Aufhebung des ihn insoweit belastenden Verwaltungsaktes der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 04.03.1999.
Die Klage ist zulässig.
Der Kläger hat gegen den angefochtenen Bescheid vom 04.03.1999 rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist Widerspruch eingelegt. Eine Klage ist in diesen Fällen nach § 22 Abs.2 Satz 1 VwGG erst dann zulässig, wenn eine Widerspruchsentscheidung eingeholt worden ist. Diese ist hier seitens der Gemeinsamen Versorgungskasse nicht ergangen, weil nach Angaben der Gemeinsamen Versorgungskasse der Verfahrensbevollmächtigte weder die angekündigte Vollmacht vorgelegt und damit seine Berechtigung zur Einlegung des Widerspruchs nachgewiesen, noch den Widerspruch begründet hat. Damit war nach § 9 Abs. 1 Nr.2 VwKG der Beschwerdeausschuss der Kirchenleitung zum Erlass eines Widerspruchsbescheides berufen. Dieser hat eine Widerspruchsentscheidung nicht binnen fünf Monaten nach Einlegung des Widerspruchs, das heißt hier bis zum 09. September 1999, getroffen, so dass nach § 9 Abs. 2 VwKG der Widerspruch mit Ablauf des 09. September als abgelehnt gilt und eine Klage nur bis zum Ablauf von acht Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs, das heißt bis zum 09. Dezember 1999 erhoben werden mußte.
Dieser Rechtslage hat auch der Beschwerdeausschuss durch seinen Beschluss vom 24. September 1999 Rechnung getragen. Unschädlich ist, dass sich für diese Entscheidung vom 24.09.1999 kein Zustellungsnachweis an den Verfahrens-bevollmächtigten des Klägers bei den Akten befindet. Denn die am 09. Dezember 1999 vorab per Fax und wenig später im Original eingereichte Klage ist gleichwohl fristgemäß eingegangen.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Dem Kläger stand nach dem 1.6.1997 ein Anspruch auf das gegenüber dem Ruhegehalt höhere Wartegeld nicht zu; der Kläger hat ohne Rechtsgrund den erhöhten Betrag (Differenz von Wartegeld und Ruhegehalt) von brutto 42.456,81 DM bzw. 31.896,81 DM netto erhalten. Der Rückforderungsbescheid vom 04.03.1999 ist damit zu Recht ergangen.
Mit der Entscheidung der Verwaltungskammer vom 22.6.1998 in dem Verfahren VK 17/1997 ist festgestellt, dass sich der Kläger ab dem 1.6.1997 nicht mehr im Wartestand, sondern im Ruhestand befindet. Diese Entscheidung ist seit dem Beschluss vom 21.12.1998, durch den der Widerspruch des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückgewiesen worden ist, rechtskräftig. Damit stehen dem Kläger ab dem 1.6.1997 Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen der Pfarrbesoldungs- und Versorgungsordnung (PfBVO) in Verbindung mit dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtenVG) in der für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Fassung zu. Dieser sich aus § 94 Abs.2 PfDG ergebende Anspruch auf Ruhegehalt wurde durch Bescheid vom 25.01.1999 gemäß §§ 23 ff PfBVO in Verbindung mit §§ 14, 85 BeamtenVG auf 45,92 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge festgesetzt. Gegen diesen mit der üblichen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid hat der Kläger keinen Widerspruch erhoben. Der Kläger hat auch im vorliegenden Verfahren keinerlei Einwände gegen die Höhe des festgesetzten Ruhegehalts erhoben.
Dem Kläger stand somit ein Ruhegehalt in der festgesetzten Höhe zu, dass das tatsächlich gezahlte Wartegeld, wie sich aus der Berechnung des angefochtenen Rückforderungsbescheides vom 04. März 1999 ergibt, in der Zeit vom 01.06.1997 bis 31.01.1999 um folgende Beträge überstiegen hat:
01.06. bis 31.12.1997: 15.223,49 DM
01.01. bis 31.12.1998: 25.265,20 DM
01.01. bis 31.01.1999: 1.967,63 DM
Gesamtüberzahlung: 42.456,32 DM
Die entsprechenden Berechnungen sind rechnerisch richtig; der Kläger hat auch keine Einwendungen gegen diese Berechnung erhoben.
Diese Überzahlungen hat der Kläger ohne Rechtsgrund erlangt. Er ist deshalb nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 BGB i.V.m. § 52 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz zur Rückzahlung verpflichtet, denn der Kläger hat durch die Leistung, die Zahlung des Wartegeldes der Gemeinsamen Versorgungskasse und damit seines Arbeitgebers auf dessen Kosten ohne Rechtsgrund Überzahlungen in der vorgenannten Höhe erhalten. Durch diese Überzahlungen ist er auch bereichert, denn er hat durch die Überzahlungen eine Vermehrung seines Vermögens erfahren, auf die er keinen Rechtsanspruch hatte.
Diese Rückzahlungspflicht ist auch nicht entfallen, denn der Kläger kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Dies ist zwar immer dann der Fall, wenn das ungerechtfertigt Erlangte, hier die Überzahlungen, nicht mehr vorhanden ist. Hierauf beruft sich der Kläger mit seinem Vortrag, das Geld sei nicht mehr vorhanden, deshalb brauche er die zuviel gezahlten Beträge auch nicht zurückzahlen. Nach § 819 Abs. 1 BGB kann sich jedoch derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang des ungerechtfertigt Erlangten den Mangel des rechtlichen Grundes bereits kannte oder er ihn später erfährt. Dann ist er von dem Zeitpunkt des Empfangs oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, er haftet als „Bösgläubiger“ dann verschärft.
Hier ist dem Kläger bereits mit Schreiben des Landeskirchenamtes vom 14.05.1997 mitgeteilt worden, dass er ab dem 01.06.1997 zwar weiterhin Wartegeld erhalte, er werde aber darauf hingewiesen, dass nach einer Entscheidung über seinen Widerspruch gegen die Versetzung in den Ruhestand „evtl. zuviel gezahltes Wartegeld zurückgefordert werden muss.“ Der Kläger, der dieses Schreiben auch erhalten hat, kannte somit den Mangel des rechtlichen Grundes für die Überzahlungen, mithin seine Rückzahlungsverpflichtung für den Fall, dass sein Widerspruch und die Klage gegen den Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand erfolglos sein würden.
Von daher ist der Kläger verpflichtet, die zuviel gezahlten Beträge zurück zu zahlen. Diese stellen sich nach den Berechnungen auf 42.456,32 DM. Wenn die Beklagte aus Billigkeitsgründen nicht diesen Bruttobetrag, sondern nur den Nettobetrag in Höhe von 31.896,81 DM zurückfordert, so ändert dies nichts an der grundsätzlichen Rückzahlungspflicht auch des geringeren Betrages. Im übrigen war die Beklagte nicht verpflichtet, nur den Nettobetrag zurückzufordern. Der Kläger kann sich deshalb nicht darauf berufen, die Reduzierung um 25 v.H. sei zu wenig.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid den Betrag von 31.896,81 DM in Höhe von 20.000,- DM in einer Summe und sofort, den Rest in monatlichen Raten von 381,50 DM (ab Januar 2000: 421,50 DM), was dem pfändbaren Teil der Versorgungsbezüge des Klägers entsprechen soll, zurückverlangt.
Hinsichtlich des in einer Summe geforderten Betrages von 20.000,- DM ist dem Kläger vorzuhalten, dass er die Überzahlungen in Kenntnis des Rechtsmangels erhalten hat und er nicht nur davon ausgehen konnte, dass er in dem Rechtsstreit über seine Versetzung in den Ruhestand obsiegen würde. Er hätte somit Rücklagen bilden müssen, die ihn in die Lage versetzten, Rückzahlung zu leisten. Soweit er vorgetragen hat, er baue seit dem Frühjahr 1998 einen eigenständigen Haushalt in Offenbach auf, nachdem er zwei Haushalte habe auflösen müssen, und habe hierfür erhebliche Investitionen tätigen müssen, greift dieser Vortrag nicht durch. Auch hinsichtlicht des weiteren Vortrages, er habe für eine Mönchtumsreise, für einen Communikator (Minicomputer), Aufwendungen für das Ruth-Buch und für die Verteidigung seines Erstberufs erhebliche Kosten und Ausgaben gehabt, gilt die verschärfte Haftung des § 819 Abs.1 BGB, wonach die bekannte Rückzahlungsverpflichtung allen anderen, vor allem später eingegangenen Verpflichtungen vorgeht.
Hinsichtlich der monatlichen Ratenforderung – jeweils in Höhe des pfändbaren Einkommens – hat die Gemeinsame Versorgungskasse mit ihrem Schreiben vom 04.03.1999 zulässigerweise die Aufrechnung gemäß § 387 BGB erklärt. Diese Aufrechnung könnte nur dann unzulässig sein, wenn sie gegen ein Gesetz oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, oder wenn die Forderung des Klägers nicht der Pfändung unterworfen wäre (§ 394 BGB).
Für die Annahme, dass die Aufrechnung gegen ein Gesetz oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, sind keine durchgreifenden Gründe vorgetragen worden oder sonst ersichtlich.
Hinsichtlich der Pfändbarkeit ergibt sich Folgendes:
Nach § 850 c Abs.1 ZPO ist ein Arbeitseinkommen nicht pfändbar, wenn es nicht mehr als 1.209,- DM monatlich beträgt. Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten oder Kind Unterhalt, dann erhöht sich nach § 850 c Abs.2 ZPO der unpfändbare Betrag bei einer Person, für die Unterhalt gewährt wird, um 468,- DM, für die 2. bis 5. Person um jeweils 351,- DM. Die genaue Höhe der Unpfändbarkeit bzw. des pfändbaren Betrages ergibt sich aus einer Tabelle, die Anlage zu § 850 c ZPO ist. Ausgehend von Versorgungsbezügen von 2.530,70 DM netto (Stand: Januar 2000) ergibt sich aus der Tabelle zu § 850 c ZPO, dass ein Betrag von 421,50 DM pfändbar ist, wenn eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung für eine Person besteht, so dass dem Kläger dann 2.109,20 DM netto verbleiben.
Der Kläger hat lediglich Unterhaltspflichten behauptet, diese aber nicht im Einzelnen dargelegt oder nachgewiesen. Der Aufforderung der Gemeinsamen Versorgungskasse vom 01.12.1999, eine Kopie seiner Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 vorzulegen, ist der Kläger nicht nachgekommen. In der Erklärung zum Familienzuschlag vom 3.6.1999 teilt der Kläger mit, dass seine geschiedene Ehefrau wiederverheiratet ist und das Kindergeld für das gemeinsame Kind Name 1 erhält. Angaben zu Unterhaltsleistungen für das Kind Name 1 werden nicht gemacht.
Aus einer Erklärung der geschiedenen Ehefrau vom 04.02.1992 ergibt sich, dass der Kläger 485,- DM monatlich für das Kind als Unterhalt zahlt. Aus einer gemeinsam unterschriebenen Erklärung der früheren Eheleute vom 22.07.1992 ergibt sich Folgendes:
„Wir einigen uns in Sachen Unterhalt auf folgendes:
1. Name 1 bekommt gemäß Düsseldorfer Tabelle 510,- DM.
2. Name 2 bekommt für die Kinderbetreuungskosten 200,- DM (monatlich).“
Aus diesen Erklärungen kann allenfalls abgeleitet werden, dass der Kläger gemäß § 1601 BGB für das Kind Name 1 Unterhalt zahlt, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle richten soll. Der aktuelle Unterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: Juli 1999) beträgt 546,- DM. Der sich dann aus der Tabelle ergebende pfändbare Betrag bleibt jedoch bei 421,50 DM, ungeachtet des tatsächlich geleisteten Unterhaltsbetrages. Der von der Gemeinsamen Versorgungskasse errechnete Pfändungsbetrag ist deshalb nicht zu beanstanden. Der Kläger ist aber nach wie vor den Nachweis schuldig geblieben, dass er auch tatsächlich Unterhalt für seine Tochter zahlt und welche Höhe diese Zahlungen konkret monatlich betragen.
Nach § 850 f ZPO kann sich der unpfändbare Betrag zu Gunsten des Schuldners ändern, wenn der Nachweis besonderer Bedürfnisse, bei besonderem Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht und aus anderen Gründen geführt wird, so z.B., wenn in Ansehung der Miete ein Betrag unter dem Sozialhilfesatz verbleibt.
Hier sind entsprechende besondere Bedürfnisse oder ein erhöhter Aufwand für Unterhaltsleistungen oder andere Gründe vom Kläger nicht dargelegt oder nachgewiesen worden. Nicht anzuerkennen sind die Mönchtumreise im Februar 1998 und die anderen Anschaffungen bzw. Ausgaben, weil hier erwartet werden muss, dass der Kläger seine Unternehmungen seinen finanziellen Möglichkeiten anpaßt. Denn zum Zeitpunkt dieser Ausgaben hatte der Kläger bereits Kenntnis davon, dass er zwar noch Wartegeld erhielt, dieses aber zum Teil bei einem verlorenen Prozess wieder zurückzahlen müsste. Deshalb können diese Ausgaben, die der Kläger augenscheinlich aus dem erhöhten Wartegeld bestritten hat, nicht zu einer Erhöhung des Pfändungsfreibetrages führen.
Dem Kläger verbleiben nach Abzug des aufrechenbaren Betrages derzeit 2.109,20 an Ruhegehalt ( Höhe des Ruhegehalts 2.530,70 DM netto ./. Aufrechnungsbetrag in Höhe des pfändbaren Einkommens in Höhe von 421,50 DM = verbleibender Betrag: 2.109,20 DM). Die Aufrechnung ist somit wirksam erklärt und auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 66 Abs.1 VwGG.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil der Rechtssache nicht die für eine Berufungszulassung gemäß § 3 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz (VwKG) erforderliche grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans-Böckler-Str. 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat, muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden.
Gleichzeitig ist die Berufung einzulegen. Die Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Wird dem Widerspruch gegen die Nichtzulassung der Berufung nicht stattgegeben, gilt die Berufung als nicht eingelegt.