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Staatliche Mitwirkung
bei der Bildung und Veränderung
von evangelischen Kirchengemeinden

Runderlass des Kultusministers vom 5. März 1965

(KMBl. NW. S. 95)

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Bis zum Abschluss einer etwaigen Vereinbarung aufgrund des Artikels 4 Satz 2 des preußischen Staatskirchenvertrages vom 11. Mai 1931 (PrGS. S. 107)1# ist meine vorherige Zustimmung zur Anerkennung kirchlicher Beschlüsse über die Bildung und Veränderung von evangelischen Kirchengemeinden und Verbänden nur noch bei der Bildung und Veränderung von Anstalts- oder Militär-Kirchengemeinden erforderlich. Der Erlass des Preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 21. November 1925 (ZBlUV S. 246) ist nicht mehr anwendbar. Die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung kirchlicher Beschlüsse über die Bildung und Veränderung von evangelischen Kirchengemeinden und Verbänden bestimmen sich nach den bisherigen Grundsätzen.
Die staatliche Anerkennung ist im Amtsblatt für den Regierungsbezirk zusammen mit der kirchlichen Urkunde zu veröffentlichen und wie folgt zu fassen:
„Die durch Urkunde vom von (Bezeichnung der Kirchenbehörde) vollzogene Errichtung (oder Veränderung) der Kirchengemeinde (oder des kirchlichen Verbandes) in wird für den staatlichen Bereich anerkannt.“

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1 ↑ Nr. 155.