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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:28.01.2002
Aktenzeichen:VK 09/2000
Rechtsgrundlage:§ 84 Abs.1 Nr.2 PfDG, § 85 PfDG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Abberufung, Ermessen
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Leitsatz:

  1. 1. Unter den Bevollmächtigten, die nach Art. 133 Abs.1 Satz 3 KO die Befugnisse des Presbyteriums haben, muss immer ein Theologe sein. Auch ein Pfarrer im Ruhestand kann zum Bevollmächtigten berufen werden, da er als ordinierter Theologe Pfarrer im Sinne des Art. 136 KO ist.
  2. Ein faires Verfahren im Rahmen einer Anhörung setzt voraus, dass die Unterlagen rechtzeitig und vollständig eingesehen werden können und der Kläger bzw. seine Verfahrensbevollmächtigte ausreichend Gelegenheit hatte, zu den einzelnen Punkten Stellung zu nehmen.
  3. Die gemäß § 15 des Ausführungsgesetzes zum PfDG erforderliche Zustimmung des Kreissynodalvorstandes für Abberufungen nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG liegt auch vor, wenn dieser den Antrag selbst gestellt und die Gründe in einer Stellungnahme bekräftigt hat.
  4. Hat ein Pfarrer gegen eine wesentliche und unabdingbare Grundlage der seelsorgerlichen Tätigkeit verstoßen, dann berührt dies auch seine Möglichkeiten zukünftig gedeihlich in seiner Gemeinde wirken zu wirken, da das Vertrauen, das ihm als Seelsorger von Gemeindegliedern normalerweise entgegengebracht wird, verletzt und gestört ist.
  5. Das Abberufungsverfahren nach § 84 PfDG setzt grundsätzlich kein schuldhaftes Verhalten des Pfarrers voraus, wenn es um die Frage geht, ob ein gedeihliches Wirken in der Gemeinde noch möglich ist, gleichwohl wird die Einleitung und Durchführung eines Abberufungsverfahrens nicht durch ein schuldhaftes Fehlverhalten ausgeschlossen, wenn dieses mit dazu beiträgt, dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 84 Abs.1 Nr. 2 PfDG erfüllt sind.
  6. Eine rechtmäßige Ermessensentscheidung liegt zumindest dann vor, wenn angesichts eine vorwiegend auf das Verhalten des Pfarrers zurückzuführende Spaltung der Kirchengemeinde und im Hinblick auf eine fehlende Aussicht auf Verbesserung der Situation, solange dieser in der Gemeinde tätig und präsent ist, das Ermessen auf Null reduziert ist, weil einzig die Abberufung aus der bisherigen Pfarrstelle als ermessensgerecht anzusehen ist.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Der am .1954 in Heinsberg geborene Kläger wurde 1982 in Oberhausen ordiniert. Er ist seit dem 01.11.1984 Inhaber der Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde L.. Er ist verheiratet und hat drei Kinder.
Die Kirchengemeinde L. hat etwa 1 700 Gemeindeglieder. Das Presbyterium bestand im Jahr 1999 aus insgesamt 7 Mitgliedern: einem Pfarrer, dem Kläger als Vorsitzenden, der Presbyterin Name 1 und den Presbytern Name 2, Name 3, Name 4, Name 5 und Name 6.
In einer Sondersitzung am 20.05.1999 befasste sich das Presbyterium mit der Beziehung der beiden Gemeindeglieder Name 7 und Dr. Name 8, die sich, obwohl mit anderen Partnern verheiratet, als ein Paar bezeichneten, die Scheidung von ihren bisherigen Partnern betrieben und miteinander danach die Ehe eingehen wollten.
Das Presbyterium faßte unter anderem die folgenden Beschlüsse
"Beschluss 1.2 (auszugsweise):
Das Presbyterium beauftragt die Presbyterin Name 1 und Pfarrer XXXXXX, Name 7 und Dr. Name 8 jeweils um ein Gespräch im Auftrage des Presbyteriums zu bitten, das kurzfristig stattfinden sollte.
...
Beschluss 1. 3:
Sollten Dr. Name 8 und Name 7 der Ermahnung nicht folgen oder das erbetene Gespräch jeweils ablehnen, soll Pfarrer XXXXXX im Sinne von HK 82 - 85 im Auftrage des Presbyteriums bei einem nachfolgenden Gottesdienst den vorläufigen Ausschluss vom Abendmahl mitteilen und als von Gott gebotenen Weg zur Rückgewinnung der beiden in die Gemeinschaft mit Christus erläutern."
In der Folgezeit gab es eine Reihe von Versuchen des Klägers, mit den betroffenen Gemeindegliedern Dr. Name 8 und Name 7 Gespräche über deren Beziehung zueinander zu führen, was jedoch seitens der Betroffenen abgelehnt wurde. Es hatten allerdings bereits vor der Sondersitzung am 20.05.1999 mehrere Gespräche zwischen dem Kläger und den Betroffenen stattgefunden, so am 01.03. und 29.04.1999.
Herr Dr. Name 8 bzw. Frau Name 7 wandten sich mit Schreiben vom 13.06.1999 an den Superintendenten des Kirchenkreises und teilten diesem mit, dass das Schreiben des Klägers auf einen Presbyteriumsbeschluss hindeute, der ihn und Frau Name 7 in besonderer Weise beträfe, dessen Inhalt sie aber nicht kennen würden; sie baten den Superintendenten , den Beschluss einzusehen und diesen auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Als der Superintendent mit Schreiben vom 16.06.1999 den Beschluss anforderte und das Presbyterium in L. aufforderte, sich erklärend zum Sachverhalt zu äußern, teilte der Kläger als Vorsitzender dieses Gremiums u.a. mit, es handele sich bei den angesprochenen Beschlüssen um eine Angelegenheit der Seelsorge. Der Superintendent bestand auf der Übersendung des Protokollbuches der Gemeinde oder eines entsprechenden Protokollbuchauszuges.
Mit Abkündigung im Gottesdienst vom 27.06.1999 teilte Pfarrer XXXXXX der Gemeinde mit, das Presbyterium habe beschlossen, Frau Name 7 und Dr. Name 8 vorläufig von der Teilnahme am Abendmahl auszuschließen. Dies sei ein notwendiges Mittel der Bußzucht. Aufgrund des Heidelberger Katechismus sei die christliche Kirche verpflichtet, so zu handeln, da anderenfalls der Zorn Gottes über die ganze Gemeinde gereizt würde. Beide Betroffenen seien von ihm als Pastor der Gemeinde jeweils einzeln zweimal gemahnt worden, von ihrem eingeschlagenen Weg umzukehren, um im Vertrauen auf Gottes Wort und seine Hilfe nach seinen Geboten zu leben. Von beiden seien die Ermahnungen zurückgewiesen worden. Deshalb habe sich das Presbyterium mit der Situation befasst und die Entscheidung über den vorläufigen Ausschluss vom Abendmahl getroffen.
Der Betroffene Dr. Name 8 teilte dem Landeskirchenamt (LKA) unter dem 27.06.1999 diese Abkündigung mit. Daraufhin forderte das LKA die entsprechenden Unterlagen über den Kirchenkreis an.
Im Juli gingen Dienstaufsichtsbeschwerden des Kirchmeisters der Gemeinde L., Name 6, und seines Sohnes Dr. Name 8 gegen den Kläger beim Superintendenten ein, der diese an das LKA weiterleitete.
Unter dem 14.07.1999 beantragte Herr Dr. Name 8 bei dem Superintendenten die Aufhebung des Presbyteriumsbeschlusses zum vorläufigen Ausschluss vom Abendmahl. Das LKA sah sich nach Art. 219 Kirchenordnung (KO) für die beantragte Aufhebung als zuständig an.
Am 14.08.1999 fand eine Presbyteriumssitzung unter Leitung des Klägers statt, an der auch die Landeskirchenrätin Name 9 und der Landespfarrer Name 10 seitens der Landeskirche sowie Superintendent vom Kirchenkreis teilnahmen.
In einem Schreiben vom 16.08.1999 und im Anschluss an die Presbyteriumssitzung vom 14.08.1999 fragte das LKA bei dem Kläger als Vorsitzenden unter anderem an, ob dem Presbyterium bekannt sei, dass die Landessynode 1996 das Kirchenzuchtverfahren abgeschafft habe, und warum sich das Presbyterium über geltendes Recht hinweggesetzt habe.
Das Presbyterium blieb in der Folge bei dem Standpunkt, aufgrund der fortdauernden Geltung des Heidelberger Katechismus in den Gemeinden reformierten Bekenntnisses und damit auch der Fragen 81 bis 91 dieses Katechismus habe das Presbyterium das dort geregelte Bußzuchtverfahren anwenden müssen. Das Verhalten von Frau Name 7 und Dr. Name 8 ("wie Eheleute") sei schon seit Monaten von Gottesdienstbesuchern wie von Presbytern als Ärgernis empfunden worden, dem man habe abhelfen müssen, wenn die Gemeinde nicht Schaden nehmen sollte.
Mit Schreiben vom 01.09.1999 hob das LKA nach einem entsprechenden Beschluss des Kollegiums des LKA vom 31.08.1999 u. a. die Beschlüsse Nr. 1.2 und 1.3 der Sondersitzung des Presbyteriums L. vom 20.05.1999 gemäß Art. 219 KO auf und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt:
Das Kirchenzuchtverfahren in der Form des Ausschlusses vom Abendmahl dürfe nicht mehr praktiziert werden. Das Presbyterium habe sich mit dem vorläufigen Ausschluss von Frau Name 7 und Dr. Name 8 über den Beschluss der Landesynode hinweggesetzt und daher gegen geltendes Recht verstoßen. Daher seien die fraglichen Beschlüsse vom 20.05.1999 als rechtswidrig aufzuheben. Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung werde angeordnet.
Das Presbyterium sah in der Entscheidung des LKA vom 01.09.1999 eine Aufforderung zu einem Verstoß gegen Schrift und Bekenntnis und somit zum Bruch des Ordinations- bzw. Presbytergelübdes. Mit der Streichung der Ausführungsartikel zur Kirchenzucht in der KO sei nicht zugleich auch das weiterhin verbindliche Verfahren des Heidelberger Katechismus aufgehoben worden. Das Presbyterium legte bei der Kirchenleitung Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.09.1999 ein und beantragte bei der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland Wiedererstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Die Verwaltungskammer wies am 13.09.1999 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück. Denn der Ausschluss vom Abendmahl gehöre zum Bereich der kirchlichen Lebensordnung, der nach § 20 Nr. 1 VwGG der Zuständigkeit der Verwaltungskammer entzogen sei. - Die gegen den Beschluss der Verwaltungskammer erhobene Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof blieb ebenfalls erfolglos.
Entsprechend einem Beschluss des Presbyteriums vom 01.10.1999 kündigte der Kläger im Erntedank-Gottesdienst am 03.10.1999 ab, dass zunächst keine Feier des Heiligen Abendmahls gehalten werde. Da das LKA den Beschluss des Presbyteriums zur Kirchenzucht gegenüber zwei Gemeindegliedern als ungültig aufgehoben habe, bestehe eine außerordentliche geistliche Belastung der Gemeinde, die insbesondere die Abendmahlsfeiern betreffe.
Am 02.11.1999 fand in den Räumen der Landeskirche zwischen dem Präses der Beklagten Kock und dem Kläger ein Gespräch statt, über dessen Inhalt kein Protokoll angefertigt wurde und auch sonst nichts bekannt ist.
Am 07.11.1999 gab der Kläger durch Abkündigung der Gemeinde L. bekannt, das nächste Abendmahl solle am 21.11.1999 stattfinden.
Das LKA hob mit Bescheid vom 11.11.1999 den Beschluss des Presbyteriums vom 01.10.1999 über die Aussetzung des Abendmahls auf und ordnete unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an, die bisher praktizierte Form des Abendmahls wieder aufzunehmen sowie dies im Gottesdienst am 21. 11. 1999 der Gemeinde bekannt zu machen.
Der Kläger kündigte im Gottesdienst am 21.11.1999, an dem auch die KSV-Mitglieder Frau Danzberg, Synodalassessor Gördes und Rechtsanwalt Spiecker teilnahmen, mit Zustimmung der PresbyterIn Frau Name 1, Herrn Name 4 und Herrn Name 2 einen Eilbeschluss vom selben Tage ab, Frau Name 7 und Dr. Name 8 hätten trotz Ermahnungen nicht aufgehört, provozierend gegen Gottes Wort zu leben. Daher werde der Ausschluss vom Abendmahl erneuert. Gemäß Heidelberger Katechismus Frage 85 gelte der Ausschluss, bis sie Besserung bzw. Änderung versprächen und bewiesen.
Der Eilbeschluss betreffend die Abkündigung im Gottesdienst am 21.11.1999 wurde am folgenden Tage in einer Presbyteriumssitzung unter Nr. 2.2 bestätigt.
Das Kollegium des Landeskirchenamtes beschloss in seiner Sitzung vom 23.11.1999, den Eilbeschluss des Presbyteriums L. vom 21.11.1999, bestätigt durch Beschluss Nr. 2.2 des Presbyteriums vom 22.11.1999 betreffend den erneuten Ausschluss von Frau Name 7 und Dr. Name 8 vom Abendmahl erneut aufzuheben und die sofortige Vollziehung anzuordnen.
Der Beschluss wurde dem Presbyterium mit Bescheid vom 23.11.1999 mitgeteilt.
Mit Bescheid des LKA vom 23.11.1999 wurde dem Kläger mitgeteilt, das Kollegium des LKA habe am selben Tage in seiner Sitzung beschlossen, ihn gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 PfDG vom Dienst zu beurlauben. Er sei mit sofortiger Wirkung von allen pfarramtlichen Rechten und Pflichten entbunden. Er dürfe in keiner Weise Amtshandlungen vornehmen oder Einfluss nehmen auf die Geschehnisse in der Evangelischen Kirchengemeinde L.. Zuwiderhandlungen würden disziplinarische Konsequenzen nach sich ziehen.
Nachdem dem Superintendenten des Kirchenkreises der Beschlussinhalt mitgeteilt worden war, berief dieser eine Sitzung des Kreissynodalvorstands für den 25.11.1999 ein, in der der Beschluss gefasst wurde, dem Kollegium der Landeskirche zu empfehlen, seine Absicht, das Presbyterium L. aufzulösen, weiter zu verfolgen.
Am 28.11.1999 fand in der Kirche L. ein Gottesdienst statt, an dem auch der Superintendent teilnahm, der vor Beginn des Gottesdienstes der Gemeinde die Beurlaubung des Klägers bekannt geben wollte. Der Kläger war nicht anwesend. Bevor der Superintendent die Beurlaubung des Klägers erklären konnte, griffen die Gemeindeglieder Name 11 und Name 12 zum Altarmikrofon und verlasen eine Erklärung, die unter anderem den Passus enthielt, dass man die Kirche verlassen und sich draußen sammeln wolle „bis der Hirte XXXXXX uns wiedergegeben wird.“ Etwa 50 Personen, darunter auch Gemeindeglieder, verließen daraufhin die Kirche. Ein WDR-Fernsehteam begleitete diesen Auszug. Draußen wurde das Lied „Ein feste Burg ist unser Gott“ gesungen, Jugendliche standen mit Transparenten („LKA - halte dich an Schrift und Bekenntnis“, „Wir wollen Pfarrer XXXXXX“ u.a.) auf den Treppenstufen der Kirche. In der Kirche verlas der Superintendent eine Erklärung zur Beurlaubung des Klägers. Sodann wurde ein Gottesdienst abgehalten. Danach luden der Superintendent und der stellvertretende Vorsitzende des Presbyteriums Name 3 die draußen Stehenden und die im Kirchraum Befindlichen zu einem Gespräch in die Kirche ein. Dieser Aufforderung wurde auch gefolgt. In der Diskussion gab es aus den Reihen der Anwesenden – Glieder der Gemeinde und Gemeindefremde - Kritik und Zustimmung für die Arbeit des Klägers.
In einer weiteren Sitzung vom 30.11.1999 beschloss das Kollegium des Landeskirchenamtes nach Anhörung des Beigeladenen zu 2),
  1. das Verfahren gem. Art. 133 KO gegen das Presbyterium zu eröffnen,
  2. dem Presbyterium vorläufig die Ausübung seines Amtes zu untersagen,
  3. den KSV zu bitten, für die Gemeinde Bevollmächtigte zu bestellen, die die Befugnisse des Presbyteriums wahrnehmen.
Das LKA gab dieses dem KSV bekannt und bat ihn, die Mitglieder des Presbyteriums in geeigneter Weise von diesem Beschluss zu unterrichten.
Der KSV setzte Bevollmächtigte ein und beschloss am 02.12.1999, die Presbyterwahl in der Kirchengemeinde L. bis zur endgültigen Klärung des Sachstandes auszusetzen. Wegen der Auflösung des Presbyteriums ist ein gesondertes Verfahren bei der Verwaltungskammer anhängig (VK 4/2000). Ebenfalls am 02.12.1999 legten die Presbyter Name 2 und Name 4 sowie die Presbyterin Name 1 ihr Amt als Presbyter nieder.
Am 02.12.1999 fasste der Beigeladene zu 2) folgenden Beschluss:
„Der KSV beschließt, bei der Kirchenleitung die sofortige Abberufung des Herrn Pfarrer XXXXXX aus der Pfarrstelle der Kirchengemeinde L. nach § 84 ff PfDG zu beantragen“.
Ein entsprechendes Schreiben des KSV vom 14.12.1999 ging am 16.12.1999 beim Landeskirchenamt ein. Unter dem 24.01.2000 bat das LKA die Bevollmächtigten der Gemeinde L. um eine Stellungnahme und Beschlussfassung zu dem Antrag des KSV. Die Bevollmächtigten nahmen das Schreiben beschlussmäßig zur Kenntnis („4 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung, ..Art.121 KO wurde beachtet“) und schlossen sich dem Antrag des Beigeladenen zu 2) an, was mit Schreiben vom 26.01.2000 mitgeteilt wurde.
Am 06.01.2000 fand eine Anhörung der früheren Presbyter, der Herren Name 5, Name 6 und Name 3 statt. Die ebenfalls zu diesem Gespräch eingeladenen früheren Presbyter Frau Name 1, Herr Name 2 und Herr Name 4 teilten vorher schriftlich mit, dass sie ein Gespräch nicht wünschten, und fügten der Absage ihre schriftliche Erklärung über die Niederlegung ihrer Ämter bei. Der Kläger war ebenfalls zu dem Gespräch eingeladen, nahm aber nicht daran teil. Die Anhörung erfolgte im Rahmen des Verfahrens nach Art.133 KO. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll dieser Anhörung Bezug genommen.
Im Zusammenhang mit dem Abendmahlsausschluss und der Beurlaubung des Klägers kam es zu zahlreichen Presseveröffentlichungen, Leserbriefen und Unterschriftensammlungen für und gegen den Kläger.
Mit Schreiben vom 02.02.2000 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Beigeladene zu 2) seine Abberufung beantragt habe und die Bevollmächtigten sich diesem Antrag vollinhaltlich angeschlossen hätten. Begründet werde der Antrag wie folgt:
  1. Die Situation in und nach dem Gottesdienst am 28.11.1999 mache deutlich,
    dass eine Spaltung der Gemeinde vorliegt.
  2. Es gebe belegbare Hinweise dafür, dass sich Gemeindeglieder der Ortsgemeinde L. zurückziehen.
  3. Es werde keine Chance gesehen, dass der Kläger seine extremen Positionen verlassen bzw. verändern werde, damit eine gedeihliche Zusammenarbeit in der Gemeinde wieder ermöglicht wird.
Gleichzeitig wurde der Kläger zu einer Anhörung am 11.02.2000 in das LKA gebeten. Einer schriftlichen Stellungnahme werde bis zum 15.02.2000 entgegen gesehen.
Daraufhin zeigte die Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 10.02.2000 ihre Mandatierung an und bat wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit um Akteneinsicht, Verschiebung des Anhörungstermins und um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme nach dem Anhörungstermin. Daraufhin wurde der Anhörungstermin auf den 18.02.2000 verlegt und die Frist zur Stellungnahme danach auf den 24.02.2000 bestimmt.
Am 18.02.2000 fand in den Räumen des Landeskirchenamtes eine Anhörung des Klägers zu der beabsichtigten Abberufung statt, an der neben diesem seine Anwältin, Frau Landeskirchenrätin Name 9, Landespfarrer Name 10 und eine Referendarin teilnahmen. Hierüber wurde ein Verlaufsprotokoll gefertigt, das dem Kläger unter dem 06.04.2000 zur Kenntnisnahme übersandt wurde mit der Aufforderung, sich zu den Vorgängen abschließend bis zum 18.04.2000 zu äußern. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass wegen der Einzelheiten des Abberufungsantrages der Superintendent des Kirchenkreises zu einer erläuternden Stellungnahme aufgefordert werden und danach dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden sollte.
Unter dem 14.03.2000 erläuterte der Superintendent des Kirchenkreises in einem Schreiben an das Landeskirchenamt die in dem Beschluss vom 02.12.1999 aufgeführten Gründe nach § 84 PfDG. Unter anderem wird in diesem Schreiben ausgeführt:
  1. Spaltung der Gemeinde: Hierfür gebe es mehrere Indikatoren. Sinnfällig sei der demonstrative Auszug eines großen Teils der Gottesdienstgemeinde am Sonntag, dem 28.11.1999 gewesen, dem sich auch Mitglieder des Presbyteriums angeschlossen hätten. Dieser Auszug habe nicht als Reaktion auf die Mitteilung des Superintendenten stattgefunden, dass der Kläger beurlaubt sei, sondern schon davor aufgrund eines Aufrufs von Gemeindegliedern, die sich des Mikrofons bemächtigt hätten. Sowohl der Verbleib eines ebenfalls großen Teils der Gottesdienstgemeinde im nachfolgenden Gottesdienst als auch die kontroverse Diskussion in der nachfolgenden, spontanen Versammlung der Gemeindeglieder hätten deutlich gemacht, dass Gemeindeglieder sich durch die bisherige Art der Amtswahrnehmung durch den Kläger ausgegrenzt und an der Teilnahme am Leben der Gemeinde subjektiv gehindert fühlten. Es würden zudem von Gemeindegliedern zu Wortgottesdiensten an anderer Gottesdienststätte aufgerufen.
  2. Rückzug der Gemeindeglieder: Die Statistik der Amtshandlungen zeige eine für eine Gemeinde dieser Größenordnung extrem niedrige Anzahl von Taufen (1996:2, 1997: 7, 1998: 2), Trauungen hätten 1997 und 1998 überhaupt nicht stattgefunden. Beachtlich sei auch, dass in der Gemeinde eine große Anzahl auswärtiger Gottesdienstbesucher beklagt würden, die nur wegen der Predigten des Klägers kommen würden, so dass sich Gemeindeglieder „fremd“ in der eigenen Gemeinde fühlten. Dem Presbyterium gehörten 6 Mitglieder an, wovon 3 nicht zu der Ortsgemeinde gehörten, sondern durch das Gemeindezugehörigkeitsgesetz Gemeindeglieder seien. Die in der Vertretung tätigen Pfarrer hätten von erleichterten Reaktionen L.er Gemeindeglieder berichtet, den Kläger bei Beerdigungen und anderen Kasualien nicht mehr als Gegenüber zu haben.
  3. Extreme Positionen: Der Kläger habe es verstanden, seine theologischen Positionen so oft wie möglich als Beschlüsse des Presbyteriums zu fassen, so dass der Eindruck entstehe, nicht er, sondern das Leitungsgremium sei in der Gemeinde L. handelndes Subjekt. Schon im Streit um den Ruf des Muezzin wie auch bei dem Ausschluss des Paares vom Abendmahl zeige sich, dass kein anderer Presbyter willens oder in der Lage gewesen sei, die beschlossenen Gedankengänge in eigener Argumentation zu vertreten. Ein Grundzug des Gebarens des Klägers und des von ihm angeführten Presbyteriums sei die Ausgangsbasis, dass nur eine Gemeinde, vertreten durch ihr Presbyterium, legitimerweise als Kirche reden könne, nicht aber „eine zufällige Zusammenrottung von Gemeinden“, wie etwa eine Kreissynode, und dass auch ersteres nur legitim geschehe, wenn diese Gemeinde sich in seinem Sinne auf „Schrift“ und „Bekenntnis“ beziehe. Es sei vor allem dieser von Amtskollegen als unerträglich empfundene geistliche Hochmut des alleinigen Wahrheitsbesitzes und des alleinigen rechten Zugangs zur Heiligen Schrift, der jede vorgetragene Position ... in ihrem Zustandekommen und in ihrer Argumentation zu einer „extremen“ Situation mache.
Bereits vorher hatte der Beigeladene zu 2) von dieser ergänzenden Stellungnahme des Superintendenten Kenntnis genommen und sich ihr durch Beschluss vom 02.03.2000 angeschlossen. Der Bevollmächtigtenausschuss der Beigeladenen zu 1) beriet am 13.03.2000 nochmals über die Frage der Abberufung des Klägers als Pfarrer und fasste den einstimmigen Beschluss, sich dem Antrag der Beigeladenen zu 2) vollinhaltlich anzuschließen. Dies wurde dem Landeskirchenamt mit Schreiben vom 15.03.2000 mitgeteilt.
Das Schreiben des Superintendenten vom 14.03.2000 wurde zusammen mit dem Protokoll der Anhörung vom 18.02.2000 und mit Fristsetzung zur Stellungnahme bis 18.04.2000 unter dem 06.04.2000 der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers übersandt. Dieses Schreiben ging am 11.04.2000 bei der Verfahrensbevollmächtigten ein, die daraufhin wegen des Inhalts der Stellungnahme des Superintendenten, der Kürze der Zeit, Urlaubs, Ostern und anderer Termine um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis 09.05.2000 bat. Diesem Antrag entsprach das LKA durch Fax vom 17.04.2000 nicht.
Daraufhin rügte die Verfahrensbevollmächtigte unter dem 18.04.2000 die Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens. Beigefügt war diesem Schreiben eine Aktennotiz des Klägers über die Anhörung im Landeskirchenamt am 18.02.2000.
Am 02.05.2000 fasste das Kollegium des Landeskirchenamtes u.a. folgenden Beschluss:
„ Pfarrer XXXXXX, Ev. Kirchengemeinde L., Kirchenkreis , wird gem. § 84 Abs. 1 Nr.2 Pfarrerdienstgesetz (PfDG) aus seiner Pfarrstelle abberufen.“
Durch Bescheid vom selben Tag wurde dem Kläger diese mit Begründung versehene Entscheidung bekannt gegeben. In den Gründen heißt es u.a.:
1. Rechtsgrundlage für die Abberufung sei § 84 Abs.1 Nr.2 PfDG.
2. Die formellen Voraussetzungen des § 85 PfDG seien erfüllt....
3. ..
Die Verfahrensrüge sei sachlich nicht gerechtfertigt. Spätestens seit dem 18. Februar 2000 seien dem Kläger die wesentlichen Gründe für den gestellten Abberufungsantrag bekannt. Auch die Darlegungen im Schreiben des Superintendenten vom 14.März 2000 sei ihm nicht unbekannt, da sie zumindest in Ansätzen seit Juni 1999 immer wieder Gesprächsgegenstand mit Vertretern des Landeskirchenamtes und des Kreissynodalvorstandes gewesen seien...
4. Da der Abberufungsantrag im unmittelbaren Zusammenhang zu sehen sei mit den Ereignissen und dem Ausschluss vom Abendmahl der Frau Name 7 und des Herrn Dr. Name 8 als Maßnahme der Kirchenzucht, stünden die Verfahrensbeteiligten „....in einem ständigen Gesprächskontakt, einzeln untereinander aber auch in Form von Teilnahme an Gremiumssitzungen“. Die Erfordernisse des § 85 Abs.2 seien damit erfüllt.
5. In materieller Hinsicht setze § 84 Abs.1 Nr. 2 PfDG voraus, dass ein gedeihliches Wirken in der Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet erscheine. Diese Voraussetzung sei hier gegeben. Bereits die in den Beschlüssen des KSV und des Bevollmächtigtenausschusses festzustellende Einstimmigkeit der Beschlussfassung sei ein gravierendes Indiz für den Grad der Zerrüttung im Verhältnis zwischen Pfarrer, Gemeinde und KSV. Darüber hinaus sei es zu Unterschriftenaktionen für und gegen das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Abendmahlsausschluss von Frau Name 7/ Dr. Name 8 und der generellen Aussetzung des Abendmahls gekommen.
Ein weiteres Zeichen für die Spaltung und Polarisierung der Gemeinde und somit ein Merkmal für die zerrütteten Verhältnisse seien die Vorgänge am 28.11.1999 vor und nach dem Gottesdienst. Bevor der Superintendent seine Erklärung über die Beurlaubung des Klägers habe verlesen können, seien die Gemeindeglieder Name 11 und Name 12 an das Altarmikrofon getreten und hätten eine Erklärung verlesen, in der sich Passagen fänden wie: „Die Kirchenleitung und der Superintendent ...verleugnen die kirchliche Ordnung und verleugnen Gottes Wort in der Öffentlichkeit...Die Kirchenleitung will den Muezzin-Ruf einführen, will islamischen Religionsunterricht an die Schulen holen, unsere Verfassung in Staat und Kirche nicht achten, unsere Kultur verändern... Einführung von Scheidungsritualen, Trauung von gleichgeschlechtlichen Paaren und Kindstötung in Form von Abtreibungen.“ Danach seien ca. 50 überwiegend gemeindefremde Personen aus der Kirche ausgezogen. Nach dem Gottesdienst hätten Menschen auf den Stufen der Kirche gestanden und Transparente mit den Aufschriften „LKA-Halte dich an Schrift und Bekenntnis“, „Wir wollen Pfarrer XXXXXX“ und anderes mehr gezeigt. Einem anwesenden WDR-Fernseh-Team habe u.a. ein Gemeindeglied erklärt, man müsse der offenen Hurerei in L. wehren. Ein Unbekannter habe am Seiteneingang der Kirche „Name 7, du Hure“ angebracht. All dies zeige, wie unversöhnlich und hasserfüllt die Positionen in dieser Kirchengemeinde seien.
Diese Entwicklung habe hauptsächlich der Kläger zu vertreten. Die gespaltene Gemeindesituation sei Endpunkt einer bewusst gesteuerten Entwicklung, in deren Verlauf sich die Gemeindeglieder der Ortsgemeinde L. immer mehr aus dem gemeindlichen Leben zurückgezogen hätten. Zahlreiche Glieder fühlten sich durch die Art, wie der Kläger das Amt ausübe, ausgegrenzt, insbesondere würden die langen Predigten von einigen als eine Art „Religionsunterricht“ empfunden. Durch den hohen Anteil von auswärtigen Gottesdienstbesuchern fühlten einige Glieder der Gemeinde ein Gefühl von Fremdheit in der eigenen Gemeinde und zögen sich zurück. Dies finde auch seinen Ausdruck in der Anzahl der wenigen Taufen, die weit unter der vergleichbarer Gemeinden liege. Trauungen hätten 1997 und 1998 überhaupt nicht stattgefunden. Zudem würden pro Jahrgang zwischen 1 und 6 Konfirmanden nicht in L. unterrichtet. Auch die Zusammensetzung des Presbyteriums mit u.a. drei ortsfremden Mitgliedern sei Indiz für den Rückzug der eigenen Gemeinde. Durch sein Verhalten habe der Kläger auch eine fruchtbare Zusammenarbeit mit der Frauenhilfe unmöglich gemacht.
Der Kläger habe es verstanden, seine theologische Positionierung weitestgehend durch Beschlüsse des Presbyteriums legitimieren zu lassen, so dass der Eindruck entstanden sei, das Leitungsorgan sei handelndes Subjekt in L.. .. Er trete mit einem allseits als unerträglich empfundenen geistlichen Hochmut des alleinigen Wahrheitsbesitzes und des alleinigen rechten Zugangs zur Heiligen Schrift auf, der jeden Versuch eines inhaltlichen Gespräches oder gar des Austausches und Diskutierens divergierender Meinungen im Keim ersticke.
In allen aufgetretenen Konflikten sei auf Seiten des Klägers kein Bemühen um Beruhigung der angespannten Situation in Gemeinde und Presbyterium feststellbar. Ein auf Versöhnung angelegtes Handeln gegenüber Andersdenkenden sei nicht ersichtlich. Dem Kläger fehle die Fähigkeit, Konflikte in einer Form auszutragen, die für Andersdenkende erträglich sei. Eine selbstkritische Überprüfung der eigenen Position finde nicht statt.
Angesichts der Zahl und der Gewichtigkeit der Argumente für eine Abberufung scheide eine andere, mildere Entscheidung von vornherein aus.
Gegen diesen Bescheid, der am 09.05.2000 u.a. dem Superintendenten zur Weiterleitung übergeben wurde, legte der Kläger durch seine Verfahrensbevollmächtigte unter dem Datum vom 09.06.2000 Widerspruch ein, der am 13.06.2000 bei dem LKA eingegangen ist. Gleichzeitig beantragte er, den Abberufungsbescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, sowie das Landeskirchenamt zu verpflichten, bei der Kirchenleitung die Durchführung eines Lehrbeanstandungsverfahrens zu beantragen.
Zur Begründung führte der Kläger aus:
Der Bescheid sei rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt erlaube nicht eine Abberufung, vielmehr sei hier die Durchführung eines Lehrbeanstandungsverfahrens angezeigt, das gegenüber der Abberufung den Vorrang habe. Die in dem Bescheid geschilderte „Entwicklung in der Gemeinde“ müsse richtigerweise die Überschrift haben: „Entwicklung der Auseinandersetzung zwischen Landeskirchenamt und Kirchengemeinde in der Kirchenzuchtfrage“. Aus der Auseinandersetzung zwischen LKA und Presbyterium in der Frage der rechten Lehre und Sakramentsverwaltung werde versucht,, die Abberufung wegen eines angeblich ungedeihlichen Wirkens des Klägers in der Gemeinde selbst durchzuführen und zu begründen.
Die Kirchenzuchtmaßnahme gegenüber Frau Name 7 und Herrn Dr. Name 8 könne ein Abberufungsverfahren nicht rechtfertigen. Die Abberufung löse die theologische Frage nach Kirchenzucht und Sakramentsverwaltung bzw. -ausschluss nicht. Das einzig richtige Verfahren zur Lösung dieses Problems sei ein Lehrbeanstandungsverfahren.
Im übrigen seien dem Kläger eine Reihe von in dem Bescheid zitierten Schreiben und Unterlagen nicht bekannt, weil seine Verfahrensbevollmächtigte nur unvollständig Akteneinsicht erhalten habe. Der Kläger sei auch nicht gemäß § 85 Abs.2 PfDG angehört worden, so dass es insoweit an einem fairen Verfahren gefehlt habe. Für die Akteneinsicht hätten nur 40 Minuten zur Verfügung gestanden, der Inhalt des Schreibens des Superintendenten vom 14.03.2000 sei dem Kläger bis zum 11.04.2000 völlig unbekannt gewesen. Gespräche über die Themen, die in dem Schreiben vom 14.03.2000 angesprochen worden seien, hätten früher nicht stattgefunden, es fehle insoweit auch an konkreten Darlegungen und Daten.
Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die zuständigen Gremien entsprechend § 85 Abs.2 PfDG angehört worden seien. Jedenfalls sei ein legitimiertes Presbyterium nicht angehört worden. Die Voraussetzungen für ein Auflösungsverfahren nach Art. 133 Abs.1 KO hätten nicht vorgelegen, zudem seien die Bevollmächtigten falsch ausgesucht worden, der KSV habe insoweit ermessensfehlerhaft entschieden, weil er die Presbyter Name 5 und Name 6 und eine Reihe von Gemeindefremden eingesetzt habe.
Nicht jede Auseinandersetzung und Meinungsverschiedenheit innerhalb einer Gemeinde dürfe dazu führen, dass der Pfarrer abberufen werde. Im übrigen komme es nicht auf den Grad der Zerrüttung zwischen Pfarrer und KSV an, sondern ausschließlich auf die Zerrüttung innerhalb der Gemeinde. Der KSV habe sich in der vorliegenden Angelegenheit auch nie mit dem Kläger, dem Presbyterium, den Bevollmächtigten oder der Gemeinde unterhalten, bevor er seinen Beschluss vom 02.12.1999 gefasst habe. Die Ernennung der Bevollmächtigten sei zweifelhaft, deshalb sei das Votum der Bevollmächtigten in der vorliegenden Sache auch kein Indiz für die Zerrüttung des Verhältnisses zwischen Pfarrer und Gemeinde. Vielmehr sei der vom Landeskirchenamt auf das Presbyterium ausgeübte Druck Auslöser für die Unruhe in der Gemeinde. Im übrigen hätte, wie dies § 2 Abs.3 der Dienstordnung für das Landeskirchenamt vorsehe, „in Fällen von gesamtkirchlicher Bedeutung“ die Entscheidung der Kirchenleitung herbeigeführt werden müssen; insoweit reiche der Beschluss des Landeskirchenamtes, durch den die sofortige Vollziehung des Aufhebungsbeschlusses angeordnet worden sei, nicht aus und sei rechtswidrig.
Auch die Vorgänge am 28.11.1999 seien kein ausreichendes Indiz für die Zerrüttung in der Gemeinde. Der Kläger habe an diesem Gottesdienst überhaupt nicht teilgenommen. Die Gemeindeglieder Name 11 und Name 12 hätten zudem nicht den anderen Teil der Gemeinde angeprangert, sondern nur das Landeskirchenamt und den Superintendenten, die sich einseitig gegen den Kläger gewendet hätten, ohne dem Gesamtkonflikt Rechnung zu tragen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb ihm der Vorwurf gemacht werde, es hätten auch Gemeindefremde an Gottesdiensten teilgenommen.
Im übrigen erhebe das Landeskirchenamt nur pauschale Vorwürfe: so sei durch nichts belegt, dass der Kläger die genannten Vorgänge bewusst gesteuert habe. Auch der behauptete Rückzug von Gemeindegliedern sei unzutreffend: vor dem Dienstantritt in der Gemeinde seien die Gottesdienste schlechter besucht gewesen als jetzt, die Anzahl der Gemeindeaktivitäten habe zugenommen. Im Hinblick auf die behauptete Ausgrenzung, Bevormundung oder zu lange Predigten wäre dies Anlass für eine Supervision gewesen. Die genannten Zahlen der Kasualien ließen Vergleichszahlen anderer Gemeinden vermissen. Der Kläger habe auch Taufen aus anderen Gemeinden übernommen. Nicht nachvollziehbar sei, dass sich Mitarbeiter der Gemeinde beschwert hätten. Es gebe nur eine nebenamtliche Mitarbeiterin, die Organistin. Weder mit dieser noch mit den Mitarbeitern des gemeinsamen Gemeindeamtes in habe es irgendwelche Schwierigkeiten gegeben.
Mit dem Widerspruch legte der Kläger ein theologisches Gutachten des Professors Dr. S. (Riga/Tübingen) vom 27.11.1999 vor, in dem überprüft wurde, ob Entscheidungen von kirchlichen Amtsträgern und Gremien der Heiligen Schrift und dem kirchlichen Bekenntnis entsprächen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das von Pfarrer und Presbyterium durchgeführte Kirchenzuchtverfahren in vollem Umfang den Grundlagen in Schrift und Bekenntnis und damit auch der Kirchenordnung der EKiR entspräche.
Der Beschwerdeausschuss der Kirchenleitung wies den Widerspruch des Klägers gegen die Abberufung aus der Pfarrstelle durch Beschluss vom 22.09.2000 zurück. Zur Begründung führte der Beschwerdeausschuss aus:
  1. Der Vorwurf, das Abberufungsverfahren werde ohne sachlichen Grund rechtsmissbräuchlich instrumentalisiert, um Lehrfragen nicht entscheiden zu lassen, entbehre jeglicher Grundlage und sei bereits Gegenstand der Erörterungen vor dem Abberufungsbescheid gewesen. Die Frage der Kirchenzucht und des Ausschlusses vom Abendmahl sei nicht Gegenstand des Abberufungsverfahrens. Es gehe vielmehr ausschließlich um das Verhalten des Klägers gegenüber Gemeindegliedern und dem Presbyterium.
  2. Der Vorwurf, es sei nicht ausreichend Akteneinsicht gewährt worden, sei zurückzuweisen. Es sei umfassende Akteneinsicht gewährt worden.
  3. Soweit die nach Auffassung des Klägers rechtswidrigen Maßnahmen gegen das Presbyterium herangezogen würden, gehe dieser Vorwurf ins Leere, weil die Presbyteriumsmitglieder, die die Position des Klägers stützten, inzwischen aus der Kirche ausgetreten seien und nicht mehr als Teile des Leitungsorganes gehört werden könnten. Auch die angeblich fehlende Rückkoppelung der Bevollmächtigten in die Gemeinde L. gehe ins Leere.
Der Widerspruchsbescheid vom 25.09.2000 wurde am 26.09.2000 abgesandt und der Prozessbevollmächtigten des Klägers wohl am 28.09.2000 zugestellt..
Unter dem 26.10.2000, eingegangen bei der Verwaltungskammer am 27.10.2000, hat der Kläger Klage gegen den Abberufungsbescheid vom 02.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2000 mit der Begründung erhoben, der Abberufungsbescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Zur Begründung trägt der Kläger unter Wiederholung des bisherigen Vortrags vor:
Ihm sei erst mit Schreiben des LKA vom 02.02.2000, eingegangen am 10.02.2000, mitgeteilt worden, dass der Beigeladene zu 2) beantragt habe, ihn aus der Pfarrstelle L. abzuberufen. Der kurzfristig anberaumte Anhörungstermin sei auf den 18.02.2000 verschoben worden. In diesem Termin seien die Gründe für den Abberufungsantrag pauschal und unsubstantiiert vorgetragen worden, was damit erklärt worden sei, dass das LKA nicht selbst den Antrag auf Abberufung gestellt habe. Es sei zugesagt worden, den Hintergrund weiter aufzuklären. Die erläuternden Ausführungen des Superintendenten des Kirchenkreises im Schreiben vom 14.03.2000 seien am 11.04.2000 bei der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers eingegangen; die darin genannten Gründe seien für den Kläger völlig neu gewesen. Eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme über den 18.04.2000 hinaus sei dem Kläger nicht eingeräumt worden. Nach dem Abberufungsbescheid und dem hiergegen eingelegten, ausführlich begründeten Widerspruch habe das Landeskirchenamt einen Widerspruchsbescheid erlassen, der sich nicht einmal ansatzweise mit den Argumenten des Klägers auseinandersetze.
Im übrigen sei der Antrag des Klägers vom 09.06.2000, die Beklagte zu verpflichten, ein Lehrbeanstandungsverfahren in Bezug auf den Kläger durchzuführen, nicht beschieden worden, so dass er als abgelehnt gelten müsse. Deshalb könne er jetzt diesen Antrag nach § 23 VwGG zur Entscheidung stellen.
Alle Vorwürfe, die die Beklagte erhebe, beträfen – soweit überhaupt die Gemeinde betroffen sei – die theologische Frage nach der Möglichkeit eines Kirchenzuchtverfahrens. Deshalb sei hier ausschließlich das Lehrbeanstandungsverfahren geboten. Dies sei so wohl auch von den Bevollmächtigten der Gemeinde gesehen worden, weil anderenfalls es nicht erklärlich wäre, warum in der ersten Beratung dieses Gremiums „Art. 121 KO beachtet worden“ sei. Dieser Hinweis fehle allerdings in einer späteren Stellungnahme; die entsprechende Aufklärung, wiewohl angekündigt, sei nie erfolgt. Das Abstimmungsverhältnis zeige, dass der Pfarrverweser Pfarrer i.R. Name 13 mitgestimmt habe, was ein Verstoß gegen Art. 136 KO sei, weshalb alle Beschlüsse der Bevollmächtigten ungültig seien. Im übrigen habe die Kirchenleitung am 02.12.1999 beschlossen, das Kollegium des Landeskirchenamtes zu bitten zu prüfen, ob der Ständige Theologische Ausschuss über die Frage des Abendmahls und dessen Verweigerung eine Stellungnahme erarbeiten soll. Ein entsprechendes Verfahren oder eine Entscheidung hierüber sei den Akten nicht zu entnehmen.
Die Beklagte habe nicht dafür gesorgt, dass der Kläger vor der Abberufung durch die Bevollmächtigten oder den Kreissynodalvorstand ausreichend angehört worden ist. Mit dem Kläger sei auch seitens der Beklagten zu keinem Zeitpunkt ein Gespräch über die Zulässigkeit eines Kirchenzuchtverfahrens geführt worden.
In dem Abberufungsbescheid seien keine für den Kläger positiven Gründe, die gegen eine Abberufung sprächen, aufgenommen worden, obwohl solche Gründe in dem ursprünglichen Entwurf enthalten gewesen seien. Dies zeige die Einseitigkeit der Entscheidung und damit des Verfahrens. Die Beklagte habe auch das Rechtsfolge-ermessen nicht ausreichend ausgeübt. Hierzu sage der Bescheid nur lapidar, dass die für die Abberufung sprechenden Gründe derart schwerwiegend seien, dass nur eine Entscheidung getroffen werden könne, die Abberufung.
Im übrigen sei die Gemeinde nicht unversöhnlich zerrissen, dies sei ein theoretisches Konstrukt des Landeskirchenamtes. Er habe als Pfarrer sehr wohl einen offenen Meinungsaustausch zugelassen.
Der Kläger beantragt,
  1. den Abberufungsbescheid vom 02.05.2000 in der Fassung des
    Widerspruchsbescheids vom 25.09.2000 aufzuheben,
  2. die Beklagte zu verpflichten, ein Lehrbeanstandungsverfahren in Bezug auf den Kläger durchzuführen,
  3. festzustellen, dass für die Kirchengemeinde L. die Anhörungs-berechtigten nicht gehört worden sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Die Beklagte trägt unter Wiederholung des bisherigen Sachvortrages vor:
  1. Der Prozessbevollmächtigten des Klägers sei ausreichend und umfassend Akteneinsicht gewährt worden.
  2. Der Kläger sei umfassend über die Abberufungsgründe in der Anhörung am 18.02.2000 informiert worden.
  3. Es sei in der Anhörung am 18.02.2000 der Versuch gemacht worden, dem Kläger umfassend mündlich die Gründe des KSV vorzutragen. Er sei zudem auch darauf hingewiesen worden, dass die Landeskirche eigene Ermittlungen anzustellen habe. Der Kläger habe durch beständiges Anfragen an formale Abläufe mit genauen Datenangaben, Personenbezeichnungen etc. sowie durch das Bezweifeln der Rechtmäßigkeit von Handlungsabläufen bzw. durch Bestreiten der Legitimation der handelnden Personen das Ziel der Anhörung, die inhaltliche Auseinandersetzung mit den Abberufungsgründen, konterkariert.
  4. Wegen des unter 3. geschilderten Verhaltens verwundere es nicht, dass der Kläger die in dem Schreiben des Superintendenten vom 14.03.2000 genannten Gründe als „gänzlich neu“ bezeichne, was als Schutzbehauptung anzusehen sei.
  5. Falsch sei deshalb auch die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe keine Erläuterung zum Abberufungsantrag geben können. Richtig sei, dass der Kläger die Darlegungen seitens des LKA in Zweifel gezogen habe und ihm deshalb zugesagt worden sei, dass der KSV seine Abberufungsgründe noch einmal schriftlich darlege, was dann mit Schreiben vom 14.03.2000 geschehen sei. Die darin genannten Gründe seien aber Gegenstand der Anhörung am 18.02.2000 gewesen.
  6. Die Vertreterin des Landeskirchenamtes sei zwar bei der Beschlussfassung des Bevollmächtigtenausschusses im Januar 2000 nicht dabei, ständig aber mit diesem Ausschuss in Kontakt gewesen.
  7. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Kläger von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen überrascht gewesen sei. Denn hiergegen spreche bereits die Reihe von dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen der Beklagten wie Aufhebung von Beschlüssen, Beurlaubung des Klägers und Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Zudem sei die Eskalation in der Kirchengemeinde auch Gegenstand der Berichterstattung in örtlichen und überörtlichen Medien gewesen.
  8. Hinsichtlich der Gesprächsunfähigkeit des Klägers werde auf die Gesprächsversuche mit dem Kläger und Presbytern im Sommer 1999, als auch bei Übergabe der Beurlaubungsverfügung und bei der Anhörung am 18.02.2000 verwiesen, bei denen der Kläger jeden Versuch, über die Entwicklung in der Gemeinde L. und über seinen Anteil daran zu sprechen, im Keim erstickt habe.
  9. Die Ausführungen des Klägers zur Einsetzung und Zusammensetzung des Bevollmächtigtenausschusses gingen fehl. Der Ausschuss sei ordnungsgemäß besetzt worden.
  10. Richtig sei, dass die Beschlüsse zum Abendmahlsausschluss Anlass gegeben hätten, das Verhalten des Klägers in dieser besonderen Situation festzustellen und zu bewerten.
Es gehe nicht – wie schon mehrfach hingewiesen – in diesem Verfahren um die Lehre des Klägers, sondern um die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Pfarrer. Seit Einleitung des Verfahrens sei der Kläger von der Landeskirchenrätin Name 9 wie auch von dem Präses darauf hingewiesen worden, dass kein Anlass bestehe, ein Lehrbeanstandungsverfahren einzuleiten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer sowie auf den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
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Gründe:

Die Klage ist, soweit sie sich gegen den Abberufungsbescheid richtet, zulässig.
1.
Die Verwaltungskammer ist grundsätzlich gemäß § 19 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VwGG) zur Entscheidung über die geforderte Aufhebung der Abberufung des Klägers berufen, denn es geht hier um einen Abberufungsbescheid nach § 84 Abs.1 Nr. 2 Pfarrdienstgesetz (PfDG) und damit um eine „Streitigkeit aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Kirche“.
Dem steht hier auch nicht die Bestimmung des § 20 Nr. 1 VwGG entgegen, wonach „Entscheidungen im Bereich der kirchlichen Lebensordnung, insbesondere des Dienstes an Wort und Sakrament“ nicht der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts unterliegen. Zwar beruft sich der Kläger hierauf mit dem Argument, es gehe letztlich um den Ausschluss des Paares Name 7/ Dr. Name 8 vom Abendmahl und deshalb sei hier ein Lehrbeanstandungsverfahren erforderlich und vorgreiflich. Die Beklagte stellt dazu in ihrer Klageerwiderung fest, dass die Beschlüsse zum Abendmahlsausschluss nur Anlass gewesen seien, das Verhalten des Klägers in dieser besonderen Situation festzustellen und zu bewerten.
Zum einen ist hier von Bedeutung, dass – selbst wenn die Behauptung des Klägers zuträfe, dass der wahre Grund für die Abberufung seitens der Kirchenleitung verschleiert worden sein könnte - der Kläger gleichwohl abberufen worden ist, seinen Arbeitsplatz verloren hat und ohne ein zulässiges Rechtsmittel dastünde, dies zu einem rechtsmißbräuchlichen und damit unerträglichen Ergebnis führen würde, zumal das Landeskirchenamt (LKA) erklärt hat, ein Lehrbeanstandungsverfahren sei nicht beabsichtigt. Die Maßnahme der Kirchenleitung, die Abberufung, muss – auch in diesem Fall - überprüfbar sein.
Zum anderen ist nach Auffassung der Verwaltungskammer der Abendmahlsausschluss zumindest formal nicht der Grund für die Abberufung.
a)
Im Abberufungsverfahren selbst ist Ausgangspunkt der Beschluss des Beigeladenen zu 2) vom 02.12.1999, in dem als Gründe angeführt sind
  • die Situation vor und nach dem Gottesdienst am 28.11.1999 und die darin zum Ausdruck kommende Spaltung der Gemeinde,
  • Hinweise, dass sich Gemeindeglieder zurückzögen
  • die fehlende Chance, dass der Kläger seine extremen Positionen verlassen oder ändern werde.
Diese Gründe deuten nicht auf den Abendmahlausschluss als Begründung für die Abberu-
fung hin, auch wenn die Situation am 28.11.1999 am Ende der gemeindlichen Entwick-
lung stand und ohne den Abendmahlausschluss nicht verständlich wäre.
b)
In der Anhörung des (Rest-) Presbyteriums am 06.01.2000, die offensichtlich nicht im Abberufungsverfahren, sondern im Verfahren nach Art. 133 KO erfolgt ist, ist das Verhalten des Klägers angefragt worden. Hierzu haben die ehemaligen Presbyter Name 3 (stellvertretender Vorsitzender) und Name 5 sowie Name 6 eine Reihe von Erklärungen abgegeben. Insbesondere der Presbyter Name 3 hat dazu aber erklärt, dass seine Äußerungen ausschließlich in dem Verfahren nach Art. 133 KO zu werten seien, nicht aber in einem Verfahren gegen den Kläger persönlich. Von daher ergeben sich keine wesentlichen verwertbaren Anhaltspunkte für das vorliegende Verfahren, mithin auch nicht für die Auffassung des Klägers.
c)
In dem den Beschluss des Beigeladenen zu 2) vom 02.12.1999 erläuternden Schreiben des Superintendenten vom 14.03.2000 werden hinsichtlich der Punkte „Spaltung der Gemeinde und Rückzug von Gemeindegliedern“ eine Reihe von Verhaltensweisen des Klägers dargelegt, die nicht mit dem Abendmahlsausschluss in Verbindung stehen. Dieser spielt allerdings in dem letzten Punkt „extreme Positionen“ unter anderem eine Rolle. Für sein gesamtes Verhalten aber gelte: „Es ist dieser von allen ..Amtskolleginnen und Amtskollegen als unerträglich empfundene geistliche Hochmut des alleinigen Wahrheitsbesitzes und des alleinigen rechten Zugangs zur Heiligen Schrift, die jede vorgetragene Position ... in ihrem Zustandekommen und ihrer Argumentation zu einer extremen Situation macht“. Es folgt hier der Hinweis auf die Auseinandersetzung um den Muezzin-Ruf einerseits und den Abendmahlsausschluss andererseits. Auch hier ist nicht der Abendmahlsausschluss selbst der Grund, sondern die Art und Weise des Vorgehens des Klägers, die der Superintendent schildert.
d)
Bei der Anhörung des Klägers am 18.02.2000 zur beabsichtigten Abberufung lag das Schreiben des Superintendenten vom 14.03.2000 naturgemäß noch nicht vor, weshalb Ausgangspunkt und Thema der Anhörung sich aus dem KSV-Beschluss vom 02.12.1999 ergeben haben. Der Text des Beschlusses war allerdings nicht konkret genug, weshalb weitere Erläuterungen erbeten werden sollten, was dann auch geschah. Soweit in der Anhörung der Abendmahlsausschluss eine Rolle spielte, wurde insoweit auch deutlich, dass hier unterschiedliche theologische Positionen vertreten wurden: Während der Kläger den Ausschluss theologisch für zwingend hielt, sah dies der bei der Anhörung anwesende Landespfarrer Name 10 anders.
e)
Der Abberufungsbescheid selbst erläutert zunächst unter 1) den Werdegang des Klägers und unter 2) die „Entwicklung in der Gemeinde“. Hier werden allerdings ausschließlich die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Abendmahlsausschluss angesprochen und insbesondere das Verhalten des Presbyteriums L. dargestellt. Erst unter 4) des Punktes „rechtliche Würdigung“ gibt es einen Hinweis zum Abberufungsgrund: “Da der Abberufungsantrag im unmittelbaren Zusammenhang zu sehen ist mit den Ereignissen und dem Ausschluss vom Abendmahl...“ Dies ist zwar ein Indiz für die Argumentation des Klägers, es gehe in Wahrheit um den Abendmahlsausschluss. Allerdings werden dann unter Punkt 5) des Abberufungsbescheides auch all jene Punkte aufgegriffen, die der Superintendent in seinem Schreiben vom 14.03.2000 angesprochen und als Begründung des Abberufungsantrages genannt hat.
f)
Auch in dem Widerspruchsbescheid wird insbesondere auf die vorgetragenen Gründe zur Spaltung der Gemeinde hingewiesen und ausdrücklich betont, dass die Frage der Kirchenzucht und des Abendmahlsausschlusses nicht Gegenstand des Abberu-fungsverfahrens sei. Damit korrespondiert die Presseerklärung der EKiR vom 12.05.2000. Dort heißt es u.a.: „Seit den Auseinandersetzungen um den Ausschluss vom Abendmahl als Kirchenzuchtmaßnahme ist die Gemeinde L. gespalten. Es haben sich zwei „Lager“ gebildet, deren Positionen unversöhnlich aufeinander prallen. Das Landeskirchenamt wirft Pfarrer XXXXXX vor, er habe sich in keiner Weise bemüht, die angespannte Situation in der Gemeinde und im Presbyterium zu beruhigen. Auch das Verhältnis zwischen Pfarrer und Kreissynodalvorstand bzw. Superintendent sei völlig zerrüttet...“ Zur Vorgeschichte wird allerdings nur die Entwicklung geschildert, die zu dem Abendmahlsausschluss geführt hat, und die Konsequenzen, die sich daran angeschlossen haben.
Aus all diesen Punkten ist abzulesen, dass das Verhalten des Klägers auch im Zusammenhang mit dem Abendmahlsausschluss formal zum Anlass der Abberufung genommen worden ist. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass als Grund die gesetzliche Bestimmung des § 84 Abs.1 Nr. 2 PfDG genannt ist und dies an einer Reihe von Punkten außerhalb der Abendmahlsfrage festgemacht wird. Diese Punkte berühren nicht die Lehrmeinung bzw. theologische Auffassung des Klägers zum Abendmahl, auch wenn z.B. das Vertreten sogenannter extremer Positionen den Bereich des Abendmahlsausschlusses berühren mag und damit verwoben sein könnte. Somit ergibt sich nicht, wie es § 20 Nr. 1 VwGG erfordert, dass es hier um eine Entscheidung des Presbyteriums aus dem Bereich der kirchlichen Lebensordnung geht, mag auch die Entscheidung über den Abendmahlsausschluss auch auf der theologischen und menschlichen sowie dienstlichen Einflußnahme, die der Kläger auf das Presbyterium als Entscheidungsträger ausgeübt haben könnte, beruhen. Die vorgetragenen Gründe für die Abberufung berühren auch und besonders andere – außerhalb der Abendmahlsfrage liegende – Verhaltensweisen des Klägers und machen die Abberufung damit nicht zu einer Scheinerklärung, die eigentlich eine theologische Entscheidung der Beklagten zur Frage des Abendmahlsausschlusses überdecken soll.
2.
Es liegt auch ein ordnungsgemäßes Vorverfahren im Sinne des § 22 VwGG vor: unter dem 02.05.2000 ist der Abberufungsbescheid ergangen, gegen den rechtzeitig Widerspruch eingelegt und nach dem Widerspruchsbescheid vom 22.09.2000 form- und fristgerecht Klage erhoben worden ist.
3.
Die Anfechtungsklage ist jedoch nicht begründet.
a)
Das Verfahren, das seitens der Beklagten zur Abberufung des Klägers geführt worden ist, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil es weder gegen ein Gesetz verstößt noch, worauf sich der Kläger beruft, die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt hat.
§ 85 Abs.1 PfDG setzt einen Antrag des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft (Presbyterium) oder – bei einem Gemeindepfarrer – auch des KSV voraus. Das Abberufungsverfahren beginnt hier mit dem Beschluss des Beigeladenen zu 2) vom 02.12.1999 und dem entsprechenden Antragsschreiben des Superintendenten vom 14.12.1999 an das Landeskirchenamt, dort eingegangen am 16.12.1999.
Über die Abberufung beschließt nach § 85 Abs.1 PfDG die Kirchenleitung. Nach § 85 Abs.2 PfDG sind die Betroffenen und die nach Abs.1 Antragsberechtigten zu hören. Das Presbyterium bestand nach dem 02.12.1999 nicht mehr in seiner ursprünglichen Form: die Presbyter Name 1, Name 2 und Name 4 hatten am 02.12.1999 ihre Ämter niedergelegt und sind, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, inzwischen sogar aus der Kirche ausgetreten, der Kläger war seit dem 23.11.1999 beurlaubt und von allen pfarramtlichen Rechten und Pflichten, damit auch vom Vorsitz im Presbyterium, entbunden. Eine Anhörung dieses – alten – Presbyteriums war somit nicht mehr möglich. Vielmehr mussten deshalb die unter dem 02.12.1999 eingesetzten Bevollmächtigten zu der Frage der Abberufung gehört werden. Am 24.01.2000 wurde der Antrag des Beigeladenen zu 2) den inzwischen bestellten Bevollmächtigten der Gemeinde L. zur Stellungnahme übersandt, die sich unter dem 26.01.2000 und – erneut – 15.03.2000 dem Antrag des Beigeladenen zu 2) anschlossen, obwohl zu diesem Zeitpunkt die einzelnen Gründe, wie sie im Schreiben des Superintendenten vom 14.03.2000 zum Ausdruck kommen, nicht vorlagen. Gleichwohl sind nach Auffassung der Verwaltungskammer insoweit die formalen Voraussetzungen des Verfahrens erfüllt.
Auch das Zustandekommen des Votums der Bevollmächtigten der Gemeinde L. ist rechtlich nicht zu beanstanden. Als Bevollmächtigte der Gemeinde L. sind berufen worden die Herren Name 5, Name 6, Name 14, Name 15, Name 16 und Name 3. Pfarrer i.R. Name 13 wurde als Pfarrverweser eingesetzt. Dies ergibt sich – unwidersprochen – aus der Darstellung des Klägers. Damit bestehen die Bevollmächtigten, die nach Art. 133 Abs.1 Satz 3 KO die Befugnisse des Presbyteriums haben, aus 6 Mitgliedern. Der Pfarrverweser ist nach Art. 115 Abs. 5 KO geborenes Mitglied des Gremiums und damit stimmberechtigt. Dem steht auch - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht Art. 136 KO entgegen, denn Pfarrer i.R. Name 13 ist nicht zum Bevollmächtigten, sondern zum Pfarrverweser bestellt worden, für den nach Art. 115 Abs.5 KO die Regeln wie für einen gewählten Pfarrer im Rahmen der Arbeit des Presbyteriums gelten. Aber selbst nach Art. 136 KO ist die Mitgliedschaft des Pfarrers i.R. Name 13 nicht zu beanstanden. Nach Art. 136 KO müssen Bevollmächtigte entweder im Pfarramt stehen oder zum Presbyteramt befähigt sein müssen. Bei der Bestellung von Bevollmächtigten hat der KSV grundsätzlich einen weiten Ermessenspielraum, um den Bedürfnissen der Gemeinde gerecht zu werden (Becker, Die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland, Anm.2 zu Art. 136). Dabei muss immer ein Theologe unter den Bevollmächtigten sein. Auch ein Pfarrer im Ruhestand ist als ordinierter Theologe Pfarrer im Sinne des Art. 136 KO und kann deshalb zum Bevollmächtigten berufen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene zu 2) seinen Ermessensspielraum durch die Berufung eines Pfarrers im Ruhestand fehlerhaft ausgeübt hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Somit bestand das die Aufgaben des Presbyteriums wahrnehmende Gremium in der Kirchengemeinde L. aus 7 stimmberechtigten Mitgliedern. Dieses Gremium hat dem Beschluss des KSV vom 02.12.1999 mit 4:1 Stimmen zugestimmt, wie sich aus dem Schreiben des Ausschusses vom 26.01.2000 ergibt, wobei „Art. 121 KO beachtet wurde“. Was dies bedeutet, ist nicht aufzuklären gewesen. Denkbar ist, dass sich die Bevollmächtigten Name 5 und Name 6 nicht an der Abstimmung beteiligt haben und deshalb nur 5 Mitglieder abgestimmt haben. Haben sie an der Abstimmung nicht teilgenommen, so ist der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden und wirksam zustandegekommen. Der Beschluss ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn die Bevollmächtigten Name 5 und Name 6 mitabgestimmt haben, da sie bei der Beschlussfassung über die Abberufung des Klägers nicht „persönlich beteiligt“ im Sinne des Artikels 121 Abs. 1 Satz 1 KO waren.
Zudem hat der Bevollmächtigtenausschuss am 13.03.2000 noch einmal beraten und einstimmig den Antrag des Beigeladenen zu 2) befürwortet. Die Anhörung der Bevollmächtigten ist von daher ordnungsgemäß im Sinne des § 85 Abs.2 PfDG durchgeführt worden.
Der Kläger ist im Verlaufe des gesamten Verfahrens auch ausreichend angehört worden. Ein faires Verfahren im Rahmen einer Anhörung setzt voraus, dass die Unterlagen rechtzeitig und vollständig eingesehen werden können und der Kläger bzw. seine Verfahrensbevollmächtigte ausreichend Gelegenheit hatte, zu den einzelnen Punkten Stellung zu nehmen.
Hier hat die Kirchenleitung dem Kläger den Wortlaut des KSV–Beschlusses vom 02.12.1999 mitgeteilt. Dieser war allerdings sehr knapp gefasst. Es kann dahin stehen, ob dem Kläger möglicherweise vor der Anhörung am 18.02.2000 nicht vollständig und ausreichend Akteneinsicht gewährt worden ist. Ebenso erscheint die Frist zur Stellungnahme zu dem Anhörungsprotokoll vom 18.02.2000 und dem erläuternden Schreiben des Superintendenten vom 14.3.00 unangemessen kurz. Denn selbst wenn die Anhörung insoweit verfahrensfehlerhaft ergangen wäre, ist dieser – etwaige - Verfahrensmangel nach den durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), hier insbesondere § 45 VwVfG kodifizierten, vorliegend entsprechend geltenden allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. insbesondere § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG) durch das nachfolgende Widerspruchs- und Klageverfahren geheilt worden, in dem der Kläger Gelegenheit hatte, zu allen Umständen und Tatsachen Stellung zu nehmen, die ihm für die Frage der Abberufung wichtig erscheinen.
Nach § 15 des Ausführungsgesetzes vom 09.01.1997 zum PfDG (KABl. S.60) bedürfen Abberufungen nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG der Zustimmung des Kreissynodalvorstandes. Da dieser unter dem 02.12.1999 selbst den Antrag gestellt und die Gründe in seiner Stellungnahme vom 02.03.2000 bekräftigt hat, ist auch diese Voraussetzung der Abberufung erfüllt.
Sind somit alle Beteiligten nach § 85 PfDG ordnungsgemäß angehört worden, so bedurfte es insoweit nicht einer Bescheidung des Feststellungsantrages des Klägers, den er unter 3) gestellt hat, weil diese Fragen von der Verwaltungskammer inzident zu prüfen waren und es somit an einem eigenen Feststellungsinteresse des Klägers fehlt.
b)
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Abberufung des Klägers aus seiner bisherigen Pfarrstelle gemäß § 84 Abs.1 Nr. 2 PfDG sind erfüllt, weil ein gedeihliches Wirken des Klägers in der Kirchengemeinde L. nicht mehr gewährleistet erscheint.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Auseinandersetzungen zwischen der Kirchenleitung und dem Beigeladenen zu 2) einerseits und dem Kläger andererseits, insbesondere seine Haltung bei Gesprächsversuchen, die der KSV und die Kirchenleitung unternommen haben, nicht entscheidend für die Frage, ob dem Kläger in der Gemeinde L. noch ein gedeihliches Wirken möglich ist. Denn eine positive Arbeit ist letztlich auch dann noch möglich und denkbar, wenn es zu Divergenzen und Auseinandersetzungen mit den die Dienstaufsicht führenden Instanzen gekommen ist. Unberührt hiervon bleibt die Feststellung, dass der Kläger als Pfarrer nach § 28 Abs. 2 PfDG gehalten ist, die bindenden dienstlichen Anordnungen der Kirchenleitung zu befolgen.
Zum einen gibt das Verhalten des Klägers als Pfarrer der Kirchengemeinde L. insoweit Anlass zur Beanstandung, als er – wie die Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche im Rheinland in dem Urteil vom 21.10.2000 – DK 021/2000 –, auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, festgestellt hat - seine seelsorgerliche Schweigepflicht zum Nachteil der Zeugin Name 7 verletzt hat. Hierzu hat die Disziplinarkammer ausgeführt:
„Pfarrer XXXXXX hat die Zeugin zwischen März und Mai 1999 zweimal in ihrer Wohnung aufgesucht, um mit ihr eingehend ihre Beziehung zu dem Zeugen Dr. Name 8 zu erörtern und seine eigene Auffassung und die seiner Meinung nach auch in der Gemeinde vorhandenen Bedenken zu ihrem Lebenswandel darzulegen.
Pfarrer XXXXXX hat im ersten Gespräch, das auf seine Veranlassung hin zustande kam, der Zeugin auch den Inhalt der vorangegangenen Unterredung mit dem Zeugen Dr. Name 8 mitgeteilt. Die Zeugin, die durchaus Verständnis für die von Pfarrer XXXXXX vertretenen Ansichten hatte, war bemüht, auch bei ihm Verständnis für ihre Situation zu erwecken. Daher gab sie in größerem Umfang persönliche Einzelheiten preis, als sie ursprünglich beabsichtigt hatte. Hierzu gehörten auch Angaben über das Scheidungsverfahren.
Die Zeugin musste aufgrund der Gesprächssituation davon ausgehen, dass Pfarrer XXXXXX das Gespräch als ihr zuständiger Gemeindepfarrer und Seelsorger führte; dementsprechend wies sie auch mehrfach darauf hin, sie gehe davon aus, dass Pfarrer XXXXXX der Schweigepflicht unterliege; sie wolle nicht, dass Einzelheiten ihres Privatlebens „in der Gemeinde herumgetragen würden.“ Pfarrer XXXXXX äußerte sich hierzu nicht. Erst gegen Ende des Gesprächs teilte er der Zeugin mit, er habe die Unterredung als „Vorsitzender des Presbyteriums“ geführt...
Der Inhalt der mit der Zeugin Name 7 geführten Gespräche fand schließlich Eingang in die von Pfarrer XXXXXX verlesene Abkündigung vom 27.06.1999...
Pfarrer XXXXXX hat durch die Bekanntgabe der Gespräche und deren Inhalte, insbesondere der Tatsache des anhängigen Scheidungsverfahrens, in der Abkündigung vom 27.06.1999 gegen die ihm obliegende Verpflichtung, als Seelsorger über alles, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen (§ 37 Abs. 1 PfarrDG, Art. 71 Abs.1 KO), verstoßen.“
Dieser von der Disziplinarkammer festgestellte Verstoß bedeutet – wie die Disziplinarkammer ausgeführt hat – eine erhebliche Verletzung des Vertrauens, das Geistlichen entgegen gebracht wird und das Menschen veranlasst, sich diesen rückhaltlos mit ihren Sorgen und Nöten zu offenbaren. Der Kläger hat damit gegen eine wesentliche und unabdingbare Grundlage der seelsorgerlichen Tätigkeit verstoßen.
Diese Feststellungen berühren nach Auffassung der Verwaltungskammer auch die Möglichkeiten des Klägers, in Zukunft gedeihlich in der Gemeinde L. wirken zu können, nachhaltig. Denn wenn das Vertrauen, das ihm als Seelsorger von Gemeindegliedern normalerweise entgegengebracht wird, bekanntermaßen so verletzt und gestört ist, ist eine wirksame Seelsorge im erforderlichen Umfang nur schwer vorstellbar. Schon von daher scheint ein gedeihliches Wirken des Klägers nicht mehr möglich. Die Verwaltungskammer ist auch nicht gehindert, dieses – schuldhafte - Verhalten des Klägers im Rahmen des Abberufungsverfahrens zu berücksichtigen. Zwar setzt ein Abberufungsverfahren nach § 84 PfDG grundsätzlich kein schuldhaftes Verhalten des Pfarrers voraus, wenn es um die Frage geht, ob ein gedeihliches Wirken in der Gemeinde noch möglich ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle Vorgänge, die Dienstpflichtverletzungen sind und damit ein schuldhaftes Verhalten darstellen, von vornherein außer Betracht zu bleiben haben. Vielmehr können auch sie dazu führen, dass einem Pfarrer die gedeihliche Führung des Pfarramtes in der Gemeinde unmöglich wird. Ein schuldhaftes Fehlverhalten schließt mithin die Einleitung und Durchführung eines Abberufungsverfahrens nicht aus, wenn dieses mit dazu beiträgt, die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 84 Abs.1 Nr. 2 PfDG zu bejahen.
Darüber hinaus ist durch das Verhalten des Klägers die nach Art. 72 Abs. 2 und 3 KO geforderte geschwisterliche Gemeinschaft und die Zusammenarbeit des Pfarrers mit dem Presbyterium und den Mitarbeitenden der Kirchengemeinde nachhaltig gestört. Wie der Zeuge Name 13, Pfarrer i.R. und bis Ende des Jahres 2001 Pfarrverweser in der Kirchengemeinde L., bekundet hat, gibt es in dieser Kirchengemeinde keine hauptamtlichen Mitarbeiter, sonder nur sechs bis sieben leitende, ehrenamtliche Mitarbeiter einschließlich der verbliebenen ehemaligen Presbyter Name 6, Name 5 und Name 3, die jetzt dem Bevollmächtigtenausschuss angehören. Diese besondere Situation in der Gemeinde L. lässt das Gebot einer guten Zusammenarbeit zwischen Pfarrer und Mitarbeitenden besonders wichtig erscheinen. Der Zeuge Name 13 hat glaubhaft bekundet, dass der überwiegende Teil der ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Gemeinde L. seine Tätigkeit einstellen würde, wenn der Kläger in die Gemeinde zurückkommen würde. In Übereinstimmung hiermit hat der beigeladene Bevollmächtigtenausschuss durch Schriftsatz vom 28.11.2001 darauf hingewiesen, dass die Leiter aller in der Kirchengemeinde bestehenden Kreise und Vereine, wie
  • Frauenkreis
  • Evang. Arbeitnehmerbewegung – EAB L.
  • Evang. Kirchenchor 1901 L.
  • CVJM L. e.V.
  • Evang. Frauenhilfe L.
ihre Leitungsfunktion niederlegen oder jegliche Zusammenarbeit verweigern würden. Ähnliches gelte für die beurlaubten Mitglieder des Presbyteriums, soweit sie dem Bevollmächtigtenausschuss angehörten. Auch der Zeuge Laser, Pastor im Sonderdienst und von November 1999 bis März 2000 zur Hälfte seiner Dienstzeit, seit April 2000 mit vollem Dienstumfang mit Aufgaben in der Kirchengemeinde L. betraut, hat entsprechende Äußerungen aus den Gruppen und Kreisen gehört, wie er bekundet hat.
Auch dies spricht für ein nachhaltig gestörtes Verhältnis des Klägers zu den Mitarbeitenden, die einen wesentlichen Teil der Gemeindearbeit tragen. Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass es nicht nur das Verhalten des Klägers allein sein muss, das eine solche Störung verursachen kann. Entscheidend ist vielmehr, dass sich unabhängig von der Frage des Verschuldens ein Konflikt – wie hier - auch und gerade an der Person und dem Verhalten des Pfarrers festmacht.
Das Verhältnis zwischen Kläger und Gemeinde steht einem gedeihlichen Wirken des Klägers in Zukunft entgegen.
Der Bevollmächtigtenausschuss hat in seiner Stellungnahme vom 28.11.2001 erklärt, der kirchliche Unterricht sei bei einer Rückkehr des Klägers in die Gemeinde auf das Äußerste gefährdet. Gemeindeglieder hätten mehrfach geäußert, sie würden ihre Kinder dann nicht mehr in den Unterricht schicken. Dies hat auch der Zeuge Laser, der jetzt den Dienst als Pastor im Sonderdienst in der Gemeinde L. versieht, bestätigt. Danach haben zumindest zwei Eltern entsprechende Äußerungen ihm gegenüber gemacht, nach seiner Einschätzung würde sich kein Konfirmand mehr in dieser Gemeinde konfirmieren lassen. Dieser Zeuge hat auch erklärt, dass der Kläger durch seine Haltung gegenüber Katholiken in der Kirchengemeinde auf erhebliches Unverständnis und Ablehnung gestoßen ist. Der Zeuge, der in seiner Tätigkeit eine Reihe von Gerüchten und Äußerungen über den Kläger gehört hatte, wollte mit dem Kläger nach seiner Aussage gerade darüber reden, um Informationen nicht nur aus dritter Hand zu erhalten. Er habe, so schildert der Zeuge, dabei die Erfahrung gemacht, dass der Kläger gerade dann ausfallend wurde und einem sachlichen Gespräch nicht mehr zugänglich war, wenn es um seine eigenen Verhaltensweisen etwa im Schulunterricht ging.
Der Zeuge Name 13, der die Gemeinde L. schon seit 1979 kennt, wobei er vielfach beratende Funktionen gegenüber dem Presbyterium in der Zeit pfarramtlicher Vakanz wahrgenommen und auch den Wahlgottesdienst geleitet hat, bei dem der Kläger gewählt wurde, und der von daher mit den Verhältnissen in der Gemeinde besonders vertraut ist, hat bekundet, dass sich im unmittelbaren Anschluss an die Beurlaubung des Klägers eine alternative „Bekennende Gemeinde“ in Duisburg-Marxloh gebildet habe, die auch Einladungen zu Gottesdiensten in der Gemeinde L. verteilt habe. Der Bevollmächtigtenausschuss hat hierzu ein Einladungsschreiben dieser „Gemeinde unter dem Wort“ vorgelegt, das zu Gottesdiensten am 16.01., 23.01. und 30.01.2000 einlädt und das unterzeichnet ist mit den Namen der Familien Name 12, Christ und Name 11 als „Glieder der Gemeinde L.“. Die Gemeindeglieder Name 12 und Name 11 waren auch jene, die im Gottesdienst am 28.11.1999 in der Kirche in L. die Erklärung verlasen, in der es unter anderem heißt: „Die Kirchenleitung und der Superintendent ... verleugnen die kirchliche Ordnung und verleugnen Gottes Wort in der Öffentlichkeit“ und anderes, und die danach zusammen mit etwa 50 Gottesdienstbesuchern aus der Kirche ausgezogen sind. Hieraus wird deutlich, dass die Geschehnisse um die Person des Klägers zu einer Spaltung der Gemeinde und sogar zur Gründung einer Gegengemeinde geführt haben. Dem steht nicht entgegen, dass die vorstehend genannten Glieder der Gemeinde L. später von der Gegengemeinde wieder Abstand genommen haben.
Neben dieser äußerlich sichtbaren Spaltung der Gemeinde sieht die Verwaltungskammer auch Anzeichen für eine innere Spaltung der Gemeinde, die sich dadurch ausdrückt, dass sich Gemeindeglieder, die nicht vorbehaltlos der Haltung und Meinung des Klägers zu folgen bereit waren, in die innere Emigration begeben haben. So hat der Zeuge Name 13 bekundet, nach seinem Dienstantritt am 28.11.1999 habe es länger gedauert, bis die ersten Taufen stattgefunden hätten. Dabei habe seitens der Taufeltern ursprünglich die Absicht bestanden, die Taufen in anderen Gemeinden vornehmen zulassen. Mit dem Kläger habe es besonders Schwierigkeiten gegeben, wenn es um Taufen oder Trauungen gegangen sei. Der Kläger habe wiederholt derartige Amtshandlungen abgelehnt, z.B. bei Alleinerziehenden oder Geschiedenen. Er selbst habe, als Vertreter des Superintendenten, dem Kläger geraten, „die Messlatte bei Geschiedenen nicht höher zu legen als bei anderen.“ Dieser Rat sei aber vom Kläger nicht befolgt worden. Es liegt auf der Hand, dass sich dieser Personenkreis durch die Haltung des Klägers ausgegrenzt gefühlt hat und sich von der Gemeinde in L. nicht angenommen fühlte. Wie sehr sich Hass und Intoleranz in der Gemeinde breit gemacht haben, zeigt auch die Tatsache, dass in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Gottesdienst am 28.11.1999, in dem es zum Auszug von zahlreichen Gottesdienstbesuchern gekommen war, das Wort „Hure“ auf die Mauer der Kirche geschrieben wurde. Hiermit sollte nach der Überzeugung der Kammer offensichtlich das Verhältnis der Frau Name 7 zu Herrn Dr. Name 8 im wahren Sinn des Wortes „angeprangert“ werden. Auch die Tatsache, dass die Befürworter der Haltung des Klägers und diejenigen, die seinen Auffassungen ablehnend gegenüber stehen, jeweils Unterschriftslisten erstellt und vorgelegt sowie Briefe an die Landeskirche geschrieben haben, zeigt als Indiz, dass die Gemeinde bereits erheblich zerstritten ist. Auch das Presbyterium ist, wie die ehemaligen Presbyter Name 3, Name 6 und Name 5 bei der Anhörung am 06.01.2000 bekundet haben, im Hinblick auf die Person des Klägers gespalten gewesen. Erst nach der Niederlegung ihrer Ämter seitens der Presbyter Name 1, Name 2 und Name 4 sei das Presbyterium nicht mehr gespalten gewesen. Mag auch gegenüber den Bekundungen der Presbyter Name 5 und Name 6 wegen ihrer verwandtschaftlichen Nähe zu den besonders betroffenen Gemeindegliedern Dr. Name 8 und Name 7 eine gewisse zurückhaltende Bewertung geboten sein, so stehen diese Bekundungen doch in Einklang mit den Äußerungen des Presbyters Name 3, der einen Verbleib des Klägers als einem friedlichen Gemeindeleben nicht zuträglich erachtet hat. Auch wenn der Presbyter Name 3 seine Erklärungen auf das Verfahren nach Art. 133 KO bezogen haben wollte, so bleibt es der Kammer dennoch unbenommen, diese Erklärungen auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu bewerten.
Das gesamte Verhalten des Klägers als Pfarrer in der Gemeinde L. ist, wie sich aus den der Verwaltungskammer vorliegenden Akten, den Stellungnahmen Dritter, aus den Bekundungen der Zeugen, soweit sie den Kläger in dessen Amtszeit erlebt haben, und aus den Äußerungen des Klägers selbst in der mündlichen Verhandlung ergibt, so, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt auch nur den Versuch unternommen hat, vermittelnde oder gar versöhnende Positionen einzunehmen und auf ein gedeihliches Miteinander in der Kirchengemeinde L. hinzuwirken. Seine Arbeit ist vielmehr geprägt von einer Haltung, die jede Selbstkritik vermissen lässt und nur darauf gerichtet ist, seine eigene theologische Auffassung als die einzig wahre und richtige durchzusetzen. Soweit Gemeindeglieder in L. oder auch außerhalb von L. wohnende Gottesdienstbesucher diese Auffassung teilen, tritt er ihnen wohlwollend gegenüber, während er andere, die seiner Vorstellung nicht entsprechen, ausgrenzt und an den Pranger stellt. Damit stellt sich der Kläger in Widerspruch zu seinen Pflichten, die sich aus § 32 Abs. 2 Satz 2 PfDG ergeben und wonach Pfarrer zu berücksichtigen haben, dass sie ihr Auftrag an die „ganze Gemeinde weist“. Die dem widersprechende Haltung des Klägers findet sich auch wieder im Umgang mit dem Kreissynodalvorstand, dem Superintendenten und den Vertretern der Landeskirche und in der Gemeindearbeit. Diese Haltung verträgt sich nicht mit der Pflicht des Klägers als Pfarrer und Seelsorger, sich aller Gemeindeglieder anzunehmen und sie seelsorgerlich zu begleiten, auch wenn er deren Haltung und Lebensweg für falsch hält, und sich zum Wohle aller Gemeindeglieder auch sachlich – und nicht nur auf der formalen Ebene – mit Dienstvorgesetzten auseinander zu setzen..
Aufgrund der bisherigen Tätigkeit des Klägers ist die Entzweiung in der Gemeinde L. jedenfalls soweit fortgeschritten, dass dem Kläger in dieser Gemeinde eine gedeihliche Amtsführung, die sich auf alle Gemeindeglieder und nicht nur auf die bisherigen regelmäßigen Gottesdienstbesucher und andere der Arbeit des Klägers nahestehenden Gemeindeglieder bezieht, nicht mehr möglich ist.
Die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen hat zu dieser Problematik in ihrem Urteil vom 6. März 1989 im wesentlichen ausgeführt:
Die gedeihliche Führung des Pfarramtes setzt weiter ein Verhältnis zwischen der Gemeinde und ihrem Pfarrer voraus, das es allen Gemeindegliedern ermöglicht, den Dienst des Pfarrers in innerer Bereitschaft anzunehmen. Das bedeutet nicht, dass ein Pfarrer nur dann gedeihlich wirkt, wenn er zu jedem der Kirche zugewandten Gemeindeglied in einer allezeit ungetrübten Beziehung steht. Auch in einer christlichen Gemeinde sind Meinungsunterschiede und sachliche Auseinandersetzungen nicht zu vermeiden und können gelegentlich zu persönlichen Spannungen führen. Das ist natürlich und muss von Pfarrer und Gemeinde ertragen werden. Ein gedeihliches Wirken des Pfarrers ist aber dann nicht mehr möglich, wenn sich die Gemeinde in sich derart entzweit hat, dass sie in gegnerische Gruppen zerfallen ist, deren eine sich außerstande sieht, den Dienst des Pfarrers anzunehmen, und sich seinem Wirken entzieht.
(vgl. Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland, Rechtsprechungsbeilage 1991, S. 14).
Dem schließt sich die Verwaltungskammer an, so dass die Beklagte vorliegend befugt war, den Kläger im Interesse des Dienstes aus seiner bisherigen Pfarrstelle abzuberufen.
Die angefochtene Entscheidung ist auch unter Ermessensgesichtspunkten (§ 46 VwGG) nicht zu beanstanden.
Die Verwaltungskammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass angesichts der dargelegten, vorwiegend auf das Verhalten des Klägers zurückzuführenden Spaltung der Evangelischen Kirchengemeinde L. und im Hinblick auf die fehlende Aussicht auf eine Verbesserung dieser Situation, solange der Kläger noch in der Gemeinde tätig und präsent ist, das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert war mit der Folge, dass nur eine Entscheidung – nämlich die Abberufung des Klägers aus seiner bisherigen Pfarrstelle – als ermessensgerecht und damit rechtmäßig anzusehen ist.
Dabei kann dahinstehen, welches der maßgebliche Zeitpunkt für die Abberufung war, ob dies – wie grundsätzlich bei Anfechtungsklagen – der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 25.09.2000 ist oder ob wegen der Dauerwirkung des Verwaltungsaktes der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend ist. Selbst wenn der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist und daher mögliche Verbesserungen der gemeindlichen Situation grundsätzlich einfließen könnten, lassen die umfangreichen Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2002 nur den Schluss zu, dass sich an der Haltung des Klägers zu den Ereignissen, die zur Abberufung geführt haben, nichts geändert hat. So hat er sich umfänglich zu den Auseinandersetzungen mit dem KSV und dem Landeskirchenamt, über das von ihm empfundene „Mobbing“ durch diese Organisationen und deren Feindbild, seine in der Presse erfolgte Verunglimpfung und zu den Folgen, die ihn durch die Abberufung treffen, geäußert. Er hat dabei allerdings mit keinem Wort die Gemeinde L. in das Blickfeld genommen und sich die Mühe gemacht aufzuzeigen, wie die verfahrene Situation bereinigt werden kann, es sei denn, man folge seinen Verhaltensweisen uneingeschränkt. Gerade in diesen Darlegungen zeigt sich, dass von dem Kläger, dem augenscheinlich jegliches Bewusstsein für die von ihm wenn nicht verschuldeten, so doch verursachten Schwierigkeiten in der Gemeinde L. fehlt, eine Änderung der Verhältnisse nicht zu erwarten ist.
Auf die weiteren Erwägungen der Beteiligten kommt es aus den oben dargelegten Gründen nicht mehr an.
Die - nicht zu verkennenden - erheblichen Folgen der Abberufungsentscheidung für den Kläger und seine Familie vermögen bei dieser Sachlage nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Die Beklagte ist nach § 87 Abs.2 Satz 2 PfDG verpflichtet, dem Kläger Hilfestellung zu geben und kann ihm z.B. eine andere Pfarrstelle zuweisen. Dies allerdings setzt die Mitarbeit und Kooperation des Klägers voraus.
II.
Soweit die Klage darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, ein Lehrbeanstandungsverfahren in Bezug auf den Kläger durchzuführen, ist die Klage unzulässig.
Nach § 20 Abs.1 VwGG unterliegen Entscheidungen – auch unterlassene - im Bereich der kirchlichen Lebensordnung, insbesondere des Dienstes an Wort und Sakrament nicht dem Verwaltungsrechtsweg.
Nach § 1 Abs. 1 Lehrbeanstandungsordnung (LBO) setzt ein Lehrbeanstandungsverfahren voraus, dass Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass ein ordinierter Diener am Wort durch seine Verkündigung und Lehre oder sonst öffentlich durch Wort oder Schrift in Widerspruch zum entscheidenden Inhalt der Heiligen Schrift getreten ist, wie er in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt und in den Grundartikeln der Evangelischen Kirche der Union und ihrer Gliedkirchen bekannt worden ist, und dass der ordinierte Diener am Wort trotz voraufgegangener Ermahnung und Belehrung beharrlich an seiner als schriftwidrig beanstandeten Lehre festhält.
Im vorliegenden Fall geht es um die Auslegung der Kirchenordnung und der reformato-rischen Bekenntnisse im Zusammenhang mit dem Heidelberger Katechismus, also um die Frage, ob der Kläger sich im Zusammenhang mit dem Abendmahlausschluss öffentlich in Widerspruch zum durch die Grundartikel der Kirchenordnung der Rheinischen Landeskirche bekannten entscheidenden Inhalt der Heiligen Schrift gesetzt hat. Damit aber begehrt der Kläger eine Entscheidung im Bereich der kirchlichen Lebensordnung, die, würde sie vorliegen, nicht im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar wäre.
Zudem ist nach § 1 Abs. 2 LBO allein und ausschließlich die Kirchenleitung befugt, ein Lehrbeanstandungsverfahren einzuleiten. Dem einzelnen Pfarrer - und damit dem Kläger – steht nicht das Recht zu, selbständig ein Lehrbeanstandungsverfahren zu beantragen oder zu fordern. Insoweit fehlt es auch an der Klagebefugnis.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 66 Abs.1 VwGG.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil der Rechtssache nicht die für eine Berufungszulassung gemäß § 3 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz (VwKG) in der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung geltenden Fassung erforderliche grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer (Hans-Böckler-Str. 7, 40476 Düsseldorf) einzugehen hat, muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden.
Gleichzeitig ist die Berufung einzulegen. Die Berufungsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Wird dem Widerspruch gegen die Nichtzulassung der Berufung nicht stattgegeben, gilt die Berufung als nicht eingelegt.