.Ausführungsbestimmungen
Vom 11. März 2011
Zu § 1
#Zu § 2
#Zu § 4
#Zu § 5
#Zu § 6
Zu § 7
#Zu § 8
#Zu § 9
#Zu § 10
Zu § 11
#Zu § 12
#Zu § 13
Zu § 14
#Zu § 15
#Zu § 16
#Zu § 17
Zu § 18
#Zu § 19
#Zu § 20
#Zu § 21
#Zu § 22
#Zu § 23
Zu § 24
#Zu § 25
#Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
#Zu § 31
Zu § 32
Geltungszeitraum von: 16.03.2011
Geltungszeitraum bis: 31.03.2015
Ausführungsbestimmungen
zum Presbyteriumswahlgesetz
Vom 11. März 2011
(KABl. S. 252, 304)
Auf Grund von § 33 des Presbyteriumswahlgesetzes1# vom 14. Januar 2011 erlässt die Kirchenleitung folgende Ausführungsbestimmungen:
#####Zu § 1
Wahlberechtigung
- Das Wahlverzeichnis (§ 17) wird am 8. Januar 2012 ausgelegt.
- Mitglied der Kirchengemeinde ist, wer in ihrem Bereich seinen Hauptwohnsitz angemeldet hat.
- Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Kirchengemeinde.
- Soldatinnen und Soldaten, die von einem vorübergehenden Auslandseinsatz in den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland zurückkehren, sind Mitglieder ihrer Wohnsitzkirchengemeinde. Wenn die Kirchenmitgliedschaft während eines vorübergehenden Auslandseinsatzes erworben wird, setzt sich die Mitgliedschaft in der Wohnsitzkirchengemeinde in der Evangelischen Kirche im Rheinland fort (§ 11a Absatz 3 Kirchenmitgliedschaftsgesetz der EKD).
- Wenn ein Pfarrbezirk in Wahlbezirke aufgeteilt ist, ist bei Mitgliedern, die die Mitgliedschaft nach dem Gemeindezugehörigkeitsgesetz erworben haben, zu klären, zu welchem Wahlbezirk sie gehören (vgl. § 2 Absatz 4 Gemeindezugehörigkeitsgesetz).
- Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde sind in dieser Kirchengemeinde wahlberechtigt, unabhängig davon, wo sich der Wohnsitz befindet (§ 4 Gemeindezugehörigkeitsgesetz).
- Wahlberechtigt sind auch unter 16-Jährige, die konfirmiert oder Konfirmierten gleichgestellt sind.
- Laut Artikel 84 Absatz 4 der Kirchenordnung6# können getaufte religionsmündige Kirchenmitglieder in einem Verfahren gemäß Artikel 86 Absatz 5 der Kirchenordnung konfirmierten Mitgliedern gleichgestellt werden. Die Vorschrift bezieht sich auf diejenigen Kirchenmitglieder, die als Jugendliche nicht konfirmiert wurden und nicht an dem normalen Konfirmandenunterricht teilnehmen können bzw. wollen. Sie werden in einem der Aufnahme vergleichbaren Verfahren Konfirmierten gleichgestellt.
- Getaufte Religionsmündige, die nicht mehr Mitglied einer Kirchengemeinde sind, können gemäß Artikel 86 der Kirchenordnung in die Kirche aufgenommen werden und sind dann konfirmierten Mitgliedern der Kirchengemeinde gleichgestellt.
- Bei aus der katholischen Kirche ausgetretenen und in die evangelische Kirche aufgenommenen Kirchenmitgliedern ist die Firmung der Konfirmation gleichgestellt.
Zu § 2
Wählbarkeit
Zu Absatz 1:
- Diese Vorschrift entspricht Artikel 44 Absatz 1 der Kirchenordnung. Die Eignung zur Leitung und zum Aufbau der Kirchengemeinde sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die gefüllt werden müssen. Zur Leitung der Kirchengemeinde geeignet sind Personen, die nicht nur die Interessen einzelner Gruppen der Kirchengemeinde, sondern aller Kirchenmitglieder vor Augen haben. Die Eignung zur Leitung zeigt sich auch in der Fähigkeit zu kollegialem Handeln. Zum Aufbau der Kirchengemeinde geeignet können Personen sein, die tragfähige Visionen für das kirchliche Leben der Kirchengemeinde entwickeln können, viel Erfahrung über gemeindliches Leben gesammelt haben oder in der Lage sind, neue Projekte und Angebote der Kirchengemeinde zu initiieren und umzusetzen.
- Kandidatinnen und Kandidaten müssen ihren Antrag auf Umgemeindung nach dem Gemeindezugehörigkeitsgesetz so rechtzeitig gestellt haben, dass die Entscheidung des Kreissynodalvorstandes vor dem Beginn des Wahlvorschlagsverfahrens (30. Oktober 2011) getroffen worden ist, § 2 Absatz 2 Gemeindezugehörigkeitsgesetz.
- Siebzehnjährige, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollenden, können sich zur Wahl stellen, wenn ansonsten alle Wahlvoraussetzungen erfüllt sind.
- Mitglieder der Kirchengemeinde, die erst im Verlauf der vierjährigen Amtszeit das 75. Lebensjahr vollenden, sind wählbar.
- Vorgeschlagene Mitglieder der Kirchengemeinde können ausnahmsweise in einem anderen Wahlbezirk als dem, in dem sie in das Wahlverzeichnis eingetragen sind, kandidieren (vgl. auch § 12 Absatz 3). Allerdings sollen sich die einzelnen Wahlbezirke zunächst darum bemühen, Kandidatinnen und Kandidaten aus dem eigenen Wahlbezirk zu gewinnen.
Zu Absatz 2:
- Ins Presbyteramt wählbar sind Prädikantinnen und Prädikanten, Pastorinnen und Pastoren gemäß Artikel 62a der Kirchenordnung sowie jene, die ihre in der Ordination begründeten Rechte nicht mehr besitzen.
- Ebenso wählbar sind Professorinnen und Professoren der Theologie an den theologischen Fakultäten und den kirchlichen Hochschulen, bei deren Ernennung die Kirche mitgewirkt hat.
- Nicht wählbar sind Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare, Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst, Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand, Inhaberinnen und Inhaber von mbA-Stellen, Inhaberinnen und Inhaber landeskirchlicher Pfarrstellen sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand.
Zu § 4
Zahl der Presbyterinnen und Presbyter
Zu Absatz 1:
Stichtag für die Mitgliederzahl ist der Tag der Beschlussfassung für alle wahlerheblichen Entscheidungen nach diesem Gesetz im Rahmen des Terminplans (§ 9).
Zu Absatz 2:
- Die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter für die Wahl 2012 wird durch Beschluss des Presbyteriums bis zum 11. Juni 2011 festgelegt. Sie kann im laufenden Wahlverfahren nicht mehr geändert werden. Nach dem 11. Juni 2011 sind Änderungen erst zur nächsten Presbyteriumswahl möglich.
- Bei einer Vereinigung von Kirchengemeinden im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Kirchenordnung kann die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter auch während der laufenden Wahlperiode verändert werden.
Zu § 5
Feststellung der Zahl der Presbyterinnen und Presbyter
- Die Mindestzahlen der Presbyterinnen und Presbyter gemäß § 4 Absatz 1 bzw. Artikel 18 der Kirchenordnung sind zu beachten.
- Die Zahl wird durch Beschluss des Presbyteriums bis spätestens 11. Juni 2011 festgestellt. Der Beschluss bedarf keiner Genehmigung des Kreissynodalvorstandes mehr. Der Kreissynodalvorstand ist aber zu informieren.
- Bei der Feststellung der Zahlen der Presbyterinnen und Presbyter ist darauf zu achten, dass eine Wahl zustande kommen kann. Dabei können die Kandidatinnen- und Kandidatenzahlen der vergangenen Jahre Anhaltspunkte liefern.
Zu § 6
Wahlbezirke
Zu Absatz 1 Satz 1:
- Bei einem Wahlbezirk handelt es sich um ein regional abgegrenztes Wahlgebiet, bei dem die Gesamtwählerschaft der Kirchengemeinde aufgegliedert wird. Die Wahlbezirke können in Stimmbezirke aufgeteilt werden, um die Durchführung der Wahl organisatorisch zu erleichtern.
- Eine Kirchengemeinde kann als solche auch einen einzigen Wahlbezirk bilden.
- Zum Wahlbezirk gehören die Mitglieder der Kirchengemeinde, die dort wohnen, Optanten, die dem Wahlbezirk zugeordnet sind, sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde, siehe § 1 Absatz 1a.
- Für gemeindliche Funktionspfarrstellen können eigene Wahlbezirke eingeteilt werden, die auch räumlich abzugrenzen sind.
Zu Absatz 1 Satz 3:
- Die Regelung, dass die Wahlberechtigten in jedem Wahlbezirk die Presbyterinnen und Presbyter mit wählen können, soll den Zusammenhalt in der Kirchengemeinde stärken. Die von allen Wahlberechtigten Gewählten haben in der Regel auch ein größeres Bewusstsein für ihre Verantwortung gegenüber der ganzen Kirchengemeinde und nicht nur für ihren Wahlbezirk.
- Die Wahlberechtigten müssen in dem Wahlbezirk wählen gehen, in dem sie wohnen.
Zu Absatz 2:
Dass die Wahlberechtigten nur in einem von mehreren Wahlbezirken die Kandidatinnen und Kandidaten wählen können, soll eine Ausnahme darstellen, wenn anders das kirchliche Interesse nicht gewahrt werden kann. Es kommt auf die örtlichen Gegebenheiten an, wie der kirchliche Zusammenhalt in einer Kirchengemeinde am besten erreicht werden kann.
#Zu § 7
Stimmbezirke
- Ein Wahlbezirk kann aus organisatorischen Gründen in mehrere Stimmbezirke aufgeteilt werden.
- Die Stimmbezirke zusammen bilden den Wahlbezirk.
- Die Wahlberechtigten dürfen nur in dem Wahllokal ihres Stimmbezirkes wählen.
Zu § 8
Wahlvorstand
- Wenn ein Wahlbezirk nicht in Stimmbezirke aufgeteilt worden ist, so muss für diesen Wahlbezirk ein Wahlvorstand berufen werden.
- Mitglieder des Wahlvorstandes können einem beliebigen Wahlbezirk der Kirchengemeinde angehören.
- Kandidiert ein Mitglied des Wahlvorstandes, scheidet es aus dem Wahlvorstand aus. Das Presbyterium muss unverzüglich ein neues Mitglied in den Wahlvorstand berufen.
- Es muss sichergestellt sein, dass beim Wahlvorgang und bei der Auszählung mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sind.
Zu § 9
Terminplan
- Innerhalb des Terminplanes bleibt es den Kirchengemeinden überlassen, das Wahlverfahren in den vorgegebenen Zeiträumen durchzuführen. Allerdings müssen innerhalb jeder einzelnen Kirchengemeinde alle Wahlvorgänge einheitlich durchgeführt werden.
- Ein Wahlverfahren außerhalb des Turnus kommt insbesondere bei Veränderungen von Kirchengemeinden gemäß Artikel 11 der Kirchenordnung in Betracht.
Zu § 10
Beschlüsse des Presbyteriums
Zu Absatz 1:
- Bis zum 11. Juni 2011 müssen die Kirchengemeinden alle für das Wahlverfahren erforderlichen Beschlüsse gefasst haben.
Zu Absatz 2:
- Diese Regelung ist eine Ausnahme zu Artikel 27 Absatz 4 der Kirchenordnung. Sie dient dem Schutz von Minderheiten im Presbyterium.
- Wenn die qualifizierte Mehrheit in der ersten Sitzung nicht erreicht wird, muss im Rahmen des Terminplanes die Beschlussfassung erneut stattfinden.
- Wenn im Rahmen des Terminplanes kein Beschluss gefasst werden kann, so ist dies auch dem Kreissynodalvorstand gemäß Absatz 5 zur Kenntnis zu geben. Der Kreissynodalvorstand muss dann im Rahmen seiner Aufsicht gemäß Artikel 114 der Kirchenordnung i. V. m. § 31 tätig werden. Notfalls muss der Kreissynodalvorstand die Wahl verschieben.
Zu Absatz 4:
- Die Anzahl der Abkündigungen im Wahlverfahren ist deutlich reduziert worden. Gesetzlich vorgesehen sind als Abkündigungen im Gottesdienst nur die Wahlvorschlagsliste (§ 13), der Termin der Gemeindeversammlung (§ 16), die Namen der Gewählten (§ 26) und der Termin der Amtseinführung (§ 27). Im Gottesdienst ist allerdings auf das Wahlvorschlagsverfahren, die Einladung zur Wahl und die Auslegung des Wahlverzeichnisses hinzuweisen.
- Die Bekanntmachung kann unter anderem durch Aushang, im Gemeindebrief oder in der örtlichen Presse erfolgen.
Zu Absatz 5:
#Zu § 11
Wahlvorschlagsverfahren
- Das Wahlvorschlagsverfahren beginnt für alle Kirchengemeinden mit einem Gottesdienst am 30. Oktober 2011, in dem die Mitglieder der Kirchengemeinde aufgerufen werden, Kandidatinnen und Kandidaten zu benennen. Dieser Aufruf sollte im Gottesdienst am 6. November 2011 wiederholt werden.
- Das Presbyterium kann zum Beispiel die geforderten Informationen über die örtliche Presse, durch Aushang sowie im Gemeindebrief, im Gottesdienst oder durch das Verteilen von Handzetteln, auf die im Gottesdienst hingewiesen wird, weitergeben.
Zu § 12
Wahlvorschläge
Zu Absatz 1:
- Die Vorschläge können bei jedem Mitglied des Presbyteriums oder beim Gemeindeamt abgegeben werden. Wahlberechtigte können sich selbst vorschlagen.
- Mündliche Anregungen sind keine Wahlvorschläge im Sinne dieses Gesetzes.
- Wer Mitglied der Kirchengemeinde ist, richtet sich nach dem Gemeindegliederverzeichnis des Meldewesens, da das Wahlverzeichnis erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgelegt wird.
Zu Absatz 2:
Das Presbyterium kann bis zum 16. November 2011 selber Wahlvorschläge machen.
Zu Absatz 3:
Auch bei der Bildung von Wahlbezirken können die Wahlberechtigten für alle Wahlbezirke Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen.
Zu Absatz 4:
- Zur Verpflichtung der Kandidatinnen und Kandidaten siehe § 16.
Zu § 13
Feststellung der Vorschlagsliste
Zu Absatz 1:
Die Mitgliedschaft einer oder eines Vorgeschlagenen zur Kirchengemeinde richtet sich nach dem Gemeindegliederverzeichnis des Meldewesens, da das Wahlverzeichnis erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgelegt wird.
Zu Absatz 2:
- Zur Wählbarkeit siehe Ausführungsbestimmung zu § 2.
- Rechtsmittel können nur die Mitglieder der Kirchengemeinde einlegen, die nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen worden sind. Kein anderes Mitglied der Kirchengemeinde hat die Möglichkeit Beschwerde einzulegen.
Zu Absatz 5:
Die vorgesehene Abkündigung muss spätestens mit der Einladung zur Wahl erfolgen.
# Zu § 14
Verfahren bei nicht ausreichender Vorschlagsliste
Zu Absatz 2:
- Der Kreissynodalvorstand entscheidet in eigenem Ermessen, ob und welche Aufsichtsmittel er nach dem Presbyteriumswahlgesetz einsetzt.
- Kriterien für die Prüfung des Kreissynodalvorstandes, ob die betreffende Kirchengemeinde sich in genügender Weise um eine ausreichende Zahl von Kandidatinnen und Kandidaten bemüht hat, können Folgende sein:
- Wie viel Aufwand hat das Presbyterium betrieben?
- Welche Tradition herrscht in der Kirchengemeinde?
- Wann wurde das letzte Mal „richtig“ gewählt?
- Wie viele Presbyterinnen und Presbyter wurden durch Ergänzung des Presbyteriums nachberufen?
- Ist die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter höher als die Mindestzahl?
- Ein Beispiel für den Abbruch der Wahl und ein neues Wahlverfahren kann sein: Ein Presbyterium hat eine Zahl der Presbyterinnen und Presbyter festgesetzt, die über den Mindestzahlen gemäß § 4 liegt. Sie könnte herabgesetzt werden. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn auch in den vergangenen Presbyteriumswahlen nicht genügend Kandidatinnen und Kandidaten gefunden wurden.
Zu Absatz 3:
- Zur besseren Lesbarkeit wird auf den Inhalt der zitierten Paragraphen verwiesen: §§ 24 Absatz 3 (Benachrichtigung der Gewählten), 25 bis 27 (Bekanntgabe, Beschwerderecht sowie Amtseinführung) und 28 Absatz 2 (Verfahren bei Nichterreichen der Presbyterzahlen).
- Ändert sich im Laufe des Wahlverfahrens eine zunächst ausreichende später in eine nicht ausreichende Vorschlagsliste (z. B. durch Todesfall), gilt Absatz 3 entsprechend.
Zu § 15
Einladung zur Wahl
- Wer wahlberechtigt ist, ergibt sich aus § 1.
- Der Einladung zur Wahl liegen die Eintragungen in das Gemeindegliederverzeichnis des Meldewesens zugrunde.
- Bei der Bekanntmachung von Ort und Zeit der Wahl ist auf die Möglichkeit der Briefwahl und deren Besonderheiten hinzuweisen.
- Die wahlberechtigten Mitglieder der Kirchengemeinde müssen persönlich zur Wahl eingeladen werden. Es ist der Kirchengemeinde dabei überlassen, ob sie Wahlbenachrichtigungskarten oder -briefe verschickt. Ein Beiblatt im Gemeindebrief ist nicht ausreichend.
Zu § 16
Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten
Zu Absatz 1:
- Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen in mindestens einer Gemeindeversammlung vorgestellt werden. Das Presbyterium kann auch mehrere Gemeindeversammlungen ansetzen, die aber innerhalb des Terminplanes stattfinden müssen.
- Zu den Regelungen der Gemeindeversammlung siehe Artikel 35 der Kirchenordnung.
- Mit Blick auf die theologische Begründung der Leitungsverantwortung des Presbyteriums ist die Presbyteriumswahl nicht mit einer Wahl für weltliche Gremien vergleichbar. Die Gesamtverantwortung für die konkrete Wahlwerbung liegt beim Presbyterium, d.h., das Presbyterium soll beschlussmäßig feststellen, in welcher Weise Wahlwerbung in der Gemeinde geschehen soll (z.B. Podiumsdiskussionen).
Zu Absatz 2:
Wegen der theologischen Begründung des Presbyteramtes bedürfen Wahlwerbeaktionen, die über die des Presbyteriums hinausgehen, der Zustimmung des Presbyteriums.
Zu Absatz 3:
- Die Kandidatinnen und Kandidaten sind über die Regelungen zur Wahlwerbung zu informieren und aufzuklären. Sie sind auf die Folgen des Verstoßes gegen das Verbot der Eigenwerbung hinzuweisen, siehe auch § 12 Absatz 4 und Anmerkung zu § 31 Absatz 2.
Zu § 17
Wahlverzeichnis
Zu Absatz 1:
- Das Wahlverzeichnis beruht auf den Daten des Gemeindegliederverzeichnisses des Meldewesens.
- Zum Gleichstellungsvermerk siehe Artikel 84 Absatz 4 der Kirchenordnung.
- Unter „Anschrift“ ist der Hauptwohnsitz zu verstehen.
- Die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde sind ohne Rücksicht auf die Lage ihres Wohnsitzes Mitglieder ihrer Kirchengemeinde, § 4 Gemeindezugehörigkeitsgesetz. Sie sind dem Wahlbezirk ihrer Pfarrstelle zuzuordnen.
- Das Wahlverzeichnis muss zur Feststellung der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit mindestens bis zum Abschluss der nächsten Wahl aufbewahrt werden.
- Vor Auslegung muss eine Ergänzung oder Korrektur des Wahlverzeichnisses unter folgenden Gesichtspunkten erfolgen:
- Erreichen der Altersgrenze,
- Todesfall,
- Austritt aus der Kirche,
- Zuzug, Aufgabe des Wohnsitzes oder Wohnungswechsel innerhalb der Kirchengemeinde,
- Veränderung der Grenzen der Kirchengemeinde oder der Wahlbezirke/Stimmbezirke,
- Eintragung der Mitglieder der Kirchengemeinde, die spätestens zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 1 erfüllen werden,
- Konfirmationsjahr,
- Gleichstellungsvermerk der noch nicht 16-Jährigen.
Zu Absatz 3:
- Ist ein Wahlbezirk in mehrere Stimmbezirke aufgeteilt worden, so gibt es in diesem Wahlbezirk nur ein Wahlverzeichnis.
- Die Wahlberechtigten dürfen nur in ihrem Stimmbezirk wählen.
Zu Absatz 4:
#Zu § 18
Auslegung des Wahlverzeichnisses
- Bei der Auslegung des Wahlverzeichnisses sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Insbesondere ist darauf zu achten, dass vertraulich zu behandelnde Informationen nicht entnommen werden können. Eine Einsichtnahme darf der oder dem Einsichtbegehrenden nur in die sie oder ihn persönlich betreffenden Daten gewährt werden.
- Absatz 3 beinhaltet die Verpflichtung für die Wahlberechtigten, selbst dafür Sorge zu tragen, ob sie ins Wahlverzeichnis aufgenommen wurden, um ihr Wahlrecht auszuüben.
- Veränderungen des Wahlverzeichnisses werden von der für die Kirchengemeinde zuständigen Verwaltung in Verantwortung des Presbyteriums durchgeführt.
- Aufgrund der Länge der Auslegung und des kurzen Zeitraums zwischen der Schließung des Wahlverzeichnisses und dem Wahltag ist keine Berichtigung nach Ablauf der Auslegungsfrist mehr möglich. Es sind auch keine Korrekturen von Amts wegen mehr möglich.
- Es ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten in das Wahlverzeichnis eingetragen sind.
Zu § 19
Briefwahl auf Antrag
- Anträge auf Ausgabe von Briefwahlunterlagen müssen spätestens am Dienstag dem 31. Januar 2012 bis 24.00 Uhr eingegangen sein. Die Anträge können bei einem Mitglied des Presbyteriums oder dem Gemeindeamt innerhalb der genannten Frist abgegeben werden. Die Amtsträger sind verpflichtet, die Wahlunterlagen unverzüglich zur Bearbeitung der Kirchengemeinde zuzuleiten. Das Presbyterium hat die Postanschrift der Kirchengemeinde zweifelsfrei mitzuteilen.
- Der Abschluss des Wahlverfahrens ist die Amtseinführung, § 27 Absatz 6.
Zu § 20
Verfahren bei der Briefwahl
Zu Absatz 1:
Es ist kein amtlicher Wahlumschlag, d.h. kein mit dem Siegel der Kirchengemeinde versehener Umschlag, mehr erforderlich.
Zu Absatz 2:
Die persönliche Versicherung lautet: „Ich versichere, dass ich den Stimmzettel, der in dem beigefügten verschlossenen Wahlumschlag enthalten ist, persönlich gekennzeichnet habe.“ Siehe Formblatt zu § 2013#.
Zu Absatz 3:
Die Hilfeleistung ist auf die Erfüllung der Wünsche der Wahlberechtigten zu beschränken.
Zu Absatz 4:
- Die Wahlhandlung beginnt i.d.R. mit einem Gottesdienst, § 22 Absatz 1. Der Wahlvorstand öffnet die Briefwahlumschläge vor dem Beginn des Gottesdienstes. Dies kann auch am Samstag ab 16.00 Uhr erfolgen.
- Der Wahlvorstand vermerkt die erfolgte Briefwahl im Wahlverzeichnis. Ist den Briefwahlunterlagen keine vorgeschriebene Versicherung beigefügt, so bleibt die Stimmabgabe unberücksichtigt. Ist der Wahlumschlag nicht verschlossen, ist die Stimme ungültig.
Zu Absatz 5:
Wenn Wahlberechtigte Briefwahl beantragt haben, aber nicht dazu gekommen sind, die Briefwahl rechtzeitig zu versenden oder abzugeben, können sie nur noch persönlich wählen.
Zu Absatz 6:
Zu Absatz 7:
Zum Ende der Wahlhandlung siehe § 22 Absatz 6.
Zu Absatz 8:
- Briefwahlumschläge Dritter können nicht mehr im zuständigen Wahllokal am Wahltag abgegeben werden wie bisher. Sie sind als verspätet eingegangen zu werten.
- Der Abschluss des Wahlverfahrens ist die Amtseinführung, § 27 Absatz 6.
Zu § 21
Allgemeine Briefwahl
Zu Absatz 2:
- Die persönlich zu unterzeichnende Versicherung muss der Wahlbenachrichtigung beigefügt sein.
- Die Versicherung lautet: „Ich versichere, dass ich den Stimmzettel, der in dem beigefügten verschlossenen Wahlumschlag enthalten ist, persönlich gekennzeichnet habe“.
Zu § 22
Wahlhandlung
Zu Absatz 1:
- Die Wahlhandlung kann in Ausnahmefällen auch an dem Samstag vor dem eigentlichen Wahlsonntag durchgeführt werden.
- Es kann auch schon vor Beginn des Gottesdienstes gewählt werden. Entscheidend ist allein der enge Zusammenhang mit dem Gottesdienst.
Zu Absatz 2:
- Vor Beginn der Wahlhandlung stellt ein Mitglied des Wahlvorstandes fest, dass die Wahlurne leer ist.
- Die unterstützende Person darf gemeinsam mit der oder dem Wahlberechtigten eine Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfestellung erforderlich ist. Die unterstützende Person ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl anderer erlangt hat.
- Die Wahlberechtigten und die unterstützende Person sollen sich über ihre Person ausweisen können.
- Bei der Wahl ist für Sichtschutz (Kabine) zu sorgen.
Zu Absatz 3:
- Zum Stimmzettel siehe Formblätter zu § 22.
- Ungültig sind Stimmzettel insbesondere, wenn
- sie nicht die offiziellen Stimmzettel der Kirchengemeinde sind,
- sie nur aus einem Teilstück des Stimmzettels bestehen, auch wenn dieses eine Kennzeichnung enthält,
- sie zwar gekennzeichnet, aber völlig durchgestrichen oder durchgerissen sind,
- sie aus einem anderen Wahlbezirk oder einer früheren Wahl herrühren,
- auf ihnen keine Namen gekennzeichnet sind,
- auf ihnen ein Fragezeichen angebracht ist,
- sie auf der Rückseite gekennzeichnet sind,
- sie für Personen abgegeben werden, die nicht auf dem Stimmzettel stehen,
- sie nicht eindeutig erkennen lassen, wer gewählt werden sollte.
- Ist die Gültigkeit eines Stimmzettels umstritten, so entscheidet der Wahlvorstand.
Zu Absatz 4:
- Das Verfahren nach Absatz 4 gilt nicht für den Fall der Wahl nur in den Wahlbezirken nach § 6 Absatz 2.
- In Wahlbezirken, in denen ausnahmsweise bezirksweise gewählt wird, können für die einzelnen Wahlbezirke verschiedenfarbige Stimmzettel verwendet werden, um die Auszählung der Stimmen zu erleichtern.
Zu § 23
Auszählen der Stimmen
Zu Absatz 2:
„Öffentlich“ bedeutet die Möglichkeit der Anwesenheit Dritter bei der Auszählung.
Zu Absatz 4:
#Zu § 24
Feststellung des Wahlergebnisses
Zu Absatz 2:
- Werden Eheleute oder Mitglieder der Kirchengemeinde der in Artikel 45 Absatz 1 der Kirchenordnung genannten Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsgrade gleichzeitig gewählt, so tritt in das Presbyterium ein, wer die höhere Stimmenzahl erhalten hat.
- Trifft in den Fällen des Artikels 45 Abs. 1 der Kirchenordnung die Wahl einer Presbyterin oder eines Presbyters mit der Wahl einer oder eines beruflich Mitarbeitenden in das Presbyterium zusammen, so entscheidet das Los.
Zu Absatz 3:
- Die Erklärung kann die gewählte Person ausnahmsweise bei einem Mitglied des Presbyteriums auch telefonisch abgeben. Darüber ist ein Vermerk zu erstellen. Die telefonische Annahmeerklärung ersetzt nicht die schriftliche.
- Die Annahmeerklärung kann per Fax abgegeben werden.
- Wenn eine Gewählte oder ein Gewählter die Annahmeerklärung nicht innerhalb der Frist abgibt, so gilt dies als Ablehnung der Annahme.
Zu Absatz 4:
- Die Regelung gilt auch im Falle des Todes oder Wegzuges einer gewählten Person.
- Besteht die Möglichkeit des Nachrückens nicht, so ist entsprechend § 28 Absatz 2 eine Ergänzung durch das Presbyterium durchzuführen.
Zu § 25
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Zu Absatz 1:
- Das Wahlergebnis umfasst die Namen der Gewählten und Nicht-Gewählten sowie die Abstimmungsergebnisse.
- Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder in der örtlichen Presse erfolgen, siehe auch § 10.
- Mit der Bekanntmachung wird die Beschwerdefrist in Gang gesetzt.
Zu Absatz 2:
- Zum Verfahren der Beschwerde siehe § 32.
- Durch die Beschwerde ist die Möglichkeit gegeben, die Wahl von Presbyterinnen oder Presbytern auch aus Gründen, die sich aus den Artikeln 44 bis 48 der Kirchenordnung ergeben, anzufechten.
- Gegenstand der Anfechtung einer Wahl kann nicht sein:
- Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlverzeichnisses,
- Zurückweisung eines Wahlvorschlages.
- Wird der Beschwerde stattgegeben, hat der Kreissynodalvorstand oder der nach § 31 Absatz 1 gebildete Ausschuss den Teil des Wahlverfahrens zu bestimmen, der zu wiederholen ist. In der Regel ist das Wahlverfahren von dem Teil an zu wiederholen, in dem der Fehler unterlaufen ist. Der Kreissynodalvorstand stellt in diesem Fall den Terminplan auf.
Zu § 26
Bekanntgabe der Namen der Gewählten im Gottesdienst
In dem Gottesdienst sollen zum Schutz der Nicht-Gewählten oder nur mit wenigen Stimmen Gewählten nur die Namen der Gewählten ohne erreichte Stimmzahlen abgekündigt werden.
#Zu § 27
Amtseinführung
Zu Absatz 1:
1. Die Amtseinführung wird nur einmal im Gottesdienst abgekündigt, nicht wie bisher zweimal.
2. Ist über eine Beschwerde noch nicht entschieden worden, können nur die davon nicht betroffenen Mitglieder eingeführt werden. Diese Zeitverschiebung ist beim Terminplan mit berücksichtigt worden.
3. Die gewählten Presbyterinnen und Presbyter sollen an einem Tag gemeinsam und nicht nach Wahlbezirken getrennt eingeführt werden.
Zu Absatz 3:
Zu Absatz 4:
Die Amtszeit des alten Presbyteriums endet mit der Einführung des neuen. Der Einführungstag der Mehrzahl der Presbyterinnen und Presbyter ist das Ende und der Beginn der Amtszeit des Presbyteriums.
#Zu § 28
Ergänzung des Presbyteriums durch Berufung
Zu Absatz 1:
Die Berufenen sollen aus dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitgliedes kommen.
Zu Absatz 2:
- Mit dem Abschluss des Wahlverfahrens ist das Wahlverfahren der Kirchengemeinde, nicht des Bezirkes gemeint.
- Siehe im Übrigen § 14.
Zu Absatz 3:
Zur besseren Lesbarkeit wird auf den Inhalt der zitierten Paragraphen verwiesen: §§ 12 Absätze 2 und 4 (Wahlvorschläge), 24 Absatz 3 (Benachrichtigung der Nachberufenen), 25 und 26 (Bekanntgabe des Ergebnisses der Nachberufung) sowie 27 Absätze 1 bis 3 (Einführung).
#Zu § 29
Wahl durch das Presbyterium (Kooptationsverfahren)
Zur besseren Lesbarkeit wird auf den Inhalt der zitierten Paragraphen verwiesen: §§ 6 (Wahlbezirke), 7 (Stimmbezirke), 8 (Wahlvorstand), 15 (Einladung zur Wahl), 17, 18 (Wahlverzeichnis), 19 bis 21 (Briefwahl), 22 bis 24 Absatz 2 (Wahlen).
#Zu § 30
Wechsel des Wahlverfahrens
Zu Absatz 1:
- Das Presbyterium muss in der Abkündigung zur Gemeindeversammlung gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Kirchenordnung besonders auf den Wechsel des Wahlverfahrens hinweisen.
- Der Wechsel des Wahlverfahrens muss vor Beginn des jeweiligen turnusmäßigen Wahlverfahrens abgeschlossen sein.
Zu Absatz 2:
Stimmberechtigt sind die Kirchengemeindemitglieder, die zum Zeitpunkt der Gemeindeversammlung in das Gemeindegliederverzeichnis des Meldewesens eingetragen sind und die Kriterien des § 1 erfüllen.
Zu Absatz 4:
- Das Presbyterium hat die Verantwortung für die Leitung der Kirchengemeinde und das Wahlverfahren. Der Kreissynodalvorstand muss nur im Rahmen der Aufsicht bei Schwierigkeiten in der Kirchengemeinde handeln.
- Wenn das Presbyterium einen von den Kirchengemeindemitgliedern geforderten Wechsel des Wahlverfahrens verhindert, hat der Kreissynodalvorstand ggf. die Möglichkeit die Auflösung nach Artikel 38 der Kirchenordnung zu prüfen.
Zu § 31
Rechte des Kreissynodalvorstandes
Zu Absatz 1:
Diese Regelung ermöglicht es dem Kreissynodalvorstand flexibel auf die verschiedenen Anforderungen im Rahmen der Aufsicht bezüglich der Presbyteriumswahlen zu reagieren.
Zu Absatz 2:
Der Kreissynodalvorstand kann u.a. Kandidatinnen und Kandidaten aus dem Wahlvorschlag streichen, das Wahlverfahren abbrechen, verschieben oder das Wahlergebnis für ungültig erklären.
Zu Absatz 3:
Gegen die Entscheidung des Kreissynodalvorstandes oder des Ausschusses nach Absatz 1 ist der Klageweg nicht gegeben, § 16 VwGG17#.
#Zu § 32
Beschwerde
Zu Absatz 1:
Die Zustellung der Entscheidung des Presbyteriums bzw. des Kreissynodalvorstandes wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post) oder durch zwei Mitarbeitende der Kirchengemeinde oder des Kirchenkreises ausgeführt. Die Zustellung durch die Post kann mit Zustellungsurkunde, mittels Einschreiben durch Übergabe oder mit Rückschein erfolgen. Siehe auch § 55 VVZG-EKD18#.
Zu Absatz 4:
Gegen die Entscheidung des Kreissynodalvorstandes oder des Ausschusses nach Absatz 1 ist der Klageweg nicht gegeben, § 16 VwGG.