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Geschäftsordnung
für die Landessynode
der Evangelischen Kirche im Rheinland
(GO.LS)

Vom 19. Januar 2024

(KABl. S. 108)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland gibt sich auf Grund des Artikels 146 der Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10. Januar 2003 (KABl. 2004, S. 86), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. Januar 2022 (KABl. S. 101), folgende Geschäftsordnung:
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§ 1
Neubildung der Landessynode

( 1 ) In dem Jahr der Neubildung der Landessynode hat jeder Kirchenkreis nach der turnusmäßigen Umbildung der Presbyterien der oder dem Präses die Namen der von der Kreissynode gewählten Abgeordneten in die Landessynode und der Stellvertretungen unter Angabe ihrer Personalien mitzuteilen. Die Frist zur Mitteilung wird von der Kirchenleitung festgelegt und den Kirchenkreisen frühzeitig bekannt gegeben.
( 2 ) Nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Frist gelten die §§ 1 bis 6 für zukünftige Mitglieder entsprechend.
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§ 2
Vorbereitung der Tagung

( 1 ) Die oder der Präses hat dafür zu sorgen, dass die Kirchenleitung rechtzeitig die Tagung der Landessynode vorbereitet, die Legitimation ihrer Mitglieder vorprüft, die der Landessynode vorzulegenden Gesetzentwürfe und die vorliegenden Anträge der Kreissynoden, die Anträge der ständigen Synodalausschüsse und ihrer eigenen Anträge feststellt.
( 2 ) Der Termin der Tagung ist in der Regel drei Monate vorher den Mitgliedern mitzuteilen.
( 3 ) Die Anträge der Kreissynoden müssen spätestens sechs Wochen vor Beginn der Landessynode bei der Kirchenleitung eingegangen sein.
( 4 ) Die Kirchenleitung fragt rechtzeitig bei den Kreissynodalvorständen an, welche Wünsche und Anregungen für die kommende Tagung der Landessynode bestehen.
( 5 ) Vor der Beschlussfassung der Kirchenleitung über die Verhandlungsgegenstände versammelt die oder der Präses die Vorsitzenden der ständigen Synodalausschüsse zu einer vorbereitenden Aussprache.
( 6 ) Die Mitglieder haben das Recht, Anfragen in Textform an die Kirchenleitung zur Beantwortung auf der kommenden Tagung zu richten. Diese müssen spätestens vier Wochen vor Beginn der Landessynode bei der Kirchenleitung eingegangen sein. Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Anschluss an die Aussprache über die Berichte der oder des Präses und der Kirchenleitung. Zusatzfragen aus der Landessynode sind zulässig.
( 7 ) Die Kirchenleitung kann der Landessynode die Nichtbehandlung eines Antrags einer Kreissynode vorschlagen.
( 8 ) Am Ende der Wahlperiode stellt die Kirchenleitung fest, welche Anträge nach Absatz 1, die im Laufe der Wahlperiode an die Landessynode gestellt wurden, noch nicht erledigt sind. Sie schlägt der Landessynode vor, ob und in welcher Form sie weiterbearbeitet werden sollen.
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§ 3
Einladung

( 1 ) Die oder der Präses lädt mindestens sechs Wochen vor Beginn der Tagung der Landessynode deren Mitglieder sowie die mit beratender Stimme Teilnehmenden oder Hinzugezogenen ein.
( 2 ) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dies der oder dem Präses und gleichzeitig auch der Superintendentin oder dem Superintendenten unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall ist die Stellvertretung umgehend einzuladen.
( 3 ) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und die Leitungen der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche werden zu den Tagungen der Landessynode eingeladen.
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§ 4
Verhandlungsgegenstände und Vorlagen

( 1 ) Die Tagesordnung der ersten Sitzung, eine Übersicht der Verhandlungsgegenstände sowie die Vorlagen sind mindestens 21 Tage vor Beginn der Landessynode den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Bei Wahlvorlagen gilt dies nur für die Wahl der Mitglieder der Kirchenleitung.
( 2 ) Beschlussvorlagen müssen eine Begründung enthalten. In dieser ist eine Aussage zu den finanziellen Auswirkungen, insbesondere zum Verwaltungsaufwand, zu treffen. Die finanziellen Auswirkungen sind zu beziffern; ist dieses nicht möglich, sind die Auswirkungen zu beschreiben.
( 3 ) Vorlagen für Wahlen der Mitglieder der Kirchenleitung müssen Angaben zu den zu besetzenden Positionen und den zu erfüllenden Wahlvoraussetzungen enthalten. Für das weitere Verfahren gilt § 24.
( 4 ) Möglichst zehn Tage vor dem Beginn der Landessynode erhalten die Mitglieder und die nach § 3 Einzuladenden das Mitgliederverzeichnis, eine Mitteilung über die vorgeschlagene oder beschlossene Zusammensetzung der Ausschüsse (§ 12) und den Wortlaut der Anträge an die Landessynode.
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§ 5
Vorbereitungstagung

Tritt die Landessynode nur zu einer ordentlichen Tagung im Jahr zusammen, lädt die Kirchenleitung die Mitglieder zu einer Vorbereitungstagung ein.
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§ 6
Sitzordnung im Plenum

( 1 ) Die Abgeordneten der Kirchenkreise nehmen in der Regel in alphabetischer Ordnung der Kirchenkreise ihre Plätze ein. Die von der Kirchenleitung berufenen Mitglieder haben ihren Platz bei den Abgeordneten des Kirchenkreises ihrer Wohnsitzgemeinde.
( 2 ) Die entsandten Professorinnen und Professoren der evangelischen Theologie, die Schriftführenden, die nicht zur Kirchenleitung gehörenden Mitglieder des Landeskirchenamtes und die Gäste haben gesonderte Plätze.
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§ 7
Öffentlichkeit der Tagungen

Die Tagungen der Landessynode sind öffentlich, soweit nicht seelsorgliche oder andere Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich sind, verhandelt werden oder die Landessynode im Einzelfall Nichtöffentlichkeit beschließt. Beratung und Beschlussfassung über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit sind nicht öffentlich.
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§ 8
Beschlussfähigkeit, Legitimation

( 1 ) Vor dem Eintritt in die Verhandlungen ist die Beschlussfähigkeit der Landessynode festzustellen. Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so kann jedes Mitglied Zählung durch Namensaufruf beantragen. Bei Beschlussunfähigkeit sind die Verhandlungen bis zur Herstellung der Beschlussfähigkeit zu unterbrechen.
( 2 ) Nachdem die oder der Präses über die Vorprüfung durch die Kirchenleitung berichtet hat, entscheidet die Landessynode über die Legitimation ihrer Mitglieder.
( 3 ) Bis zur Entscheidung über die Legitimation der Mitglieder gelten die Geladenen als vorläufig legitimiert.
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§ 9
Teilnahme

( 1 ) Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Tagung der Landessynode sowie an den einzelnen Sitzungen von Anfang bis Ende teilzunehmen.
( 2 ) Die Mitglieder, die aus wichtigem Grund einer Plenarsitzung dauerhaft oder zeitweise fernbleiben müssen, zeigen dies der oder dem Präses unter Angabe des Grundes in Textform an. Während der Tagung kann das Synodalbüro als Empfänger fungieren.
( 3 ) Wird die Nichtteilnahme oder die Abwesenheit eines Mitglieds von mehr als 24 Stunden vor Beginn der Synode bekannt, soll die Stellvertretung geladen werden.
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§ 10
Wahl der Schriftführenden

Die Landessynode wählt auf Vorschlag der Kirchenleitung Synodale, die für die inhaltliche Richtigkeit der Protokolle verantwortlich sind. Die Protokolle werden durch Mitarbeitende des Landeskirchenamtes verfasst.
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§ 11
Berichte

( 1 ) Bei dem Bericht der oder des Präses sowie bei der anschließenden Aussprache über den Bericht und der Aussprache über den Bericht der Kirchenleitung übernimmt in der Regel die Superintendentin oder der Superintendent mit der längsten Amtszeit, die oder der nicht der Kirchenleitung angehört, die Verhandlungsleitung.
( 2 ) Berichte über die Tätigkeit der Ständigen Synodalausschüsse und die Arbeit der Ämter, Werke und Einrichtungen der Evangelischen Kirche im Rheinland werden den Mitgliedern möglichst mit den Verhandlungsunterlagen zu der letzten ordentlichen Tagung der Wahlperiode zur Verfügung gestellt. Sie können auf Beschluss der Landessynode oder des Präsidiums zur Aussprache gestellt werden. In besonderen Fällen kann die Kirchenleitung den Vertreterinnen und Vertretern wichtiger Zweige innerkirchlicher Arbeit gestatten, ihr Anliegen der Landessynode vorzutragen.
( 3 ) Der Bericht des landeskirchlichen Rechnungsprüfungsvorstands, die von der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität beschlossenen kirchlichen Prüfungsstandards und der Bericht der Kommission nach dem Rechnungsprüfungsgesetz werden mit den Verhandlungsunterlagen zur Verfügung gestellt und dem Finanzausschuss (VI) zugewiesen.
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§ 12
Bildung der Tagungsausschüsse

( 1 ) Zur Vorbereitung der Beschlüsse der Landessynode werden die erforderlichen Tagungsausschüsse gebildet, in der Regel:
  1. Theologischer Ausschuss (I),
  2. Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen (II),
  3. Ausschuss für öffentliche Verantwortung (III),
  4. Innerkirchlicher Ausschuss (IV),
  5. Ausschuss für Erziehung und Bildung (V),
  6. Finanzausschuss (VI),
  7. Nominierungsausschuss (VII).
In Ausnahmefällen, insbesondere bei eintägigen Landessynoden, kann von der Bildung von Tagungsausschüssen abgesehen werden.
( 2 ) Den Tagungsausschüssen sollen die Mitglieder der Ständigen Synodalausschüsse angehören, soweit sie Mitglieder der Landessynode sind.
( 3 ) Über die Verteilung sämtlicher Mitglieder auf die Tagungsausschüsse beschließt unter Berücksichtigung der Wünsche ihrer Mitglieder die Landessynode spätestens ein Jahr nach der Durchführung der turnusmäßigen Presbyteriumswahl für die Dauer einer Wahlperiode. Es ist auf ein angemessenes Verhältnis von Frauen und Männern zu achten.
( 4 ) Die Tagungsausschüsse treten entsprechend dem durch die Kirchenleitung vorgelegten Tagungsplan zusammen. Die oder der Vorsitzende des entsprechenden Ständigen Synodalausschusses führt den Vorsitz des Tagungsausschusses. In der ersten Sitzung nach der Neubildung der Landessynode führt die oder der bisherige Vorsitzende des entsprechenden Ständigen Synodalausschusses den Vorsitz im Tagungsausschuss. Im Verhinderungsfall führt die oder der jeweilige stellvertretende oder bisher stellvertretende Vorsitzende des Ständigen Synodalausschusses den Vorsitz. Sofern ein Mitglied des Tagungsausschusses einen entsprechenden Antrag stellt, ist eine Wahl der oder des Vorsitzenden durchzuführen.
( 5 ) Sofern Absatz 4 nicht greift, legt die Landessynode auf Vorschlag der Kirchenleitung fest, welches Mitglied den Tagungsausschuss einberuft. Sofern möglich, soll dies kein hauptamtliches Mitglied der Kirchenleitung sein. Der Ausschuss wählt im Anschluss an seine Einberufung ein Mitglied für den Vorsitz.
( 6 ) Jeder Ausschuss regelt zu Beginn seiner ersten Sitzung die Schriftführung.
( 7 ) Die Vorsitzenden der Ausschüsse sollen möglichst Absprachen treffen über die Abwicklung der Tagesordnungen ihrer Ausschüsse.
( 8 ) Die Mitglieder des Präsidiums haben das Recht, an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen, jederzeit das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. Die oder der Präses hat das Recht, an allen Ausschusssitzungen mit Stimmrecht teilzunehmen.
( 9 ) Absatz 8 gilt für den Nominierungsausschuss nicht.
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§ 13
Ausschussberatungen

( 1 ) Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich, doch haben die Mitglieder der Landessynode Zutritt. Mit Genehmigung des Ausschusses kann ihnen das Wort erteilt werden. Der Ausschuss kann bei der Beratung eines Antrags die Urheberin oder den Urheber zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 gelten für den Nominierungsausschuss nicht.
( 2 ) Die mit der Einladung zu der Landessynode mitgeteilten Verhandlungsgegenstände haben in der Regel Vorrang vor der Behandlung der Initiativanträge.
( 3 ) Die Ausschüsse haben ihre Beratungsergebnisse, Gutachten oder Anträge schriftlich der Landessynode vorzulegen. Die Begründung erfolgt mündlich durch vom Ausschuss bestimmte berichterstattende Personen.
( 4 ) Im Übrigen gelten für die Verhandlungen die gleichen Regeln wie für die Sitzungen der Landessynode.
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§ 14
Tagesordnung

( 1 ) Die Tagesordnung jeder Sitzung wird aufgrund der Geschäftslage und der Beschlüsse der Landessynode von der oder dem Präses festgestellt und bekannt gemacht. Andere Gegenstände als die in ihr bezeichneten dürfen nur mit Zustimmung der Landessynode verhandelt werden.
( 2 ) Ausnahmen bilden Fragen des Geschäftsgangs oder der Geschäftsordnung sowie Anträge, die unmittelbar aus den Verhandlungen hervorgehen. Die endgültige Tagesordnung wird spätestens bei Beginn jeder Sitzung von der oder dem Präses mitgeteilt.
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§ 15
Anträge während der Tagung

( 1 ) Das Präsidium der Landessynode kann jederzeit Anträge stellen, die auf die Tagesordnung zu setzen und zu verhandeln sind.
( 2 ) Anträge von Mitgliedern, die schriftlich mit Unterzeichnung des Namens bis 16 Uhr des zweiten Sitzungstags eingereicht und von mindestens 20 weiteren Mitgliedern unterstützt sind (Initiativantrag), müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Die Frist kann in der ersten Sitzung durch die Landessynode verändert werden. Tritt die Landessynode zu einer eintägigen Tagung zusammen, können Initiativanträge bis spätestens eine Stunde vor Beginn der ersten Plenarsitzung eingereicht werden.
( 3 ) Anträge von Mitgliedern, die unmittelbar aus den Verhandlungen hervorgehen, können jederzeit in Textform gestellt werden; sie sollen eine kurze Begründung enthalten. Die Verhandlungsleitung verliest sie und stellt fest, ob der Antrag von mindestens 20 weiteren Mitgliedern unterstützt wird. Ist dies nicht der Fall, so kann über ihn nicht verhandelt werden.
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§ 16
Aufrechterhaltung der Ordnung

( 1 ) Die Aufrechterhaltung der Ordnung ist Recht und Pflicht der oder des Präses. Sie oder er übt das Hausrecht im Versammlungsraum aus.
( 2 ) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung kann die oder der Präses nötigenfalls einem Mitglied einen Ordnungsruf erteilen. Gegen den Ordnungsruf kann die oder der Betroffene die Landessynode anrufen, die ohne Erörterung endgültig beschließt, ob der Ordnungsruf gerechtfertigt ist.
( 3 ) Hat der Ordnungsruf nicht die gewünschte Wirkung, so ist die oder der Präses berechtigt, das zur Ordnung gerufene Mitglied von der weiteren Teilnahme an der Sitzung auszuschließen. Gegen den Ausschluss kann die oder der Betroffene die Landessynode anrufen, die ohne Erörterung endgültig beschließt, ob der Ausschluss gerechtfertigt ist.
( 4 ) Äußerstenfalls ist die Landessynode auf kurze, von der oder dem Präses näher zu bestimmende Zeit zu unterbrechen.
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§ 17
Vortrag von Beratungsgegenständen

( 1 ) Jeden in der Sitzung der Landessynode zur Beratung kommenden Gegenstand kann die oder der Präses oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person mit einem erläuternden Vortrag einleiten. Anträge zum Gegenstand der Beratung können nur von Mitgliedern gestellt werden.
( 2 ) Ist der Gegenstand in einem Ausschuss vorbereitet, so gibt die Verhandlungsleitung zunächst der vom Ausschuss bestimmten berichterstattenden Person das Wort. Berichterstattende müssen nicht Mitglied der Landessynode sein.
( 3 ) Der berichterstattenden Person oder der Urheberin oder dem Urheber gebührt das Einleitungs- und Schlusswort.
( 4 ) Im Übrigen meldet sich jedes Mitglied, das sprechen will, bei der Verhandlungsleitung. Die Verhandlungsleitung erteilt in der Reihenfolge der Meldungen das Wort. Melden sich mehrere zugleich, so entscheidet die Verhandlungsleitung über die Reihenfolge. Bei der Aussprache über Berichte und umfassende Vorlagen kann die Verhandlungsleitung die Wortmeldungen zu bestimmten Themenbereichen aufrufen oder eingegangene Wortmeldungen entsprechend bündeln. Bemerkungen zur Geschäftsordnung und zu kurzen tatsächlichen Berichtigungen gestattet sie sofort. Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach der Abstimmung erteilt.
( 5 ) Zusatz- und Gegenanträge können zu jedem Gegenstand, solange die Abstimmung noch nicht erfolgt ist, von jedem Mitglied gestellt werden. Sie sind in Textform mit Namensnennung bei der Verhandlungsleitung anzumelden und müssen zur Abstimmung gebracht werden, wenn sie nicht vor der Abstimmung zurückgenommen werden oder von der berichterstattenden Person übernommen wurden.
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§ 18
Entzug des Wortes

Wer das Wort hat, darf nur von der Verhandlungsleitung unterbrochen werden. Diese hat Abschweifungen vom Gegenstand, bloße Wiederholungen von schon Gesagtem sowie das Ablesen von Reden tunlichst zu verhindern. Wird ein entsprechender Mahnruf nicht beachtet, so hat die Verhandlungsleitung die Landessynode zu fragen, ob sie die Rednerin oder den Redner noch länger hören will. Wird dies verneint, so hat die Verhandlungsleitung der Rednerin oder dem Redner das Wort zu entziehen.
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§ 19
Geschäftsordnungsanträge

( 1 ) Jedes Mitglied kann einen Geschäftsordnungsantrag auf Begrenzung der Redezeit, Schluss der Redeliste, auf Unterbrechung der Beratung, auf Schluss der Debatte, auf Übertragung der Verhandlungsleitung, auf Überweisung an einen Tagungsausschuss, auf Abbruch des Wahlverfahrens oder auf Vertagung eines Verhandlungsgegenstands stellen.
( 2 ) Geschäftsordnungsanträge sind jederzeit möglich. Sie sind bei der Verhandlungsleitung anzumelden. Bei einem Antrag auf Übertragung der Verhandlungsleitung hat diese die Mitglieder der Landessynode zu fragen, ob der Antrag von 20 weiteren Mitgliedern unterstützt wird.
( 3 ) Die Landessynode entscheidet über einen Geschäftsordnungsantrag nach Zulassung einer Gegenrede, mit der kein zusätzlicher Antrag gestellt werden darf, ohne weitere Aussprache. Bereits angemeldete weitere Geschäftsordnungsanträge zu demselben Gegenstand sind bekannt zu geben (vergleiche Absatz 5). Weder die Antragstellerin oder der Antragsteller noch ein Mitglied, das zu dem Antrag Stellung nimmt, darf dabei die anstehende Sachfrage aufnehmen.
( 4 ) Vor der Abstimmung über Anträge auf Begrenzung der Redezeit, auf Schluss der Redeliste, auf Unterbrechung der Beratung oder auf Schluss der Debatte wird die Redeliste verlesen. Vor der Abstimmung über einen Vertagungsantrag, auf Abbruch des Wahlverfahrens, auf Überweisung an einen Tagungsausschuss oder auf Übertragung der Verhandlungsleitung muss die Sitzung unterbrochen werden.
( 5 ) Ist über mehrere Anträge nach Absatz 1 in Bezug auf denselben Verhandlungsgegenstand abzustimmen, so kündigt die Verhandlungsleitung die Reihenfolge vor der Abstimmung an. Vor allen übrigen Anträgen wird über sie in nachstehender Reihenfolge abgestimmt:
  1. Anträge auf Vertagung,
  2. Anträge auf Abbruch des Wahlverfahrens,
  3. Anträge auf Überweisung an einen Tagungsausschuss,
  4. Anträge auf Übertragung der Verhandlungsleitung,
  5. Anträge auf Schluss der Debatte,
  6. Anträge auf Unterbrechung der Beratung,
  7. Anträge auf Schluss der Redeliste,
  8. Anträge auf Begrenzung der Redezeit.
( 6 ) Wird dem Antrag auf Vertagung stattgegeben, so soll der Verhandlungsgegenstand einem oder mehreren Ständigen Synodalausschüssen zugewiesen werden; im letzteren Fall ist der federführende Ausschuss zu bezeichnen.
( 7 ) Wird der Antrag auf Abbruch des Wahlverfahrens angenommen, so ist die Wahl beendet und die Angelegenheit an den Ständigen Nominierungsausschuss zurückzugeben.
( 8 ) Wird ein Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, so erhält die berichterstattende Person oder die Urheberin oder der Urheber eines zur Debatte stehenden Antrags das Schlusswort.
( 9 ) Wird dem Antrag auf Unterbrechung der Beratung stattgegeben, so wird der Gegenstand der Beratung zu einem späteren Zeitpunkt derselben Tagung erneut zur Beratung und Abstimmung gestellt.
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§ 20
Abstimmung

( 1 ) Jede zur Abstimmung zu bringende Frage ist von der Verhandlungsleitung so zu fassen, dass darüber mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann.
( 2 ) Liegen zu einem Gegenstand mehrere Anträge vor, so bestimmt die Verhandlungsleitung die Reihenfolge der Abstimmung. Dabei gehen weitergehende Abänderungsanträge solchen Anträgen vor, die eine geringere Abweichung von dem Hauptantrag enthalten.
( 3 ) Wird gegen die Fassung der Frage und der Anträge sowie gegen die Festsetzung ihrer Reihenfolge Einspruch erhoben, so entscheidet die Landessynode durch Abstimmung ohne Aussprache.
( 4 ) Sind Abänderungsanträge angenommen, die den Hauptantrag umgestalten, so wird über diesen in seiner neuen Gestalt abgestimmt. Wird der Änderungsantrag abgelehnt, so sind damit die schon angenommenen Abänderungen hinfällig.
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§ 21
Änderung der Kirchenordnung, Erprobungsgesetze

( 1 ) Bei der Abstimmung über eine Änderung der Kirchenordnung ist in der ersten Lesung nach einzelnen Abschnitten abzustimmen. Auf Antrag eines Mitglieds ist eine Einzelabstimmung durchzuführen. In der zweiten Lesung ist eine Abstimmung nach einzelnen Abschnitten oder Einzelabstimmung nicht erforderlich, sofern kein Mitglied Widerspruch dagegen erhebt. Für die Annahme jedes Artikels in der Einzelabstimmung oder der Abstimmung nach einzelnen Abschnitten und des Gesetzes in der Schlussabstimmung bedarf es in beiden Lesungen der vorgeschriebenen Mehrheit. In der Einzelabstimmung abgelehnte Artikel oder Artikelteile werden in der Schlussabstimmung nicht berücksichtigt.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend für Kirchengesetze, die die Erprobung neuer Strukturen in der Kirche und neuer Ordnungen des Lebens in der Kirchengemeinde zulassen, sofern diese eine Abweichung von der Kirchenordnung zulassen.
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§ 22
Umfassende Vorlagen

( 1 ) Bei umfassenden Vorlagen kann die Beratung und Beschlussfassung nach einzelnen Abschnitten oder Sätzen erfolgen. Der Beratung und Beschlussfassung kann eine Beratung über das Ganze vorausgehen. Diese beschränkt sich auf die in Betracht kommenden allgemeinen Gesichtspunkte und schließt ohne Abstimmung.
( 2 ) Wenn die Beratung und Beschlussfassung der Vorlage nach einzelnen Abschnitten oder Sätzen erfolgt, muss auch über das Ganze, wie es sich nach diesen Beschlüssen gestaltet, abgestimmt werden.
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§ 23
Bekenntnisvorbehalt

( 1 ) Bedenken können entweder vom lutherischen oder reformierten Bekenntnis oder dem Gemeinsamen beider Bekenntnisse geltend gemacht werden. Die Mitglieder erklären im Fall eines Bekenntnisvorbehaltes vor den vom Präsidium zu benennenden Schriftführenden, welchem Bekenntnis sie sich zuordnen. Mitglieder, die keine Erklärung abgeben, nehmen am Zusammentritt des Bekenntniskonvents nicht teil.
( 2 ) Der Bekenntniskonvent ist durch das älteste Mitglied einzuberufen, das sich dem betreffenden Bekenntnis zugeordnet hat. Die Sitzung ist nicht öffentlich. Es wird eine Anwesenheitsliste geführt und die Stimmberechtigung protokolliert. Die Teilnehmenden wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine Schriftführerin oder einen Schriftführer und eine berichterstattende Person.
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§ 24
Wahlvorschläge und Vorstellung der Vorgeschlagenen

( 1 ) Der Nominierungsausschuss teilt den Mitgliedern seine Wahlvorschläge spätestens am Tag vor der Wahl einschließlich der für die Vorschläge maßgeblichen Kriterien mit. Ergänzungen zu den Wahlvorschlägen des Nominierungsausschusses für die Wahl der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung werden spätestens am Tag vor der Wahl durch die Verhandlungsleitung bekannt gemacht.
( 2 ) Die von den Vorgeschlagenen ausgefüllten Personalbögen werden den Mitgliedern befristet bis zum Abschluss des Wahlverfahrens elektronisch zur Verfügung gestellt.
( 3 ) Den Vorgeschlagenen für die Wahl der Mitglieder der Kirchenleitung sowie der Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse soll Gelegenheit gegeben werden, sich während einer öffentlichen Sitzung vorzustellen. Die Mitglieder können Fragen an die Vorgeschlagenen stellen. Auf Antrag eines Mitglieds findet im Anschluss eine Aussprache über die Vorgeschlagenen (Personaldebatte) unter Ausschluss sowohl der Öffentlichkeit als auch der Vorgeschlagenen statt. An einer Personaldebatte nehmen nur die Mitglieder teil. Während der Vorstellung, der Fragerunde und der Aussprache dürfen Mitbewerberinnen und Mitbewerber nicht anwesend sein oder in anderer Weise Gelegenheit zur Mitverfolgung der Sitzung haben.
( 4 ) Ergänzungen der Wahlvorschläge für die Wahl der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung können innerhalb von 14 Tagen nach Zuleitung der Wahlvorschläge durch die Kirchenleitung an die Mitglieder (§ 33 Absatz 5 Geschäftsordnung für die Ständigen Synodalausschüsse und ihrer Fachgruppen) gemacht werden. Die Vorschläge sind in Textform an die oder den Präses zu richten. Später eingehende Ergänzungsvorschläge werden nicht berücksichtigt. Sofern eine ergänzend vorgeschlagene Person das Auswahlverfahren nicht durchlaufen hat, führt der Nominierungsausschuss das Verfahren für die Person durch. Alle ergänzend vorgeschlagenen Personen werden im weiteren Verfahren als Vorschlag aus der Synode geführt.
( 5 ) Für die Wahl der nebenamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung und der Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse kann jedes Mitglied weitere Vorschläge für jede zu wählende Position bis zum Beginn des Tagesordnungspunkts „Vorstellung der Vorgeschlagenen“ machen. Absatz 3 gilt entsprechend.
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§ 25
Gesamtwahl

( 1 ) Sind bei der Wahl zu einem Gremium mehrere Positionen zu besetzen, kann eine Gesamtwahl erfolgen. Auf Antrag eines Mitglieds muss in Einzelwahl gewählt werden.
( 2 ) Die Gesamtwahl findet in geheimer Abstimmung statt. Dazu erhalten die anwesenden Stimmberechtigten Stimmzettel mit den Namen der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten. Bei der Wahl für die Abgeordneten zur Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland wird für jeden der durch die Landessynode festgelegten Verantwortungsbereiche („Schienen“) eine gesonderte Gesamtwahl durchgeführt.
( 3 ) Bei der Gesamtwahl kann jede oder jeder Stimmberechtigte für jede zur Wahl stehende Person eine Stimme abgegeben, insgesamt jedoch höchstens so viele Stimmen, wie Positionen zu besetzen sind. Die Stimmen dürfen nicht auf eine zur Wahl stehende Person gehäuft werden.
( 4 ) Erreichen mehr zur Wahl stehende Personen die erforderliche Mehrheit als Positionen vorhanden sind, sind die zur Wahl stehenden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt. Die Rangfolge der Stellvertretungen ergibt sich aus der Anzahl der Stimmen. Wenn die Landessynode abweichend von Satz 2 die feste Zuordnung der Stellvertretungen zu den ersten Positionen beschließt, sind die Regelungen über die Gesamtwahl auf die jeweiligen Positionen mit ihren Stellvertretungen anzuwenden.
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§ 26
Blockwahl

( 1 ) Bei der Wahl
  1. der Abgeordneten zur Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (insgesamt oder für einzelne Schienen) und zur Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  2. der Mitglieder der Ständigen Synodalausschüsse,
  3. der Mitglieder der Gemeinsamen Schlichtungsstelle der Evangelischen Kirche im Rheinland und des Diakonischen Werkes,
  4. der Mitglieder der Spruchkammer nach der Lehrbeanstandungsordnung sowie
  5. der Mitglieder der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität
kann der Nominierungsausschuss die Blockwahl vorschlagen, wenn die Zahl der zur Wahl stehenden Personen der Zahl der zu besetzenden Positionen entspricht und davon ausgegangen werden kann, dass der Grad des zu erwartenden Einvernehmens dem der Einzelabstimmung gleichkommt. Das Blockwahlverfahren darf nicht angewendet werden, wenn mindestens ein Mitglied gegen den Vorschlag des Nominierungsausschusses Widerspruch erhebt.
( 2 ) Bei der Blockwahl werden alle Positionen gleichzeitig zur Wahl gestellt. Jedes Mitglied kann nur für oder gegen alle zur Wahl stehenden Personen stimmen.
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§ 27
Protokolle

( 1 ) Die Beratungen der Landessynode werden in ihrem vollen Umfang festgehalten.
( 2 ) Im Protokoll der Landessynode müssen der Bericht der oder des Präses, der Wortlaut der Anträge und der gefassten Beschlüsse, die Ergebnisse der Abstimmungen, die Einbringungsreden sowie die wesentlichen Inhalte von Redebeiträgen enthalten sein. Die Beschlüsse werden nummeriert.
( 3 ) Einsprüche gegen das Protokoll der Landessynode sind bei der oder dem Präses anzubringen. Die jeweiligen Schriftführenden sind zu den Einsprüchen zu befragen. Sofern ein Einspruch gerechtfertigt ist, veranlasst die oder der Präses die Berichtigung des Protokolls. In Zweifelsfällen entscheidet die Landessynode.
( 4 ) Über die Beratungen der Ausschüsse (§ 12) wird ein Protokoll gefertigt, welches das Beratungsergebnis und die gefassten Beschlüsse enthält; der Nominierungsausschuss ist dazu nicht verpflichtet.
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§ 28
Sondererklärung

Will ein Mitglied in Abweichung von einem Beschluss der Landessynode eine Sondererklärung abgeben, so hat es sie vor Schluss der Sitzung desselben Tages anzumelden und sie spätestens eine Woche nach Schluss der Landessynode der oder dem Präses einzureichen. Diese Sondererklärungen werden nicht in das Protokoll aufgenommen, sondern seiner Urschrift als Anlage beigefügt sowie der Kirchenleitung vorgelegt.
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§ 29
Abschluss der Tagung

Ist die Tagesordnung der letzten Sitzung erledigt, so wird die Landessynode mit Rede und Gebet der oder des Präses geschlossen.
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§ 30
Tagegelder und Fahrtkosten

Die Fahrtkosten, die Tagegelder sowie etwaige Lohnausfälle der Mitglieder werden von der Landeskirche getragen. Die Höhe der übernahmefähigen Fahrtkosten sowie des Tagegeldes richten sich nach dem landeskirchlichen Reisekostenrecht. Auf Antrag kann in begründeten Fällen Verdienstausfall erstattet werden. Seine Höhe richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz.
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§ 31
Auslegung der Geschäftsordnung

( 1 ) Entstehen Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung, so entscheidet die Landessynode.
( 2 ) Eine Abweichung von Bestimmungen der Geschäftsordnung ist zulässig, wenn sie der Kirchenordnung oder dem Kirchenorganisationsgesetz nicht widerspricht, auf die Abweichung hingewiesen wird und kein Mitglied widerspricht.
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§ 32
In- und Außerkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft2#. Zeitgleich tritt die Geschäftsordnung für die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 13. Januar 2006 (KABl. S. 78), zuletzt geändert durch Beschluss vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 48), außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Kirchliche Amtsblatt ist am 15. März 2024 verkündet worden.