.Kirchengesetz
Erster Abschnitt
###§ 1
Zweiter Abschnitt
###§ 2
§ 3
§ 4
Dritter Abschnitt
###§ 51#
§ 6
§ 74#
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 126#
§ 13
§ 147#
§ 15
§ 16
§ 178#
§ 189#
§ 1910#
§ 20
§ 2111#
§ 22
§ 2312#
§ 24
Vierter Abschnitt
###§ 25
Fünfter Abschnitt
###§ 26
§ 27
Kirchengesetz
über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden
und Kirchenkreisen in gemeinsamen Angelegenheiten
und die Errichtung von Verbänden
(Verbandsgesetz – VbG)
Vom 9. Januar 2019
(KABl. S. 62)
geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93), durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 22. März 2024 (KABl. S. 141)
Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Erster Abschnitt
Zusammenarbeit in gemeinsamen Angelegenheiten
###§ 1
Formen der Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften
(
1
)
Werden von kirchlichen Körperschaften (Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Verbänden) Aufgaben auf Dauer gemeinsam wahrgenommen, wird die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten durch eine Vereinbarung geregelt. In dieser kann auch festgelegt werden, dass eine der Beteiligten die Aufgaben für die anderen übernimmt. Gleiches gilt für ihre Zusammenarbeit mit privatrechtlich organisierten kirchlichen oder diakonischen Einrichtungen.
(
2
)
Kirchliche Körperschaften können sich zu Verbänden zusammenschließen, um Aufgaben auf Dauer gemeinsam wahrzunehmen. Diese Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Rechtsverhältnisse der Verbände werden durch eine Verbandssatzung geregelt. Sie erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
(
3
)
Gemeindeverbände setzen sich aus Kirchengemeinden und/oder weiteren Gemeindeverbänden zusammen. Kirchenkreisverbände setzen sich aus Kirchenkreisen und/oder weiteren Kirchenkreisverbänden zusammen. Mischformen werden als Gemeinde- und Kirchenkreisverbände bezeichnet.
#Zweiter Abschnitt
Vereinbarung über die Wahrnehmung gemeinsamer
Angelegenheiten gemäß § 1 Absatz 1
###§ 2
Vereinbarungsinhalt
(
1
)
In der Vereinbarung sind insbesondere Bestimmungen über die gemeinsam wahrzunehmenden Aufgaben und gegebenenfalls über Zusammensetzung und Arbeitsweise eines Ausschusses zur Beratung der beteiligten Körperschaften und zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse sowie über die Finanzierung zu treffen.
(
2
)
Die Vereinbarung kann befristet oder unbefristet geschlossen werden. Sie muss bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Form und mit welchen Folgen sie gekündigt werden kann.
#§ 3
Zustandekommen der Vereinbarung
(
1
)
Die Vereinbarung bedarf übereinstimmender Beschlüsse der Organe der beteiligten Körperschaften. Sie ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
(
2
)
Die Vereinbarung wird mit Genehmigung des Kreissynodalvorstandes rechtswirksam. Gehören die Kirchengemeinden verschiedenen Kirchenkreisen an, so ist die Genehmigung der zuständigen Kreissynodalvorstände erforderlich. Eine Vereinbarung, an der ein Kirchenkreis beteiligt ist, bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung.
(
3
)
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Änderung und Aufhebung der Vereinbarung.
#§ 4
Schlichtung von Streitigkeiten
(
1
)
Bei Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Beteiligten aus einer Vereinbarung sowie bei Streitigkeiten im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung bei Beendigung der Vereinbarung kann der Kreissynodalvorstand oder, wenn ein Kirchenkreis beteiligt ist, die Kirchenleitung von einem der Beteiligten zur Schlichtung angerufen werden. Sind Kirchengemeinden aus verschiedenen Kirchenkreisen beteiligt, so erfolgt die Schlichtung entweder durch die zuständigen Kreissynodalvorstände in gemeinsamer Sitzung oder durch den von diesen bestimmten Kreissynodalvorstand. Die Schlichtung wegen eines strittigen Beschlusses kann innerhalb von drei Monaten, nachdem dieser den Beteiligten schriftlich bekannt gegeben worden ist, beantragt werden. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Bekanntgabe mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf, die zuständige Schlichtungsstelle und die einzuhaltende Frist versehen ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe zulässig.
(
2
)
Kommt eine Einigung nicht zustande, so erlässt die Kirchenleitung einen Schiedsspruch, der die Beteiligten bindet. Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung des Schiedsspruchs das Verwaltungsgericht der EKD zur Entscheidung anrufen. Der Schiedsspruch kann nur mit der Begründung angefochten werden, dass er geltendes Recht verletzt.
#Dritter Abschnitt
Verbände gemäß § 1 Absatz 2
###§ 51#
Gemeinsame Vorschriften für die Gremien
Für die Vorstände der Verbände gelten die Regelungen für den Kreissynodalvorstand, für die Verbandsvertretung die für die Kreissynode maßgeblichen Vorschriften der Kirchenordnung2# und des Kirchenorganisationsgesetzes3# entsprechend, soweit in diesem Gesetz keine anderen Regelungen getroffen sind.
#§ 6
Siegel
Die Verbände sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts siegelberechtigt.
#§ 74#
Vertretung im Rechtsverkehr
(
1
)
Die Verbände werden im Rechtsverkehr durch das zuständige Organ, dieses durch den Vorsitz sowie ein weiteres Mitglied vertreten. Ist der Vorsitz vakant oder verhindert, handeln zwei Mitglieder des entsprechenden Organs gemeinschaftlich.
(
2
)
Die rechtsverbindliche Vertretung für Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von § 67 des Kirchenorganisationsgesetzes gilt abweichend von Absatz 1 als auf die zur Ausführung ermächtigte Person übertragen.
(
3
)
Die Vertretung im Rechtsverkehr bei der Abgabe arbeitsrechtlicher Willenserklärungen erfolgt abweichend von Absatz 1 allein durch den Vorsitz des zuständigen Organs, sofern nicht durch Satzung des Kirchenkreises oder des zuständigen Verwaltungsverbandes die Verwaltungsleitung oder die Leitung einer Einrichtung oder nach § 23 Satz 2 die Geschäftsführung als zuständig bestimmt wird. Bei Verbänden, die keine Verwaltungsverbände sind, erfolgt die Übertragung nach Satz 1 auf die Leitung einer Einrichtung durch Satzung des Verbandes. Im Fall von Satz 1 zweite Alternative und Satz 2 ist sicherzustellen, dass der Empfängerin oder dem Empfänger der Willenserklärung die zur Abgabe der Willenserklärung berechtigte Person namentlich bekannt ist. Die Zuständigkeit der Verwaltungsleitung für die Abgabe arbeitsrechtlicher Willenserklärungen für Mitarbeitende der gemeinsamen Verwaltung nach dem Verwaltungsstrukturgesetz bleibt unberührt.
(
4
)
Rechtsgeschäfte, die keine Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, sind schriftlich abzuschließen. Die Schriftform gilt auch für alle Verträge, die Dauerschuldverhältnisse begründen. Urkunden und Vollmachten sind zusätzlich zu siegeln.
(
5
)
Das zuständige Organ kann im Einzelfall die Vertretung im Rechtsverkehr in bestimmten Angelegenheiten durch Vollmacht übertragen. Die dauerhafte Übertragung der Vertretung in bestimmten Angelegenheiten beschließt die Verbandsvertretung durch Satzung, bei Angelegenheiten des Verbandsvorstandes im Einvernehmen mit diesem.
#§ 8
Verwaltung
(
2
)
Bei Beteiligung mehrerer Kirchenkreise muss in der Satzung die Zuständigkeit der Verwaltung geregelt werden.
#§ 9
Aufsicht
(
1
)
Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Gemeindeverbänden werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, vom Kreissynodalvorstand getroffen; Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Verbänden, an denen Kirchenkreise beteiligt sind, werden von der Kirchenleitung getroffen. Die Kirchenleitung kann jederzeit die Ausübung von Aufsicht an sich ziehen.
(
2
)
Erstreckt sich ein Gemeindeverband auf mehrere Kirchenkreise, so treffen die beteiligten Kreissynodalvorstände in der Satzung eine Regelung über die Wahrnehmung ihrer Aufsicht.
#§ 10
Zusammensetzung der Organe
Für die Organe, mit Ausnahme der Geschäftsführung, muss die Satzung gewährleisten, dass die Anzahl der ordinierten Theologinnen und ordinierten Theologen die der anderen Mitglieder nicht übersteigt.
#§ 11
Schlichtung von Streitigkeiten
(
1
)
Bei Streitigkeiten über den Beitritt zu und das Ausscheiden aus einem Verband oder bei Streitigkeiten zwischen einem Verband und Verbandsgemeinden oder zwischen den Verbandsorganen über Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis, bei Aufhebung der Satzung oder bei Ausscheiden eines Beteiligten kann der Kreissynodalvorstand oder, wenn ein Kirchenkreis beteiligt ist, die Kirchenleitung von einem der Beteiligten zur Schlichtung angerufen werden. Sind Kirchengemeinden aus verschiedenen Kirchenkreisen beteiligt, so erfolgt die Schlichtung entweder durch die zuständigen Kreissynodalvorstände in gemeinsamer Sitzung oder durch den von diesen bestimmten Kreissynodalvorstand. Die Schlichtung wegen eines strittigen Beschlusses kann innerhalb von drei Monaten, nachdem dieser den Beteiligten schriftlich bekannt gegeben worden ist, beantragt werden. Für den Fall, dass die Verbandsmitglieder in unterschiedlichen Kirchenkreisen liegen, ist auch der nicht aufsichtführende Kreissynodalvorstand zu informieren. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Bekanntgabe mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf, die zuständige Schlichtungsstelle und die einzuhaltende Frist versehen ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe zulässig.
(
2
)
Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 4 Absatz 2 entsprechend.
#§ 126#
Ehrenamtliche und hauptamtlich Mitarbeitende
(
1
)
Die Mitglieder der Organe nach diesem Gesetz sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Davon unberührt bleibt die Bestellung einer hauptamtlichen Geschäftsführung.
(
2
)
Die Mitglieder der Leitungsorgane scheiden aus, wenn eine Voraussetzung der Wahl oder Entsendung entfällt, insbesondere wenn sie aus dem entsendenden Organ ausscheiden. Artikel 15 Absätze 3 und 4 der Kirchenordnung gelten entsprechend.
(
3
)
Die Verbände haben das Recht, Beamtinnen und Beamte sowie Pfarrerinnen und Pfarrer zu berufen.
(
4
)
Die Presbyterien, Kreissynoden und Verbandsvertretungen können die von ihnen in die Verbandsvertretung entsandten Mitglieder jederzeit abberufen.
(
5
)
Die Mitglieder des Vorstandes und der Fachausschüsse können durch die Verbandsvertretung jederzeit abberufen werden.
#§ 13
Ausscheiden eines Mitglieds aus einem Verband
(
1
)
Das Ausscheiden aus einem Verband ist möglich auf Antrag an das oder durch Kündigung eines Verbandsmitglieds gegenüber dem Vertretungsorgan des Verbandes.
(
2
)
Die Kündigung zum Ende des Folgejahres kann eine Satzung vorsehen, wenn
- - dem Verband nicht das Recht zur Erhebung von Kirchensteuern übertragen ist und- der Anteil des Ausscheidenden am Verbandsvermögen den verbleibenden Mitgliedern anteilig zuwächst.
(
3
)
Für den Fall der Kündigung hat die Satzung zu bestimmen, dass für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nach Ausscheiden das ausscheidende Verbandsmitglied die Kosten des Verbandes anteilig mittragen muss, die nicht durch Anpassung – insbesondere bei unkündbaren Dienstverhältnissen – vermieden werden können.
#§ 147#
Entstehung eines Verbandes
(
1
)
Voraussetzung für die Bildung eines Verbandes ist eine Satzung.
(
2
)
Bei einem Gemeindeverband kommt die Satzung durch übereinstimmende Beschlüsse der Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden und/oder der Verbandsvertretungen der beteiligten Verbände und nach Anhörung der Kreissynodalvorstände der zuständigen Kirchenkreise zustande.
(
3
)
Bei einem Kirchenkreisverband kommt die Satzung durch übereinstimmende Beschlüsse der Kreissynoden der beteiligten Kirchenkreise und/oder der Verbandsvertretungen der beteiligten Kirchenkreisverbände zustande.
(
4
)
Bei einem Gemeinde- und Kirchenkreisverband kommt die Satzung durch übereinstimmende Beschlüsse der Presbyterien, der Kreissynoden und/oder der Verbandsvertretungen der beteiligten Körperschaften zustande.
(
5
)
Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung. Mit der Genehmigung wird der Verband errichtet, worüber die Kirchenleitung eine Urkunde ausfertigt.
(
6
)
Der Verband entsteht am Tag nach der Veröffentlichung der Satzung, des Genehmigungsvermerks und der Urkunde im Kirchlichen Amtsblatt, sofern nicht in der Satzung ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist.
#§ 15
Beitritt in den Verband, Ausscheiden aus dem Verband,
Umbildung und Auflösung des Verbandes
(
1
)
Über den Beitritt oder das Ausscheiden von Kirchengemeinden beschließt die Verbandsvertretung auf Antrag des Presbyteriums der beitretenden oder ausscheidenden Kirchengemeinde, bei Kirchenkreisen auf Antrag der Kreissynode. Im Fall des Beitritts oder Ausscheidens einer Kirchengemeinde sind die Kreissynodalvorstände der zuständigen Kirchenkreise zu hören. § 11 bleibt unberührt.
Bei dem Beitritt oder dem Ausscheiden eines Gemeindeverbandes tritt die Verbandsvertretung an die Stelle des Presbyteriums, bei dem Beitritt oder dem Ausscheiden eines Kirchenkreisverbandes die Verbandsvertretung an die Stelle der Kreissynode.
(
2
)
Gehen kirchliche Körperschaften, die Verbandsmitglieder sind, durch Eingliederung in eine andere kirchliche Körperschaft, durch Zusammenschluss mit einer anderen kirchlichen Körperschaft oder aus einem sonstigen Grunde in einer anderen kirchlichen Körperschaft auf (Vereinigungen), so tritt die kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts, in die das Verbandsmitglied eingegliedert oder zu der es zusammengeschlossen wird, an die Stelle des bisherigen Verbandsmitglieds. Entsprechendes gilt, wenn eine kirchliche Körperschaft oder ein Verband auf mehrere andere kirchliche Körperschaften aufgeteilt wird oder wenn bei der Auflösung eines Verbandes seine Aufgaben auf mehrere andere kirchliche Körperschaften übergehen. § 11 bleibt unberührt.
(
3
)
Der Verband kann binnen drei Monaten ab dem Wirksamwerden der Änderung das neue Mitglied ausschließen; in gleicher Weise kann dieses sein Ausscheiden aus dem Verband verlangen; für das Ausscheiden gilt § 13 Absatz 3 entsprechend. Handelt es sich um einen Verband mit dem Recht der Kirchensteuererhebung, bedarf es einer Vereinbarung über die Folgen des Ausscheidens. § 11 bleibt unberührt.
(
4
)
Über die Umbildung des Verbandes beschließt die Verbandsvertretung auf Antrag des Leitungsorgans der beitretenden kirchlichen Körperschaft nach Anhörung des zuständigen Aufsichtsorgans. § 11 bleibt unberührt.
(
5
)
Über die Auflösung des Verbandes beschließt die Verbandsvertretung. Im Fall der Auflösung eines Gemeindeverbandes ist der aufsichtführende Kreissynodalvorstand vorher zu hören. § 11 bleibt unberührt.
(
6
)
Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsvertretung.
#§ 16
Änderung und Aufhebung der Satzung
(
1
)
Änderungen und die Aufhebung der Satzung beschließt die Verbandsvertretung, soweit nicht der Verbandsvorstand zuständig ist.
(
2
)
In der Satzung ist für Satzungsänderungen, die
- eine Änderung der Zusammensetzung von Verbandsvertretung oder Verbandsvorstand vorsehen oder
- die erforderlichen Mehrheiten für Beschlüsse betreffen,
eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder in der Verbandsvertretung erforderlich. Die Satzung kann eine höhere Zustimmung festlegen.
(
3
)
Über die Änderung von Art und Umfang der in der Satzung festgelegten Aufgaben beschließt die Verbandsvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsvertretung. Die Leitungsorgane der Verbandsmitglieder müssen zuvor angehört werden.
(
4
)
Zur Änderung und Umbildung des Verbandes ist eine Änderung, zu seiner Auflösung die Aufhebung der Satzung erforderlich. Hierzu bedarf es der Anhörung der Leitungsorgane der Mitglieder des Verbandes.
(
5
)
Änderungen der Satzung eines Gemeindeverbandes beschließt die Verbandsvertretung nach Anhörung der zuständigen Kreissynodalvorstände. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen aufgrund der Änderung des Mitgliederbestands.
(
6
)
§ 14 Absätze 5 und 6 gelten entsprechend.
(
7
)
Mit der Aufhebung der Satzung aufgrund eines Beschlusses nach § 15 Absatz 5 ist der Verband aufgelöst. Dieser gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert. Die nach § 17 Absatz 1 Buchst. h) getroffenen Regelungen gelten bis zum Abschluss der Abwicklung.
#§ 178#
Inhalt der Satzung
(
1
)
In der Verbandssatzung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen über:
- die Verbandsmitglieder, den Namen und Sitz des Verbandes,
- die Art und den Umfang der Aufgaben des Verbandes und ihre Wahrnehmung durch die Verbandsorgane,
- die Zusammensetzung, Arbeitsweise und Aufgaben der Organe,
- die Schaffung und Aufhebung von Einrichtungen des Verbandes und deren Ordnung und Verwaltung,
- die Schaffung und Aufhebung von Verbandspfarr-, -beamten- und -mitarbeitendenstellen sowie ihre Besetzung,
- die Finanzierung und den Maßstab zur Deckung des Finanzbedarfs des Verbandes, wobei es ausreichend ist, wenn die Kriterien für die Verteilung der Kosten als Bezugsgröße bekannt sind (z.B. Fallzahlen, Gemeindegliederzahlen),
- die erforderliche Mehrheit bei einem Beschluss über den Antrag eines Beteiligten auf Ausscheiden oder Aufnahme,
- die Abwicklung im Falle der Auflösung des Verbandes.
(
2
)
In Satzungen können erhöhte Mehrheiten für die Beschlussfassung zu einzelnen Angelegenheiten festgelegt werden.
(
3
)
Dem Gemeindeverband kann das Recht zur Erhebung von Kirchensteuern übertragen werden. In diesem Fall sind in der Verbandssatzung Regelungen zu treffen über die Verteilung der Kirchensteuer an die Beteiligten.
(
4
)
Sofern ein Verband kirchenkreisübergreifend gebildet wird, muss durch Satzung festgelegt werden, wie die aus dem Wächter-, Hirten- und Aufsichtsamt gemäß Artikel 52 der Kirchenordnung folgenden Aufgaben und Rechte durch die betroffenen Superintendentinnen oder Superintendenten wahrgenommen werden.
#§ 189#
Organe
(
1
)
Jeder Verband hat eine Verbandsvertretung. Daneben können ein Verbandsvorstand eingerichtet und Fachausschüsse gebildet werden. Zusätzlich kann zur Entlastung des Verbandsvorstandes eine Geschäftsführung vorgesehen werden.
(
2
)
Die Sitzungen der Organe sind nicht öffentlich. Die Satzung kann vorsehen, dass für die Verbandsvertretung die Regelung von § 63 Absatz 2 des Kirchenorganisationsgesetzes Anwendung findet.
#§ 1910#
Verbandsvertretung
(
1
)
In die Verbandsvertretung eines Gemeindeverbandes entsendet jedes Presbyterium der beteiligten Kirchengemeinden mindestens ein Mitglied.
(
2
)
Der Verbandsvertretung eines Kirchenkreisverbandes gehören mindestens zwei durch die Kreissynoden entsandte Mitglieder der beteiligten Kirchenkreise an.
(
3
)
Der Verbandsvertretung eines Gemeinde- und Kirchenkreisverbandes gehört mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans eines jeden Verbandsmitglieds an.
(
4
)
Die Kreissynode kann durch Beschluss das Recht zur Entsendung und Abberufung der Mitglieder auf den Kreissynodalvorstand übertragen.
(
5
)
Über die Beteiligung der Verbände sind in der Verbandssatzung nähere Regelungen zu treffen.
(
6
)
Die Mitglieder des Vorstandes gehören der Verbandsvertretung an; sie können jedoch nicht gleichzeitig Vertreterinnen oder Vertreter eines Verbandsmitglieds sein.
(
7
)
Der Verbandsvertretung können darüber hinaus insbesondere Verbandspfarrerinnen und Verbandspfarrer, zum Presbyteramt befähigte sachkundige Mitglieder der Kirchengemeinde und Mitarbeitende des Verbandes angehören.
(
8
)
Für jedes Mitglied kann eine Stellvertretung bestellt werden. Für die Bestellung der Stellvertretungen können die Mitglieder durch Beschluss eine von § 51 Absatz 3 Buchstabe d) des Kirchenorganisationsgesetzes abweichende Regelung treffen.
(
9
)
In der Verbandssatzung ist die Zahl der Mitglieder der Verbandsvertretung festzulegen. Die Zahl ist so festzulegen, dass die Verbandsvertretung mehrheitlich aus Mitgliedern der Leitungsorgane der Verbandsmitglieder besteht.
(
10
)
Vorsitzende müssen die Befähigung zur Mitgliedschaft im Leitungsorgan eines Verbandsmitglieds haben. Die Verbandsvertretung wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung aus ihrer Mitte.
(
11
)
Die Verbandsvertretung wird nach jeder Presbyteriumswahl neu gebildet. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl der Verbandsvertretung im Amt. Die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung erlischt, wenn eine der Voraussetzungen der Entsendung entfällt.
(
12
)
Scheidet ein Mitglied aus der Verbandsvertretung aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit eine Ersatzperson zu bestellen.
#§ 20
Aufgaben der Verbandsvertretung
(
1
)
Die Verbandsvertretung nimmt alle Aufgaben des Verbandes wahr, soweit sie nicht durch dieses Gesetz oder Satzung auf ein anderes Organ übertragen sind. Dabei bleiben der Entscheidung der Verbandsvertretung vorbehalten:
- die Wahl der oder des Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung. Die Satzung kann festlegen, dass der Vorsitz der Verbandsvertretung in Personalunion mit dem Vorstandsvorsitz wahrgenommen werden soll,
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, deren Stellvertretung und die Festlegung des Vorsitzes,
- der Erlass von Satzungen zur Bildung von Fachausschüssen des Verbandes und zur Delegation von Aufgaben,
- der Beschluss über den Haushalt des Verbandes sowie die Haushalte und Wirtschaftspläne seiner unselbstständigen Einrichtungen,
- die Schaffung von Dauereinrichtungen,
- der Vorschlag zur Errichtung und Aufhebung von Verbandspfarrstellen an die Kirchenleitung,
- die Regelung der Kirchensteuerverteilung im Falle von § 17 Absatz 3,
(
2
)
Die Verbandsvertretung beschließt ferner im Rahmen der Verbandsaufgaben über Gegenstände, die ihr von einem Verbandsmitglied, von dem Verbandsvorstand, einer der zuständigen Kreissynoden oder Kreissynodalvorstände oder von der Kirchenleitung vorgelegt werden.
#§ 2111#
Verbandsvorstand
(
1
)
Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens drei Personen. Er besteht mehrheitlich aus Mitgliedern der Leitungsorgane der beteiligten Körperschaften. Die Satzung kann eine hiervon abweichende Regelung treffen. Die Satzung kann auch die Wählbarkeit von Mitgliedern anderer Landeskirchen zulassen. Für diese gilt, dass sie unter Berücksichtigung der Altersgrenze des Artikels 15 Absatz 3 der Kirchenordnung die Befähigung zur Übernahme eines Leitungsamtes in ihrer Landeskirche besitzen müssen. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung gewählt.
(
2
)
Dem Vorstand eines Gemeinde- und Kirchenkreisverbandes muss mindestens ein Mitglied eines jeden Kreissynodalvorstands angehören.
(
3
)
Die Satzung kann bestimmen, dass die Stellvertretungen mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden können.
(
4
)
Die Satzung kann anstelle der Geltung des § 64 Absatz 5 des Kirchenorganisationsgesetzes eine § 15 des Kirchenorganisationsgesetzes entsprechende Regelung vorsehen.
(
5
)
Der Verbandsvorstand wird nach jeder Presbyteriumswahl neu gebildet. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt, wenn eine der Voraussetzungen der Wahl entfällt.
(
6
)
Auf den Verbandsvorstand finden die Vorschriften der §§ 24 und 25 des Kirchenorganisationsgesetzes entsprechende Anwendung.
#§ 22
Aufgaben des Verbandsvorstands
(
1
)
Der Verbandsvorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Geschäfte des Verbandes, sofern nicht die Verwaltungsleitung nach § 8 zuständig ist. Er beschließt über Änderungen der Satzung wegen des Beitritts oder Ausscheidens eines Verbandsmitglieds, § 15 Absatz 1, der Vereinigungen von Verbandsmitgliedern, § 15 Absatz 2, und des Ausschlusses eines Verbandsmitglieds, § 15 Absatz 3.
(
2
)
Dem Vorstand können insbesondere folgende Aufgaben durch die Satzung übertragen werden:
- die Pfarrwahl und die Mitwirkung bei der Berufung und Einführung der Pfarrerinnen und Pfarrer,
- die Berufung, Einstellung und Kündigung der haupt- und nebenamtlich Mitarbeitenden,
- die Beaufsichtigung und Begleitung des Dienstes der im Verband Mitarbeitenden,
- die Aufnahme von Darlehen, wenn der Schuldendienst im Haushalt berücksichtigt ist oder sie im Rahmen eines Kassenkredits abgewickelt werden können,
- der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken sowie der Errichtung von Gebäuden,
- die Feststellung des Jahresabschlusses des Verbandes und der Jahresabschlüsse seiner unselbstständigen Einrichtungen,
- die Sicherstellung des internen Kontrollsystems,
- die Öffentlichkeitsarbeit,
- die Koordination der Arbeit der Fachausschüsse.
(
3
)
Bei einem unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis beschließt der Verbandsvorstand über über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und deren Deckung. Die Genehmigung der Verbandsvertretung ist erforderlich. Wird die Genehmigung versagt, so behalten bereits ausgeführte Maßnahmen Dritten gegenüber ihre Gültigkeit.
#§ 2312#
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Durch die Satzung können der Geschäftsführung Aufgaben nach § 22 Absatz 2 Buchst. b) und c) übertragen werden.
#§ 24
Fachausschüsse
Für die Bildung von Fachausschüssen und ihre Arbeitsweise gelten die Regelungen der Kirchenordnung über die Bildung von Fachausschüssen auf Kirchenkreisebene entsprechend.
#Vierter Abschnitt
Verbände mit Beteiligung anderer öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften
###§ 25
Entstehung, Satzung und Aufgaben eines Verbandes unter Beteiligung anderer öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften
(
1
)
In einem Gemeindeverband und in einem Gemeinde- und Kirchenkreisverband können Kirchengemeinden oder Gemeindeverbände Mitglied werden, die einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen ist.
(
2
)
Für den Verband gelten die Vorschriften über die Gemeindeverbände oder Gemeinde- und Kirchenkreisverbände entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstandes die Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 erfüllt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Kirchengemeinden oder Kirchenkreise der Evangelischen Kirche im Rheinland müssen die Mehrheit der Stimmen in der Verbandsvertretung und im Vorstand haben.
(
3
)
Bei der Genehmigung der Satzung kann die Kirchenleitung unter Beachtung der Interessen des Verbandes an einer erfolgreichen Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Erkennbarkeit als Verband der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Interessen der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände der anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Insbesondere kann die Satzung Quoren zu Gunsten der Stimmen einer Religionsgemeinschaft vorsehen.
(
4
)
Für die Vertreterinnen und Vertreter der anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften gelten anstelle der Befähigung zum Presbyteramt die jeweiligen Voraussetzungen für die Übernahme eines Leitungsamtes.
#Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 26
Übergangsregelungen
(
1
)
Die Satzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Geltung besitzen, sind innerhalb von zwei Jahren mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Einklang zu bringen. Andernfalls passt die Kirchenleitung die Satzung dem geltenden Recht an.
(
2
)
Innerhalb dieser Frist wird auf diese Satzungen das bisher für sie geltende Verbandsrecht angewandt. Nach der Anpassung gilt dieses Gesetz.
(
3
)
Für das Verfahren der Satzungsänderung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
(
4
)
Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die aufgehobenen Vorschriften Bezug genommen wird, treten die Bestimmungen dieses Gesetzes an ihre Stelle.
(
5
)
Für die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen ist § 7 des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in gemeinsamen Angelegenheiten und die Errichtung von Verbänden (Verbandsgesetz – VbG) vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 62) weiter anzuwenden, sofern aufgrund von Satzungen von Kirchenkreisen oder Verwaltungsverbänden eine vom Regelfall des § 7 Absatz 3 abweichende Regelung vorgesehen ist, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025.
#§ 27
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt das „Kirchengesetz über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in gemeinsamen Angelegenheiten und die Errichtung von Verbänden“ (Verbandsgesetz) vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 73), zuletzt geändert am 12. Januar 2018 (KABl. S. 51), außer Kraft.
#
1 ↑ § 5 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
1 ↑ § 5 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
#
4 ↑ § 7 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024, Abs. 3 neu gefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 22. März 2024 (KABl. S. 141) mit Wirkung vom 16. April 2024.
4 ↑ § 7 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024, Abs. 3 neu gefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 22. März 2024 (KABl. S. 141) mit Wirkung vom 16. April 2024.
#
6 ↑ § 12 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
6 ↑ § 12 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
#
7 ↑ § 14 Abs. 6 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
7 ↑ § 14 Abs. 6 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
#
8 ↑ § 17 Abs. 4 angefügt durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
8 ↑ § 17 Abs. 4 angefügt durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
#
9 ↑ § 18 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
9 ↑ § 18 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
#
10 ↑ § 19 Abs. 8 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
10 ↑ § 19 Abs. 8 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.