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Kirchengesetz
zur regelmäßigen Begleitung kirchlicher Körperschaften
in der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 9. Januar 2019

(KABl. S. 61)
geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93)

Auf Grund von Artikel 130 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10. Januar 2003 (KABl. 2004, S. 86), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 46), hat die Landessynode das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

„Als Barnabas nach Antiochia gekommen war „und die Gnade Gottes sah, wurde er froh und ermahnte sie alle, mit festem Herzen an dem Herrn zu bleiben“ (Apostelgeschichte 11, 23).
Mit der durch die Kirchenordnung aufgetragenen Visitation nehmen der Kreissynodalvorstand und die Kirchenleitung die Aufgaben der Beratung, Leitung und Aufsicht wahr.
„Seid darauf bedacht, zu wahren die Einigkeit im Geist durch das Band des Friedens“ (Epheser 4, 3b).
Die Visitation stärkt die Gemeinschaft der Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Verbände, Ämter, Werke, Einrichtungen und Dienste in der Evangelischen Kirche im Rheinland.
Die Visitation geschieht im Geist gegenseitiger Wertschätzung und Ermutigung.
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§ 11#
Visitationsrecht

( 1 ) Die regelmäßige Begleitung kirchlicher Körperschaften geschieht durch Visitation.
( 2 ) Das Visitationsrecht ist Teil der Begleitung, Unterstützung und Aufsicht der kirchlichen Körperschaften durch die Kirchenleitung und den Kreissynodalvorstand im Sinne des Artikel 77 Kirchenordnung in Verbindung mit Artikel 64 Buchstabe b) und 49 Absatz 2 Buchstabe b) der Kirchenordnung. Weitergehende Aufsichtsrechte bleiben unberührt.
( 3 ) In den Kirchengemeinden und ihren Verbänden wird die Visitation durch den Kreissynodalvorstand, die Superintendentin bzw. den Superintendenten oder durch einzelne Mitglieder des Kreissynodalvorstandes durchgeführt.
( 4 ) In den Kirchenkreisen und ihren Verbänden wird die Visitation durch die Kirchenleitung, die oder den Präses oder durch einzelne Mitglieder der Kirchenleitung durchgeführt.
( 5 ) Die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und ihre Verbände haben einen Anspruch auf Visitation. In begründeten Fällen kann jederzeit eine Visitation durchgeführt werden.
( 6 ) Die Vorschriften über die Visitation können für die Begleitung unselbständiger Einrichtungen oder besonderer Gemeindeformen durch die zuständigen Leitungsorgane entsprechend angewendet werden.
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§ 2
Visitation von Kirchengemeinden und ihren Verbänden

( 1 ) Die Visitation von Kirchengemeinden und ihren Verbänden erfolgt auf der Grundlage einer von der Kreissynode zu erlassenden Visitationsordnung, in der das Visitationskonzept des Kirchenkreises niedergelegt ist.
( 2 ) In der Visitationsordnung ist festzulegen,
  1. in welchen Formen und durch wen die Visitation der Körperschaften erfolgen soll,
  2. in welchen zeitlichen Abständen die verschiedenen Formen von Visitationen erfolgen sollen,
  3. wie Visitationen bekannt gemacht werden sollen,
  4. wie die Vor- und Nachbereitung von Visitationen erfolgen soll.
( 3 ) Die Visitationsordnung wird der Kirchenleitung zur Kenntnis gegeben.
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§ 3
Gegenstand von Visitationen

( 1 ) Gegenstand von Visitationen sind in der Regel:
  1. die Perspektiven der gemeindlichen Arbeit,
  2. die gemäß der Kirchenordnung zu erfüllenden Aufgaben,
  3. die Zusammenarbeit im Presbyterium und das Verhältnis zu den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
  4. die Zusammenarbeit mit kirchlichen und nicht kirchlichen Partnerinnen und Partnern,
  5. die wirtschaftliche Situation.
( 2 ) Sie kann unter anderem erfolgen durch:
  1. die Durchführung einer Gesamtvisitation,
  2. die Durchführung von Querschnittsvisitationen,
  3. die regelmäßige Entgegennahme von Berichten,
  4. Mitarbeitendengespräche,
  5. Kirchmeister- und Präsides-Konferenzen,
  6. Haushaltsgespräche,
  7. Besuche von Gottesdiensten,
  8. Teilnahme an Gemeindeveranstaltungen und
  9. Teilnahme an Sitzungen von Leitungsorganen.
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§ 4
Gesamtvisitation

( 1 ) Eine Gesamtvisitation erfolgt durch die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes. Der Kreissynodalvorstand kann Synodalbeauftragte, Mitarbeitende kreiskirchlicher Dienste und weitere geeignete Personen zu der Visitation hinzuziehen.
( 2 ) Sie beinhaltet in der Regel:
  1. die Visitation der Gottesdienste,
  2. Begegnung mit Gemeindemitgliedern in einer Gemeindeversammlung,
  3. Gespräche im Leitungsorgan im Beisein sowie in Abwesenheit der Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber und ggf. anderer beruflich Mitarbeitender,
  4. Einzel- und/oder Gruppengespräche mit den Mitarbeitenden,
  5. Einzel- und/oder Gruppengespräche mit den Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhabern,
  6. Gespräche mit anderskonfessionellen und nicht kirchlichen Kooperationspartnern in der gemeindlichen Arbeit,
  7. ein Abschlussgespräch im Rahmen einer ordentlichen Sitzung des Leitungsorgans.
( 3 ) Der Gesamtvisitation kann ein Visitationsfragebogen zugrunde gelegt werden. Der Fragebogen ist durch den Kreissynodalvorstand festzulegen und der Körperschaft rechtzeitig vor Beginn der Visitation zur Beantwortung zuzuleiten.
( 4 ) Über eine Gesamtvisitation ist ein Abschlussbericht anzufertigen, der der visitierten Körperschaft zur Verfügung gestellt wird.
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§ 5
Querschnittsvisitation

Eine Querschnittsvisitation beinhaltet die Betrachtung eines kirchlichen Handlungsfeldes unabhängig von einzelnen Körperschaften des Kirchenkreises. Die Kreissynode kann dem Kreissynodalvorstand Handlungsfelder für eine Querschnittsvisitation vorschlagen.
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§ 6
Visitationsrecht der Kirchenleitung

( 1 ) Die Kirchenleitung kann in regelmäßigen Abständen Berichte über die Wahrnehmung der Visitation von Kirchengemeinden und ihren Verbänden bei den Kreissynodalvorständen anfordern.
( 2 ) Sie kann festlegen, dass im Rahmen von Visitationen besondere Fragestellungen für einen zu bestimmenden Zeitraum vorzusehen sind.
( 3 ) Sie kann die Visitation von Kirchengemeinden und ihren Verbänden anordnen oder auf ihr Verlangen hin an einer Visitation teilnehmen.
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§ 7
Visitation von Kirchenkreisen und ihren Verbänden

( 1 ) Über Inhalt, Umfang und Dauer der Visitation von Kirchenkreisen und ihren Verbänden entscheidet die Kirchenleitung im Benehmen mit den zu Visitierenden.
( 2 ) Für die Durchführung von Visitationen können die Regelungen dieses Gesetzes für die Kirchengemeinden und ihre Verbände entsprechend angewendet werden.
( 3 ) Zur Regelung im Einzelnen kann sich die Kirchenleitung eine Visitationsordnung geben.
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§ 8
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Ordnung für die Visitation durch die Kreissynodalvorstände vom 16. Januar 2004 (KABl. S. 139), geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 73), außer Kraft.

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1 ↑ § 1 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.