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Kirchengesetz
über die Wahl des Presbyteriums
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Presbyteriumswahlgesetz - PWG)

Vom 14. Januar 2011

(KABl. S. 164)
geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 74) und vom 20. Januar 2022 (KABl. S. 103), durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 24. Juni 2022 (KABl. S. 193)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat in Ausführung von Artikel 44 Absatz 1 und 128 Absatz 3 Buchstabe a) der Kirchenordnung1# das folgende Kirchengesetz2# beschlossen:
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A. Allgemeine Bestimmungen

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§ 14#
Wahlberechtigung

( 1 ) Wahlberechtigt ist,
  1. wer bei Schließung des Wahlverzeichnisses Mitglied der Kirchengemeinde ist und
    • in deren Gebiet wohnt oder
    • die Mitgliedschaft der Kirchengemeinde nach dem Gemeindezugehörigkeitsgesetz erworben oder behalten hat oder
    • Pfarrerin oder Pfarrer der Kirchengemeinde ist und
  2. am Wahltag konfirmiert, Konfirmierten gleichgestellt oder mindestens 16 Jahre alt ist, und
  3. zu den kirchlichen Abgaben beiträgt, soweit die Verpflichtung hierzu besteht.
( 2 ) Nicht wahlberechtigt ist, wer bis zum Wahltag aus der Kirche ausgetreten ist.
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§ 25#
Wählbarkeit

( 1 ) Wählbar sind solche Mitglieder der Kirchengemeinde, die nach den Bestimmungen der Kirchenordnung zur Leitung und zum Aufbau der Kirchengemeinde geeignet und am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sowie konfirmiert oder Konfirmierten gleichgestellt sind. Sie müssen im Übrigen wahlberechtigt sein.
( 2 ) Nicht wählbar sind solche Mitglieder der Kirchengemeinde, die im kirchlichen Vorbereitungsdienst oder im Pfarrdienstverhältnis stehen oder als Gemeindemissionarin oder Gemeindemissionar eine Pfarrstelle verwalten oder verwaltet haben.
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§ 36#
Amtszeit

( 1 ) Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
( 2 ) Sie verkürzt sich bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl
  • wenn ein Presbyterium außerhalb eines turnusmäßigen Wahlverfahrens neu gebildet wird,
  • bei einer Wahlverschiebung gemäß § 15a oder
  • im Fall der Berufung gemäß § 28.
( 3 ) Wiederwahl ist zulässig.
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§ 4
Zahl der Presbyterinnen und Presbyter

( 1 ) Die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter beträgt in Kirchengemeinden mit:
a)bis zu600Mitgliedern mindestens4,
b)bis zu2.500Mitgliedern mindestens6,
c)bis zu5.000Mitgliedern mindestens8,
d)bis zu7.500Mitgliedern mindestens10,
e)bis zu10.000Mitgliedern mindestens12.
Die Mindestzahl der Presbyterinnen und Presbyter erhöht sich je weitere 2.500 Mitglieder um eins.
( 2 ) Veränderungen der Mitgliederzahl sind in ihren Auswirkungen auf die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter erst im Rahmen der nächsten Presbyteriumswahl zu berücksichtigen.
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§ 5
Feststellung der Zahl der Presbyterinnen und Presbyter

Das Presbyterium hat durch Beschluss die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter festzustellen, gegebenenfalls getrennt für jeden Wahlbezirk.
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§ 6
Wahlbezirke

( 1 ) Das Presbyterium kann die Kirchengemeinde in Wahlbezirke einteilen. Den Wahlbezirken muss die Anzahl der in ihnen zu wählenden Presbyteriumsmitglieder zugeordnet werden. Jedes wahlberechtigte Mitglied der Kirchengemeinde hat Stimmrecht für jeden Wahlbezirk.
( 2 ) In Ausnahmefällen kann festgelegt werden, dass die wahlberechtigten Mitglieder der Kirchengemeinde nur in ihrem Wahlbezirk Stimmrecht haben.
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§ 7
Stimmbezirke

Das Presbyterium kann die wahlberechtigten Mitglieder der Kirchengemeinde verschiedenen Stimmbezirken zuordnen.
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§ 8
Wahlvorstand

Das Presbyterium beruft für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorstand, der die Wahlhandlung leitet. Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen wahlberechtigt sein (§ 1) und dürfen nicht selbst für das Presbyteramt kandidieren. Das Presbyterium bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
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§ 9
Terminplan

( 1 ) Der zeitliche Ablauf des turnusmäßigen Wahlverfahrens, insbesondere die Festlegung des Wahltages, richtet sich nach einem Terminplan, der nach den Vorgaben dieses Gesetzes von der Kirchenleitung aufzustellen und im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen ist.
( 2 ) Bei einem Wahlverfahren außerhalb des Turnus wird der Terminplan vom Kreissynodalvorstand aufgestellt und in der Kirchengemeinde in ortsüblicher Weise bekannt gemacht.
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§ 10
Beschlüsse des Presbyteriums

( 1 ) Das Presbyterium fasst seine Beschlüsse im Rahmen des Terminplans.
( 2 ) Die Beschlüsse zu den §§ 5, 6 und 7 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder.
( 3 ) Das Presbyterium legt den Wahlort und die Wahlzeit fest.
( 4 ) Das Presbyterium legt fest, wie und wo die Bekanntmachungen zur Wahl erfolgen. Dies ist insbesondere erforderlich, wenn Fristen in Lauf gesetzt werden.
( 5 ) Die Beschlüsse sind dem Kreissynodalvorstand mitzuteilen.
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B. Das Wahlverfahren

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§ 117#
Wahlvorschlagsverfahren

( 1 ) Zu Beginn des Wahlvorschlagsverfahrens unterrichtet das Presbyterium die wahlberechtigten Mitglieder der Kirchengemeinde umfassend über die Presbyteriumswahl und fordert sie auf, binnen einer Frist von zehn Werktagen Wahlvorschläge einzureichen.
( 2 ) Es ist darauf hinzuwirken, dass die Zahl der Wahlvorschläge die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter übersteigt. Frauen und Männer sollen bei den Wahlvorschlägen möglichst gleichmäßig vertreten sein. Sind Wahlbezirke gebildet, gelten diese Bestimmungen entsprechend für jeden Wahlbezirk.
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§ 12
Wahlvorschläge

( 1 ) Jedes wahlberechtigte Mitglied der Kirchengemeinde kann bis zum Ablauf der Vorschlagsfrist schriftlich Wahlvorschläge beim Presbyterium einreichen.
( 2 ) Das Presbyterium kann selbst Wahlvorschläge in das Verfahren einbringen.
( 3 ) Sofern Wahlbezirke gebildet wurden, sollen die vorgeschlagenen Mitglieder der Kirchengemeinde dem Wahlbezirk angehören, für den sie vorgeschlagen werden.
( 4 ) Das vorgeschlagene Mitglied der Kirchengemeinde muss schriftlich seine Zustimmung zur Kandidatur und zur Einhaltung der kirchlichen Wahlregeln erklären. Diese Erklärung muss dem Vorschlag beigefügt sein.
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§ 138#
Feststellung der vorläufigen Vorschlagsliste

( 1 ) Das Presbyterium prüft die Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge.
( 2 ) Wahlvorschläge, die den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechen, sind zurückzuweisen. Der Beschluss über die Zurückweisung ist dem vorschlagenden und dem vorgeschlagenen Mitglied der Kirchengemeinde und dem Kreissynodalvorstand schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Person, deren Kandidatur abgelehnt wurde, hat das Recht der Beschwerde, worauf in dem Bescheid hinzuweisen ist.
( 3 ) Nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Erledigung der Beschwerden stellt das Presbyterium die vorläufige Vorschlagsliste fest.
( 4 ) Die Zahl der Vorgeschlagenen muss die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter übersteigen, damit eine ausreichende Vorschlagsliste vorliegt. Sind Wahlbezirke gebildet, gilt dies entsprechend für jeden Wahlbezirk.
( 5 ) Die Wahlvorschläge werden in alphabetischer Reihenfolge zu einem einheitlichen Wahlvorschlag, gegebenenfalls getrennt nach den einzelnen Wahlbezirken, zusammengefasst und der Kirchengemeinde im Gottesdienst durch Abkündigung bekannt gegeben.
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§ 149#
Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten

( 1 ) Die Kandidatinnen und Kandidaten werden vom Presbyterium in geeigneter Weise in der Kirchengemeinde bekannt gemacht. Sie werden der Kirchengemeinde in mindestens einer Gemeindeversammlung vorgestellt.
( 2 ) Auf dieser Gemeindeversammlung können wählbare Mitglieder der Kirchengemeinde als weitere Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen werden. Wenn die Kirchengemeinde in Wahlbezirke aufgeteilt ist, müssen die Kandidatinnen und Kandidaten dem Wahlbezirk zugeordnet werden, in dem sie wohnen oder aufgrund besonderer Regelungen zugeordnet sind. Das vorgeschlagene Mitglied der Kirchengemeinde muss seine Bereitschaft zur Kandidatur und zur Einhaltung der kirchlichen Wahlregeln auf dieser Gemeindeversammlung erklären oder schriftlich erklärt haben und sich den anwesenden Gemeindemitgliedern vorstellen oder den anwesenden Gemeindemitgliedern vorgestellt werden.
( 3 ) Darüber hinausgehende Werbeaktionen Einzelner oder einzelner Gruppen bedürfen der Zustimmung des Presbyteriums.
( 4 ) Wer ohne Zustimmung des Presbyteriums für seine Person wirbt, kann vom Kreissynodalvorstand aus dem Wahlvorschlag gestrichen werden.
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§ 1510#
Prüfung der auf der Gemeindeversammlung nominierten Kandidatinnen und Kandidaten und Feststellung der endgültigen Vorschlagsliste

( 1 ) Das Presbyterium muss nach der Gemeindeversammlung unverzüglich die Wahlfähigkeit der neuen Kandidatinnen und Kandidaten prüfen. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Nach Ablauf der Beschwerdefrist stellt das Presbyterium die endgültige Vorschlagsliste fest.
( 3 ) Die Wahlvorschläge werden in alphabetischer Reihenfolge zu einem einheitlichen Wahlvorschlag, gegebenenfalls getrennt nach den einzelnen Wahlbezirken, zusammengefasst und der Kirchengemeinde im Gottesdienst durch Abkündigung bekannt gegeben.
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§ 15a11#
Verfahren bei nicht ausreichender Vorschlagsliste

( 1 ) Kann das Presbyterium keine ausreichende Vorschlagsliste vorlegen, berichtet es dem Kreissynodalvorstand über die Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand kann das Wahlverfahren anhalten und den Wahltermin einmalig um bis zu einem Jahr verschieben oder nach Absätzen 3 oder 4 verfahren.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand kann dem Presbyterium gestatten, die Wahl in einer Gemeindeversammlung nach § 15b durchzuführen.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand kann dem Presbyterium im Ausnahmefall gestatten, die Wahl nicht durchzuführen. Die Vorgeschlagenen gelten als gewählt. Das weitere Verfahren richtet sich nach den §§ 24 Absatz 3, 25 bis 27 und 28 Absatz 2.
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§ 15b12#
Wahl in einer Gemeindeversammlung bei nicht ausreichender Liste

( 1 ) Bei einer Wahl in einer Gemeindeversammlung bei einer nicht ausreichenden Liste finden §§ 16 Absatz 1, 19, 20, 21, 22 Absatz 6 und 23 Absatz 1 keine Anwendung.
( 2 ) § 24 Absatz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält.
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§ 1613#
Einladung zur Wahl

( 1 ) Die wahlberechtigten Mitglieder der Kirchengemeinde sind persönlich in schriftlicher Form durch Wahlbenachrichtigung und in sonstiger geeigneter Weise möglichst umfassend zur Teilnahme an der Wahl einzuladen. Bei der Einladung ist auf die Bedeutung des Presbyteramtes besonders hinzuweisen.
( 2 ) Ort und Zeit der Wahl sollen in den kirchlichen Medien und der örtlichen Presse veröffentlicht werden und sind in den Gottesdiensten der Gemeinde bekannt zu geben.
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§ 17
Wahlverzeichnis

( 1 ) Jede Kirchengemeinde hat ein Verzeichnis der wahlberechtigten Mitglieder der Kirchengemeinde (Wahlverzeichnis) zu führen. Das Wahlverzeichnis enthält die Familiennamen, die Vornamen, die Geburtstage und die Konfirmationsvermerke oder die entsprechenden Gleichstellungsvermerke für die noch nicht 16-Jährigen sowie die Anschriften der Wahlberechtigten.
( 2 ) Sind Wahlbezirke gebildet worden, ist für jeden Wahlbezirk ein gesondertes Wahlverzeichnis zu führen.
( 3 ) Sind in einem Wahlbezirk Stimmbezirke gebildet worden, sind diese im Wahlverzeichnis zu vermerken.
( 4 ) Das Wahlverzeichnis ist gegen Missbrauch zu sichern.
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§ 1814#
Auslegung des Wahlverzeichnisses

( 1 ) Das Wahlverzeichnis wird vor der Wahl gemäß dem Terminplan nach § 9 für die Dauer von zwei Wochen zur Einsichtnahme durch die Mitglieder der Kirchengemeinde ausgelegt. Die Auslegung erfolgt zu den ortsüblichen Zeiten.
( 2 ) Die Auslegung des Wahlverzeichnisses wird der Kirchengemeinde im Gottesdienst und in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
( 3 ) Wer sein Wahlrecht ausüben will, muss in das Wahlverzeichnis eingetragen sein.
( 4 ) Die Eintragung im Wahlverzeichnis ist Voraussetzung für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit.
( 5 ) Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind Änderungen des Wahlverzeichnisses nicht mehr möglich. Die eingetragenen Personen gelten als wahlberechtigt. § 1 Absatz 2 bleibt unberührt. Meldetechnische Fehler kann die Verwaltung korrigieren.
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§ 1915#
Briefwahl auf Antrag

( 1 ) Die Mitglieder der Kirchengemeinde können auf Antrag ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben (Antragsbriefwahl).
( 2 ) Anträge auf Ausgabe von Briefwahlunterlagen können persönlich oder durch bevollmächtigte Personen mündlich oder schriftlich gestellt werden. Die Schriftform gilt in diesem Fall auch durch dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.
( 3 ) Anträge auf Ausgabe von Briefwahlunterlagen müssen spätestens am vierten Werktag vor dem Wahltag bei der Kirchengemeinde eingegangen sein. Verspätet eingegangene Anträge sind zu den Wahlunterlagen zu nehmen und nach Abschluss des Wahlverfahrens zu vernichten.
( 4 ) Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen ist im Wahlverzeichnis zu vermerken.
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§ 2016#
Verfahren bei der Briefwahl

( 1 ) Bei der Briefwahl muss der verschlossene Briefwahlumschlag mit dem Briefwahlschein und dem Stimmzettel, der sich im verschlossenen Wahlumschlag befindet, der Kirchengemeinde am Freitag vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr zugegangen sein.
( 2 ) Der Briefwahlschein muss den gedruckten Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des wählenden Mitgliedes der Kirchengemeinde sowie eine persönlich unterzeichnete Versicherung enthalten.
( 3 ) Für Hilfsbedürftige gilt § 22 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Die unterstützende Person ist zu benennen.
( 4 ) Der Wahlvorstand öffnet die eingegangenen Briefwahlumschläge vor Beginn der Wahlhandlung. Er prüft die persönlich unterzeichnete Versicherung und die Wahlberechtigung anhand des Wahlverzeichnisses. Stellt er nach der Prüfung anhand des Wahlverzeichnisses fest, dass bereits digital gewählt wurde, werden die Briefwahlumschläge als ungültig gekennzeichnet.
( 5 ) Im Wahlverzeichnis wird die Abgabe der Stimme durch digitale Wahl oder Briefwahl vermerkt. Eine persönliche Stimmabgabe ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
( 6 ) Der Wahlvorstand erstellt über das Ergebnis seiner Prüfung ein Protokoll.
( 7 ) Die verschlossenen Wahlumschläge werden in einem abgeschlossenen Behälter bis zum Ende der Wahlhandlung aufbewahrt.
( 8 ) Briefwahlumschläge, die verspätet oder bei einer unzuständigen Stelle eingehen oder trotz einer digitalen Stimmabgabe des wahlberechtigten Gemeindemitglieds eingehen oder nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, sind ungültig. Sie werden geöffnet, Absatz 5 gilt entsprechend. Diese Wahlunterlagen sind gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Wahlverfahrens zu vernichten.
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§ 2117#
Allgemeine Briefwahl

( 1 ) Das Presbyterium kann beschließen, dass alle Wahlberechtigten gleichzeitig mit der Wahlbenachrichtigung (§ 16) einen Stimmzettel, einen Wahlumschlag und einen Briefwahlumschlag erhalten. Eine digitale Wahl findet in diesem Fall nicht statt.
( 2 ) Die Wahlbenachrichtigung muss den gedruckten Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des wählenden Mitgliedes der Kirchengemeinde sowie eine persönlich zu unterzeichnende Versicherung enthalten.
( 3 ) Die Briefwahl richtet sich nach dem Verfahren gemäß § 20 mit der Maßgabe, dass statt des Briefwahlscheins die Wahlbenachrichtigung beigefügt sein muss.
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§ 21a18#
Digitale Wahl

( 1 ) Sofern das Presbyterium keine allgemeine Briefwahl beschließt, wird bei einer turnusmäßigen Presbyteriumswahl neben der Urnenwahl und der Antragsbriefwahl die digitale Wahl für alle wahlberechtigten Gemeindemitglieder eröffnet.
( 2 ) Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
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§ 2219#
Wahlhandlung

( 1 ) Die Wahl findet in Form einer Urnenwahl grundsätzlich an einem Sonntag in Verbindung mit einem Gottesdienst statt. Die Wahlhandlung wird mit Gebet eröffnet.
( 2 ) Die Wahl ist geheim. Die Wählerinnen und Wähler müssen ihre Stimme persönlich abgeben. Hilfsbedürftige dürfen sich der Unterstützung einer anderen Person bedienen.
( 3 ) Die Stimme ist auf dem Stimmzettel abzugeben. Er enthält die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge mit laufender Nummerierung und die Angabe, wie viele Mitglieder zu wählen sind.
( 4 ) Bei Wahlen nach § 6 Absatz 1 ist der Stimmzettel nach den Wahlbezirken zu unterteilen. Auf dem Stimmzettel dürfen Namen aus jedem Wahlbezirk angekreuzt werden.
( 5 ) Es dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie Mitglieder zu wählen sind. Stimmzettel, auf denen für einen Wahlbezirk mehr Namen als zulässig angekreuzt sind, sind ungültig.
( 6 ) Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit dürfen nur noch die zu diesem Zeitpunkt anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben. Ist dies geschehen, erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für beendet und schließt sie mit Gebet.
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§ 2320#
Auszählung der Stimmen

( 1 ) Unmittelbar nach Schluss der Wahlhandlung öffnet der Wahlvorstand die verschlossenen Wahlumschläge (§ 20 Absatz 7) und wirft die Stimmzettel in die Wahlurne.
( 2 ) Der Wahlvorstand zählt die in der Urne befindlichen Stimmen öffentlich aus. Anschließend öffnet er die durch Umschlag oder Passwort gesicherte Auswertung der digitalen Wahl und bildet eine Gesamtliste. In Kirchengemeinden mit mehreren Stimm- oder Wahlbezirken erfolgt die Auszählung nach Abschluss aller Wahlhandlungen.
( 3 ) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Mitglieder der Kirchengemeinde, die nicht für das Presbyteramt kandidieren, zur Unterstützung für die Vorbereitungshandlungen zur Auszählung der Stimmen hinzuziehen.
( 4 ) Über die Wahlhandlung und das Ergebnis der Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist.
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§ 2421#
Feststellung des Wahlergebnisses

( 1 ) Das Presbyterium hat das Wahlergebnis zeitnah durch Beschluss festzustellen.
( 2 ) Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Sind Wahlbezirke gebildet, so sind diejenigen gewählt, die in ihrem Wahlbezirk die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 3 ) Das Presbyterium hat die Gewählten unverzüglich zu benachrichtigen und sie zur Erklärung darüber aufzufordern, ob sie die Wahl annehmen. Die Erklärung muss binnen fünf Tagen nach Benachrichtigung schriftlich abgegeben werden.
( 4 ) Lehnt ein gewähltes Mitglied der Kirchengemeinde die Wahl innerhalb der Erklärungsfrist ab, gilt an seiner Stelle als gewählt, wer von den nicht gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinde oder bei Einteilung in Wahlbezirke dieses Wahlbezirkes der Kirchengemeinde die meisten Stimmen erhalten hat. Absatz 3 gilt entsprechend.
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§ 25
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

( 1 ) Unabhängig von § 26 wird das Wahlergebnis vom Presbyterium in ortsüblicher Weise bekannt gegeben. Es ist dabei auf das Recht der Beschwerde hinzuweisen.
( 2 ) Innerhalb der im Terminplan (§ 9) gesetzten Frist kann von jedem in das Wahlverzeichnis eingetragenen Mitglied der Kirchengemeinde Beschwerde erhoben werden mit der Begründung, dass eine der gesetzlichen Vorschriften verletzt und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden sei.
( 3 ) Bei Einteilung der Kirchengemeinde in Wahlbezirke ist das Beschwerderecht der Mitglieder der Kirchengemeinde gegenüber der Wahl in sämtlichen Bezirken gegeben.
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§ 26
Bekanntgabe der Namen der Gewählten im Gottesdienst

( 1 ) An dem auf die Wahl folgenden Sonntag sind in dem Gottesdienst der Gemeinde die Namen der Gewählten abzukündigen.
( 2 ) Bei einer Einteilung der Kirchengemeinde in Wahlbezirke sind die Namen der Gewählten in allen Wahlbezirken bekannt zu geben.
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§ 2722#
Amtseinführung

( 1 ) Die neu und die wiedergewählten Mitglieder des Presbyteriums werden in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt. Die Einführung ist am vorhergehenden Sonntag abzukündigen.
( 2 ) Bei der Einführung legen die neu gewählten Mitglieder des Presbyteriums das folgende Gelübde ab:
„Seid ihr bereit, das euch übertragene Amt in der Leitung unserer Kirche im Gehorsam gegen das Wort Gottes, wie es ausgelegt wird in den Bekenntnissen unserer Kirche und aufs Neue bezeugt ist in der Barmer Theologischen Erklärung, sorgfältig und treu auszuüben?
Versprecht ihr, über Lehre und Ordnung unserer Kirche zu wachen, bei allen euch anvertrauten Aufgaben und Diensten die geltenden Ordnungen unserer Kirche zu beachten und in allem danach zu trachten, dass die Kirche auf dem Wege der Nachfolge Christi, ihres einen Hauptes, bleibe?“
Darauf antworten sie:
„Ja, mit Gottes Hilfe.“
Wiedergewählte Mitglieder des Presbyteriums werden an ihr Gelübde erinnert.
( 3 ) Über die Einführung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Kreissynodalvorstand zuzuleiten ist.
( 4 ) Mit der Einführung der Mitglieder des Presbyteriums endet die Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Presbyteriums.
( 5 ) Für die im Verfahren nach § 15a Absätzen 3 und 4 Gewählten gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.
( 6 ) Mit der Einführung der Mitglieder des Presbyteriums ist das Wahlverfahren abgeschlossen.
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C. Besondere Wahlverfahren

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§ 28
Ergänzung des Presbyteriums durch Berufung

( 1 ) Scheiden Presbyterinnen oder Presbyter vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, beruft das Presbyterium unverzüglich andere wählbare Mitglieder der Kirchengemeinde für die Amtszeit der Ausgeschiedenen zu Mitgliedern des Presbyteriums. Die Berufung darf nur bis zum Beginn des Wahlvorschlagsverfahrens (§ 11) erfolgen. Die Berufung erfolgt für jedes zu berufende Mitglied gesondert. Bei der Berufung ist das Presbyterium an frühere Wahlvorschläge nicht gebunden.
( 2 ) Konnte in einem Wahlverfahren die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter nicht erreicht werden, ist nach Abschluss des Wahlverfahrens entsprechend Absatz 1 zu verfahren.
( 3 ) Die Verfahrensvorschriften der §§ 12 Absätze 2 und 4, 24 Absatz 3, 25 und 26 sowie 27 Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
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§ 2923#
Wahl durch das Presbyterium (Kooptationsverfahren)

( 1 ) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 6 bis 8, 16, 17 bis 23 sowie 24 Absätze 1 und 2 werden die Presbyterinnen und Presbyter durch das Presbyterium gewählt. Die Wahl wird in einem Gottesdienst vollzogen. Die Mitglieder der Kirchengemeinde sind an den beiden vorherigen Sonntagen dazu einzuladen.
( 2 ) Zur Wahl müssen mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder des Presbyteriums anwesend sein. Wird die Beschlussfähigkeit auch in einem zweiten mit einwöchiger Frist anzusetzenden Wahltermin nicht erreicht, so beruft der Kreissynodalvorstand aus dem Kreis der Vorgeschlagenen die Presbyterinnen und Presbyter.
( 3 ) Das Presbyterium wählt in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 4 ) Das Wahlergebnis ist am Ende der Wahlhandlung festzustellen.
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§ 3024#
Wechsel des Wahlverfahrens

( 1 ) Aus besonderen Gründen kann die Art des Wahlverfahrens gewechselt werden. Dazu sind übereinstimmende Beschlüsse des Presbyteriums und einer Gemeindeversammlung, die gesondert für den Wechsel des Wahlverfahrens einberufen worden ist, notwendig.
( 2 ) Der Beschluss der Gemeindeversammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Kirchengemeinde. Der Beschluss des Presbyteriums bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder.
( 3 ) Stimmen die Beschlüsse nicht überein, so bleibt es beim bisherigen Wahlverfahren.
( 4 ) Der Wechsel des Wahlverfahrens ist dem Kreissynodalvorstand mitzuteilen.
( 5 ) Das Presbyterium muss zu einer Gemeindeversammlung einladen, bei der über den Wechsel des Wahlverfahrens beschlossen werden soll, wenn mindestens 50 wahlberechtigte Mitglieder der Kirchengemeinde es schriftlich beantragen.
( 6 ) Der Kreissynodalvorstand ist zur Gemeindeversammlung einzuladen.
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D. Aufsicht

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§ 3125#
Rechte des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand kann für die Erledigung seiner Aufgaben aus diesem Gesetz einen Ausschuss aus seiner Mitte bilden.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand oder der Ausschuss nach Absatz 1 kann geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine ordnungsgemäße Wahl zu gewährleisten.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand oder der Ausschuss nach Absatz 1 entscheidet endgültig.
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§ 32
Beschwerde

( 1 ) Soweit nach diesem Gesetz die Beschwerde zugelassen ist, ist diese schriftlich unter Angabe der Gründe mit einer Frist von drei Werktagen nach Zustellung der Entscheidung oder nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Kreissynodalvorstand oder dem nach § 31 Absatz 1 gebildeten Ausschuss einzulegen.
( 2 ) Auf das Beschwerderecht und dessen Fristen ist bei der Zustellung oder in der Bekanntgabe hinzuweisen.
( 3 ) Die Entscheidungen über die Beschwerde erfolgen im Rahmen des Terminplanes gemäß § 9.
( 4 ) Gegen Entscheidungen des Kreissynodalvorstandes oder des nach § 31 Absatz 1 gebildeten Ausschusses sind keine weiteren Rechtsmittel möglich.
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E. Schlussbestimmungen

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§ 33
Ausführungsbestimmungen

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Das Presbyteriumswahlgesetz ist als Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Neuregelung des Presbyteriumswahlrechts in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 14. Januar 2011 verkündet worden und zum 16. März 2011 in Kraft getreten.
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3 ↑ Inhaltsübersicht geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 74) mit Wirkung vom 1. April 2015, § 15b eingefügt durch Kirchengesetz vom 20. Januar 2022 (KABl. S. 103) mit Wirkung vom 16. März 2022, § 21a eingefügt durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 24. Juni 2022 (KABl. S. 193) mit Wirkung vom 16. August 2022.
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4 ↑ § 1 Abs. 1 geändert, Abs. 2 neugefasst durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 74) mit Wirkung ab 1. April 2015, Abs. 1 Buchstabe b) geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 24. Juni 2022 (KABl. S. 193) mit Wirkung vom 16. August 2022
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5 ↑ § 2 Abs. 1 geändert, Abs. 3 angefügt durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 74) mit Wirkung ab 1. April 2015, Abs. 3 aufgehoben durch Kirchengesetz vom 20. Januar 2022 (KABl. S. 103) mit Wirkung vom 16. März 2022, Abs. 1 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 24. Juni 2022 (KABl. S. 193) mit Wirkung vom 16. August 2022
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6 ↑ § 3 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 74) mit Wirkung ab 1. April 2015, Abs. 2 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 24. Juni 2022 (KABl. S. 193) mit Wirkung vom 16. August 2022
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7 ↑ § 11 Abs. 2 neugefasst durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 74) mit Wirkung ab 1. April 2015.
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8 ↑ § 13 Überschrift und Abs. 3 geändert, durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 74) mit Wirkung ab 1. April 2015.
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9 ↑ Ehemaliger § 16 umbenannt in § 14, Abs. 2 eingefügt, ehemalige Absätze 2 und 3 umbenannt in Absätze 3 und 4 durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 74) mit Wirkung vom 1. April 2015, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 20. Januar 2022 (KABl. S. 103) mit Wirkung vom 16. März 2022.
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10 ↑ § 15 eingefügt durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 74) mit Wirkung vom 1. April 2015.
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11 ↑ Ehemaliger § 14 umbenannt in § 15a durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 74) mit Wirkung vom 1. April 2015, Abs. 2 geändert, neuen Abs. 3 eingefügt und bish. Abs. 3 in Abs. 4 umbenannt durch Kirchengesetz vom 20. Januar 2022 (KABl. S. 103) mit Wirkung vom 16. März 2022.
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12 ↑ § 15b eingefügt durch Kirchengesetz vom 20. Januar 2022 (KABl. S. 103) mit Wirkung vom 16. März 2022.
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13 ↑ Ehemaliger § 15 umbenannt in § 16 durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 74) mit Wirkung ab 1. April 2015.
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14 ↑ § 18 Abs. 5 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 74) mit Wirkung ab 1. April 2015, Abs. 3 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 20. Januar 2022 (KABl. S. 103) mit Wirkung vom 16. März 2022, Abs. 1 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 24. Juni 2022 (KABl. S. 193) mit Wirkung vom 16. August 2022.
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15 ↑ § 19 Abs. 1 geändert und Abs. neu gefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 24. Juni 2022 (KABl. S. 193) mit Wirkung vom 16. August 2022.
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16 ↑ § Abs. 1 geändert, Abs. 8 neugefasst durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 74) mit Wirkung ab 1. April 2015, Abs. 4 und 5 sowie Abs. 8 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 24. Juni 2022 (KABl. S. 193) mit Wirkung vom 16. August 2022.
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17 ↑ § 21 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 74) mit Wirkung ab 1. April 2015, Abs. 1 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 24. Juni 2022 (KABl. S. 193) mit Wirkung vom 16. August 2022.
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18 ↑ § 21a eiingefügt durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 24. Juni 2022 (KABl. S. 193) mit Wirkung vom 16. August 2022.
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19 ↑ § 22 Abs. 1 und 2 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 24. Juni 2022 (KABl. S. 193) mit Wirkung vom 16. August 2022.
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20 ↑ § 23 Abs. 2 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 24. Juni 2022 (KABl. S. 193) mit Wirkung vom 16. August 2022.
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21 ↑ § 24 Abs. 4 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 74) mit Wirkung ab 1. April 2015.
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22 ↑ § 27 Abs. 5 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 74) mit Wirkung ab 1. April 2015, Abs. 5 geändert durch Kirchengesetz vom 20. Januar 2022 (KABl. S. 103) mit Wirkung vom 16. März 2022, Abs. 3 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 24. Juni 2022 (KABl. S. 193) mit Wirkung vom 16. August 2022.
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23 ↑ § 29 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 74) mit Wirkung ab 1. April 2015.
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24 ↑ § 30 Abs. 1 neu gefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 24. Juni 2022 (KABl. S. 193) mit Wirkung vom 16. August 2022.
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25 ↑ § 32 Abs. 1 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 24. Juni 2022 (KABl. S. 193) mit Wirkung vom 16. August 2022.