.Grundsätze
Grundsätze
für die Seelsorge in Krankenhäusern und Altenpflegeheimen
Vom 14. März 2002
(KABl. S. 129)
geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes vom 28. September 2015 (KABl. 2016, S. 3) und 23. Januar 2024 (KABl. S. 103)
I.1#
Seelsorge ist Wesensäußerung der Kirche Jesu Christi. Krankenhausseelsorge nimmt den seelsorglichen Auftrag durch den Dienst an Wort und Sakrament im Gesundheitswesen, einem zentralen gesellschaftlichen Bereich, wahr. Sie erfüllt damit den missionarischen Auftrag des Evangeliums durch Zeugnis, Gemeinschaft und Dienst (Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe k) der Kirchenordnung2#). Die zuständigen Leitungsorgane in den Kirchenkreisen haben dafür zu sorgen bzw. darüber zu wachen, dass die Krankenhausseelsorge für alle Krankenhäuser und für die sie ergänzenden Einrichtungen des Gesundheitswesens ihres Bereichs, dazu gehören auch die Altenpflegeheime, geordnet und gewährleistet wird. Sie richten dazu Fachgremien bzw. Fachausschüsse ein, die auf der Kreissynode mit Sitz und Stimme vertreten sind. Bei der Besetzung der Ausschüsse ist darauf zu achten, dass die unterschiedlichen Berufsgruppen und weitere fachkundige Mitglieder vertreten sind.
Krankenhausseelsorge soll nach Möglichkeit von einem hauptamtlichen Krankenhaus-Pfarrer oder einer hauptamtlichen Krankenhaus-Pfarrerin wahrgenommen werden. Seine bzw. ihre besonderen Aufgaben und Verpflichtungen sind der Musterdienstanweisung3# vom 27. Januar 1993 (KABl. S. 34) zu entnehmen.
#II.
In Ausnahmefällen kann der Dienst in einer Gemeindepfarrstelle oder einer Funktionspfarrstelle durch Dienstanweisung mit der Tätigkeit eines Krankenhausseelsorgers oder einer Krankenhausseelsorgerin verbunden werden. Dieser Dienst kann als Kombination in Gestalt einer halben Funktionspfarrstelle wahrgenommen werden.
Grundsätzlich kommt die für die Pfarrstellenbesetzung geltende Regelung zur Anwendung.
#III.
Krankenhausseelsorge nimmt ihren Auftrag unter besonderer Berücksichtigung der Strukturen des Krankenhauses wahr. Sie arbeitet mit den innerbetrieblichen Gremien zusammen und hält Kontakt zu den Leitungsebenen.
#Seelsorge an Patienten/innen
Der Dienst der Krankenhausseelsorge richtet sich durch Besuche, das Feiern von Gottesdiensten, das Spenden von Sakramenten und das Angebot von kirchlichen Ritualen an Patientinnen und Patienten, Erwachsene und Kinder. Dabei wird die jeweilige Konfession oder religiöse und weltanschauliche Bindung geachtet. Infolge der hohen Fallzahlen pro Krankenhaus ergibt sich eine Konzentration auf Chronisch-, Schwerst- und Sterbenskranke.
#Seelsorge an Angehörigen
Angehörigen wird Hilfe bei der Verarbeitung von Krankheit und Tod sowie Begleitung in ihrer veränderten Lebenswirklichkeit in Einzelgesprächen, Gruppen und besonderen gottesdienstlichen Handlungen angeboten.
#Seelsorge an Mitarbeitenden
Krankenhausseelsorger und Krankenhausseelsorgerinnen bieten den Mitarbeitenden in den Krankenhäusern Seelsorge an: Einzel- und Gruppengespräche, Gottesdienste, Kasualien u. a..
#Ökumenische Zusammenarbeit
Der Austausch und die Zusammenarbeit mit den römisch-katholischen Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorgern sowie den Vertretern anderer christlicher Konfessionen ist zum Wohl der Patientinnen und Patienten anzustreben. Im Gegenüber zu den Abteilungen und Leitungsebenen der Krankenhäuser ist ökumenisches Zusammenwirken unerlässlich.
#Zusammenarbeit mit Ehrenamtlichen
Die Krankenhausseelsorgerin bzw. der Krankenhausseelsorger sucht die Zusammenarbeit mit ehrenamtlich Mitarbeitenden (z. B. Evangelische/Ökumenische Krankenhaushilfe, Besuchsdienste) und begleitet sie in ihrer Arbeit.
#Präsenz und Erreichbarkeit
Die Erreichbarkeit des Krankenhausseelsorgers bzw. der Krankenhausseelsorgerin und seine bzw. ihre Präsenz im System Krankenhaus muss gewährleistet werden.
#Krankenhaus und Gemeinde / Vernetzung
Die Tätigkeit einer Krankenhausseelsorgerin oder eines Krankenhausseelsorgers wird durch den seelsorglichen Dienst der Gemeinde unterstützt. Gemeindliche Besuche von Gemeindegliedern in den Krankenhäusern, Übernahme von Gottesdiensten oder anderer Dienste im Krankenhaus geschehen in Absprache mit der Krankenhausseelsorge. Die Krankenhauspfarrerin oder der Krankenhauspfarrer gibt Hinweise, falls eine weitere seelsorgliche Begleitung von Patientinnen oder Patienten und ihren Angehörigen gewünscht ist. Sie sind Ansprechpartner für allgemeine und spezielle Fragen der Krankenhausseelsorge. Sie beteiligen sich an Veranstaltungen, insbesondere zu Inhalten, die mit der Krankenhausseelsorge in Verbindung stehen. Sie bringen die Anliegen der Krankenhausseelsorge in Presbyterien, Pfarrkonventen und Synoden ein.
#Mitwirkung bei ethischen Fragestellungen
Seelsorgerinnen und Seelsorger bringen ihre Kompetenz in ethische Fragestellungen ein und stehen zur Mitarbeit in entsprechenden Gremien (z. B. Ethik-Komitees) zur Verfügung.
#Mitarbeit in Aus- und Fortbildung
Krankenhausseelsorgerinnen und -seelsorger arbeiten in der innerbetrieblichen Fortbildung sowie in der Aus- und Weiterbildung (Krankenpflegeschulen, Studienbetrieb) mit.
#IV.
Der Dienst im Krankenhaus bedarf einer besonderen Qualifikation, die durch spezielle Aus- und Fortbildung zu erwerben ist.
Die in der Krankenhausseelsorge tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer nehmen regelmäßig an praxisbegleitender Supervision teil.
Bei der Besetzung von Krankenhauspfarrstellen sind die zuständigen Fachgremien, die Synodalbeauftragte bzw. der Synodalbeauftragte und der Vorstand des Konventes der Krankenhausseelsorgerinnen und -seelsorger zu hören.
#V.
Die in der Krankenhaus- und Altenheimseelsorge tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer schließen sich im Kirchenkreis oder in der Region zu Seelsorgekonventen zusammen. Die Konvente dienen dem Erfahrungsaustausch, der thematischen Arbeit, der kollegialen Beratung und der konzeptionellen Entwicklung der Krankenhausseelsorge im Kirchenkreis oder der Region, soweit diese nicht von den Fachgremien verantwortet wird.
Die Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger sind Mitglied im Konvent der Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger in der EKiR.
#VI.
Gleichzeitig treten die Grundsätze für die Seelsorge in Krankenhäusern vom 26. Juni 1996 (KABl S. 194) außer Kraft.