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Geltungszeitraum von: 01.02.1981

Geltungszeitraum bis: 17.11.2014

Richtlinien
über die Entschädigung für die nicht hauptberuflich
im kirchlichen Dienst stehenden Mitarbeiter
beim Kirchlichen Unterricht

Vom 11. Mai 1981

(KABl. S. 131)

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Aufgrund von Abschnitt VI Nr. 3 Satz 2 der Rahmenordnung für den Kirchlichen Unterricht vom 15. Januar 1976 (KABl. S. 20)1# hat das Landeskirchenamt folgende Richtlinien erlassen:
1.
Die Tätigkeit von Mitarbeitern beim Kirchlichen Unterricht, die nicht hauptberuflich im kirchlichen Dienst stehen, ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Gesamtverantwortung des zuständigen Pfarrers für den Unterricht bleibt unberührt.
2.1
Ausnahmsweise kann eine Entschädigung nach vorheriger Zustimmung des Kreissynodalvorstandes bis zu einem Höchstbetrag von 20,– DM pro Unterrichtsstunde gewährt werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt zum Beispiel vor, wenn die Erteilung des Kirchlichen Unterrichts langfristig ausfällt, weil eine Pfarrstelle vakant oder der Pfarrer auf unabsehbare Dauer erkrankt oder durch andere Umstände an der Ausübung seines Amtes gehindert ist.
2.2
Neben der Entschädigung werden die Fahrkosten auf Antrag erstattet.
3.1
Die Richtlinien treten zum 1. Februar 1981 in Kraft.
3.2
Gleichzeitig wird die Amtsblattverfügung vom 15. Januar 1973 (KABl. S. 13) aufgehoben.

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1 ↑ Die Rahmenordnung für den kirchlichen Unterricht vom 15. Januar 1975 wurde durch die Rahmenordnung für die Konfirmandenarbeit vom 14. Januar 2011 (Nr. 280) ersetzt.