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Geltungszeitraum von: 01.04.2011

Geltungszeitraum bis: 30.11.2014

Honorar- und Gebührenordnung
für die landeskirchliche Orgel- und Glockenberatung

Vom 11. März 2011

(KABl. S. 264)

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Aufgrund von § 53 VwO1# / § 63 KF-VO2# und der Neustrukturierung der landeskirchlichen Orgel- und Glockenberatung sowie der Beschäftigung von externen, vom Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland berufenen, Sachverständigen werden folgende Honorare und Gebühren festgelegt:
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I. Orgelbereich

Für die Fachberatung auf dem Gebiet des Orgelwesens sind folgende Honorare und Gebühren zu entrichten:
  1. Honorarordnung:
    Beratung durch Wahrnehmung eines Ortstermins einschließlich der Ausfertigung eines Gutachtens über die vorhandene Orgel sowie Reisen zu Orgelbaufirmen, die für die Kirchengemeinden in der Evangelischen Kirche im Rheinland tätig sind bzw. werden:
    30,-- Euro pro Arbeitsstunde (drei Standardtermine à max. 10 Stunden einschließlich Reisezeit). Auslagen, wie Telefon- und Portokosten sind hierin enthalten.
    Diese Leistungen sind für die Kirchengemeinden kostenfrei und werden durch das Landeskirchenamt getragen.
  2. Gebührenordnung:
2.1
Ist über die unter I. Nr. 1. angegebenen Leistungen hinaus eine weitergehende fachliche Beratung von der jeweiligen Kirchengemeinde gewünscht, so sind die dann anfallenden Stundensätze von der Kirchengemeinde zu tragen (z.B. Fotodokumentationen und Ausschreibungen).
2.2
Für die Abnahme einer Orgel einschließlich der Anfertigung eines Abnahmeberichtes ist eine Gebühr zu entrichten, die sich nach Größe des Orgelwerks bemisst und aus einem Grundbetrag von 75,-- Euro sowie einem Zuschlag von 5,-- Euro für jedes Register (klingende Stimme) besteht.
2.3
Bei Wiederholungsprüfungen – notwendig wegen festgestellter Mängel – ist die Hälfte der Gebühren nach I. Nr. 2.2. zu entrichten.
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II. Glockenbereich

Für die Fachberatung auf dem Gebiet des Glockenwesens sind folgende Honorare und Gebühren zu entrichten:
  1. Honorarordnung:
    Beratung durch Wahrnehmung eines Ortstermins einschließlich der Ausfertigung eines Gutachtens über die vorhandene Situation: 30,-- Euro pro Arbeitsstunde (drei Standardtermine à max. 10 Stunden einschließlich Reisezeit). Auslagen, wie Telefon- und Portokosten sind hierin enthalten.
    Diese Leistungen sind für die Kirchengemeinden kostenfrei und werden durch das Landeskirchenamt getragen.
  2. Gebührenordnung:
2.1
Ist über die unter II. Nr. 1. angegebenen Leistungen hinaus eine weitergehende fachliche Beratung von der jeweiligen Kirchengemeinde gewünscht, so sind die dann anfallenden Stundensätze von der Kirchengemeinde zu tragen.
Für die Aufnahme von Tonanalysen vorhandener Glocken durch einen Sachverständigen beträgt die Kostenpauschale 70,00 Euro.
2.2
Für die in der Glockengießerei vorzunehmende Prüfung einer neuen, umgegossenen oder instandgesetzten Glocke und die Ausfertigung des Abnahmegutachtens ist eine Gebühr von 70,-- Euro je Glocke zu entrichten.
2.3
Für die nach Aufhängung der Glocken vorzunehmende Prüfung des Geläuts einschließlich der Läuteanlage ist die Hälfte der Gebühren nach II. Nr. 2.2. zu entrichten.
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III. Gemeinsame Bestimmungen

  1. Das Landeskirchenamt zahlt die sich aus Abschnitt I. und II. ergebenden Honorare und Gebühren an die beauftragten Sachverständigen.
    Das Landeskirchenamt erstellt für die unter Abschnitt I. 2. und II. 2. anfallenden Gebühren einen Gebührenbescheid an die jeweilige Kirchengemeinde. Die Gebühren sind an die Landeskirchenkasse zu zahlen.
  2. Für Leistungen, die über den normalen Beratungsumfang hinausgehen, z. B. für Orgel- und Glockenbauvorhaben von besonderer Bedeutung und Größe, können auf Antrag des Sachverständigen vor Beginn der Tätigkeit für den Einzelfall abweichende Gebührensätze vom Landeskirchenamt festgesetzt werden.
  3. Zieht ein Presbyterium im Einzelfall zu seiner Beratung besondere Fachleute heran, so geschieht dies auf Kosten der Kirchengemeinde.
  4. In allen Fällen melden die Kirchengemeinden gem. § 47 Abs. 2 und 3 VwO / § 48 Abs. 2 und 3 KF-VO die auf dem Gebiet des Orgel- und Glockenwesens erforderlichen Fachberatungen und Abnahmen bei der landeskirchlichen Orgel- und Glockenberatung des Landeskirchenamtes rechtzeitig an.
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IV. Inkrafttreten

Diese Honorar- und Gebührenordnung für die landeskirchliche Orgel- und Glockenberatung tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Honorar- und Gebührenordnung für die landeskirchliche Orgel- und Glockenberatung vom 27. November 2009 außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 400.1.
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2 ↑ Nr. 400.