.Kirchengesetz
§ 2
§ 32#
§ 43#
§ 54#
§ 65#
§ 76#
§ 8
§ 97#
9a8#
§ 9b9#
§ 10
§ 1110#
§ 1211#
§ 1312#
§ 1413#
§ 1514#
§ 1615#
Geltungszeitraum von: 01.04.1994
Geltungszeitraum bis: 31.03.2015
Kirchengesetz
über die Bildung von Mitarbeitervertretungen
in kirchlichen Dienststellen
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(MVG-EKiR)
Vom 12. Januar 1994
(KABl. S. 4)
geändert durch Kirchengesetze vom 10. Januar 1996 (KABl. S. 7), 15. Januar 1998 (KABl. S. 106), 14. Januar 2000 (KABl. S. 72), 15. Januar 2004 (KABl. S. 116), 13. Januar 2005 (KABl. S. 105) 15. Januar 2009 (KABl. S. 92), 14. Januar 2010 (KABl. S. 71), 14. Januar 2011 (KABl. S. 171) und 21. Januar 2014 (KABl. S. 75)
§ 11#
Das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD – MVG.EKD) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 29. Oktober 2009 (Amtsblatt EKD S. 349) gilt im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie ihres Diakonischen Werkes, soweit nicht in diesem Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist und solange dieses Kirchengesetz nicht geändert wird.
#§ 2
(zu § 2 Abs. 2)
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht Personen, die im pfarramtlichen Dienst, in der Ausbildung oder Vorbereitung dazu stehen oder als Lehrende an Hochschulen und Fachhochschulen in kirchlicher Trägerschaft tätig sind.
#§ 32#
(zu § 3 Abs. 1)
§ 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(
1
)
Dienststellen im Sinne dieses Kirchengesetzes sind die rechtlich selbstständigen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Werke sowie die rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Diakonie innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Werden durch Vereinbarung oder Satzung nach dem Kirchengesetz über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in gemeinsamen Angelegenheiten und die Errichtung von Verbänden (Verbandsgesetz) Einrichtungen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben gebildet, gelten diese als Dienststellen.
#§ 43#
(zu § 10 Abs. 1b)
§ 10 Abs. 1 Buchst. b erster Halbsatz erhält folgende Fassung:
b) Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sind, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen oder deren Gastmitglied ist oder dem Internationalen Kirchenkonvent (Rheinland-Westfalen) angehört;
#§ 54#
(zu § 14 Abs. 1)
§ 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(
1
)
Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, von mindestens drei Wahlberechtigten oder der Dienststellenleitung bei der Schlichtungsstelle schriftlich angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass gegen wesentliche Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und der Verstoß nicht behoben worden ist. Der oder die Vorsitzende entscheidet, ob die Wahlanfechtung aufschiebende Wirkung hat.
#§ 65#
(zu § 20 Abs. 4)
§ 20 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(
4
)
Die freizustellenden Mitglieder bestimmt die Dienststellenleitung auf Vorschlag der Mitarbeitervertretung. Die Dienststellenleitung darf den Vorschlag nur ablehnen, wenn dienstliche Notwendigkeiten entgegenstehen. Die Aufgaben der Mitarbeitervertretung sind vorrangig in der Zeit der Freistellung zu erledigen.
#§ 76#
(zu § 23a Abs. 2)
§ 23a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(
2
)
In Dienststellen mit je mehr als 150 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann die Mitarbeitervertretung die Bildung eines Ausschusses für Wirtschaftsfragen beschließen. Der Ausschuss für Wirtschaftsfragen hat die Aufgabe, die Mitarbeitervertretung über wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten. Die Dienststellenleitung hat den Ausschuss für Wirtschaftsfragen rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Einrichtung unter Aushändigung der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Einrichtung gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehören insbesondere die Angelegenheiten nach § 34 Absatz 2. Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, auf dieser Grundlage mit dem Ausschuss für Wirtschaftsfragen mindestens einmal im Jahr über die wirtschaftliche Lage der Einrichtung zu beraten. Sie kann eine Person nach § 4 Absatz 2 mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen. Der Ausschuss für Wirtschaftsfragen kann im erforderlichen Umfang Sachverständige aus der Dienststelle hinzuziehen. Für die am Ausschuss für Wirtschaftsfragen beteiligten Personen gilt § 22 entsprechend.
#§ 8
(zu § 31 Abs. 3)
§ 31 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(
3
)
Die Mitarbeitervertretung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten sachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen. § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.
#§ 97#
(zu § 36 Abs. 4)
§ 36 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(
4
)
Wenn in der Dienstvereinbarung Rechte für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen begründet werden, ist darin festzulegen, inwieweit diese Rechte bei Außerkrafttreten der Dienstvereinbarung fortgelten sollen. Eine darüber hinausgehende Nachwirkung ist ausgeschlossen.
#9a8#
(zu § 38 Abs. 3)
§ 38 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn die Mitarbeitervertretung nicht innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung schriftlich verweigert oder eine mündliche Erörterung beantragt. Die Dienststellenleitung kann die Frist in dringenden Fällen bis auf drei Arbeitstage abkürzen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Mitteilung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung. Die Dienststellenleitung kann im Einzelfall die Frist auf Antrag der Mitarbeitervertretung verlängern. Die Mitarbeitervertretung hat eine Verweigerung der Zustimmung gegenüber der Dienststellenleitung schriftlich zu begründen. Im Fall der Erörterung gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die Mitarbeitervertretung die Zustimmung nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Erörterung schriftlich verweigert. Die Erörterung ist abgeschlossen, wenn dies durch die Mitarbeitervertretung oder die Dienststellenleitung schriftlich mitgeteilt wird. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Mitteilung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung oder an die Dienststellenleitung.
#§ 9b9#
(zu § 42 c)
§ 42 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
c) Eingruppierung; Zuordnung zu den Stufen einer Entgelttabelle sowie Verlängerung oder Verkürzung von Stufenlaufzeiten, soweit dies in der für das Arbeitsverhältnis geltenden Arbeitsrechtsregelung vorgesehen ist.
#§ 10
(zu § 44)
§ 44 erhält folgende Fassung:
(
1
)
Eine Beteiligung in Personalangelegenheiten der Personen nach § 4 findet nicht statt mit Ausnahme der von der Mitarbeitervertretung nach Gesetz oder Satzung in leitende Organe entsandten Mitglieder.
(
2
)
Eine Beteiligung in Personalangelegenheiten findet auch nicht statt bei leitenden Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen, wenn diese Personen nach Dienststellung und Dienstvertrag im Wesentlichen eigenverantwortliche Aufgaben wahrnehmen, die ihnen regelmäßig wegen deren Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung der Einrichtung im Hinblick auf besondere Erfahrungen und Kenntnisse übertragen werden. Die entsprechenden Stellen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind der Mitarbeitervertretung zu benennen.
#§ 1110#
(zu § 49 Abs. 1c)
§ 49 Abs. 1 Buchst. c erster Halbsatz erhält folgende Fassung:
c) Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sind, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen oder deren Gastmitglied ist;
#§ 1211#
(zu §§ 54 und 55)
(
1
)
Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 55 Absatz 1 MVG-EKD wird für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland ein Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen gebildet.
(
2
)
Der Gesamtausschuss besteht aus 15 Mitgliedern. Sie werden von einer Wahlversammlung gewählt. Den Mitgliedern ist die notwendige Dienstbefreiung für die Ausübung des Mandates ohne Minderung ihrer Bezüge zu gewähren. Der Gesamtausschuss kann weitere Mitglieder von Mitarbeitervertretungen mit beratender Stimme hinzuziehen.
(
3
)
In die Wahlversammlung entsendet jede regionale Mitarbeitervertreterversammlung nach Absatz 6 so viele Mitglieder, wie sie Kirchenkreise umfasst.
(
4
)
Der Gesamtausschuss wird jeweils bis zum 30. September des Jahres gebildet, in dem die regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen stattfinden.
(
5
)
Die durch die Wahrnehmung der Aufgaben des Gesamtausschusses erforderlichen Kosten werden von der Evangelischen Kirche im Rheinland und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland jeweils zur Hälfte getragen.
(
6
)
Bei der Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches sowie der Förderung der Fortbildung wird der Gesamtausschuss von regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen unterstützt. Der räumliche Bereich einer regionalen Mitarbeitervertreterversammlung umfasst das Gebiet eines oder mehrerer Kirchenkreise. Die Mitarbeitervertretungen kirchlicher und diakonischer Einrichtungen entsenden jeweils ein Mitglied zu den regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen.
(
7
)
Für den Gesamtausschuss und die regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes sinngemäß.
(
8
)
§ 55 Absatz 2 MVG.EKD findet keine Anwendung.
(
9
)
Das Wahlverfahren sowie weitere Einzelheiten zur Anwendung und Ergänzung der Absätze 1 bis 7 werden von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diakonischen Werkes durch eine Ausführungsverordnung geregelt.
#§ 1312#
(zu § 56 und § 58 Abs. 5)
(
1
)
Zu gerichtlichen Entscheidungen in erster Instanz wird für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland und ihres Diakonischen Werkes eine Gemeinsame Schlichtungsstelle gebildet, die aus mindestens zwei Kammern mit je drei Mitgliedern besteht, von denen je eines den Vorsitz führt.
Soweit in dem Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) Regelungen über das Kirchengericht in erster Instanz getroffen sind, gelten diese für die Gemeinsame Schlichtungsstelle.
Ein Beisitzer oder eine Beisitzerin muss einer Dienststellenleitung im Sinne des § 4 MVG-EKD angehören, der andere Beisitzer oder die andere Beisitzerin muss gemäß § 10 MVG-EKD in die Mitarbeitervertretung wählbar sein.
Die Landessynode bestimmt die Zahl der Kammern und wählt die Mitglieder.
Für jedes Mitglied sind mindestens zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu wählen. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin während der Amtszeit aus, so ist auf der nächsten Tagung der Landessynode für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin zu wählen.
(
2
)
Die Kirchenleitung kann im Benehmen mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland eine Ordnung für die Gemeinsame Schlichtungsstelle erlassen, in der neben Regelungen über die Verhandlung der Schlichtungsstelle, die Kosten und die Entschädigung auch eine Regelung über die Zuständigkeit der Kammern enthalten ist.
#§ 1413#
(zu § 60 Abs. 2)
§ 60 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(
2
)
In den Fällen, in denen die Schlichtungsstelle wegen der Frage der Geltung von Dienststellenteilen und Einrichtungen der Diakonie als Dienststelle angerufen wird, wird von ihr ein Vermittlungsvorschlag unterbreitet.
#§ 1514#
(zu § 61 Abs. 7und 9)
§ 61 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
(
7
)
Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Er wird mit seiner Verkündung wirksam, bei schriftlichen Verfahren mit seiner Zustellung.
§ 61 Abs. 9 erhält folgende Fassung:
(
9
)
Für das Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Für die Übernahme der außergerichtlichen Kosten, die zur Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendig waren, findet § 30 Anwendung. Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland kann nach Maßgabe seiner Satzung von seinen Mitgliedern in freier Rechtsträgerschaft einen Ausgleich für Kosten geltend machen, die durch die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle entstanden sind.
#§ 1615#
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Februar 1994 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkt tritt das Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen (Mitarbeitervertretungsgesetz – MVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1983 (KABl. S. 7) außer Kraft.
#
1 ↑ § 1 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 15. Januar 1998 (KABl. S. 106) mit Wirkung ab 1. Februar 1998, geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 116) mit Wirkung ab 1. April 2004, geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2005 (KABl. S. 105) mit Wirkung ab 16. April 2005, geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 171) mit Wirkung ab 1. April 2011.
1 ↑ § 1 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 15. Januar 1998 (KABl. S. 106) mit Wirkung ab 1. Februar 1998, geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 116) mit Wirkung ab 1. April 2004, geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2005 (KABl. S. 105) mit Wirkung ab 16. April 2005, geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 171) mit Wirkung ab 1. April 2011.
#
2 ↑ § 3 eingefügt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 1998 (KABl. S. 106) mit Wirkung ab 1. Februar 1998, geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 116) mit Wirkung ab 1. April 2004, geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2005 (KABl. S. 105) mit Wirkung ab 16. April 2005.
2 ↑ § 3 eingefügt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 1998 (KABl. S. 106) mit Wirkung ab 1. Februar 1998, geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 116) mit Wirkung ab 1. April 2004, geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2005 (KABl. S. 105) mit Wirkung ab 16. April 2005.
#
3 ↑ § 4 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 116) mit Wirkung ab 1. April 2004, § 4 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 75) mit Wirkung ab 15. März 2014.
3 ↑ § 4 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 116) mit Wirkung ab 1. April 2004, § 4 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 75) mit Wirkung ab 15. März 2014.
#
4 ↑ § 6 umbenannt in § 5 durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 171) mit Wirkung ab 1. April 2011.
4 ↑ § 6 umbenannt in § 5 durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 171) mit Wirkung ab 1. April 2011.
#
5 ↑ § 7 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 15. Januar 1998 (KABl. S. 106) mit Wirkung ab 1. Februar 1998, § 7 umbenannt in § 6 durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 171) mit Wirkung ab 1. April 2011.
5 ↑ § 7 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 15. Januar 1998 (KABl. S. 106) mit Wirkung ab 1. Februar 1998, § 7 umbenannt in § 6 durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 171) mit Wirkung ab 1. April 2011.
#
6 ↑ § 7a eingefügt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 116) mit Wirkung ab 1. April 2004, § 7a umbenannt in § 7 und neugefasst durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 171) mit Wirkung ab 1. April 2011.
6 ↑ § 7a eingefügt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 116) mit Wirkung ab 1. April 2004, § 7a umbenannt in § 7 und neugefasst durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 171) mit Wirkung ab 1. April 2011.
#
7 ↑ § 9 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 15. Januar 1998 (KABl. S. 106) mit Wirkung ab 1. Februar 1998.
7 ↑ § 9 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 15. Januar 1998 (KABl. S. 106) mit Wirkung ab 1. Februar 1998.
#
8 ↑ § 9a eingefügt durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 171) mit Wirkung ab 1. April 2011.
8 ↑ § 9a eingefügt durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 171) mit Wirkung ab 1. April 2011.
#
9 ↑ § 9b eingefügt durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 171) mit Wirkung ab 1. April 2011.
9 ↑ § 9b eingefügt durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 171) mit Wirkung ab 1. April 2011.
#
10 ↑ § 11 eingefügt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 1998 (KABl. S. 106) mit Wirkung ab 1. Februar 1998, § 11 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 116) mit Wirkung ab 1. April 2004.
10 ↑ § 11 eingefügt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 1998 (KABl. S. 106) mit Wirkung ab 1. Februar 1998, § 11 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 116) mit Wirkung ab 1. April 2004.
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11 ↑ § 12 eingefügt durch Gesetz vom 14. Januar 2000 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 1. April 2000, § 12 neugefasst durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 171) mit Wirkung ab 1. April 2011, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 75) mit Wirkung ab 15. März 2014.
11 ↑ § 12 eingefügt durch Gesetz vom 14. Januar 2000 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 1. April 2000, § 12 neugefasst durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 171) mit Wirkung ab 1. April 2011, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 75) mit Wirkung ab 15. März 2014.
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12 ↑ § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 10. Januar 1996 (KABl. S. 7) mit Wirkung ab 26. Januar 1996, Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2005 (KABl. S. 105) mit Wirkung ab 16. April 2005, Abs. 1 geändert, Abs. 2 neugefasst Kirchengesetz vom 15. Januar 2009 (KABl. S. 92) mit Wirkung ab 17. März 2009.
12 ↑ § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 10. Januar 1996 (KABl. S. 7) mit Wirkung ab 26. Januar 1996, Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2005 (KABl. S. 105) mit Wirkung ab 16. April 2005, Abs. 1 geändert, Abs. 2 neugefasst Kirchengesetz vom 15. Januar 2009 (KABl. S. 92) mit Wirkung ab 17. März 2009.
#
13 ↑ § 14 eingefügt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 1998 (KABl. S. 106) mit Wirkung ab 1. Februar 1998, § 14 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2005 (KABl. S. 105) mit Wirkung ab 16. April 2005.
13 ↑ § 14 eingefügt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 1998 (KABl. S. 106) mit Wirkung ab 1. Februar 1998, § 14 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2005 (KABl. S. 105) mit Wirkung ab 16. April 2005.