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Geltungszeitraum von: 21.11.1997

Geltungszeitraum bis: 18.01.2012

Sonderurlaub
für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte
aus persönlichen Anlässen

Vom 11. August 1997

(KABl. S. 321)

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Gemäß § 11 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1993 (GV. NW S. 691), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1996 (GV. NW. S. 567), kann Beamtinnen und Beamten aus wichtigen persönlichen Gründen Urlaub unter Beschränkung auf das notwendige Maß gewährt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Bei Anwendung der Vorschrift ist bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten folgendes zu beachten:
  1. Als Fälle, in denen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte unter Fortzahlung der Besoldung im nachstehend genannten Ausmaß vom Dienst freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:
    a)
    Niederkunft der Ehefrau
    1 Arbeitstag,
    b)
    Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils
    2 Arbeitstage,
    c)
    Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort
    1 Arbeitstag,
    d)
    25-, 40- und 50jähriges Dienstjubiläum
    1 Arbeitstag,
    e)
    Schwere Erkrankung
    aa)
    einer oder eines Angehörigen soweit sie/er in demselben Haushalt lebt
    1 Arbeitstag
    im Kalenderjahr,
    bb)
    eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
    bis zu 4 Arbeitstagen
    im Kalenderjahr,
    cc)
    einer Betreuungsperson, wenn die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte deshalb die Betreuung des eigenen Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss
    bis zu 4 Arbeitstagen
    im Kalenderjahr,
    f)
    Ärztliche Behandlung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss
    erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit zuzüglich erforderlicher Wegezeiten,
    g)
    Kirchliche Trauung einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten
    1 Arbeitstag,
    h)
    Taufe und Konfirmation bzw. Erstkommunion eines Kindes einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten
    1 Arbeitstag,
    i)
    Ausübung eines Amtes als Mitglied der nach der Verfassung, Gesetz oder Satzung leitenden kirchlichen Organe und ihrer Ausschüsse sowie der Kirchengerichte
    erforderliche Abwesenheitszeit zuzüglich erforderlicher Wegezeiten.
    In den Fällen des Buchstaben e erfolgt eine Freistellung nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten zur vorläufigen Pflege bescheinigt.
    Die Freistellung in diesen Fällen darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
    Die in Buchstabe f genannte ärztliche Behandlung erfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung.
    Zu Buchstabe e, Doppelbuchstabe bb:
    Im Hinblick auf den Tarifbereich gegenüber § 45 SGB V nur nachrangig bestehenden tariflichen Freistellungsanspruch zur Betreuung eines kranken Kindes (vgl. § 52 Abs. 1 Buchstabe e, Doppelbuchstabe bb BAT-KF) bestehen keine Bedenken, die in § 45 SGB V festgelegte Freistellungsdauer zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass § 45 SGB V nur für Angestellte und Arbeiterinnen oder Arbeiter, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, gilt und diese während der Freistellung nur Krankengeld entsprechend der Regelung in § 47 SGB V erhalten.
    Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 75 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) übersteigt. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung wird jährlich gemäß § 160 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch Verordnung der Bundesregierung neu festgesetzt (für 1997: § 3 Abs. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1997 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1997) vom 11. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1870).
    Um nicht im Einzelfall zu ermitteln, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschritten wird, wird empfohlen, eine Erklärung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten unter Verwendung des nachstehenden Musters darüber einzuholen, dass die Besoldung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 75 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung nicht übersteigen wird. Der Betrag der Beitragsbemessungsgrenze ist entsprechend den Verordnungen der Bundesregierung zu § 160 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in jedem Jahr neu anzugeben.
    Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, deren Besoldung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 75 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung übersteigen wird, kann gemäß der in Buchstabe e niedergelegten Grundsätze maximal bis zu vier Arbeitstagen Sonderurlaub im Kalenderjahr gewährt werden.
    Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung des Sonderurlaubs vorliegen und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten der Sonderurlaub zu erteilen.
  2. Im Übrigen kann in sonstigen dringenden Fällen Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.
  3. In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Bezüge gemäß § 12 Abs. 1 SUrlV kurzfristige Dienstbefreiung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Zu diesen Fällen können auch solche Anlässe gehören, für die nach Nummer 1 kein Anspruch auf Dienstbefreiung besteht (z. B. Umzug aus persönlichen Gründen).
Anlage
Hiermit erkläre ich, dass meine Besoldung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 75 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung nicht überschreiten wird.
(Datum)
(Unterschrift)