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Geltungszeitraum von: 01.04.2009

Geltungszeitraum bis: 15.04.2015

Richtlinie
für die Verteilung der Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer
innerhalb der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 3. April 2009

(KABl. S. 155)
geändert durch Beschluss des Gemeinsamen Verteilungsausschusses der Gemeinsamen Verrechnungsstelle Rheinland vom 3. November 2010 (KABl. 2012 S. 78)

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1. Kirchensteuer-Ist-Aufkommen
Kirchensteuer im Sinne dieser Richtlinie ist die auf Kapitalerträge erhobene Kirchensteuer nach § 51a Abs. 2b und 2c EStG.
Das Kirchensteuer-Ist der Evangelischen Kirche im Rheinland ist der Betrag, der ihrem Anteilssatz am Kirchensteuer-Soll entspricht und vom Kirchenamt der EKD gem. Nr. 4 der Richtlinie zur Verteilung der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer zwischen den Gliedkirchen der EKD vom 4. April 2008 an die Gemeinsame Verrechnungsstelle Rheinland abgeführt wird.
2. Verteilungsschlüssel
Der Anteil der einzelnen Verteilungsstellen und Verbände am Kirchensteuer-Ist der Evangelischen Kirche im Rheinland ergibt sich aus dem dreijährigen Durchschnitt des Aufkommens der veranlagten Kirchensteuer der Jahre 2006 bis 2008. Der Anteil jeder Verteilungsstelle bzw. jeden Verbandes ist der Prozentsatz des örtlichen 3-Jahres-Durchschnitts im Verhältnis zum Gesamtbetrag des 3-Jahres-Durchschnitts aller Verteilungsstellen und Verbände.
Der Prozentsatz jeder Verteilungsstelle bzw. jeden Verbandes wird nach Auswertung der Meldungen für das Jahr 2008 im I. Quartal 2009 festgelegt und gilt bis zum Steuerjahr 2010. Für das Steuerjahr 2011 errechnet sich der Prozentsatz jeder Verteilungsstelle bzw. jeden Verbandes aus dem dreihährigen Durchschnitt des Aufkommens der veranlagten Kirchensteuer der Jahre 2007 bis 2009.
Zu diesem Zweck melden die Verteilungsstellen und Verbände im Januar 2009 zuzüglich zum örtlichen Kirchenlohnsteueraufkommen auch das örtliche Aufkommen an Kirchensteuer vom Einkommen der Jahre 2006 bis 2008. Das örtliche Aufkommen an Kirchensteuer vom Einkommen der Folgejahre wird von der Gemeinsamen Verrechnungsstelle Rheinland nach Bedarf abgerufen.
Bilaterale Ausgleichszahlungen sind gesondert auszuweisen und bei der Ermittlung des Verteilungsschlüssels zu berücksichtigen.
Der Geschäftsführende Ausschuss der Gemeinsamen Verrechnungsstelle Rheinland stellt die prozentualen Anteile der Verteilungsstellen und Verbände fest.
3. Kassenwirksame Abwicklung
Die Finanzverwaltung wird die Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer monatlich an das Kirchenamt der EKD überweisen, die bis zum 20. eines jeden Monats bei ihr eingegangen ist. Die Verteilung der eingehenden Kirchensteuer auf die Gliedkirchen durch das Kirchenamt der EKD erfolgt unverzüglich1# nach Eingang des Kirchensteueraufkommens für jeden Abrechnungs-/Kapitalertragsteuer-Anmeldungszeitraum.
Die Gemeinsame Verrechnungsstelle Rheinland verteilt das ihr von der EKD überwiesene Kirchensteuer-Ist im selben Monat nach dem festgestellten Verteilungsschlüssel gem. Ziffer 3.2 bis zum Monatsultimo.
Die Verteilung der Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer ist getrennt vom Kirchenlohnsteuerverrechnungsverfahren und getrennt von der Verteilung der Kirchenlohnsteuer auf Minijobs abzuwickeln.
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland erhält jeweils eine Liste der ausgezahlten Beträge.
4. Umlagemeldung
Die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer unterliegt den Umlageregelungen und dem übersynodalen Finanzausgleich.
Die Verteilungsstellen und Verbände weisen die von der Gemeinsamen Verrechnungsstelle Rheinland überwiesenen Kirchensteuerbeträge als Kirchensteuereinnahme in der Umlagemeldung für den Monat aus, in dem die Zahlung der Gemeinsamen Verrechnungsstelle Rheinland eingegangen ist.
5. Rechtsbehelfe
Einwendungen gegen die Verteilung sind innerhalb eines Monats bei der Gemeinsamen Verrechnungsstelle Rheinland, Hohe Straße 16, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Über die Einwendungen entscheidet der Geschäftsführende Ausschuss der Gemeinsamen Verrechnungsstelle Rheinland.
Gegen die Entscheidung des Geschäftsführenden Ausschusses kann der Gemeinsame Verteilungsausschuss angerufen werden. Der Gemeinsame Verteilungsausschuss entscheidet abschließend.
6. Übergangsregelung
Die erstmalige Verteilung der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer durch das Kirchenamt der EKD erfolgt nach Festlegung des Verteilungsschlüssels frühestens im Monat April 2009.
7. Beschlussfassung
Die Richtlinie für die Verteilung der Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer innerhalb der Evangelischen Kirche im Rheinland ist im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland zu veröffentlichen.
Der Geschäftsführende Ausschuss ist ermächtigt, bei Änderungen der EKD-Richtlinie dringend notwendige Anpassungen der innerrheinischen Richtlinie vorzunehmen. Die Änderungen sind dem Gemeinsamen Verteilungsausschuss zur Bestätigung vorzulegen.

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1 ↑ Konkrete Termine sind in der EKD-Richtlinie nicht benannt.