.
Kirchengericht:Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:20.11.2013
Aktenzeichen:2 VG 37/2010
Rechtsgrundlage:§§ 84, 85 PfDG 1996
Vorinstanzen:keine; Revision beim Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland (VGH.EKD) 0135/5-2014
Schlagworte:Abberufung, gedeihliches Wirken
#

Leitsatz:

Die Frage, ob ein gedeihliches Wirken eines Pfarrers in einer Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet erscheint, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Im Falle des § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG 1996 bedarf es einer vollständigen Nachzeichnung der Gründe, weshalb ein gedeihliches Wirken in der Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet ist.
####
#

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Träger trägt die Kosten des Verfahrens.
#

Tatbestand

###
Der 1961 geborene Kläger war seit dem 1. August 1997 Inhaber der 11. Pfarrstelle des evangelischen Kirchenkreises AAA (Ev. Religionslehre am Berufskolleg). Dort war er in einem eingeschränkten Dienstverhältnis mit einem Umfang in Höhe von 50 v. H. beschäftigt.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 bat die Bezirksregierung BBB die Beklagte, den Kläger von seiner Tätigkeit am Berufskolleg abzuberufen. Der Bezirksbeauftragte für den evangelischen Religionsunterricht an den Berufskollegs der Kirchenkreise nahm mit Schreiben vom 29. März 2009 Stellung und unterstützte den Antrag der Bezirksregierung BBB genauso wie der Superintendent des Kirchenkreises mit seiner Stellungnahme vom 6. April 2009. Der Kreissynodalvorstand des Ev. Kirchenkreises AAA hörte in seiner Sitzung vom 31. August 2009 den Kläger zum Antrag der Bezirksregierung an und beantragte anschließend bei der Kirchenleitung seine Abberufung aus der 11. Pfarrstelle des Kirchenkreises.
Die Beklagte beurlaubte den Kläger gemäß § 86 Abs. 1 Pfarrdienstgesetz (PfDG 1996) zum Beginn des neuen Schuljahres mit Wirkung vom 17. August 2009.
Am 11. September 2009 fand eine Anhörung nach § 85 Abs. 2 PfDG 1996 zu den Vorwürfen der Bezirksregierung und des Ev. Kirchenkreises AAA im Landeskirchenamt statt.
Das Kollegium der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 27. Oktober 2009 die Abberufung des Klägers.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2009 hat das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland den Kläger aus der 11. Pfarrstelle der Ev. Kirchenkreises AAA abberufen. In der Begründung führte die Beklagte u.a. aus: „Die Entscheidung des Landeskirchenamtes, dem Antrag der Bezirksregierung und dem KSV zu entsprechen, stützt sich auf die durchgeführten Ermittlungen. Danach sind erste massive Probleme bereits im Jahre 2004 aufgetreten. Bereits die im November 2006 durchgeführte Visitation sowie ein weiterer Unterrichtsbesuch im Oktober 2008 bestätigen unter dem Durchschnitt liegende Leistungen, die bereits im Dezember 2007 zur Erteilung des Rates zum Stellenwechsel im Rahmen der Durchführung des 10-Jahres-Gesprächs geführt haben. Eine Nichtinformation der Mitglieder des KSV über die Hintergründe des Abberufungsantrages ist nicht festzustellen.“ Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.
Den Widerspruch des Klägers vom 22. November 2009 wies das Landeskirchenamt mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2010 zurück. Auf den Inhalt des Widerspruchs des Klägers sowie des Widerspruchsbescheides wird verwiesen.
Gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2010 hat der Kläger unter dem 5. Oktober 2010 Klage erhoben, die am 7. Oktober 2010 bei der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland eingegangen ist.
Der Kläger schildert in der Begründung seiner Klage vom 5. November 2010 ausführlich wie es aus seiner Sicht zu der Abberufung gekommen ist.
Mit seinem Schriftsatz vom 5. November 2010 geht der Kläger darauf ein, dass die Bezirksregierung BBB am 22. Dezember 2008 ohne nähere Begründung seine Abberufung beantragt habe. Weder die Schulleitung noch die Bezirksregierung hätten Gründe für die Abberufung genannt. Seiner Ansicht nach wäre es geboten gewesen, im Einzelnen substantiiert darzulegen, warum seine Leistungen als unterdurchschnittlich definiert würden. Der Abberufungsbescheid vom 28. Oktober 2009 enthalte ebenfalls nur eine lapidare Feststellung ohne nähere Begründung.
Schließlich seien auch im Widerspruchsverfahren die Abberufungsgründe lediglich exemplarisch wiederholt worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 28. Oktober 2009 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 9. September 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Sie ist der Auffassung, vorliegend sei entscheidend, dass ein gedeihliches Wirken des Klägers auf der Pfarrstelle nicht möglich erscheine. Es sei ohne Belang, dass der Kläger behauptet, das angespannte Verhältnis zu Teilen der Mitglieder des Lehrerkollegiums sei ein Ergebnis von Mobbing gewesen. Die Beklagte weist darauf hin, dass Gegenstand der Abberufung nicht mögliche schlechte Leistungen des Klägers gewesen seien. Diese Feststellung unterfalle nicht dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Die Feststellung, dass ein gedeihliches Wirken auf der Pfarrstelle nicht möglich gewesen sei, ergebe sich insbesondere aufgrund des Abberufungsantrages der Bezirksregierung BBB.
Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten, die sich auf die angefochtenen Bescheide bezieht, wird verwiesen.
#

Gründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten über die Abberufung des Klägers vom 28. Oktober 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten.
Die angefochtenen Bescheide beruhen auf § 84 Abs. 1 Pfarrdienstgesetz (PfDG 1996) vom 15. Juni 1996 in der bis zum 30. Juni 2012 geltenden Fassung.
Danach können Pfarrerinnen und Pfarrer im Interesse des Dienstes abberufen werden, wenn ein gedeihliches Wirken in der Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet erscheint.
Sowohl der Bescheid vom 28. Oktober 2009 als auch der Bescheid vom 9. September 2010 stützen sich hierauf.
Die Voraussetzungen für eine Abberufung nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG 1996 liegen vor.
Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abberufung gemäß §§ 84 Abs.1 Nr. 2, 85 Abs. 1 PfDG 1996 ist maßgeblich die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2010.
Über die Abberufung beschließt in diesen Fällen die Kirchenleitung auf Antrag des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrern auch der Kreissynodalvorstand.
Hier hat das Kollegium des Landeskirchenamtes über die Abberufung des Klägers entschieden. Vorausgegangen waren Anträge der Bezirksregierung und des Kreissynodalvorstandes.
Gegen Form und Verfahren der Abberufung sind keine Verstöße festzustellen.
Die Beklagte ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass aufgrund der vorliegenden Verhältnisse ein gedeihliches Wirken des Klägers in der Pfarrstelle nicht mehr als gewährleistet erscheint.
Diese Frage unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (Urteil der Verwaltungskammer vom 03.05.2004 - VK 17/2003; Urteil der Verwaltungskammer der Ev. Kirche von Westfalen vom 06.05.1989 – VK 2/1988 unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes der Evangelischen Kirche der Union vom 27.02.1984 – VGH 48/1983 - , Rechtsprechungsbeilage zum Abl. EKD 1985, S. 8).
Im Falle des § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG 1996 bedarf es einer vollständigen Nachzeichnung der Gründe, weshalb ein gedeihliches Wirken in der Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet ist.
Um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme auszuschließen, ist im Rahmen des § 84 Abs. 2 PfDG 1996 zu verlangen, dass bei der Ermessensausübung und deren Darlegung die Störung anhand konkreter Umstände nachvollziehbar wird (Urteil der Verwaltungskammer der Ev. Kirche im Rheinland vom 14.05.2007 - VK 08 /2006).
Ein gedeihliches Wirken des Klägers in seiner Pfarrstelle erscheint nicht mehr als gewährleistet, nachdem die Bezirksregierung seine Abberufung mit Schreiben 22. Dezember 2008 beantragt hat, worauf der Kläger zu Beginn des neuen Schuljahres beurlaubt wurde.
Grundlage der Entscheidung der Bezirksregierung ist die Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Kultusminister, und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche, vertreten durch ihre Kirchenleitungen, über die Erteilung von Religionsunterricht durch kirchliche Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 22./29. Dezember 1969 (GABl. NW S. 93).
Die Beklagte hat die Voraussetzungen dieser Vereinbarung nicht verkannt.
Einen eigenen Anspruch auf Weiterbeschäftigung kann der Kläger aus dieser Vereinbarung nicht herleiten, da diese nur zwischen dem Land und der Kirche besteht, ein einzelner Pfarrer aber kein Vertragspartner der Vereinbarung ist (Urteil der Verwaltungskammer vom 16.06.2008 – VK 05/2007).
Die Beklagte beruft sich in ihrem Bescheid vom 28. Oktober 2009 zutreffend auf § 20 der Vereinbarung, der vorsieht, dass die obere Schulaufsichtsbehörde - hier die Bezirksregierung – oder der Schulträger ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 der Vereinbarung die Abberufung beantragen kann. Daraus wie auch aus § 1 der Vereinbarung zeigt sich, dass über das Interesse an einem ausreichenden Religionsunterricht hinaus die staatlichen Schulbehörden nicht in die Verpflichtung einer dauerhaften Weiterbeschäftigung bestimmter kirchlicher Lehrkräfte gestellt werden.
Im Widerspruchsbescheid begründet die Beklagte ausreichend, dass aufgrund der durchgeführten Ermittlungen ein gedeihliches Wirken auf der Pfarrstelle nicht möglich war.
Die Entscheidung der Beklagten war auch nicht willkürlich. Im Ergebnis ist sie zwar dem Antrag der Bezirksregierung gefolgt, aber entgegen der Ansicht des Klägers hat sie den Sachverhalt überprüft und die persönlichen Verhältnisse des Klägers ausreichend gewürdigt.
Neben dem Antrag der Bezirksregierung lag der Beklagten der Antrag des Kreissynodalvorstandes vor, den sie ebenfalls in ihre Entscheidung einbezogen hat.
Dem Antrag des Kreissynodalvorstandes des Ev. Kirchenkreises AAA war vorausgegangen, dass dieser den Kläger am 31. August 2009 angehört hat, worauf bei der Kirchenleitung die Abberufung des Klägers aus der 11. kirchlichen Pfarrstelle beantragt wurde.
Überdies hat die Beklagte in ihre Entscheidung sowohl die Stellungnahme des Bezirksbeauftragten für den evangelischen Religionsunterricht an den Berufskollegs vom 29. März 2009 als auch die Stellungnahme des Superintendenten des Kirchenkreises vom 6. April 2009 einbezogen.
Diese Beanstandungen belegen nach Auffassung der Kammer, dass ein gedeihliches Wirken nicht zu erwarten war.
Seit dem Jahr 2004 sind Gespräche mit dem jeweiligen Schulleiter, dem Bezirksbeauftragten für den evangelischen Religionsunterricht an Berufskollegs, dem Superintendenten und dem Kläger geführt worden.
Die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe des Klägers gegenüber Kollegen räumen die Beanstandungen der Bezirksregierung ihm gegenüber nicht aus. Der Kläger hat zwar seinerseits geschildert, weshalb es in einem Teil des Kollegenkreises zu Spannungen und seiner Ansicht nach zu einem als Mobbing zu bezeichnenden Verhalten gekommen ist. Wer Auslöser oder Verursacher dieser Verhaltensweisen war, bedarf jedoch keiner näheren Klärung, da damit nur bestätigt wird, dass es massive Störungen im Verhältnis der Kollegen untereinander gegeben hat. Unter Fürsorgegesichtspunkten gegenüber dem Kläger wären erkennbar anderen Personen zuzurechnende Verhaltensweisen nur dann bedeutsam, wenn die Probleme und Beanstandungen nach dem Verursacherprinzip anderweitig gelöst werden können (Urteil der Verwaltungskammer vom 03.05.2004 - VK 17/2003). Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht, da selbst nach einem Abstellen der Spannungssituation im Kollegenkreis die Beanstandungen aus der Unterrichtstätigkeit des Klägers bestehen blieben.
Der Unterrichtsbesuch vom 22. November 2006 im Rahmen einer Visitation hat zu der Bewertung als nicht angemessen geführt. Nachfolgende Unterrichtsbesuche im Jahre 2007 scheiterten zunächst aufgrund von Krankmeldungen des Klägers oder anwaltlichen Schriftsätzen. Ein weiterer Unterrichtsbesuch am 21. Oktober 2008 hat erneut die Leistung des Klägers als unterdurchschnittlich und nicht den unterrichtlichen Vorgaben entsprechend bewertet. Die negativen Bewertungen des Unterrichts und der Leistungen des Klägers sind aktenkundig belegt. Der Bericht über den Unterrichtsbesuch enthält konkrete Beanstandungen, sodass die Bewertungen zum Unterrichtsverlauf umfänglich nachvollziehbar sind.
Die Darstellungen und Bewertungen der Tätigkeit des Klägers wurden mit den Stellungnahmen des Bezirksbeauftragten vom 29. März 2009 und des Superintendenten des Kirchenkreises vom 6. April 2009 bestätigt.
Das Einbeziehen der Berichte und Stellungnahmen sowie das Verdeutlichen anhand typischer Beispiele (Widerspruchsbescheid Seite 4) zeigen zugleich das Bestreben des Landeskirchenamtes um eine sichere Entscheidungsgrundlage. Wenn die Beklagte trotz der gegenüber dem Kläger fortbestehenden Fürsorgeverpflichtung auf der Grundlage der vorliegenden Stellungnahmen dem Antrag der Bezirksregierung, den Kläger nicht mehr als kirchliche Lehrkraft zu akzeptieren, nicht entgegen getreten ist, kann dies nicht beanstandet werden.
Die Beklagte ist schließlich auch im Übrigen ihrer Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger nachgekommen. Die gegenüber dem Kläger ergriffenen Maßnahmen waren ausreichend.
Der Kläger ist in dem vorgesehenen Umfang nach § 85 Abs. 2 PfDG 1996 angehört worden. Die Gespräche mit dem Kläger, die fachlichen Beanstandungen mit Vorgesetzten und Kollegen nachzuweisen, wurden zudem protokolliert und sind dem Kläger mit der Möglichkeit zu einer Stellungnahme übersandt worden.
Ferner war dem Kläger bereits am 6. Dezember 2007 ein Rat zum Stellenwechsel nach § 72 PfDG 1996 gegeben worden, sodass auch an dieser Stelle die ihm gegenüber bestehende Fürsorgepflicht nicht unbeachtet geblieben ist.
Ob der Kläger diesem Rat hätte folgen sollen oder welche erfolglosen Versuche eines Stellenwechsels er tatsächlich unternommen hat, ist für das Verfahren ebenso unbeachtlich wie die Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er sich gegenwärtig nicht um eine andere Pfarrstelle bemüht.
Die Abberufung des Klägers verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot, weil im Anschluss an eine Abberufung das Institut des Wartestandes auf den Betroffenen zukam.
Nach § 87 Abs. 3 PfDG 1996 ist der Pfarrer in den Wartestand zu versetzen, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Abberufung in eine neue Pfarrstelle berufen wird. Hierin ist eine sachgerechte Regelung zu erblicken, die verfassungsrechtlichen Grundsätzen standhält (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2008 – 2 BvR 717/08 – NJW 2009, 1195 <1196 f.>).
Schließlich ist keine andere Lösung erkennbar, mit der die Abberufung des Klägers hätte verhindert werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 60 Abs. 1 VwGG.EKD.
Kosten des Verwaltungsgerichts sind nicht entstanden.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.
Das Urteil (KGH.EKD) 0135/5-2014 des Verwaltungsgerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland finden Sie hier: