.C-Prüfungsordnung
§ 1
§ 2
#§ 3
#§ 4
§ 5
#§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
Geltungszeitraum von: 01.10.2009
Geltungszeitraum bis: 31.10.2015
C-Prüfungsordnung
für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
Vom 19. Juni 2009
Die Leitung der Evangelischen Kirche im Rheinland hat auf Grund von Artikel 67 Abs. 1 der Kirchenordnung vom 10. Januar 2003 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union vom 15. Juni 1996 folgende Prüfungsordnung für nebenamtliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (C-Prüfung) erlassen.
####§ 1
Zweck der Prüfung
(
1
)
Die C-Prüfung (im Folgenden: Prüfung) dient der Feststellung der fachlichen Befähigung zum nebenamtlichen kirchenmusikalischen Dienst.
(
2
)
Die Prüfung kann in einer oder in mehreren Fachrichtungen abgelegt werden:
- Orgel,
- Chorleitung,
- Kinderchorleitung,
- Posaunenchorleitung,
- Popularmusik.
(
3
)
Prüfungen in mehreren Fachrichtungen können auch zeitlich nacheinander abgelegt werden.
#§ 2
Prüfungsfächer aller Fachrichtungen
- Wissenschaftliche Fächer
- 1.1
- Liturgik und Theologische Grundlagen
- 1.2
- Hymnologie
- 1.3
- Kirchenmusikgeschichte
- Musiktheoretische Fächer
- 2.1
- Tonsatz
- 2.2
- Gehörbildung
§ 3
Prüfungsfächer der einzelnen Fachrichtungen
Hauptfächer (HF) und Nebenfächer (NF)
- Fachrichtung Orgel
- 1.1
- Orgelliteraturspiel (HF)
- 1.2
- Gottesdienstliches Orgelspiel (HF)
- 1.3
- Klavierspiel (NF)
- 1.4
- Orgelkunde (NF)
- Fachrichtung Chorleitung
- 2.1
- Chorleitung (HF)
- 2.2
- Singen und Sprechen (HF)
- 2.3
- Chorpraktisches Klavierspiel (NF)
- 2.4
- Theoretische Grundlagen der Chorarbeit (NF)
- Fachrichtung Kinderchorleitung
- 3.1
- Kinderchorleitung (HF)
- 3.2
- Singen und Sprechen (HF)
- 3.3
- Chorpraktisches Musizieren (NF)
- 3.4
- Theoretische Grundlagen der musikalischen Arbeit mit Kindern (NF)
- Fachrichtung Posaunenchorleitung
- 4.1
- Posaunenchorleitung (HF)
- 4.2
- Instrumentalspiel (HF)
- 4.3
- Instrumentenkunde (NF)
- 4.4
- Theoretische Grundlagen der Posaunenchorleitung (NF)
- Fachrichtung Popularmusik (Chor, Klavier, Gitarre)
- 5.1
- Chorleitung (HF)
- 5.2
- Literaturspiel Hauptinstrument (HF)
- 5.3
- Improvisation und Gemeindebegleitung (HF)
- 5.4
- Singen und Sprechen (NF)
- 5.5
- Theoretische Grundlagen der Popularmusik (NF)
- 5.6
- Chorpraktisches Instrumentalspiel (NF)
- 5.7
- Zweitinstrument (fakultativ)
§ 4
Prüfung in Abschnitten
(
1
)
Die Prüfung kann in zwei Abschnitten abgelegt werden. Der erste Abschnitt umfasst die wissenschaftlichen Fächer gemäß § 2 Nr. 1. Der zweite Abschnitt umfasst die musiktheoretischen Fächer gemäß § 2 Nr. 2 sowie die Prüfungsfächer der jeweiligen Fachrichtung gemäß § 3.
(
2
)
Die gesamte Prüfung in der gewählten Fachrichtung muss in der Regel an zwei aufeinander folgenden Prüfungsterminen abgelegt werden.
(
3
)
Wird eine weitere Fachrichtung gemäß § 3 zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt, werden die wissenschaftlichen Fächer und die musiktheoretischen Fächer gemäß § 2 anerkannt, wenn sie mit mindestens „ausreichend" bewertet wurden. Dies gilt ebenso bei der Anrechnung von Prüfungsfächern, die nach den bisher geltenden Prüfungsordnungen abgelegt wurden.
#§ 5
Anforderungen in den Fächern aller Fachrichtungen
- Wissenschaftliche Fächer
- 1.1
- Liturgik und Theologische Grundlagen (Prüfungsdauer: 20 Minuten)Formen der Gottesdienste und Amtshandlungen. Das Kirchenjahr. Konzeption des Evangelischen Gottesdienstbuches. Singen von liturgischen Weisen aus dem Evangelischen Gesangbuch, Ausgabe für die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche (im Folgenden: EG). Elementarkenntnisse in Bibelkunde, Glaubenslehre und Kirchenkunde.
- 1.2
- Hymnologie (Prüfungsdauer: 15 Minuten)
Detaillierte Kenntnisse von fünf Gesangbuchliedern aus mindestens drei Epochen und Auswendigsingen der ersten Strophe. Geschichte des Kirchenliedes im Überblick. Kenntnisse über Aufbau und Inhalt des EG. Grundkenntnisse über wichtige Lieder. - 1.3
- Kirchenmusikgeschichte (Prüfungsdauer: 15 Minuten)
Überblick über die Geschichte der evangelischen Kirchenmusik in Deutschland und ihrer Formen vor dem Hintergrund der allgemeinen Musikentwicklung bis zur Gegenwart. Kenntnisse der musikgeschichtlichen Entwicklung in der jeweiligen Fachrichtung.
- Musiktheoretische Fächer2.1 Tonsatz2.1.1 Klausur (Prüfungsdauer: zwei Stunden)Ein Harmonieinstrument kann einmalig für höchstens fünf Minuten als Hilfsmittel benutzt werden.
- Fachrichtung Orgel
- Anfertigen eines vierstimmigen Satzes zu einer gegebenen Melodie.
- Erfinden einer Gegenstimme zu gegebenem cantus firmus (Bicinium) oder Aussetzen eines leichten Generalbasses.
- Fachrichtung Chorleitung
- Anfertigen eines vierstimmigen Satzes zu einer gegebenen Melodie.
- Erfinden einer Gegenstimme zu gegebenem cantus firmus (Bicinium) oder Aussetzen eines leichten Generalbasses.
- Fachrichtung Kinderchorleitung
- Anfertigen eines vierstimmigen Satzes zu einer gegebenen Melodie.
- Erfinden einer Gegenstimme zu einer Melodie oder Anfertigen einer Klavierbegleitung zu einem Kinderlied.
- Fachrichtung Posaunenchorleitung
- Anfertigen eines vierstimmigen Satzes zu einer gegebenen Melodie.
- Transponieren einer Bläserstimme.
- Fachrichtung Popularmusik
- Ausschreiben einer Folge von Akkordsymbolen aus dem Bereich Pop (Voicing) als Klavierbegleitung.
- Transponieren einer Bläserstimme.
2.1.2 mündlich (Prüfungsdauer: 10 Minuten)Kenntnis der elementaren Harmonielehre: Tonleitern, Intervalle, Dreiklänge mit Umkehrungen, Akkordverbindungen, Formen der Kadenzen. Spielen einfacher Kadenzen. Kenntnis der Kirchentonarten.2.2 Gehörbildung- 2.2.1
- Klausur (Prüfungsdauer: 45 Minuten)
Niederschrift von zwei einfachen Musikdiktaten (ein- und zweistimmig). - 2.2.2
- mündlich (Prüfungsdauer: 10 Minuten)
Hören von Intervallen, Dreiklängen, Akkorden und Akkordverbindungen. Vomblattsingen einer leichten Chorstimme.
§ 6
Anforderungen in den Fächern der einzelnen Fachrichtungen
- Fachrichtung Orgel
- 1.1
- Orgelliteraturspiel (Prüfungsdauer: 20 Minuten)
Vortrag von zwei freien Orgelwerken mit Pedal aus verschiedenen Stilepochen. Vortrag von drei Choralvorspielen mit Pedal aus verschiedenen Stilepochen. Diese werden aus einer einzureichenden Liste von zwölf erarbeiteten Choralvorspielen vom Prüfungsausschuss ausgewählt. Die Auswahl wird drei Wochen vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt. - 1.2
- Gottesdienstliches Orgelspiel (Prüfungsdauer: 20 Minuten)Vorbereitet:Spiel einer eigenen Intonation und eines eigenen Begleitsatzes zu einer vorgegebenen Melodie aus dem EG. Intonation und Begleitsatz können auch schriftlich fixiert werden. Die Aufgabe wird drei Wochen vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt.In der Prüfung ist eine Liste von zehn vorbereiteten Orgelbuchsätzen mit Intonation zu Liedern aller Epochen vorzulegen, aus der die Prüfungsgruppe mindestens drei zum Vorspielen auswählt. Die Begleitsätze sind im vierstimmigen Satz mit Pedal aus dem Orgelbuch oder anderen gleichwertigen Veröffentlichungen zu spielen. Die Melodie ist obligat auf einem eigenen Manual zu spielen.Begleitung von jeweils einem liturgischen Gesang zum Gloria Patri, Kyrie, Gloria in excelsis, Halleluja, Sanctus, Agnus Dei (EG 177-190) nach eigener Auswahl. Die Sätze sind im mehrstimmigen Satz mit Pedal aus dem Orgelbuch oder den Begleitsätzen zur Liturgie für Tasteninstrumente oder anderen gleichwertigen Veröffentlichungen zu spielen.Ohne Vorbereitungszeit:Vomblattspiel einiger vierstimmiger Begleitsätze mit Pedal aus dem Orgelbuch zum EG. Improvisieren einer Intonation zu einem Lied aus dem EG.
- 1.3
- Klavierspiel (Prüfungsdauer: 10 Minuten)Vortrag von zwei Klavierstücken aus unterschiedlichen Stilepochen.
- 1.4
- Orgelkunde (Prüfungsdauer: 15 Minuten)Technischer Aufbau der Orgel. Register- und Registrierkunde. Stimmen von Zungenpfeifen. Orgelpflege, Fehlerquellen. Exemplarische Kenntnis über Veröffentlichungen freier und choralgebundener Orgelliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch.
- Fachrichtung Chorleitung
- 2.1
- Chorleitung (Prüfungsdauer: 25 Minuten)
Chorische Stimmbildung. Probenarbeit an einem vorgegebenen vierstimmigen überwiegend homophonen oder einem leichten dreistimmigen polyphonen Satz. Die Aufgabe wird drei Wochen vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt. - 2.2
- Singen und Sprechen (Prüfungsdauer: 10 Minuten)Vortrag eines begleiteten Sologesanges. Unbegleiteter Vortrag eines Liedes aus dem EG. Sprechen eines kurzen Textes.
- 2.3
- Chorpraktisches Klavierspiel (Prüfungsdauer: 10 Minuten)Vortrag eines Klavierstückes. Vortrag der Begleitung eines Chorsatzes. Vomblattspiel eines in vier Systemen notierten Kantionalsatzes (Vorbereitungszeit: 10 Minuten).
- 2.4
- Theoretische Grundlagen der Chorarbeit (Prüfungsdauer: 15 Minuten)Grundkenntnisse der Stimmphysiologie und der chorischen Stimmbildung. Methodik der Chorarbeit. Exemplarische Kenntnisse über Veröffentlichungen leichter Chorliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch.
- Fachrichtung Kinderchorleitung
- 3.1
- Kinderchorleitung (Prüfungsdauer: 25 Minuten)
Chorische Stimmbildung. Probenarbeit an einem vorgegebenen Stück für Kinderchor. Musizieren eines dem Kinderchor bekannten Liedes. Die Aufgaben werden drei Wochen vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt. - 3.2
- Singen und Sprechen (Prüfungsdauer: 10 Minuten)Begleiteter Vortrag eines Liedes aus dem Bereich der Fachrichtung. Unbegleiteter Vortrag eines Liedes aus dem EG. Sprechen eines kurzen Textes.
- 3.3
- Chorpraktisches Musizieren (Prüfungsdauer: 10 Minuten)Vortrag eines Literaturstückes auf dem Klavier, der Gitarre oder einem Melodieinstrument. Vomblattspiel einfacher Kinderlieder nach Akkordbezeichnungen oder in einem leichten Begleitsatz auf dem Klavier oder der Gitarre (Vorbereitungszeit: 10 Minuten).
- 3.4
- Theoretische Grundlagen der musikalischen Arbeit mit Kindern(Prüfungsdauer: 15 Minuten).Grundkenntnisse der Physiologie der Kinderstimme und der chorischen Stimmbildung im Kinderchor. Musikpädagogische Kenntnisse (Methodik und Didaktik). Exemplarische Kenntnisse über Veröffentlichungen von Notenliteratur aus der Fachrichtung.
- Fachrichtung Posaunenchorleitung
- 4.1
- Posaunenchorleitung (Prüfungsdauer: 25 Minuten)
Probenarbeit mit einem Bläserchor: Einstimmen, chorische Einblasübungen, Erarbeiten eines vorgegebenen Choralvorspiels mit Choralsatz oder eines freien Bläserstückes. Die Aufgabe wird drei Wochen vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt. - 4.2
- Instrumentalspiel (Prüfungsdauer: 20 Minuten)Vortrag eines Solostücks. Stattdessen kann auf Antrag eine Gruppe von Kandidatinnen oder Kandidaten ein mehrstimmiges Bläserstück gemeinsam vortragen, wobei Doppelbesetzung einer Stimme nicht zulässig ist.Blasen jeweils einer Stimme aus drei Choralvorspielen, die der Prüfungsausschuss aus einer einzureichenden Liste von mindestens zwölf Choralvorspielen aus der Sammlung „Vorspiele für Bläser zum EG" auswählt. Die Aufgabe wird drei Wochen vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt.Theoretische Kenntnisse und praktische Darstellung von blastechnischen Übungen.Ohne Vorbereitungszeit:Vomblattspiel eines alten und eines neuen Liedes sowie einer mittelschweren Stimme aus dem Posaunenchoralbuch zum EG.
- 4.3
- Instrumentenkunde (Prüfungsdauer: 10 Minuten)Überblick über die in Posaunenchören gebräuchlichen Instrumente, ihre Verwendung, Bauweise und Pflege.
- 4.4
- Theoretische Grundlagen der Posaunenchorarbeit (Prüfungsdauer: 15 Minuten)Methodik der Posaunenchorarbeit. Methodik des instrumentalen Gruppen- und Einzelunterrichts. Kenntnis der Literatur für die Bläserausbildung. Exemplarische Kenntnisse über Veröffentlichungen von freier und choralgebundener Literatur für Posaunenchor.
- Fachrichtung Popularmusik (Chorleitung, Klavier oder Gitarre)
- 5.1
- Chorleitung (Prüfungsdauer: 25 Minuten)
Chorische Stimmbildung. Probenarbeit an einem Chorarrangement/Song aus der Popularmusik. Die Aufgabe wird drei Wochen vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt. - 5.2
- Literaturspiel Hauptinstrument: Klavier oder Gitarre (Prüfungsdauer 15 Minuten)Vortrag zweier stilistisch verschiedener Pop-Stücke. Vortrag von drei weiteren Stücken; diese werden aus einer einzureichenden Liste von zwölf erarbeiteten Stücken vom Prüfungsausschuss ausgewählt. Die Aufgaben werden drei Wochen vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
- 5.3
- Improvisation und Gemeindebegleitung (Prüfungsdauer: 25 Minuten)In der Prüfung ist eine Liste von zehn vorbereiteten Begleitsätzen unterschiedlichen Stils mit Intro vorzulegen. Die Prüfungskommission wählt daraus mindestens drei zum Vorspielen aus.Begleitung von jeweils einem liturgischen Gesang zum Gloria Patri, Kyrie, Gloria in excelsis, Halleluja, Sanctus, Agnus Dei (EG 177-190) nach eigener Auswahl.Spiel eines eigenen Begleitsatzes mit Vorspiel zu einem EG-Lied. Die Aufgabe wird drei Wochen vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt.Ohne Vorbereitung:Vomblattspiel von stilistisch unterschiedlichen Liedern aus dem Begleitbuch zum EG oder nach Akkordsymbolen. Vomblattspiel eines einfachen Popsongs nach Leadsheet oder Real Book.
- 5.4
- Singen und Sprechen (Prüfungsdauer: 10 Minuten)Begleiteter Vortrag eines Popsongs. Unbegleiteter Vortrag eines neuen geistlichen Liedes. Sprechen eines kurzen Textes in englischer Sprache.
- 5.5
- Theoretische Grundlagen (Prüfungsdauer: 30 Minuten)Grundkenntnisse der Stimmphysiologie und der chorischen Stimmbildung. Methodik der Chorarbeit. Populare Stilkunde. Arbeit mit einer Band. Equipment. Fachvokabular. Exemplarische Kenntnisse über Notenliteratur der Fachrichtung.
- 5.6
- Chorpraktisches Instrumentalspiel (Prüfungsdauer: 10 Minuten)Vortrag der Begleitung eines gegebenen Chorarrangements. Spiel der Begleitstimme zur gegebenen Chorleitungsaufgabe (5.1) und gleichzeitiges Singen der einzelnen Chorstimmen.
- 5.7
- Zweitinstrument [fakultativ] (Prüfungsdauer: 10 Minuten)Gitarre, Schlagzeug oder ein anderes Band-Instrument. Vortrag eines instrumenten-spezifischen Stückes.
§ 7
Prüfungsausschuss
(
1
)
Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche im Rheinland abgelegt.
(
2
)
Das Landeskirchenamt beruft die Mitglieder, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung. Als Mitglieder werden die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor, Lehrende der kirchenmusikalischen Ausbildungseinrichtungen, in der beruflichen Praxis besonders erfahrene Musikerinnen und Musiker und Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die im Landeskirchenamt zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten für Kirchenmusik und Gottesdienst berufen.
(
3
)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden in der Regel für die Dauer von vier Jahren berufen. Sie scheiden vor Ablauf dieser Frist aus dem Prüfungsausschuss aus, wenn ihre Berufung widerrufen wird oder erlischt. Sie erlischt zwei Jahre nach Eintritt in den Ruhestand, spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres.
(
4
)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen der evangelischen Kirche angehören. Wenn keine geeigneten evangelischen Prüferinnen oder Prüfer zu finden sind, können für die nicht-wissenschaftlichen Fächer ausnahmsweise auch Mitglieder berufen werden, die einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen ist.
(
5
)
Das Landeskirchenamt führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss.
#§ 8
Prüfungskommission
(
1
)
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet für jede Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses eine Prüfungskommission. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt zugleich den Vorsitz in der Prüfungskommission.
(
2
)
Bei der Prüfung in den einzelnen Prüfungsfächern müssen mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission mitwirken. Sie bilden eine Prüfungsgruppe. In den Hauptfächern wirken mindestens drei Mitglieder der Prüfungskommission mit.
(
3
)
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann jedem Mitglied der Prüfungskommission den Vorsitz in der Prüfungsgruppe übertragen.
(
4
)
Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation in dem jeweiligen Prüfungsfach besitzen.
(
5
)
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann in begründeten Ausnahmefällen fachkundige Prüferinnen und Prüfer bestellen, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind. § 7 Abs. 2 und 4 sowie § 8 Abs. 4 gelten entsprechend. Sie gelten als Mitglieder der Prüfungskommission.
(
6
)
Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(
7
)
Die Prüfungskommission und die Prüfungsgruppen fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(
8
)
Die Prüferinnen und Prüfer haben gegenüber Dritten über alle Vorgänge im Zusammenhang der Prüfung Verschwiegenheit zu wahren.
#§ 9
Bewertung von Prüfungsleistungen
(
1
)
Die Prüfungsleistungen werden nach folgenden Maßstäben bewertet:
sehr gut (15/14/13 Punkte):
eine hervorragende Leistung;
gut (12/11/10 Punkte):
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
befriedigend (9/8/7 Punkte):
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
ausreichend (6/5/4 Punkte):
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
mangelhaft (3/2/1 Punkte):
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (0 Punkte):
eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
(
2
)
Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
#§ 10
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung
(
1
)
Die Zulassung setzt voraus:
- Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche oder einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK).
- Nachweis über:
- die regelmäßige Teilnahme an einem regionalen C-Ausbildungskurs in den Kirchenkreisen oder über eine anderweitige Ausbildung und
- die Teilnahme an dem vierteiligen landeskirchlichen C-Seminar sowie
- die Teilnahme an mindestens einem landeskirchlichen C-Intensivkurs oder einem entsprechenden Ausbildungsangebot in der Landeskirche.
Für die Fachrichtung Posaunenchorleitung kann dieser Nachweis auch durch die Teilnahme an mindestens einem Kurs für Posaunenchorleitung des Posaunenwerks der EKiR erbracht werden. - Votum der Kreiskantorin oder des Kreiskantors oder einer oder eines Beauftragten des Prüfungsausschusses über:
- ein musikalisch zufrieden stellendes Gemeindesingen,
- eine den Anforderungen der Prüfungsordnung entsprechende Instrumentalbegleitung eines Gemeindegottesdienstes (nur erforderlich für die Fachrichtungen Orgel und Popularmusik),
- die Eignung in den Prüfungsfächern der jeweiligen Fachrichtung. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss weitere Nachweise über die Eignung anfordern.
(
2
)
Über Ausnahmen zu Absatz 1 Nummer 1 entscheidet das Kollegium des Landeskirchenamtes. Über Ausnahmen zu Absatz 1 Nummer 2 und 3 entscheidet der Prüfungsausschuss.
#§ 11
Anerkennung einzelner Prüfungsfächer
(
1
)
Eine abgeschlossene gleichwertige musikalische Prüfung oder eine Prüfung in einem Fach kann anerkannt werden, wenn die Prüfung mit mindestens „ausreichend" bewertet wurde. Ausgenommen sind die Hauptfächer gemäß § 3.
(
2
)
Wenn in den Hauptfächern höher qualifizierte Prüfungen mit mindestens „befriedigend“ abgelegt wurden, können diese auf Antrag anerkannt werden.
(
3
)
Die Anerkennung von Prüfungsfächern ist spätestens im Zulassungsantrag besonders zu beantragen. Dem Antrag sind die Prüfungszeugnisse in beglaubigter Abschrift, fremd-sprachige Zeugnisse in beglaubigter Übersetzung beizufügen. Aus dem Zeugnis muss die Beurteilung der einzelnen Fächer hervorgehen.
(
4
)
Über die Anträge entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(
5
)
Die Bewertung anerkannter Prüfungsleistungen wird nicht in das Zeugnis übernommen.
#§ 12
Prüfungstermine
(
1
)
Die Prüfung findet mindestens einmal jährlich statt.
(
2
)
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Termin der Prüfung fest, gibt ihn spätestens vier Monate vorher im Kirchlichen Amtsblatt bekannt und bestimmt die Fristen.
#§ 13
Antrag auf Zulassung
(
1
)
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an das Landeskirchenamt zu richten. Aus dem Antrag muss hervorgehen,
(
2
)
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
(
3
)
Wird die Prüfung in zwei Abschnitten abgelegt, sind der Nachweis über das Gemeindesingen (§ 10 Absatz 1 Nr. 3, Buchstabe a), die Instrumentalbegleitung des Gemeindegottesdienstes (§ 10 Absatz. 1 Nr. 3, Buchstabe b) und die Liste der zwölf Stücke (§ 6 Nr. 1.1, 4.2 und 5.2) mit dem Antrag auf Zulassung zum zweiten Prüfungsabschnitt einzureichen.
#§ 14
Entscheidung über die Zulassung
(
1
)
Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen.
(
2
)
Die Zulassung muss versagt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 nicht vorliegen, sie soll versagt werden, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß § 13 Abs. 2 unvollständig oder verspätet vorgelegt werden. Die Versagung der Zulassung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
(
3
)
Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 kann die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landeskirchenamt einlegen, das endgültig entscheidet.
#§ 15
Prüfungszeiten
(
1
)
Die in § 6 genannten Prüfungszeiten sind Regelzeiten. Sie können in begründeten Fällen um höchstens die Hälfte der Regelzeit überschritten werden.
(
2
)
Für Kandidatinnen und Kandidaten mit einer Behinderung können die Prüfungszeiten angemessen verlängert werden. Andere erforderliche Erleichterungen sind ihnen zu gewähren. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
#§ 16
Verfahren bei Klausurarbeiten unter Aufsicht
(
1
)
Die Klausuren werden als Einzelarbeiten angefertigt.
(
2
)
Die Aufgaben für die Arbeiten stellt auf Anforderung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Mitglied des Prüfungsausschusses. Bei jeder Aufgabe sind die Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben, die benutzt werden dürfen. Die Prüfungsteilnehmenden sind auf die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen hinzuweisen.
(
3
)
Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht eines Mitglieds des Prüfungsausschusses oder einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Landeskirchenamtes gefertigt. Sie oder er fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit.
(
4
)
Jede Arbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses gemeinsam mit einer Leistungsnote gemäß § 9 beurteilt. Die Note der Klausuren ergibt zusammen mit der Note der mündlichen Prüfung die Gesamtnote im jeweiligen Prüfungsfach. Die Note wird von der Prüfungsgruppe festgelegt.
#§ 17
Verfahren bei der praktischen und mündlichen Prüfung
(
1
)
Die praktischen und mündlichen Prüfungen werden als Einzelprüfungen abgelegt. § 6 Nr. 4.2 Satz 2 bleibt unberührt.
(
2
)
Zu Beginn der mündlichen Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit zu einem kurzen Vortrag über ein Wahlthema aus dem jeweiligen Prüfungsfach zu geben.
(
3
)
Die Vortragsstücke sind, sofern es in dieser Ordnung nicht anders bestimmt ist, selbst zu wählen.
(
4
)
Die Mitglieder der Prüfungsgruppe beschließen das Ergebnis der jeweiligen Prüfungsfächer der praktischen und mündlichen Prüfung und fassen es in einer Leistungsnote (§ 9) zusammen.
(
5
)
Beauftragte des Landeskirchenamtes sind berechtigt, bei der praktischen und mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann ferner im Einvernehmen mit der Kandidatin oder dem Kandidaten Personen, bei denen ein dienstliches Interesse am Prüfungsverfahren vorliegt, gestatten, bei der Prüfung zugegen zu sein.
(
6
)
Bei den Beratungen der Prüfungsgruppe dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission und die kirchlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gemäß § 24 zugegen sein.
#§ 18
Verhinderung, Unterbrechung, Rücktritt, Fernbleiben
(
1
)
Bei Verhinderung der Teilnahme an der Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt durch Krankheit oder andere nicht zu vertretende Umstände ist dies unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anzuzeigen. Die Verhinderung durch Krankheit ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Andere nicht zu vertretende Umstände sind glaubhaft zu machen.
(
2
)
Bei Unterbrechung der Prüfung aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe wird die Prüfung zu einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt.
(
3
)
Der Rücktritt von der Prüfung ist in besonderen Fällen mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich. Die Prüfung gilt als nicht unternommen. Der Prüfungsausschuss bestimmt den neuen Termin der Prüfung.
(
4
)
Bei Fernbleiben von der Prüfung in einem nicht nach den Absätzen 1 bis 3 geregelten Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
#§ 19
Täuschungsversuch
(
1
)
Über die Folgen eines Täuschungsversuches entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhören der Kandidatin oder des Kandidaten. Sie oder er kann je nach Ausmaß und Gewicht des Täuschungsversuches die Wiederholung des betreffenden Teils der Prüfung anordnen oder den betreffenden Teil der Prüfung oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
(
2
)
Gegen die Entscheidung der oder des Vorsitzendes des Prüfungsausschusses kann die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landeskirchenamt einlegen, das endgültig entscheidet.
(
3
)
Die Prüfung kann wegen eines schwerwiegenden Täuschungsversuches auch nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Zeugnisses.
#§ 20
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(
1
)
Die Prüfung in der jeweiligen Fachrichtung ist bestanden, wenn die Leistungen
bewertet wurden. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(
2
)
Wird die Prüfung gemäß § 4 in zwei Abschnitten abgelegt, sind die Prüfungsfächer gemäß § 2 Nr. 1, die nicht mit mindestens „ausreichend" bewertet wurden, im zweiten Prüfungsabschnitt zu wiederholen.
(
3
)
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt die Ergebnisse der Prüfung bekannt.
#§ 21
Wiederholung der Prüfung
(
1
)
Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Die Prüfungskommission bestimmt den frühest möglichen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung. Die mit weniger als „ausreichend" bewerteten Fächer müssen wiederholt werden.
(
2
)
Ob die Prüfung ein zweites Mal wiederholt werden kann, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(
3
)
§ 13 gilt entsprechend.
#§ 22
Niederschriften
(
1
)
Über den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis in den einzelnen Prüfungsgruppen ist von einem Mitglied der Prüfungsgruppe eine Niederschrift aufzunehmen, die die Inhalte der Prüfung und die Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten erkennen lässt. In die Niederschrift ist die beschlossene Leistungsnote mit Begründung einzutragen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungsgruppe zu unterschreiben.
(
2
)
Über die Feststellung des Prüfungsergebnisses gemäß § 20 ist eine weitere Niederschrift aufzunehmen. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt die Protokollführerin oder den Protokollführer. Die Niederschrift ist von den genannten Personen zu unterschreiben.
#§ 23
Zeugnisse und Bescheinigungen
(
1
)
Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis, über eine nicht bestandene Prüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Sie beinhalten die Prüfungsfächer der jeweiligen Fachrichtung gemäß § 2 und § 3.
(
2
)
Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und einem Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Landeskirche versehen. Die Bescheinigung wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(
3
)
Das Ergebnis der ersten Abschnittsprüfung gemäß § 4 wird der Kandidatin oder dem Kandidaten von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich bescheinigt.
(
4
)
Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit regelt sich nach dem Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union vom 15. Juni 1996 (ABl. EKD S. 387) sowie dem Ausführungsgesetz zum Kirchenmusikgesetz vom 9. Januar 1997 (KABl. S. 68). Sie ist gesondert beim Landeskirchenamt zu beantragen.
#§ 24
Geschäftsführung
Die Geschäfte des Prüfungsausschusses werden im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von Mitarbeitenden des Landeskirchenamtes wahrgenommen.
#§ 25
Widerspruch
Gegen Prüfungsentscheidungen, die auf Grund dieser Prüfungsordnung getroffen werden, kann innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Mitteilung Widerspruch beim Landeskirchenamt eingelegt werden, das endgültig entscheidet.
#§ 26
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten entgegenstehende Bestimmungen, insbesondere die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusiker vom 3. März 1988 (KABl. S. 65) außer Kraft.
(
3
)
Bei Kandidatinnen und Kandidaten, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung zur Prüfung zugelassen wurden, sie begonnen und noch nicht beendet haben, findet auf Antrag die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 3. März 1988 weiterhin Anwendung.