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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:12.08.2009
Aktenzeichen:VK 17/2008
Rechtsgrundlage:Art. 1 Notverordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod i.V.m. § 7 Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfen-Verordnung-BVO); § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO; § 7 Abs. 3 Satz 1 BVO, § 4 Abs. 1 Nr. 9 BVO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Beihilfe, Fürsorgepflicht, Heilkur
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Leitsatz:

  1. Das Finanzministerium kann gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 zweiter Halbsatz BVO im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Heilbehandlungen beihilfefähig sind.
  2. Bei der beihilferechtlichen Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für Krankengymnastik können Runderlasse des Finanzministeriums und die beihilfefähigen Höchstbeträge des Leistungsverzeichnisses zugrunde gelegt werden.
  3. Der Dienstherr hat den Beamten zutreffend und vollständig zu beraten, wenn um Beratung nachgesucht wird oder eine solche veranlasst erscheint, weil Gründe für die Annahme sprechen, dass die Sach- oder Rechtslage nicht oder nicht in ihrer Tragweite entsprechend erfasst wird. Sofern kein besonderer Ausnahmefall vorliegt, obliegt dem Dienstherrn jedoch grundsätzlich keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Belehrungspflicht im Hinblick auf alle für seine Bediensteten einschlägigen Bestimmungen (vgl. BVerwG, DVBl 1997, 1004, 1005).
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Der Kläger ist Pfarrer im Ruhestand. Er erlitt einen Schlaganfall, in dessen Folge er noch heute unter einer Aphasie leidet.
Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die dem Kläger in dem Zeitraum vom xx bis xx für Krankengymnastik im Rahmen einer Heilkur entstanden sind.
Mit Schreiben vom xx erkannte die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (VKPB) die Beihilfefähigkeit der Heilkur in Bad Wildbad gemäß § 7 Beihilfenverordnung an. Ergänzend führte sie unter anderem aus, dass die Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7, 9 und 11 BVO beihilfefähig sind.
Mit Beihilfeantrag vom xx machte der Kläger Aufwendungen für Krankengymnastik im Rahmen der Heilkur durch einen selbstständigen Krankengymnasten für den Zeitraum vom xx bis xx in Höhe von xx Euro sowie xx Euro und damit insgesamt xx Euro geltend.
Mit Bescheid vom xx setzte die VKPB die beihilfefähigen Aufwendungen für die Krankengymnastik auf xx Euro bzw. xx Euro und damit insgesamt xx Euro fest und gewährte dem Kläger unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes von 70 v. H. eine Beihilfe in Höhe von xx Euro und xx Euro und damit insgesamt xx Euro. Zur Begründung führte sie aus, dass Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen, die von selbstständig tätigen Angehörigen der Medizinalfachberufe erbracht werden, nur im Rahmen der Gebührensätze nach dem Leistungsverzeichnis aus dem Runderlass des Finanzministeriums vom xx beihilfefähig seien.
Mit Schreiben vom xx legte der Kläger gegen den Beihilfebescheid Widerspruch ein. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Heilbehandlungskosten nur zu einem Teil übernommen würden. Dem Beihilfebescheid vom xx sei diese Beschränkung nicht zu entnehmen gewesen. Der Runderlass des Finanzministeriums und das Leistungsverzeichnis seien ihm vor Antritt seiner Heilkur nicht bekannt gewesen.
Das Landeskirchenamt der Beklagten wies den Widerspruch aufgrund des Beschlusses des Kollegiums des Landeskirchenamtes mit Bescheid vom xx, zugestellt am xx, zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Im Bescheid vom xx habe die VKPB ausgeführt, dass Aufwendungen einer nach § 7 BVO anerkannten Heilkur unter anderem nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 BVO beihilfefähig seien. Bei der beihilferechtlichen Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für Krankengymnastik seien der Runderlass des Finanzministeriums vom xx (KABl. 2005, S. 171) und die beihilfefähigen Höchstbeträge des Leistungsverzeichnisses zugrunde gelegt worden.
Eine Information des Klägers sei auch erfolgt. Zwar enthalte der Bescheid vom xx keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Höchstbeträge. Der Kläger sei aber durch Veröffentlichung der beihilferechtlichen Regelungen im Kirchlichen Amtsblatt und durch die an alle Beihilfeberechtigten übersandte „Aktuelle Übersicht über das zur Zeit geltende Beihilferecht“ im Februar 2006 informiert worden.
Der Kläger hat am xx Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Ihm seien Aufwendungen in Höhe von xx Euro entstanden; der Beihilfeanteil betrage xx Euro. Unter Berücksichtigung des bereits geleisteten Erstattungsbetrags von xx Euro bleibe eine Restforderung in Höhe von xx Euro.
Er sei auch entgegen Ziffer 4.7.1 des Rundschreibens der VKPB aus Februar 2006 nicht ausreichend im Bescheid vom xx über die Höchstbeträge informiert worden. Vielmehr hätten mit der schriftlichen Genehmigung der Heilkur auch notwendige Hinweise bezüglich der etwa eingeschränkten Beihilfefähigkeit der entstehenden Aufwendungen ergehen müssen. Diese Informationspflichten hätten insbesondere dem Kläger als Aphasiker gegenüber bestanden. Diese Behinderung sei der VKPB auch bekannt gewesen und hätte eine erhöhte Information in verständlicher Form geboten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids der VKPB vom xx und des
Widerspruchsbescheides des Landeskirchenamtes der Beklagten vom xx zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von xx Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen im Widerspruchsbescheid trägt sie ergänzend vor: Die Höhe des geltend gemachten Betrages in Höhe von xx Euro sei nicht schlüssig dargelegt. Es sei nicht erkennbar, woraus sich Aufwendungen in Höhe von xx Euro ergeben. Darüber hinaus erkenne sie zwar eine gesteigerte Schutzpflicht gegenüber dem Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen an. Dieser sei aber Genüge getan, da das Informationsschreiben der VKPB aus Februar 2006 schriftlich ergangen sei und es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen wäre, weitere Informationen einzuholen.
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Gründe:

Die Verwaltungskammer konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 37 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VwGG).
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der angefochtene Beihilfebescheid vom xx und der Widerspruchsbescheid vom xx sind rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die begehrte Beihilfe ist Art. 1 Notverordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod i.V.m. § 7 Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfen-Verordnung-BVO).
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblichen Fassung sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, Verbesserung und Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit.
Die Berechnung der gewährten Beihilfen für Krankengymnastik im Rahmen der Heilkur in Höhe von xx Euro ist nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Beihilfe in Höhe von xx Euro. Die vom Kläger behaupteten Aufwendungen für die Krankengymnastik in Höhe von xx Euro sind nicht substantiiert dargelegt. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs hat der Kläger in seinem Beihilfeantrag vom xx Aufwendungen für die Krankengymnastik im Rahmen der Heilkur in Höhe von xx Euro und xx Euro und damit insgesamt xx Euro geltend gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BVO sind im Rahmen einer ambulanten Heilkur die Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 BVO beihilfefähig. Die vom zuständigen Arzt angeordnete Krankengymnastik als Heilbehandlung bei einem Krankengymnasten in der Zeit vom xx bis xx sind beihilfefähige Aufwendungen im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 9 BVO. Die beihilfefähigen Aufwendungen sind aber auf Höchstsätze begrenzt. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 zweiter Halbsatz BVO kann das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Heilbehandlungen beihilfefähig sind. Mit Runderlass des Finanzministeriums vom 21.02.2005 – B 3100 – 3.1.6.1 – IV A 4 – sind gemäß Ziffer II des Leistungsverzeichnisses für ärztlich verordnete Heilbehandlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 BVO beihilfefähige Höchstbeträge für Krankengymnastik und Bewegungsübungen festgesetzt worden. Danach waren für den Rechnungsbetrag in Höhe von xxx Euro ein Betrag von xx Euro und für den Rechnungsbetrag in Höhe von xx Euro ein Betrag von xx Euro und damit insgesamt xx Euro beihilfefähig.
Der Einwand des Klägers, die Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen für Krankengymnastik auf Höchstsätze sei für ihn nicht erkennbar gewesen, greift nicht durch. Die Beklagte hat nicht gegen das beamtenrechtliche Fürsorgeprinzip verstoßen. Dem Dienstherrn obliegt grundsätzlich keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Belehrungspflicht im Hinblick auf seine Bediensteten über alle für diese einschlägigen Bestimmungen (BVerwG, DVBl 1997, 1004, 1005). Der Dienstherr hat den Beamten zutreffend und vollständig zu beraten, wenn um Beratung nachgesucht wird oder eine solche veranlasst erscheint, weil Gründe für die Annahme sprechen, dass die Sach- oder Rechtslage nicht oder nicht in ihrer Tragweite entsprechend erfasst wird (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage 2001, Rdn. 370). Lediglich in besonderen Ausnahmefällen, etwa bei Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis, die mittelbar über Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) Außenwirkung entfaltet, kann eine Hinweispflicht des Dienstherrn zu bejahen sein (OVG NW, Urteil vom 19.11.2004 – 6 A 2992/01 –).
Die VKPB hat der Hinweispflicht Genüge getan. Gemäß Ziffer 4.7.1 des Rundschreibens der VKPB von Februar 2006 ergehen bei der schriftlichen Genehmigung der Heilkur auch notwendige Hinweise bezüglich der etwa eingeschränkten Beihilfefähigkeit der entstehenden Aufwendungen. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Höchstbeträge ist im Bescheid vom 20.03.2006 zwar nicht erfolgt. Der Bescheid verweist aber auf § 4 Abs. 1 Nr. 9 BVO und damit auf das Leistungsverzeichnis für ärztlich verordnete Heilbehandlungen und Höchstbeträge. Selbst wenn dies im Hinblick auf die bestehende Hinweispflicht nicht als ausreichend angesehen werden sollte, hat die VKPB mit Rundschreiben aus Februar 2006 ihrer Hinweispflicht Genüge getan. In der dem Kläger zugegangenen „Aktuellen Übersicht über das zur Zeit geltende Beihilferecht“ aus 2006 hat die VKPB im Hinblick auf die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen auf Höchstbeträge bei Heilbehandlungen unter anderem durch Krankengymnastik hingewiesen.
Auch in gesundheitlicher Hinsicht war der Kläger bei Zugrundelegung der Erkenntnisse aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang nicht dermaßen beeinträchtigt, dass es ihm nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, die erforderliche Klärung der Kosten bis zum Antritt der Heilbehandlung im Juli 2006 herbeizuführen. Dies folgt insbesondere auch daraus, dass der Kläger im Februar 2006 bei der VKPB einen Antrag auf Anerkennung einer Heilkur und den Beihilfeantrag vom xx selbst gestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VwKG gegeben ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat, muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder ein wesentlicher Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruht, dargelegt werden.