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Kirchengericht: | Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland |
Entscheidungsform: | Urteil |
Datum: | 22.07.2002 |
Aktenzeichen: | VK 03/2001 |
Rechtsgrundlage: | § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO, § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO i.V.m. Nr. 2 der Anlage 2 zur BVO |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Angemessenheit, Beihilfe, Fürsorgepflicht, Hilfsmittel, Härtefall, Hörgerät |
Leitsatz:
- Für die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod an Pfarrer auf Le-benszeit, auch solche im Ruhestand, sind die Bestimmungen der Beihilfeverordnung - BVO - des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich.
- Die Angemessenheit beihilfefähiger Aufwendungen bestimmt sich nach der Anlage 2 zur BVO. Mit dem dort in Nr. 2 für Hörgeräte festgesetzten beihilfefähigen Höchstbetrag je Ohr sind sämtliche Nebenkosten, bis auf die Kosten einer medizinisch notwendigen Fernbedienung, abgegolten.
- Die Beihilfestelle ist an normative Vorgaben gebunden, wenn der Verordnungsgeber zu generalisierenden Festlegungen befug ist, die auch bei entstehenden höheren Aufwen-dungen, keine Ausnahmen – etwa durch eine Härtefallregelung – zulassen.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
#Tatbestand
###Der Kläger reichte mit Schreiben vom 15.09.2000 an das Beihilfe-Berechnungs-Zentrum (bbz) der Evangelischen Kirche im Rheinland in Bad Dürkheim, dort eingegangen am 18.09.2000, einen Kostenvoranschlag für zwei Hörgeräte Phonak Claro (rechts und links) zum Preise von je 4.445,00 DM sowie für zwei Ohrpassstücke zum Preis von insgesamt 240,00 DM – insgesamt 9.130,00 DM – ein und bat um verbindliche Auskunft, ob der beihilfefähige Höchstsatz von 2.000,00 DM überschritten werden könne.
Er machte geltend: Ein bisher verwendetes Gerät sei völlig unzureichend, insbesondere für den Schulunterricht. Darüber hinaus sei das Eigenrauschen der Geräte in dem Bereich, in dem er noch relativ gut habe hören können, bei längerem Gebrauch unerträglich gewesen. Er habe sich praktisch von außen einen Tinnitus ins Ohr geholt. Die Hörgeräte, für die der Kostenvoranschlag eingereicht werde und die von ihm erprobt seien, könne er dagegen ständig tragen, und sie ermöglichten wieder ein halbwegs sinnvolles Unterrichtsgespräch in nicht zu großen Klassen und Klassenräumen.
Das bbz teilte dem Kläger mit Schreiben vom 05.10.2000 - ohne Rechtsbehelfsbeleh-rung - mit, dass nach den Beihilfevorschriften eine Beihilfeleistung über die Höchstbe-träge von 2.000,00 DM je Ohr hinaus nicht möglich sei.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 06.01.2001 Widerspruch ein. Das Hörgerät habe der Arzt für beide Ohren verordnet, nur das Gerät ‚Phonak Claro‘ habe sich als hilfreich erwiesen. Das Gerät für das linke Ohr habe er inzwischen beschafft (Rechnung vom 13.11.2000); auf das rechte Hörgerät habe er aus Kostengründen vorerst verzichtet.
Der Beschwerdeausschuss der Kirchenleitung hat den Widerspruch durch Beschluss vom 02.03.2001 – zugestellt am 12.03.2001 – mit gleicher Begründung wie das bbz zurückgewiesen.
Gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.04.2001 – eingegangen am 09.04.2001 – die Verwaltungskammer angerufen.
Er verweist darauf, seit einem Hörsturz vor etwa 13 Jahren leide er unter zunehmender Hörbeeinträchtigung auf dem linken Ohr. Da er im Hauptamt Schulpfarrer war, hätten die Schwierigkeiten, Schülerinnen und Schüler überhaupt zu verstehen, schließlich zu seiner vorzeitigen Pensionierung geführt. Nachdem er ab 1996 vergeblich versucht habe, mit einem schon damals recht aufwendigen Hörgerät seine Situation zu verbessern – das Eigenrauschen aller ausprobierten Geräte habe genau in dem Frequenzbereich gelegen, in dem er noch ganz gut habe hören können -, habe nur das inzwischen beschaffte Gerät (Neuentwicklung mit einem integrierten Computer) Erleichterung gebracht sowie Verständlichkeit und Kommunikationsmöglichkeiten erheblich verbessert. Eine entsprechende fachärztliche Bescheinigung vom 24.04.2001 liegt vor.
Der Kläger macht geltend, es seien „die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang“ zu ersetzen. Die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 2.000,00 DM in Anlage 2 der BVO werde diesen Kriterien - zumindest in seinem Fall - nicht gerecht. Die §§ 3 und 4 BVO seien im Übrigen widersprüchlich.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidung des Beihilfeberechnungszentrums der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 05.10.2000 und der Widerspruchsentscheidung des Beschwerdeausschusses der Kirchenleitung vom 02.03.2001 zu verpflichten, den vollen Betrag für ein Hörgerät nebst Ohrpassstück je Ohr in Höhe von jeweils 4.565,00 DM (= 2.334,05 €) als beihilfefähig anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage zurückzuweisen.
Die Rechtslage lasse keine Überschreitung des Höchstbetrages zu, auch wenn dieses Ergebnis im Einzelfall unbefriedigend erscheinen möge.
#Gründe:
Die Klage ist zulässig.
Die Verwaltungskammer ist gemäß § 19 Abs. 2 VwGG zur Entscheidung berufen.
Der Kläger hat das Vorverfahren form- und fristgerecht durchgeführt. Die Klagefrist ist eingehalten.
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine über 2.000,00 DM bzw. den zur Zeit normierten Euro-Höchstbetrag je Ohr hinaus-gehende Beihilfe für die verordneten Hörgeräte.
Für die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod an Pfarrer auf Lebenszeit, auch solche im Ruhestand, sind die Bestimmungen der Beihilfeverordnung - BVO - des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden. § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO bestimmt als beihilfefähige Aufwendungen die Kosten für vom Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel und nennt dabei insbesondere (u.a.) Hörhilfen. Die Angemessenheit der Aufwendungen bestimmt sich dabei nach der Anlage 2 zur BVO. Diese Anlage setzt in Nr. 2 für Hörgeräte als beihilfefähigen Höchstbetrag je Ohr einen Betrag von 2.000,00 DM fest; mit diesem Betrag sind sämtliche Nebenkosten, bis auf die Kosten einer medizinisch notwendigen Fernbedienung, abgegolten. Die Vorschrift gilt im kirchlichen Bereich seit dem 01.03.2000 für Aufwendungen, die nach dem 29.02.2000 entstanden sind (KABl. 2000 S. 39/40).
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO konkretisiert, soweit es um Hörgeräte geht, in Verbindung mit Nr. 2 der Anlage 2, was im Höchstfall als notwendig und angemessen im Sinne von § 3 BVO gilt. Zu einer solchen generalisierenden Festlegung ist der Verordnungsgeber befugt, auch wenn im Einzelfall – wie hier – höhere Aufwendungen entstehen. Die Beihilfestelle ist an die normative Vorgabe gebunden. Die Verordnung lässt Ausnahmen - etwa durch eine Härtefallregelung – nicht zu. Die Auskunft des bbz und ebenso die Widerspruchsentscheidung des Beschwerdeausschusses entsprechen damit der Rechtslage.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.
Da der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und Verfahrensfehler, auf denen das Urteil beruht, nicht ersichtlich sind, war die Revision nicht zuzulassen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungskammergesetzes).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungs-kammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat, muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder der wesentliche Verfahrensfehler dargelegt werden.
Gleichzeitig ist die Revision einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Wird dem Widerspruch gegen die Nichtzulassung der Revision nicht stattgegeben, gilt die Revision als nicht eingelegt.