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Geltungszeitraum von: 24.02.1979

Geltungszeitraum bis: 15.01.2016

Erste Ausführungsverordnung
zum Kirchlichen Stiftungsaufsichtsgesetz (Zuständigkeitsverordnung)

Vom 8. Februar 1979

(KABl. S. 16)

Aufgrund von § 2 Abs. 4 Satz 2 des Kirchengesetzes über die kirchliche Aufsicht für rechtsfähige kirchliche Stiftungen (Kirchliches Stiftungsaufsichtsgesetz) vom 18. Januar 1979 (KABl. S. 15) verordnet die Kirchenleitung:
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§ 1

Die Entscheidung über die kirchliche Zustimmung zur Genehmigung oder Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung als kirchliche Stiftung wird dem Landeskirchenamt übertragen.
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§ 2

Die Aufsicht über die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen führt das Landeskirchenamt.
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§ 3

Der Beschlussfassung im Kollegium des Landeskirchenamtes bedürfen:
  1. Entscheidung nach § 1,
  2. Aufsichtsmaßnahmen nach § 4 Abs. 2 bis 5 des Kirchlichen Stiftungsaufsichtsgesetzes.
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§ 4

Die Kirchenleitung entscheidet nach § 2 Abs. 5 des Kirchlichen Stiftungsaufsichtsgesetzes über das Ruhen der Stiftungsüberwachung.
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§ 5

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.1#

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1 ↑ Die Verordnung wurde am 23. Februar 1979 verkündet.