.Erste Ausführungsverordnung
Geltungszeitraum von: 24.02.1979
Geltungszeitraum bis: 15.01.2016
Erste Ausführungsverordnung
zum Kirchlichen Stiftungsaufsichtsgesetz (Zuständigkeitsverordnung)
Vom 8. Februar 1979
(KABl. S. 16)
Aufgrund von § 2 Abs. 4 Satz 2 des Kirchengesetzes über die kirchliche Aufsicht für rechtsfähige kirchliche Stiftungen (Kirchliches Stiftungsaufsichtsgesetz) vom 18. Januar 1979 (KABl. S. 15) verordnet die Kirchenleitung:
####§ 1
Die Entscheidung über die kirchliche Zustimmung zur Genehmigung oder Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung als kirchliche Stiftung wird dem Landeskirchenamt übertragen.
#§ 2
Die Aufsicht über die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen führt das Landeskirchenamt.
#§ 3
Der Beschlussfassung im Kollegium des Landeskirchenamtes bedürfen:
- Entscheidung nach § 1,
- Aufsichtsmaßnahmen nach § 4 Abs. 2 bis 5 des Kirchlichen Stiftungsaufsichtsgesetzes.
§ 4
Die Kirchenleitung entscheidet nach § 2 Abs. 5 des Kirchlichen Stiftungsaufsichtsgesetzes über das Ruhen der Stiftungsüberwachung.
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