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Geltungszeitraum von: 11.12.1970

Geltungszeitraum bis: 15.01.2016

Neue Regelung für konfessionsverschiedene Ehen

Bekanntmachung der Kirchenleitung vom 20. November 1970

(KABl. S. 228)

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Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung vom 5. November 1970 folgenden Beschluss zur neuen Regelung für konfessionsverschiedene Ehen gefasst:
Die Evangelische Kirche im Rheinland begrüßt die Ausführungsbestimmungen zu Motu proprio über die konfessionsverschiedene Ehe, welche die Deutsche Bischofskonferenz im Benehmen mit Stellen der Evangelischen Kirche in Deutschland zum 1. Oktober 1970 erlassen hat.
Die Ausführungsbestimmungen gehen bis an die äußerste Grenze des Rahmens, den das Motu proprio abgesteckt hat. Wir danken den Bischöfen dafür, dass sie die „Testfrage Mischehe“ so gelöst haben, dass der Wille zur ökumenischen Zusammenarbeit deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Das Mischehenproblem ist endlich entgiftet.
Infolgedessen erklärt die Kirchenleitung:
  1. Die Verordnung der Kirchenleitung vom 12. Mai 1966 mit dem Verbot der Teilnahme evangelischer Pfarrer an katholischen Trauungen wird aufgehoben.
  2. Damit ist evangelischen Pfarrern gestattet, an einer katholischen Trauung teilzunehmen, wie der katholische Geistliche Teile der evangelischen Trauung übernehmen kann. Liturgische Ordnungen werden erarbeitet und in Kürze erscheinen.
    1. Findet die Trauung in der evangelischen Kirche statt, geschieht sie nach der Ordnung unserer Agende. Der katholische Priester kann eine Lesung, Gebete oder eine Ansprache übernehmen.
    2. Findet die Trauung in der katholischen Kirche statt, so erfolgt sie nach katholischem Ritus. Der evangelische Pfarrer kann Gebete, Lesung und Ansprache übernehmen. Mischformen beider Ordnungen sind nicht gestattet.
  3. Die Eintragung der Trauung erfolgt mit Nummer in das Trauregister der Trauungskirche, ohne Nummer in das andere Register.
  4. Bis zur Regelung durch die Landessynode bzw. bis zu einer Gesamtregelung in der Evangelischen Kirche in Deutschland werden von den Dienststellen und Organen der rheinischen Kirche jene Vorschriften nicht mehr angewendet, die evangelischen Christen, welche sich katholisch trauen lassen, Rechte entziehen (z. B. Artikel 26 Abs. 2 Buchstabe c und Artikel 54 Abs. 1 Buchstabe c der Kirchenordnung).
  5. Richtlinien zur Seelsorge an konfessionsverschiedenen Ehen werden von einer gemeinsamen Kommission baldigst erarbeitet und veröffentlicht werden.