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Geltungszeitraum von: 01.01.1991

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Bestimmungen
über die Entschädigung für Mitglieder der Verwaltungskammer und der Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 7. Oktober 1976

(KABl. S. 187)
geändert durch die Bekanntmachung vom 29. Oktober 1990 (KABl. S. 247)

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  1. Die Mitglieder der Verwaltungskammer und der Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche im Rheinland erhalten für jedes Verfahren, bei dem sie mitgewirkt haben, eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Arbeitsaufwand.
  2. Die Entschädigung beträgt für
    1. den Vorsitzenden und den Berichterstatter 350,– DM pro Verfahren,
    2. die anderen Mitglieder 75,– DM pro Sitzungstag.
  3. Hat der Vorsitzende die Berichterstattung übernommen, so beträgt die Entschädigung insgesamt 350,– DM.
  4. Die Vorschriften über die Erstattung von Reisekosten bleiben unberührt.
  5. Die Regelung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1991.