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Geltungszeitraum von: 21.07.2011

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Arbeitsrechtsregelung
für besondere Beschäftigungsverhältnisse in Qualifizierungs- und
Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen,
arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen oder Projekten

Vom 20. Juli 2011

(KABl. S. 364)
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2012 (KABl. S. 167)

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§ 1

Die Arbeitsrechtsregelung gilt für Personen, die bei einer Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaft, Arbeitsmarktinitiative, arbeitsmarktpolitischen Maßnahme oder einem Projekt beschäftigt werden, die unmittelbar vor ihrer Einstellung bei einem Beschäftigungsträger mindestens ein Jahr arbeitslos waren und mindestens zwei Vermittlungshemmnisse im Sinne von § 16e SGB II aufweisen.
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§ 2

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des allgemeinen Arbeitsrechts Anwendung, soweit in den folgenden Regelungen nichts anderes bestimmt ist.
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§ 3

(1) Für die nach dieser Arbeitsrechtsregelung Beschäftigten gelten die Bestimmungen des BAT-KF in der jeweiligen Fassung entsprechend mit folgenden Einschränkungen:
§ 1 BAT-KF sowie §§ 10 bis 15, §§ 19, 21 Abs. 2 bis Abs. 4, 22, 23, 27 Abs. 2 kommen nicht zur Anwendung.
(2) Ferner kommt nicht zur Anwendung die Ordnung über vermögenswirksame Leistungen.
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§ 4

Die Beschäftigten erhalten eine monatliche Vergütung in Höhe des Monatsentgeltes der EG 1 Stufe 2 des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes des BAT-KF.
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§ 51#

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt zum 21. Juli 2011 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft. Für Beschäftigte, die nach dem 30. Juni 2012 eingestellt worden sind, gelten die Regelungen für die ununterbrochene Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses längstens bis zum 31. Dezember 2015 fort.

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1 ↑ § 5 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2012 (KABl. S. 167) mit Wirkung ab 1. Juni 2012.