.Geschäftsordnung
Vom 15. Januar 2016
#Erster Teil
###§ 1
Zweiter Teil
###§ 2
§ 33#
§ 44#
§ 55#
§ 66#
§ 77#
§ 88#
§ 9
§ 109#
§ 1110#
§ 12
§ 13
§ 1411#
§ 1513#
§ 16
Dritter Teil
###§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 2114#
§ 22
§ 23
Vierter Teil
#Erster Abschnitt
##§ 24
§ 25
§ 26
Zweiter Abschnitt
##§ 27
§ 28
§ 2915#
§ 30
§ 3116#
§ 32
§ 3318#
§ 34
§ 35
§ 36
Fünfter Teil
###§ 37
Geschäftsordnung
für die Ständigen Synodalausschüsse
und ihre Fachgruppen
Vom 15. Januar 2016
(KABl. S. 89)
geändert durch Beschluss der Landessynode vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 51) und 18. Januar 2024 (KABl. S. 93)
Aufgrund von Artikel 146 der Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche im Rheinland in der Fassung vom 10. Januar 2003 (KABl. 2004, S. 86), zuletzt geändert am 16. Januar 2015 (KABl. S. 66), erlässt die Landessynode für die von ihr und der Kirchenleitung gebildeten Ständigen Synodalausschüsse und ihre Fachgruppen folgende Geschäftsordnung:
Erster Teil
Übersicht über die Ständigen Synodalausschüsse und Fachgruppen
###§ 1
Bezeichnung
(
1
)
Die Landessynode bildet folgende Ständige Synodalausschüsse:
- Ständiger Theologischer Ausschuss,
- Ständiger Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen,
- Ständiger Ausschuss für öffentliche Verantwortung,
- Ständiger Innerkirchlicher Ausschuss,
- Ständiger Ausschuss für Erziehung und Bildung,
- Ständiger Finanzausschuss,
- Ständiger Nominierungsausschuss.
(
2
)
Die Landessynode kann Fachgruppen bilden, die jeweils einem Ständigen Synodalausschuss zugeordnet werden.
#Zweiter Teil
Die Ständigen Synodalausschüsse
###§ 2
Mitgliederzahl
Die Zahl der Mitglieder der Ständigen Synodalausschüsse nach § 1 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) beträgt fünfundzwanzig, die des Ständigen Nominierungsausschusses mindestens fünfzehn, jedoch nicht mehr als achtzehn.
####§ 33#
Mitgliedschaft
(
1
)
Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Ständigen Synodalausschüsse werden von der Landessynode gewählt.
(
2
)
Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse müssen Mitglieder der Landessynode sein.
(
3
)
Zu Mitgliedern der Ständigen Synodalausschüsse können außer Mitgliedern der Landessynode Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen sowie zum Presbyteramt befähigte sachkundige Mitglieder der Kirchengemeinden gewählt werden. Mindestens die Hälfte der Mitglieder eines jeden Ständigen Synodalausschusses muss der Landessynode angehören. In den Ständigen Nominierungsausschuss werden in der Regel nur Mitglieder der Landessynode gewählt.
(
4
)
Es ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu achten.
(
5
)
Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden sowie die übrigen Mitglieder scheiden aus dem Ausschuss aus, sobald die Voraussetzungen für ihre Wahl gemäß Absatz 2 oder 3 entfallen sind. Dies gilt nicht für Mitglieder der Landessynode, die aufgrund einer Änderung von Kirchenkreisen (Artikel 43 KO) aus der Landessynode ausgeschieden sind, aber bei der nächsten Tagung der Kreissynode erneut zu Abgeordneten ihres Kirchenkreises für die Landessynode gewählt werden.
(
6
)
Sofern der Vorsitz eines Ausschusses vakant oder die Handlungsfähigkeit eines Ausschusses in anderer Weise gefährdet wird, trifft die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Ausschuss eine vorübergehende Regelung für den Vorsitz entsprechend dem in Absatz 2 geregelten Grundsatz für die Zeit bis zur nächsten Tagung der Landessynode.
###§ 44#
Neubildung
Alle Ständigen Synodalausschüsse werden spätestens ein Jahr nach der Durchführung der turnusmäßigen Presbyteriumswahl neu gebildet. Bis zur Neubildung bestehen die bisherigen Synodalausschüsse fort.
###§ 55#
Aufgaben
(
1
)
Die Ständigen Synodalausschüsse haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen die Landessynode oder die Kirchenleitung überträgt. Sie können zur Wahrnehmung ihres Rechts, der Landessynode oder der Kirchenleitung Anträge vorzulegen, Gegenstände im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs selbstständig aufgreifen.
(
2
)
Weitergehende Aufgaben können die Ständigen Synodalausschüsse nur mit Zustimmung der Landessynode oder der Kirchenleitung übernehmen.
(
3
)
Die Ständigen Synodalausschüsse können im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches Aufgaben auf Fachgruppen übertragen. Die Landessynode oder die Kirchenleitung kann Arbeitsaufträge an die Ständigen Synodalausschüsse mit der Maßgabe der Beteiligung bestimmter Fachgruppen erteilen.
###§ 66#
Koordinierung der Ausschussarbeit
(
1
)
Die Landessynode oder die Kirchenleitung erteilt den Ständigen Synodalausschüssen Arbeitsaufträge.
(
2
)
Die Präsidialkanzlei koordiniert im Auftrag der Kirchenleitung die Arbeit der Ständigen Synodalausschüsse und lädt die Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse zu regelmäßigen Aussprachen ein.
###§ 77#
Berichte und Auskünfte
(
1
)
Die Ständigen Synodalausschüsse haben der Kirchenleitung über ihre Arbeit zu berichten. Sie teilen ihre Arbeitsergebnisse der Kirchenleitung oder über die Kirchenleitung der Landessynode mit.
(
2
)
Zu öffentlichen Erklärungen sind sie nicht befugt. Arbeitsergebnisse der Ständigen Synodalausschüsse können durch die Landessynode oder die Kirchenleitung veröffentlicht oder weitergegeben werden.
(
3
)
Auf Verlangen sind von der Kirchenleitung die für die Arbeit der Ständigen Synodalausschüsse notwendigen Auskünfte zu erteilen.
###§ 88#
Anträge an die Landessynode
Anträge der Ständigen Synodalausschüsse an die Landessynode sind der Kirchenleitung rechtzeitig unter Beachtung der bekannt gegebenen Termine zuzuleiten.
###§ 9
Unterausschüsse
Die Ständigen Synodalausschüsse können aus ihrer Mitte Unterausschüsse bilden.
###§ 109#
Gäste
(
1
)
Zu den Sitzungen der Ständigen Synodalausschüsse soll jeweils eine Referentin oder ein Referent der Stabsstelle Vielfalt und Gender als Gast eingeladen werden; dies gilt nicht für den Ständigen Nominierungsausschuss.
(
2
)
Der Ständige Synodalausschuss kann im Falle der Verhinderung eines gleichzeitig einer Fachgruppe angehörenden Mitgliedes ein anderes Mitglied dieser Fachgruppe als Gast einladen, wenn die Fachgruppe andernfalls nicht vertreten wäre.
(
3
)
In Einzelfällen können Referentinnen und Referenten, Sachverständige und Gäste eingeladen werden.
(
4
)
Entstehen durch die Einladung von Referentinnen und Referenten, Sachverständigen oder Gästen Kosten, so ist das Einverständnis der Präsidialkanzlei vorher einzuholen.
###§ 1110#
Beratende Teilnahme
(
1
)
Die zuständigen Mitglieder der Kirchenleitung oder des Landeskirchenamtes können an den Sitzungen der Ständigen Synodalausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen, dies gilt nicht für den Ständigen Nominierungsausschuss.
(
2
)
Die Ständigen Synodalausschüsse können die Teilnahme der zuständigen Mitglieder der Kirchenleitung oder des Landeskirchenamtes an der Ausschussberatung verlangen. Ein solches Verlangen muss der Kirchenleitung durch die Ausschussvorsitzende oder den Ausschussvorsitzenden rechtzeitig vorgelegt werden.
(
3
)
Auf Antrag eines Ständigen Synodalausschusses kann die Kirchenleitung die Mitglieder des entsprechenden Tagungsausschusses der vorhergehenden Synodaltagung zur Teilnahme an dessen Beratung einladen.
###§ 12
Einladung zu den Sitzungen
(
1
)
Die Ständigen Synodalausschüsse treten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen.
(
2
)
Die oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen in der Regel vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin ein. Diese Einladungsfrist erübrigt sich, sofern die Sitzungstermine im Rahmen einer Jahresplanung festgelegt wurden.
(
3
)
Die Einladung erfolgt schriftlich, per E-Mail oder durch Versendung eines Hinweises auf ihre elektronische Abrufbarkeit. In der Einladung sind Ort und Zeit der Sitzung anzugeben. Die Tagesordnung und die notwendigen Unterlagen sollen möglichst zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich, per E-Mail oder in elektronisch abrufbarer Form zur Verfügung gestellt werden. Die Einhaltung der kirchlichen Datenschutzbestimmungen ist zu gewährleisten.
###§ 13
Geschäftsführung
Die Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse werden bei der Vorbereitung der Sitzungen, der Protokollführung und allgemeinen Geschäftsführungsaufgaben vom Landeskirchenamt unterstützt.
###§ 1411#
Sitzungen
(
1
)
Die Sitzungen der Ständigen Synodalausschüsse sind nicht öffentlich.
(
2
)
Wird eine Beschlussfassung über die Feststellung der Tagesordnung beantragt, so ist darüber zu Beginn der Sitzung zu entscheiden.
(
3
)
Im Übrigen gelten für die Beratung der Ausschüsse die Regelungen des Kirchenorganisationsgesetzes12# über die Sitzungen und die Beschlussfassung des Presbyteriums sinngemäß.
###§ 1513#
Protokoll
(
1
)
Über jede Sitzung eines Ständigen Synodalausschusses ist ein Protokoll zu fertigen. Die Protokolle sind der Kirchenleitung vorzulegen. Die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 geforderte regelmäßige Berichterstattung bleibt davon unberührt.
(
2
)
Die Protokolle der Sitzungen des Ständigen Nominierungsausschusses sind nur der oder dem Präses vorzulegen.
(
3
)
Die stimmberechtigten Mitglieder der Tagungsausschüsse der Landessynode sind regelmäßig über die Arbeit in den korrespondierenden Ständigen Synodalausschüssen zu unterrichten, sofern sie diesen nicht ohnehin angehören.
(
4
)
Im Übrigen gelten für das Protokoll § 71 Absätze 1 bis 3 des Kirchenorganisationsgesetzes entsprechend.
###§ 16
Reisekosten
(
1
)
Die Reisekosten der Mitglieder der Ständigen Synodalausschüsse werden nach jeweils von der Kirchenleitung erlassenen Vorschriften erstattet.
(
2
)
Etwaiger Lohnausfall wird von der Landeskirche getragen. In begründeten Härtefällen kann aufgrund eines schriftlichen Antrages Verdienstausfall erstattet werden. Seine Höhe richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz.
(
3
)
Für Sitzungen und Klausurtagungen, die besondere finanzielle Aufwendungen erfordern, ist das Einverständnis des Landeskirchenamtes vorher einzuholen.
#Dritter Teil
Die Fachgruppen
###§ 17
Mitgliederzahl
Die Zahl der Mitglieder der Fachgruppen gemäß § 1 Absatz 2 beträgt bis zu zwölf Personen.
###§ 18
Mitgliedschaft
(
1
)
Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Fachgruppen werden von der Landessynode gewählt. Die Berufung der übrigen Mitglieder ist der Kirchenleitung übertragen.
(
2
)
Zu Mitgliedern der Fachgruppen können außer Mitgliedern der Landessynode zum Presbyteramt befähigte sachkundige Mitglieder der Kirchengemeinden sowie Theologinnen oder Theologen, denen eine Pfarrstelle übertragen werden kann, gewählt bzw. berufen werden. In begründeten Einzelfällen können auch andere Personen gewählt oder berufen werden.
(
3
)
Die Mitglieder der Fachgruppen sollen besondere Erfahrung oder Fachkunde auf dem Fachgebiet der jeweiligen Fachgruppe besitzen.
(
4
)
Je ein Mitglied jeder Fachgruppe muss auch dem jeweils zugeordneten Ständigen Synodalausschuss angehören. Dies soll in der Regel die oder der Vorsitzende der Fachgruppe sein.
(
5
)
Die Kirchenleitung soll bei den von ihr zu berufenden Mitgliedern der Fachgruppen die Ständigen Synodalausschüsse um Vorschläge bitten.
(
6
)
Die Mitglieder der Fachgruppen scheiden aus, sobald die Voraussetzungen für ihre Wahl gemäß Absatz 2 oder 3 entfallen sind.
(
7
)
§ 3 Absätze 4 und 6 gelten entsprechend.
###§ 19
Bildung und Zuordnung
(
1
)
Bei jeder Neubildung der Landessynode werden die erforderlichen Fachgruppen gebildet. Über die Erforderlichkeit einer Fachgruppe sowie deren Zuordnung zu einem Ständigen Synodalausschuss beschließt die Landessynode in der Regel im Vorjahr ihrer Neubildung. Nicht mehr erforderliche Fachgruppen werden nicht neu gebildet.
(
2
)
Bei Bedarf kann die Landessynode auch während ihrer Wahlperiode neue Fachgruppen bilden.
(
3
)
Die Tätigkeit der bisherigen Fachgruppen ist mit der Konstituierung der neuen Landessynode beendet. Im Einzelfall kann die Kirchenleitung beschließen, dass eine Fachgruppe bis zur Konstituierung der neu gebildeten oder einer neuen Fachgruppe zur Abwicklung dringender Geschäfte in alter Zusammensetzung zusammentreten kann.
###§ 20
Aufgaben
(
1
)
Die Fachgruppen haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen der Ständige Synodalausschuss überträgt, dem sie zugeordnet sind.
(
2
)
Nach Absatz 1 übertragbare Aufgaben sind eigene Aufträge des Ständigen Synodalausschusses, diesem durch die Landessynode oder Kirchenleitung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 erteilte Arbeitsaufträge sowie Arbeitsaufträge anderer Ständiger Synodalausschüsse.
(
3
)
Die Fachgruppen können dem für sie zuständigen Ständigen Synodalausschuss eigene Themen zur Übertragung vorschlagen.
(
4
)
Die Aufgabenübertragung erfolgt in der Regel projektbezogen. In Ausnahmefällen kann der zuständige Ständige Synodalausschuss auch längerfristige Aufgaben übertragen.
(
5
)
In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende des zuständigen Ständigen Synodalausschusses die nach Absatz 1 oder Absatz 2 zur Erteilung eines Arbeitsauftrages notwendigen Entscheidungen treffen. Diese sind dem Ständigen Synodalausschuss bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
###§ 2114#
Sitzungen
(
1
)
Die Fachgruppen treten nach ihrer Bildung zu einer konstituierenden Sitzung, im Übrigen bei Bedarf zusammen.
(
2
)
Der Sitzungsbedarf richtet sich nach den durch die zuständigen Ständigen Synodalausschüsse erteilten Arbeitsaufträgen.
(
3
)
Im Übrigen gelten für die Einladung zu den Sitzungen, die Sitzungen und die Protokolle die §§ 12, 14 und 15 Absätze 1 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Protokolle auch dem zuständigen Ständigen Synodalausschuss vorzulegen sind.
###§ 22
Mitteilung von Arbeitsergebnissen
Die Fachgruppen teilen ihre Arbeitsergebnisse dem für sie zuständigen Ständigen Synodalausschuss mit. Wurde der zuständige Ständige Synodalausschuss selbst durch die Landessynode, die Kirchenleitung oder einen anderen Ständigen Synodalausschuss beauftragt, informiert er diese oder diesen über das Arbeitsergebnis der Fachgruppe.
###§ 23
Gäste, beratende Teilnahme, Geschäftsführung, Reisekosten
Für Gäste, die beratende Teilnahme, die Geschäftsführung sowie die Reisekosten der Fachgruppen gelten die §§ 10, 11 Absatz 1, 13 und 16 entsprechend.
#Vierter Teil
Besondere Regelungen für den Ständigen Nominierungsausschuss
#Erster Abschnitt
Bildung des Ständigen Nominierungsausschusses
##§ 24
Zusammensetzung des Ständigen Nominierungsausschusses
(
1
)
In der Zusammensetzung des Ständigen Nominierungsausschusses soll sich die Vielfalt des kirchlichen Lebens in der Evangelischen Kirche im Rheinland widerspiegeln. § 3 bleibt im Übrigen unberührt.
(
2
)
Bei der Neubildung des Ständigen Nominierungsausschusses werden aus jeder der nachfolgenden Regionen der Landeskirche jeweils zwei Personen für die Wahlen in den Ständigen Nominierungsausschuss vorgeschlagen:
- Region 1: Kirchenkreise Aachen, Gladbach-Neuss und Jülich,
- Region 2: Kirchenkreise An der Agger und Lennep,
- Region 3: Kirchenkreise Altenkirchen, Braunfels, Wetzlar und Wied,
- Region 4: Kirchenkreise Obere Nahe und Trier,
- Region 5: Kirchenkreise Bonn, Bad Godesberg-Voreifel und An Sieg und Rhein,
- Region 6: Kirchenkreise Dinslaken, Kleve und Wesel,
- Region 7: Kirchenkreise Düsseldorf und Düsseldorf-Mettmann,
- Region 8: Kirchenkreise Duisburg, Oberhausen und An der Ruhr,
- Region 9: Kirchenkreis Essen,
- Region 10: Kirchenkreise Koblenz, An Nahe und Glan und Simmern-Trarbach
- Region 11: Kirchenkreise Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Rechtsrheinisch undKöln-Süd,
- Region 12: Kirchenkreise Krefeld-Viersen und Moers,
- Region 13: Kirchenkreise Leverkusen und Solingen,
- Region 14: Kirchenkreise Niederberg und Wuppertal,
- Region 15: Kirchenkreise Saar-Ost und Saar-West.
Die zwei Personen nach Satz 1 sollen eine Frau und ein Mann sowie eine beruflich und eine ehrenamtlich mitarbeitende Person sein.
(
3
)
Der Ständige Nominierungsausschuss kann bis zu drei weitere Personen vorschlagen.
##§ 25
Vorschlagskommissionen der Regionen
(
1
)
Die Mitglieder der Landessynode einer Region gemäß § 24 Absatz 2 bilden eine Vorschlagskommission. Nach turnusmäßiger Neubildung der Presbyterien bilden die neu gewählten Abgeordneten und Berufenen der Kirchenleitung eine Vorschlagskommission.
(
2
)
Die Superintendentin oder der Superintendent mit der längsten Amtszeit in der Region beruft die Vorschlagskommission ein. Dazu teilen die anderen Superintendentinnen oder Superintendenten ihr oder ihm die Namen der Mitglieder der Landessynode ihres Kirchenkreises mit.
(
3
)
Die Vorschlagskommissionen treten nach Bedarf, bei der Neubildung des Ständigen Nominierungsausschusses innerhalb von sechs Monaten nach der turnusmäßigen Umbildung der Presbyterien zusammen, legen die Wahlvorschläge für ihre Region fest und leiten diese an den Ständigen Nominierungsausschuss weiter.
(
4
)
Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes des Ständigen Nominierungsausschusses nach § 3 Absatz 5 während der laufenden Wahlperiode macht nur die Vorschlagskommission der betroffenen Region Wahlvorschläge für die Nachwahl.
##§ 26
Wahlvorschlag für die Landessynode
Aus den Wahlvorschlägen gemäß § 24 Absatz 2 und 3 macht der amtierende Ständige Nominierungsausschuss der Landessynode einen Wahlvorschlag. Bei der Einbringung des Wahlvorschlags werden die maßgeblichen Kriterien mitgeteilt.
#Zweiter Abschnitt
Zur Arbeit im Ständigen Nominierungsausschuss
##§ 27
Aufgabe des Ständigen Nominierungsausschusses
Der Ständige Nominierungsausschuss bereitet die von der Landessynode durchzuführenden Wahlen vor. Er ist für die Kandidatinnen- und Kandidatensuche, die Durchführung der Auswahlverfahren sowie für die Erstellung von Wahlvorschlägen an die Landessynode verantwortlich.
##§ 28
Ermittlung anstehender Wahlen
(
1
)
Der Ständige Nominierungsausschuss ermittelt in regelmäßigen Abständen, welche Wahlen durch die Landessynode notwendig werden. Hierbei wird er durch die Präsidialkanzlei im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 6 Absatz 2 unterstützt.
(
2
)
Die Ständigen Synodalausschüsse teilen notwendig werdende Nachwahlen frühzeitig mit.
##§ 2915#
Kandidatinnen- und Kandidatensuche
(
1
)
Die Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten für Wahlen durch die Landessynode erfolgt durch die Mitglieder des Ständigen Nominierungsausschusses.
(
2
)
Durch Information der Landessynodalen, der Kirchenleitung, der Kirchenkreise, der Superintendentinnen und Superintendenten, des Landeskirchenamtes und der landeskirchlichen Ämter, Werke und Einrichtungen sowie anderer Landeskirchen kann der Ständige Nominierungsausschuss auf seine Suche aufmerksam machen und um Vorschläge bitten.
(
3
)
Grundlage für die Kandidatinnen- und Kandidatensuche für die Wahlen der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung ist eine von der Kirchenleitung für jede Stelle beschlossene Stellenbeschreibung.
(
4
)
Für die Wahlen der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung ist eine öffentliche Ausschreibung innerhalb der gesamten Evangelischen Kirche in Deutschland durchzuführen.
(
5
)
Die Ausführung der Ausschreibungen nach Absatz 4 erfolgt durch das Landeskirchenamt auf der Grundlage der durch die Kirchenleitung beschlossenen Stellenbeschreibungen.
##§ 30
Bewerbungen
(
1
)
Bewerberinnen oder Bewerber für das Amt der oder des Präses oder für ein anderes Hauptamt in der Kirchenleitung reichen beim Ständigen Nominierungsausschuss eine schriftliche Bewerbung ein.
(
2
)
Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 sowie alle anderen Bewerberinnen und Bewerber für ein durch Wahl der Landessynode zu vergebendes Amt erhalten vom Ständigen Nominierungsausschuss einen Personalbogen, den sie diesem ausgefüllt zurückreichen.
##§ 3116#
Auswahlgespräch und Arbeitsprobe
(
1
)
Bei Bewerbungen für das Amt der oder des Präses oder für ein anderes Haupt- oder Nebenamt in der Kirchenleitung führt der Ständige Nominierungsausschuss mit den Bewerberinnen und Bewerbern ein standardisiertes Auswahlgespräch. Bei Bewerbungen für ein Hauptamt in der Kirchenleitung wird zuvor die nach Artikel 65 Absatz 2 der Kirchenordnung jeweils erforderliche Befähigung zur Übernahme des Amtes durch das Landeskirchenamt geprüft.
(
2
)
Von Bewerberinnen oder Bewerbern für ein Hauptamt in der Kirchenleitung fordert der Ständige Nominierungsausschuss auch eine Arbeitsprobe. Diese erfolgt bei einer Bewerbung:
- für das Amt der oder des Präses in Form einer Predigt und eines Vortrages,
- für ein anderes theologisches Hauptamt in der Kirchenleitung in Form einer Andacht und eines Vortrages,
- für eines der übrigen Hauptämter in Form eines Vortrages.
Der Ständige Nominierungsausschuss bestimmt, wann und wo die Arbeitsprobe gehalten wird.
##§ 32
Beteiligung der oder des Gleichstellungsbeauftragten
Bei Bewerbungsverfahren für ein Hauptamt in der Kirchenleitung ist die oder der Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben und Rechte gemäß §§ 15 und 16 Gleichstellungsgesetz17# zu beteiligen.
##§ 3318#
Nominierungsverfahren
(
1
)
Der Ständige Nominierungsausschuss entscheidet unter Berücksichtigung der §§ 29 bis 32, welche Bewerberinnen oder Bewerber er für Wahlen nominiert. Hierbei soll er sich insbesondere von folgenden Kriterien leiten lassen:
- Fachlichkeit,
- ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern,
- gleichmäßige Vertretung der Regionen,
- ausgewogenes Verhältnis von kirchlich Beschäftigten und Ehrenamtlichen,
- Vertretung verschiedener Berufsgruppen,
- Altersstruktur,
- Bekenntnisstand,
- Dauer der Gremienzugehörigkeit.
Bei der Einbringung des Wahlvorschlags in die Landessynode werden die maßgeblichen Kriterien mitgeteilt.
(
2
)
Bei Nominierungen für ein Amt der Kirchenleitung sind die besonderen Anforderungen im Hinblick auf die als Kirchenleitungsmitglied zu tragende Gesamtverantwortung und die Aufgabe der Abteilungsleitung zu berücksichtigen; bei Nominierungen für das Amt der oder des Präses darüber hinaus die Aufgabe der Repräsentanz der Evangelischen Kirche im Rheinland in der Öffentlichkeit. Bei den Wahlvorschlägen soll den verschiedenen Bekenntnissen Rechnung getragen werden. Bei Wahlvorschlägen für ein Nebenamt in der Kirchenleitung sollen die verschiedenen Gebiete der Evangelischen Kirche im Rheinland berücksichtigt werden.
(
3
)
Vor einer Veröffentlichung von Wahlvorschlägen teilt der Ständige Nominierungsausschuss den Bewerberinnen oder Bewerbern entweder die beabsichtigte Nominierung oder eine Absage mit. Im Falle beabsichtigter Nominierung teilt er weiter mit, ob und welche weiteren Bewerberinnen und Bewerber für das betreffende Amt nominiert werden sollen.
(
4
)
Die Auswahlentscheidung mit dem Wahlvorschlag teilt der Ständige Nominierungsausschuss der Kirchenleitung mit, die die Wahlvorschläge den Mitgliedern der Landessynode zuleitet.
(
5
)
Das Vorschlagsrecht der Landessynode bleibt hiervon unberührt.
##§ 34
Datenschutz
Der Ständige Nominierungsausschuss ist verpflichtet, die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Anforderungen des Datenschutzgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland19# (EKD), insbesondere die in der Anlage zu § 9 des Datenschutzgesetzes EKD genannten Anforderungen, zu gewährleisten.
###§ 35
Rechtsberatung
Der Ständige Nominierungsausschuss kann sich bei rechtlichen Fragestellungen der Hilfe des Landeskirchenamtes bedienen sowie bei Bedarf externe Beratung in Anspruch nehmen.
##§ 36
Fortbildung
Die Mitglieder des Ständigen Nominierungsausschusses haben das Recht und die Pflicht zu regelmäßiger Fortbildung.
#Fünfter Teil
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
###§ 37
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Die §§ 24 bis 36 dieser Geschäftsordnung treten mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft20#.
(
2
)
Im Übrigen tritt diese Geschäftsordnung mit der Neukonstituierung der Landessynode 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der landeskirchlichen Ausschüsse und Arbeitskreise vom 13. Januar 2006 (KABl. S. 84), zuletzt geändert am 14. Januar 2009 (KABl. S. 96), außer Kraft.
#
2 ↑ Inhaltsübersicht geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
2 ↑ Inhaltsübersicht geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
#
3 ↑ § 3 Abs. 5 und 6 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
3 ↑ § 3 Abs. 5 und 6 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
#
5 ↑ § 5 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
5 ↑ § 5 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
#
6 ↑ § 6 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
6 ↑ § 6 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
#
7 ↑ § 7 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
7 ↑ § 7 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
#
8 ↑ § 8 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
8 ↑ § 8 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
#
9 ↑ § 10 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
9 ↑ § 10 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
#
10 ↑ § 11 Abs. 1 geändert und Abs. 3 angefügt durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
10 ↑ § 11 Abs. 1 geändert und Abs. 3 angefügt durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
#
11 ↑ § 14 Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
11 ↑ § 14 Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
#
13 ↑ § 15 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
13 ↑ § 15 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
#
14 ↑ § 21 Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
14 ↑ § 21 Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
#
15 ↑ § 29 Abs. 4 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
15 ↑ § 29 Abs. 4 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
#
16 ↑ § 31 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
16 ↑ § 31 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.