.

Geltungszeitraum von: 16.03.2005

Geltungszeitraum bis: 01.09.2016

Kirchengesetz
über das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland und die Zusammenarbeit in der Diakonie (Diakoniegesetz)

Vom 14. Januar 2005

(KABl. S. 66)
geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 72)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Sie sucht auch die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christen und Nichtchristen. Diese Liebe verpflichtet alle Glieder der Kirche zum Dienst und gewinnt in besonderer Weise Gestalt im Diakonat der Kirche; demgemäß ist Diakonie Wesens- und Lebensäußerung der Kirche.
Heil und Wohl des Menschen gehören untrennbar zusammen. Diakonie vollzieht sich in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst am Menschen.1#
#

§ 2

( 1 ) Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland e.V. (Diakonisches Werk) ist das der Evangelischen Kirche im Rheinland zugeordnete kirchliche Werk. In ihm sind die Evangelische Kirche im Rheinland, ihre Kirchenkreise und Kirchengemeinden sowie deren Verbände und auf ihren Antrag andere selbstständige Träger, die den diakonisch-missionarischen Auftrag unterstützen, unbeschadet ihrer Rechtsform als Mitglieder zusammengeschlossen.
( 2 ) Die Satzung des Diakonischen Werkes regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme nach Maßgabe der mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchenleitung) abgestimmten Mindestanforderungen.
( 3 ) Das Diakonische Werk ist öffentlich anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege.
#

§ 3

Das Kronenkreuz ist das von der Evangelischen Kirche anerkannte Zeichen der Diakonie.
#

§ 42#

( 1 ) Organmitglieder und leitende Mitarbeitende des Diakonischen Werkes und seiner Mitglieder müssen grundsätzlich einem evangelischen Bekenntnis angehören oder dem Bekenntnis einer Kirche, die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen mitarbeitet, die übrigen Mitarbeitenden sollen einem solchen Bekenntnis angehören. Durch Kirchengesetz oder Mitgliedschaftsrecht des Diakonischen Werkes kann Abweichendes bestimmt werden.
( 2 ) Die Arbeitsbedingungen für die berufliche Mitarbeit im Diakonischen Werk und bei seinen Mitgliedern werden nach den Vorschriften des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) gesetzt.
( 3 ) Der Förderung der ehrenamtlichen und gemeindenahen Dienste kommt besondere Bedeutung zu.
#

§ 5

( 1 ) Alle Mittel des Diakonischen Werkes und seiner Mitglieder werden ausschließlich für die nachhaltige Ausrichtung des diakonisch-missionarischen Auftrages verwendet.
( 2 ) Das Diakonische Werk und seine Mitglieder arbeiten gemeinwohlorientiert. Das ist gewährleistet, wenn die Bedingungen des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung erfüllt sind.
( 3 ) Unverhältnismäßige Vergütungen oder Vorteile werden weder leitenden noch anderen Mitarbeitenden noch ehrenamtlich Tätigen gewährt.
( 4 ) Die Evangelische Kirche im Rheinland stellt seinem Diakonischen Werk einen angemessenen Zuschuss nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Verfügung. Durch diesen Zuschuss wird die korporative Beitragspflicht der Evangelischen Kirche im Rheinland einschließlich der unselbstständigen landeskirchlichen Einrichtungen, der Kirchenkreise, Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände abgegolten. Einzelheiten insbesondere der Anpassung des Zuschusses werden durch eine Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland und dem Diakonischen Werk festgelegt.
#

§ 6

( 1 ) Das Presbyterium sorgt für die Erfüllung des diakonischen Auftrages der Kirchengemeinde. Dazu sollen Fachausschüsse gebildet und können besondere Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister berufen werden.
( 2 ) Das Presbyterium sorgt für eine ausreichende Mittelbereitstellung für die diakonischen Aufgaben. Die Kirchengemeinde beteiligt sich an übergemeindlicher Diakonie durch Kollekten und Sammlungen.
#

§ 7

( 1 ) Das regionale Diakonische Werk kann von Kirchenkreisen und von Kirchengemeinden gemeinsam in unmittelbarer Trägerschaft oder bei Bedarf als rechtlich selbstständiges Werk gebildet werden.
( 2 ) Das regionale Diakonische Werk ist in der Erbringung von diakonischen Diensten grundsätzlich auf seinen örtlichen Bereich beschränkt. Wird es darüber hinaus tätig, darf es die berechtigten Interessen anderer regionaler Träger, die Mitglieder des Diakonischen Werkes sind, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.
( 3 ) Im Aufsichtsorgan des regionalen Diakonischen Werkes müssen der Kirchenkreis und die Kirchengemeinden angemessen vertreten sein.
#

§ 8

( 1 ) Die Kreissynode kann einen Fachausschuss für kreiskirchliche Diakonie berufen.
( 2 ) Das Diakonische Werk beruft Konferenzen ein, die dem Erfahrungsaustausch und der einheitlichen Durchführung der den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden obliegenden Aufgaben des Diakonischen Werkes dienen.
#

§ 9

( 1 ) Die Mitglieder des Diakonischen Werkes, die Einrichtungen oder Dienste in einem Kirchenkreis oder benachbarten Kirchenkreisen unterhalten, bilden ungeachtet des Sitzes ihres Rechtsträgers eine regionale Arbeitsgemeinschaft.
( 2 ) Sie einigen sich darüber, wer sie gegenüber den öffentlichen Kosten- und Leistungsträgern, insbesondere kommunalen Stellen, in gemeinsamen Angelegenheiten vertritt. Das Nähere regelt eine Satzung, die von ihnen im Benehmen mit dem Kreissynodalvorstand zu beschließen ist. Diese trifft auch eine Regelung über die Geschäftsführung und die Finanzierung der damit für alle Mitglieder verbundenen Aufgaben. Die Vertretung der einzelnen Träger im Rechtssinne bleibt davon unberührt.
( 3 ) Die Regionen sind gehalten, die Satzungen spätestens mit Ablauf des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft zu setzen.
( 4 ) Das regionale Diakonische Werk ist Mitglied der regionalen Arbeitsgemeinschaft, in der es seinen Sitz hat.
( 5 ) Das Diakonische Werk unterstützt die Bildung und die Arbeit der regionalen Arbeitsgemeinschaften.
#

§ 10

Alle Mitglieder des Diakonischen Werkes sind unbeschadet ihrer Rechtsform nach Maßgabe der Satzung des Diakonischen Werkes und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur vertrauensvollen und geschwisterlichen Zusammenarbeit verpflichtet. Sie unterrichten sich im erforderlichen Umfang in der Region und darüber hinaus.
#

§ 11

( 1 ) Die Evangelische Kirche im Rheinland wird gemäß der Satzung des Diakonischen Werkes in dessen Organen vertreten.
( 2 ) Der Vorstand des Diakonischen Werkes wird zu den Sitzungen der Kirchenleitung eingeladen.
#

§ 12

Die Wahl von Vorstandsmitgliedern des Diakonischen Werkes sowie die Berufung und Abberufung von Geschäftsführenden erfolgt im Benehmen mit der Kirchenleitung.
#

§ 13

Vor der Stellungnahme zu Grundsatzfragen, vor der Übernahme neuer Aufgabengebiete und in Fragen der Abgrenzung der Arbeit im diakonisch-missionarischen Bereich werden sich die Evangelische Kirche im Rheinland und das Diakonische Werk gegenseitig konsultieren.
#

§ 14

Änderungen der Satzung des Diakonischen Werkes, die seinen Zweck, die Zusammensetzung oder die Zuständigkeit seiner Organe, die Bestimmungen über die Zuordnung zur Kirche oder die Vorschriften über das Rechnungswesen oder das Anfallrecht betreffen, sowie Beschlüsse über die Auflösung des Diakonischen Werkes bedürfen der Zustimmung der Kirchenleitung. Versagt sie diese Zustimmung, so entscheidet auf Antrag des Diakonischen Werkes die Landessynode.
#

§ 15

Im Falle der Auflösung des Diakonischen Werkes oder des Wegfalls seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen der Evangelischen Kirche im Rheinland zu. Diese hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke der Diakonie in ihrem Gebiet zu verwenden.
#

§ 16

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung3# im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Das Kirchengesetz über die Zusammenführung des Landesverbandes Innere Mission Rheinland und des Hilfswerkes der Evangelischen Kirche im Rheinland zum diakonisch-missionarischen Werk „Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche im Rheinland“ vom 18. Januar 1963 (KABl. S. 203) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

#
1 ↑ Präambel der Satzung des Diakonischen Werkes der EKD und Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland, Art. 15 Abs. 1.
#
2 ↑ § 4 Abs. 2 neugefasst durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 1. April 2014.
#
3 ↑ Das Kirchengesetz ist am 15. März 2005 verkündet worden.