.Geschäftsordnung
Geltungszeitraum von: 16.03.2006
Geltungszeitraum bis: 07.01.2017
Geschäftsordnung
für die landeskirchlichen Ausschüsse
und Arbeitskreise
Vom 13. Januar 2006
(KABl. S. 84)
geändert durch Beschlüsse vom 11. Januar 2007 (KABl. S. 121) und 14. Januar 2009 (KABl. S. 96)
Aufgrund von Artikel 146 der Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche im Rheinland in der Fassung vom 10. Januar 2003, zuletzt geändert am 14. Januar 2005, erlässt die Landessynode für die von ihr und der Kirchenleitung gebildeten Ausschüsse und Arbeitskreise folgende Geschäftsordnung:
####§ 1
(
1
)
Die Landessynode bildet folgende ständige Synodalausschüsse:
- Theologischer Ausschuss
- Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen
- Ausschuss für öffentliche Verantwortung
- Innerkirchlicher Ausschuss
- Ausschuss für Erziehung und Bildung
- Finanzausschuss
- Nominierungsausschuss
(
2
)
Die Landessynode bildet folgende weitere landeskirchliche Ausschüsse:
- Ausschuss für innereuropäische Ökumene und Catholica
- Ausschuss für außereuropäische Ökumene und Mission
- Ausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik
- Ausschuss für rheinische Kirchengeschichte und kirchliche Zeitgeschichte
- Ausschuss für die Aus- und Fortbildung der Theologinnen und Theologen
- Ausschuss für die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Kollektenausschuss
- Volksmissionarischer Ausschuss
- Diakonieausschuss
- Seelsorgeausschuss
- Sozialethischer Ausschuss
- Ausschuss „Christen und Juden“
(
3
)
Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 1 Buchstaben a) bis f) beträgt fünfundzwanzig, des Ausschusses nach Absatz 1 Buchstabe g) fünfzehn.
(
4
)
Die Zahl der Mitglieder der anderen Ausschüsse soll fünfzehn Personen nicht übersteigen.
(
5
)
Die Kirchenleitung ist ermächtigt, für andere Aufgaben Arbeitskreise zu bilden.
#§ 22#
(
1
)
Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Ständigen Synodalausschüsse gemäß § 1 Abs. 1 werden von der Landessynode gewählt.
(
2
)
Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden müssen Mitglieder der Landessynode sein.
(
3
)
Zu Mitgliedern können außer Mitgliedern der Landessynode Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, gewählt werden.
Mindestens die Hälfte der Mitglieder eines jeden Ständigen Synodalausschusses muss der Landessynode angehören.
(
4
)
Es ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu achten.
(
5
)
Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden sowie die übrigen Mitglieder scheiden aus dem Ausschuss aus, sobald die Voraussetzungen für ihre Wahl gemäß Abs. 2 oder 3 entfallen sind. Dies gilt nicht für Mitglieder der Landessynode, die aufgrund einer Änderung von Kirchenkreisen (Artikel 96 KO) aus der Landessynode ausgeschieden sind, aber unmittelbar danach erneut zu Abgeordneten ihres Kirchenkreises für die Landessynode gewählt werden.
(
6
)
Sofern die Geschäftsführung eines Ausschusses gefährdet wird, trifft die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Ausschuss eine vorübergehende Regelung für den Vorsitz entsprechend den Grundsätzen von Artikel 145 Abs. 2 der Kirchenordnung für die Zeit bis zur nächsten Tagung der Landessynode.
#§ 33#
(
1
)
Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse gemäß § 1 Abs. 2 werden von der Landessynode gewählt. Die Wahl der übrigen Mitglieder ist der Kirchenleitung übertragen.
(
2
)
Zu Mitgliedern können Theologinnen und Theologen, denen eine Pfarrstelle übertragen werden kann, Pastoren und Pastorinnen im Sonderdienst sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, gewählt werden. In den Ausschuss nach § 1 Abs. 2 Buchstabe e) können auch Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst und Vikarinnen und Vikare, in den Ausschuss nach § 1 Abs. 2 Buchstabe l) jüdische Vertreterinnen und Vertreter, gewählt werden.
(
3
)
Die Mitglieder der Ausschüsse scheiden aus, sobald die Voraussetzungen für ihre Wahl gemäß Abs. 2 entfallen sind.
(
4
)
§ 2 Abs. 4 und 6 gelten entsprechend.
#§ 4
Bei jeder Neubildung der Landessynode werden alle landeskirchlichen Ausschüsse neu gebildet. Die Tätigkeit der bisherigen Ausschüsse ist mit der Konstituierung der neuen Landessynode beendet. Im Einzelfall kann die Kirchenleitung beschließen, dass ein Ausschuss bis zur Konstituierung des neuen Ausschusses zur Abwicklung dringender Geschäfte in alter Zusammensetzung zusammentreten kann.
#§ 5
(
1
)
Die Ausschüsse haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen die Landessynode oder die Kirchenleitung überträgt. Ständige Synodalausschüsse können zur Wahrnehmung ihres Rechts, der Landessynode oder der Kirchenleitung Anträge gemäß Artikel 145 Abs. 4 der Kirchenordnung vorzulegen, Gegenstände im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs selbstständig aufgreifen.
(
2
)
Weitergehende Aufgaben können die Ausschüsse nur mit Zustimmung der Landessynode oder der Kirchenleitung übernehmen.
#§ 6
Die Kirchenleitung entscheidet über Arbeitsaufträge an die Ausschüsse und koordiniert deren Arbeit.
#§ 7
Die Ausschüsse teilen ihre Arbeitsergebnisse der Kirchenleitung oder über die Kirchenleitung der Landessynode mit. Zu öffentlichen Erklärungen sind sie nicht befugt (Artikel 145 Abs. 8 der Kirchenordnung); Arbeitsergebnisse der Ausschüsse können durch die Landessynode oder die Kirchenleitung veröffentlicht oder weitergegeben werden.
#§ 8
Anträge der Ständigen Synodalausschüsse an die Landessynode (Artikel 145 Abs. 4 der Kirchenordnung) sind der Kirchenleitung rechtzeitig unter Beachtung der bekannt gegebenen Termine zuzuleiten.
#§ 9
Die Ausschüsse können aus ihrer Mitte Unterausschüsse bilden.
#§ 10
(
1
)
Zu den Sitzungen der Ausschüsse soll jeweils eine Mitarbeiterin des landeskirchlichen Frauenreferates als Gast eingeladen werden; dies gilt nicht für den Ständigen Nominierungsausschuss.
(
2
)
In Einzelfällen können Referentinnen und Referenten, Sachverständige und Gäste eingeladen werden.
(
3
)
Entstehen durch die Einladung von Referentinnen und Referenten, Sachverständigen oder Gästen Kosten, so ist das Einverständnis des Landeskirchenamtes vorher einzuholen.
#§ 11
Die zuständigen Mitglieder der Kirchenleitung oder des Landeskirchenamtes können an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen (Artikel 145 Abs. 5 der Kirchenordnung); dies gilt nicht für den Ständigen Nominierungsausschuss. Die Ständigen Synodalausschüsse können die Teilnahme der zuständigen Mitglieder der Kirchenleitung oder des Landeskirchenamtes an der Ausschussberatung verlangen. Ein solches Verlangen muss der Kirchenleitung durch die Ausschussvorsitzende oder den Ausschussvorsitzenden rechtzeitig vorgelegt werden.
#§ 12
(
1
)
Die Ausschüsse treten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen.
(
2
)
Die oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen in der Regel vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin ein. Diese Einladungsfrist erübrigt sich, sofern die Sitzungstermine im Rahmen einer Jahresplanung festgelegt wurden.
(
3
)
Die Tagesordnung und die Unterlagen sollen möglichst zwei Wochen vor der Sitzung versandt werden.
#§ 13
Die Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse können sich für die Vorbereitung der Sitzungen und für die Protokollführung der Hilfe des Landeskirchenamtes bedienen. Die Protokollführung der übrigen landeskirchlichen Ausschüsse wird in der Regel durch Ausschussmitglieder wahrgenommen.
#§ 14
(
1
)
Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(
2
)
Wird eine Beschlussfassung über die Feststellung der Tagesordnung beantragt, so ist darüber zu Beginn der Sitzung zu entscheiden.
(
3
)
Im Übrigen gelten für die Beratung der Ausschüsse die Artikel 23 Abs. 2 und 3, Artikel 24 und 27 Abs. 1 bis 4 der Kirchenordnung sowie § 1 des Verfahrensgesetzes sinngemäß.
#§ 15
(
1
)
Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschriften sind der Kirchenleitung vorzulegen. Die nach Artikel 145 Abs. 7 der Kirchenordnung geforderte regelmäßige Berichterstattung bleibt davon unberührt.
(
2
)
Absatz 1 gilt nicht für den Ständigen Nominierungsausschuss.
#§ 16
(
1
)
Die Reisekosten der Ausschussmitglieder werden nach jeweils von der Kirchenleitung erlassenen Vorschriften erstattet.
(
2
)
Etwaiger Lohnausfall wird von der Landeskirche getragen. In begründeten Härtefällen kann aufgrund eines schriftlichen Antrages Verdienstausfall erstattet werden. Seine Höhe richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz.
(
3
)
Für Sitzungen und Klausurtagungen, die besondere finanzielle Aufwendungen erfordern, ist das Einverständnis des Landeskirchenamtes vorher einzuholen.
#§ 17
(
1
)
Für Arbeitskreise im Sinne des § 1 Abs. 5 gelten die Regelungen für Ausschüsse gemäß § 1 Abs. 2 entsprechend.
(
2
)
Die Kirchenleitung bestimmt den Vorsitz der Arbeitskreise und deren Mitglieder.
#§ 18
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Ausschüsse vom 15. Januar 1982 (KABl. S. 15), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112), außer Kraft.