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Geltungszeitraum von: 01.04.1979

Geltungszeitraum bis: 17.01.2017

Meldewesen
–Erfassung neuer Gemeindeglieder –

Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 21. März 1979

(KABl. S. 82)
geändert durch Beschluss vom 4. Mai 2004 (KABl. S. 226)

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Es mehren sich die Feststellungen, dass die Einwohnermeldeämter die Religionszugehörigkeit Neugeborener in den Meldeunterlagen nicht eintragen. Aber auch die Kirchengemeinden und Verbände prüfen nicht immer die Meldeunterlagen, die ihnen von den Einwohnermeldeämtern zur Verfügung gestellt werden, daraufhin, ob die Religionszugehörigkeit Neugeborener und Getaufter in den Meldeunterlagen tatsächlich ausgewiesen wird. Dies führt dazu, dass die kommunalen Meldeunterlagen und die kirchlichen Gemeindegliederkarteien unvollständig sind.
Aus diesem Grunde bitten wir festzustellen, wie die Meldeämter in Zusammenarbeit mit den Standesämtern im jeweiligen örtlichen Bereich die Eintragung der Religionszugehörigkeit handhaben.
Damit alle Gemeindeglieder erfasst werden, bitten wir dafür zu sorgen, dass die Taufen unverzüglich den zuständigen Stellen in den Kirchengemeinden und Verbänden gemeldet werden. Die zuständigen Stellen bei den Kirchengemeinden und Verbänden bitten wir, die Taufmeldungen zu sammeln, mit den Mitteilungen der Einwohnermeldeämter zu vergleichen und soweit die Mitteilungen der Einwohnermeldeämter die Religionszugehörigkeit nicht ausweisen, bei den Einwohnermeldeämtern die Ergänzungen der Religionszugehörigkeit aufgrund eigener Mitteilung zu veranlassen.
Bei Aufnahmen in eine Kirchengemeinde nach Artikel 86 der Kirchenordnung bitten wir entsprechend zu verfahren.