.Richtlinie
Geltungszeitraum von: 26.01.1996
Geltungszeitraum bis: 14.04.2017
Richtlinie
zur Bildung von Rückstellungen bei den Kirchensteuer-Verteilungsstellen und kirchensteuererhebungsberechtigten Verbänden
Vom 16. November 1995
#- Grundsätzlich ist die Bildung von Rückstellungen durch Kirchensteuer-Verteilungsstellen und kirchensteuererhebungsberechtigte Verbände nicht zulässig (vgl. Handreichung für Kirchensteuer-Verteilungsausschüsse und Kirchensteuer-Verteilungsstellen vom 10. März 1955, Vorschriftensammlung 94-3-2, Buchstabe B, Abschnitt II Ziffer 2 Satz 2).
- In folgenden Ausnahmefällen ist sie jedoch zulässig:
- zur Bewirtschaftung der monatlichen Spitzenbeträge bei Kirchensteuern und Verwaltungskosten der Finanzverwaltung (vgl. Handreichung a. a. O. und Buch-stabe B, Abschnitt V Ziffer 4 Abs. 2),
- bei erhöhtem Kirchensteueraufkommen bedingt durch die Verlagerung von Zentralkassen, von deren erstmaligem Auftreten bis zum Eingang der Veränderung in das laufende Kirchenlohnsteuer-Verrechnungsverfahren, d. h., bis zur Aufnahme der Daten in die Bundeslohnsteuerstatistik und
- zur Vorbereitung auf die nächste anstehende Abrechnung/Anpassung der Zahlungen im Kirchenlohnsteuer-Verrechnungsverfahren, wenn die Entwicklung des Kirchenlohnsteueraufkommens im Verteilungsbereich hierfür Gründe erkennen lässt. Monatliche Rückstellungen hierfür sind im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt möglich. Sie sind jedoch auf den Zeitraum bis zu max. 18 Monaten vor der nächsten Abrechnung/Anpassung begrenzt.