.

Geltungszeitraum von: 01.01.2001

Geltungszeitraum bis: 30.06.2017

Ordnung
über die Besoldung und Versorgung
der Pfarrerinnen und Pfarrer
sowie der Vikarinnen und Vikare
(Pfarrbesoldungs und -versorgungsordnung – PfBVO)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000

(KABl. 2001 S. 1)
geändert durch Notverordnungen/Gesetzesvertretende Verordnungen vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. S. 165), 11./12. Juli 2002 (KABl. S. 210) und 18./26. September 2003 (KABl. S. 273), Gesetzesvertretende Verordnungen vom 16./17. September 2004 (KABl. S. 418) und 21. April/24. Juni 2005 (KABl. S. 238), Kirchengesetz vom 11. Januar 2007 (KABl. S. 63), Gesetzesvertretende Verordnung vom 9. Mai 2008/29. Mai 2008 (KABl. S. 225), Kirchengesetz vom 16. Januar 2009 (KABl. S. 91), Gesetzesvertretende Verordnung vom 6. März 2009 (KABl. S. 129), Kirchengesetze vom 14. Januar 2011 (KABL. S. 156), 13. Januar 2012 (KABl. S. 132), 21. Januar 2014 (KABl. S. 68), 16. Januar 2015 (KABl. S. 67) und 15. Januar 2016 (KABl. S. 84)

#

I.
Geltungsbereich

###

§ 1

Diese Ordnung regelt die Besoldung und Versorgung sowie die sonstigen Bezüge der Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit und der Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) sowie der Vikarinnen und Vikare der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen.
#

II.
Besoldung

#

1.
Allgemeines

##

§ 21#

( 1 ) Anspruch auf Besoldung und die sonstigen Bezüge nach Maßgabe dieser Ordnung haben die in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit oder in den Probedienst (Entsendungsdienst) berufenen Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Vikarinnen und Vikare.
( 2 ) Die Bestimmungen dieser Ordnung gelten für Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit. Sie finden für Pfarrerinnen und Pfarrern im Probedienst (Entsendungsdienst) entsprechend Anwendung, soweit nicht in dieser Ordnung oder durch sonstiges kirchliches Recht etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Für Ansprüche aus dieser Ordnung oder aufgrund dieser Ordnung anzuwendenden staatlichen Vorschriften werden eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner wie Ehegatten, Witwen und Witwer behandelt. Bei Beendigung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft finden die Bestimmungen über die Rechtsfolgen der Auflösung, Aufhebung oder Scheidung einer Ehe analoge Anwendung.
#

§ 3

Der Anspruch auf die Dienstbezüge und die sonstigen Bezüge nach dieser Ordnung besteht gegenüber der Landeskirche.
#

2.
Besoldung der Pfarrerinnen und Pfarrer

##

§ 42#

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten die Besoldung von dem Tage an, an dem ihr Dienstverhältnis als Pfarrerinnen oder Pfarrer der Landeskirche wirksam wird.
( 2 ) Zur Besoldung gehören
  1. folgende Dienstbezüge:
    1. Grundgehalt,
    2. Familienzuschlag,
    3. Zulagen,
  2. folgende sonstige Bezüge:
    1. jährliche Sonderzahlung,
    2. vermögenswirksame Leistung,
  3. die Dienstwohnung.
( 3 ) Die Dienstbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt.
( 4 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die im eingeschränkten Dienst verwendet werden, erhalten im gleichen Verhältnis verringerte Dienstbezüge. Die Gewährung der Dienstwohnung bleibt unberührt.
( 5 ) Die Besoldung, die Pfarrerinnen und Pfarrern nach Beendigung einer befristet übertragenen Stelle oder eines befristet übertragenen Auftrages im Sinne des § 25 des Pfarrdienstgesetzes der EKD zusteht, wird um die Einkünfte vermindert, die sie aus einer Beschäftigung erhalten.
#

3.
Grundgehalt, Zulagen

##

§ 53#

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit erhalten von dem ersten Tage der erstmaligen Berufung in das Pfarramt ein Grundgehalt, das in seiner Höhe der Besoldungsgruppe 13 der Bundesbesoldungsordnung A entspricht. Satz 1 gilt in der Evangelischen Kirche im Rheinland nicht für Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit, denen eine unbefristete landeskirchliche Pfarrstelle mit besonderem Auftrag (mbA-Stelle) übertragen wurde.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit, denen eine unbefristete landeskirchliche Pfarrstelle mit besonderem Auftrag (mbA-Stelle) übertragen wurde, und Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach Ablauf des Probedienstes noch nicht in eine Pfarrstelle gewählt sind und einen Auftrag gemäß § 25 Abs. 1 PfDG.EKD wahrnehmen, erhalten in der Evangelischen Kirche im Rheinland von dem ersten Tage der erstmaligen Berufung in das Pfarramt ein Grundgehalt, das in seiner Höhe der Besoldungsgruppe 12 der Bundesbesoldungsordnung A entspricht. Das Grundgehalt nach Satz 1 muss jedoch mindestens 90 Prozent des Grundgehalts, das ihnen nach Absatz 1 Satz 1 zustehen würde, erreichen.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) erhalten von ihrer Berufung in den Probedienst (Entsendungsdienst) an ein Grundgehalt, das in seiner Höhe der Besoldungsgruppe A 12 entspricht. In der Evangelischen Kirchen im Rheinland muss das Grundgehalt nach Satz 1 jedoch mindestens 90 Prozent des Grundgehalts, das ihnen nach Absatz 1 Satz 1 zustehen würde, erreichen.
( 4 ) Werden Pfarrerinnen und Pfarrer nach den Absätzen 2 und 3 in der Evangelischen Kirche im Rheinland mit der vollen Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt (Pfarrverweserinnen und Pfarrverweser), erhalten sie für die Dauer der Beauftragung eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Differenzbetrages zu der Besoldung, die ihnen bei einem Grundgehalt, das in seiner Höhe der Besoldungsgruppe 13 der Bundesbesoldungsordnung A entspricht, zustehen würde.
( 5 ) Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach der Erfahrungsstufe. Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.
( 6 ) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen der Besoldungsgruppe ruht, solange die Pfarrerin oder der Pfarrer im Zusammenhang mit der Einleitung oder Durchführung eines Disziplinarverfahrens beurlaubt oder vorläufig des Dienstes enthoben ist. Dies gilt entsprechend, solange die Pfarrerin oder der Pfarrer in einem Lehrbeanstandungsverfahren beurlaubt ist.
( 7 ) Die Grundgehaltssätze ergeben sich aus den Anlagen.
#

§ 5a4#

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche im Rheinland, deren Grundgehalt in seiner Höhe der Besoldungsgruppe 13 der Bundesbesoldungsordnung A entspricht, erhalten nach einer 12-jährigen hauptberuflichen Dienstzeit als Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit eine nichtruhegehaltfähige Erfahrungszulage, deren Höhe sich aus Abschnitt III der Anlage 1 ergibt.
( 2 ) Auf die Dienstzeit nach Absatz 1 sind anzurechnen:
  1. Die Zeit, in der die Pfarrerin oder der Pfarrer zur Wahrnehmung eines Auftrages im Sinne von § 5 des früheren Hilfsdienstgesetzes oder § 19 Absatz 4 des Pfarrdienstgesetzes in der bis zum 30. Juni 2012 geltenden Fassung weiter im Hilfsdienst oder Probedienst (Entsendungsdienst) geblieben ist,
  2. die Zeit, in der die Pfarrerin oder der Pfarrer als Pfarrstellenverwalterin oder Pfarrstellenverwalter nach dem Kirchengesetz über das Amt der Predigerin oder des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen oder als Gemeindemissionarin oder Gemeindemissionar in der Evangelischen Kirche im Rheinland ein Grundgehalt entsprechend der Besoldungsgruppe A 13 erhalten hat,
  3. die Zeit, in der die Pfarrerin oder der Pfarrer als Pastorin oder Pastor im Hilfsdienst oder als Pfarrerin oder Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit während einer Freistellung aus dienstlichen Gründen einen hauptberuflichen (mindestens die Hälfte eines uneingeschränkten Dienstes umfassenden) pfarramtlichen Dienst wahrgenommen hat,
  4. die Zeit in der die Pfarrerin oder der Pfarrer einen hauptberuflich mindestens die Hälfte eines uneingeschränkten Dienstes umfassenden pfarramtlichen Dienst als Inhaber einer Pfarrstelle in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche im Rheinland wahrgenommen hat.
( 3 ) Nicht als Dienstzeiten im Sinne von Absatz 1 gelten Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, einer Freistellung, eines Wartestandes, eines Ruhestandes sowie Zeiten eines hauptberuflichen pfarramtlichen Dienstes in einer unbefristet übertragenen landeskirchlichen Pfarrstelle mit besonderem Auftrag. Abweichend von Satz 1 sind anzurechnen:
  1. Zeiten eines hauptberuflichen pfarramtlichen Dienstes während einer Freistellung aus dienstlichen Gründen,
  2. Zeiten eines hauptberuflichen pfarramtlichen Dienstes nach § 85 Absatz 2 oder § 94 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der EKD,
  3. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zur Dauer von einem Jahr für jedes vor dem 1. April 1995 geborene Kind, von einem Jahr und sechs Monaten für jedes nach dem 31. März 1995 geborene Kind.
Das Landeskirchenamt kann weitere Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
( 4 ) Elternzeiten während eines Dienstes nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 2 sind über die Zeit nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 hinaus auf die Dienstzeit nach Absatz 1 anzurechnen, soweit die Pfarrerin oder der Pfarrer während der Elternzeit einen hauptamtlichen pfarramtlichen Dienst wahrgenommen hat.
( 5 ) Der Anspruch auf Zuerkennung der Zulage ruht, solange die Pfarrerin oder der Pfarrer im Zusammenhang mit der Einleitung oder Durchführung eines Disziplinarverfahrens beurlaubt oder vorläufig des Dienstes enthoben ist. Dies gilt entsprechend, solange die Pfarrerin oder der Pfarrer in einem Lehrbeanstandungsverfahren beurlaubt ist. Die Zeit des Ruhens wird auf die Dienstzeit zur Zuerkennung der Zulage nicht angerechnet,
  1. wenn das Disziplinarverfahren zur Amtsenthebung oder Entfernung aus dem Dienst führt,
  2. wenn das Dienstverhältnis zur Vermeidung oder Erledigung des Disziplinar- oder Amtsenthebungsverfahrens durch Entlassung oder Ausscheiden endet,
  3. wenn das Dienstverhältnis infolge des Lehrbeanstandungsverfahrens durch Ausscheiden endet.
( 6 ) Die Zulage wird vom Ersten des Monats an gewährt, in den der Tag nach Ablauf der Dienstzeit gemäß Absatz 1 fällt.
( 7 ) Der Anspruch auf die Gewährung der Erfahrungszulage entfällt mit Ablauf des Monats, in dem der Pfarrerin oder dem Pfarrer ein Anspruch auf Zahlung einer anderen, das Grundgehalt ergänzenden Zulage entsteht. Dies gilt nicht für die Zulage nach § 6 Absatz 1.
#

§ 65#

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem Grundgehalt entsprechend der Besoldungsgruppe A 13 erhalten eine ruhegehaltfähige Zulage, deren Höhe sich aus Abschnitt III der Anlage 1 ergibt. Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) erhalten die Zulage nach Satz 1 vom Ersten des Monats an, in dem die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit wirksam wird.
( 2 ) Assessorinnen und Assessoren sowie Superintendentinnen und Superintendenten erhalten während der Dauer ihres Amtes eine das Grundgehalt ergänzende Funktionszulage, deren Höhe sich aus Abschnitt IV der Anlage 1 ergibt. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
( 3 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die Inhaberinnen oder Inhaber einer Pfarrstelle mit besonders hervorgehobener Funktion sind oder denen zusätzlich ein besonderer Aufgabenbereich von den Leitungsorganen der Landeskirche oder des Kirchenkreises übertragen worden ist, kann für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion oder dieses Aufgabenbereiches
  1. das Grundgehalt nach einer höheren Besoldungsgruppe als nach § 5 bemessen werden oder
  2. eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Zulage vorgesehen werden.
Voraussetzung ist, dass Tätigkeiten wahrgenommen werden, die erheblich über das Anforderungsprofil einer gemeindlichen oder kreiskirchlichen Pfarrstelle hinausgehen.
Die Zulage nach Satz 1 Nr. 2 muss
nach der Funktionszulage nach Absatz 2 oder
  1. nach dem Unterschied zwischen dem Grundgehalt der Pfarrerinnen und Pfarrer und dem Grundgehalt, das sie bei Zuordnung zu einer höheren Besoldungsgruppe erhalten würden, oder
  2. nach einer Zulage, die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen im gleichen oder vergleichbaren Aufgabenbereich zusteht,
bemessen werden.
Das Grundgehalt nach der höheren Besoldungsgruppe oder die Zulage wird für die Zeit vom Beginn des Monats bis zum Ende des Monats gezahlt, in denen die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, längstens bis zum Ende des Anspruchs auf Besoldung.
Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes..
#

4.
Besoldungsdienstalter

##

§ 76#

( 1 ) Die Erfahrungsstufe wird bei der erstmaligen Berufung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer innerhalb des Geltungsbereiches dieser Ordnung nach deren Bestimmungen festgesetzt. Beim Wechsel des Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereiches dieser Ordnung behält die Pfarrerin oder der Pfarrer die nach deren Bestimmungen vorschriftsmäßig festgesetzte Erfahrungsstufe.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer werden mit der Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe um eine Erfahrungsstufe oberhalb der Erfahrungsstufe eingestuft, in die sie in Anwendung von § 27 Abs. 2 S. 1 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen einzustufen wären, soweit nicht berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 8 Absatz 1 anerkannt werden.
( 3 ) Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung. § 27 Abs. 4 und 5 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden keine Anwendung.
#

§ 87#

( 1 ) Bei der ersten Stufenfestsetzung nach § 7 Abs. 2 werden als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt, soweit in § 30 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen nichts anderes bestimmt ist:
  1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
  3. Pflegezeiten nach dem Pflegezeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung,
  4. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im kirchlichen Dienst, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Anstellungsfähigkeit sind, oder im sonstigen öffentlichen Dienst oder im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet,
  5. Zeiten von mindestens vier Monaten bis zu insgesamt zwei Jahren, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
  6. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
  7. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst gem. Nr. 4 entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Anstellungsfähigkeit sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung der Pfarrerin oder des Pfarrers förderlich sind. Zeiten für zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit insgesamt bis zu drei Jahren als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden. Die Entscheidung nach den Sätzen 2 und 3 trifft das Landeskirchenamt. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert. Die Summe der Zeiten nach den Sätzen 1 bis 3 wird auf volle Monate aufgerundet.
( 2 ) Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 2 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
  1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
  3. Pflegezeiten in entsprechender Anwendung des Pflegezeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
  4. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
  5. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
  6. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz,
  7. Zeiten eines hauptberuflichen Dienstes, zu dem die Pfarrerin oder der Pfarrer aus dienstlichen Gründen beurlaubt wurde oder nach § 21 des früheren Pfarrdienstgesetzes in den Wartestand ohne Wartegeld versetzt oder als Pastorin oder Pastor im Hilfsdienst beurlaubt war,
  8. Zeiten eines hauptberuflichen Dienstes nach § 94 Absatz 3 Satz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD,
  9. Zeiten der Wahrnehmung eines Mandats in einem Gesetzgebungsorgan, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer anstelle der Zahlung einer Versorgungsabfindung nach den staatlichen Abgeordnetengesetzen beantragt, diese Zeit als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts zu berücksichtigen.
( 3 ) Eine Mehrfachberücksichtigung von Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 sowie aus der entsprechenden Anwendung von § 27 Absatz 2 Satz 4 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist unzulässig.
( 4 ) Für die Gleichstellung von Bezügen nach Absatz 1 Nr. 4 werden Zeiten, die gem. § 30 des übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen nicht berücksichtigungsfähig sind, nicht berücksichtigt.
#

5.
Dienstwohnung

##

§ 9

( 1 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer erhält von der Anstellungskörperschaft in der Regel eine Dienstwohnung.
Steht neben der Pfarrerin auch ihr Ehegatte oder neben dem Pfarrer auch seine Ehegattin in einem Dienstverhältnis als Pfarrer oder Pfarrerin oder als Prediger oder Predigerin nach dem Kirchengesetz über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen, erhält nur einer der Eheleute eine Dienstwohnung. In besonderen Fällen kann mit Einwilligung des Landeskirchenamtes
  1. beiden Eheleuten gemeinsam
    oder
  2. jedem der Eheleute
eine Dienstwohnung zugewiesen werden. In Fällen des Satzes 3 Nr. 1 gilt die Dienstwohnung als jedem der Eheleute zur Hälfte zugewiesen.
( 2 ) Bei der Gewährung einer Dienstwohnung wird die Dienstwohnungsvergütung auf die Dienstbezüge angerechnet. Daneben kann bestimmt werden, dass von der Pfarrerin oder dem Pfarrer Nebenkosten, eine Vergütung für die Garage und ein Anteil an den Kosten für Schönheitsreparaturen zu tragen sind.
( 3 ) Die Einziehung der Dienstwohnung oder von Teilen der Dienstwohnung ist mit Genehmigung des Landeskirchenamtes zulässig.
( 4 ) Art und Umfang der von der Pfarrerin oder dem Pfarrer zu tragenden Kosten für die Nutzung der Dienstwohnung und die weiteren Dienstwohnungsregelungen bestimmt die Kirchenleitung durch Verordnung.
#

6.
Familienzuschlag

##

§ 108#

( 1 ) Auf den Familienzuschlag finden die für vergleichbar besoldete Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. Der Familienzuschlag wird nach Abschnitt II der Anlage 1 gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Stufe, die den Familienverhältnissen der Pfarrerin oder des Pfarrers entspricht.
( 2 ) Bei Anwendung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erhält die Pfarrerin oder der Pfarrer die Stufe 1 des Familienzuschlages (Ehegattenanteil) in Höhe des Anteils, der sich aus der Zahl der Berechtigten im kirchlichen und sonstigen öffentlichen Dienst einschließlich ihm selbst ergibt.
( 3 ) Stünde neben der Pfarrerin dem Ehegatten oder neben dem Pfarrer der Ehegattin, der oder die im kirchlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im kirchlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, ebenfalls der Ehegattenanteil oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Ehegattenanteils der höchsten Tarifklasse zu, so findet § 40 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend Anwendung.
( 4 ) Stünde neben der Pfarrerin dem Ehegatten oder neben dem Pfarrer der Ehegattin, der oder die im sonstigen öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im sonstigen öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, ebenfalls der Ehegattenanteil oder eine entsprechende Leistung mindestens in Höhe des Ehegattenanteils der höchsten Tarifklasse zu, so erhält die Pfarrerin oder der Pfarrer den Ehegattenanteil in Höhe des Anteils, um den die Arbeitszeit des Ehegatten oder der Ehegattin niedriger als die Arbeitszeit einer oder eines entsprechenden Vollbeschäftigten ist.
Wird die Pfarrerin oder der Pfarrer in einem eingeschränkten Dienst verwendet und ist der Ehegatte oder die Ehegattin mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt, erhält die Pfarrerin oder der Pfarrer abweichend von Satz 1 den Ehegattenanteil in Höhe des Anteils, der sich ergibt, wenn die Summe der Anteile, die ihr und ihrem Ehegatten oder ihm und seiner Ehegattin bei gleichzeitiger Beschäftigung im kirchlichen Dienst zustehen würden, um den Anteil, den der Ehegatte oder die Ehegattin tatsächlich erhält, vermindert wird. Versorgungsberechtigte gelten im Sinne von Satz 1 als Vollbeschäftigte. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Zeit, für die die Ehegattin Mutterschaftsgeld bezieht.
( 5 ) Im Sinne der Absätze 2 bis 4 ist
  1. kirchlicher Dienst die Tätigkeit im Dienst der in § 17 Abs. 2 aufgeführten Rechtsträger im Inland,
  2. sonstiger öffentlicher Dienst die bei den Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigende Tätigkeit.
( 6 ) Stünde neben der Pfarrerin oder dem Pfarrer einer anderen Person, die im kirchlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im kirchlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen (Kinderanteil) zu, so findet § 40 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend Anwendung.
Dem Kinderanteil steht der Sozialzuschlag oder die Kinderzulage nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes oder entsprechenden Arbeitsrechtsregelungen der Kirchen, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich.
( 7 ) Stünde neben der Pfarrerin oder dem Pfarrer einer anderen Person, die im sonstigen öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im sonstigen öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Kinderanteil zu, so erhält die Pfarrerin oder der Pfarrer als Familienzuschlag den Kinderanteil in Höhe des Anteils, um den die Arbeitszeit der anderen Person niedriger als die Arbeitszeit einer oder eines entsprechenden Vollbeschäftigten ist. Wird die Pfarrerin oder der Pfarrer in einem eingeschränkten Dienst verwendet und ist die andere Person mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt, erhält die Pfarrerin, wenn ihr, oder der Pfarrer, wenn ihm das Kindergeld gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig gewährt würde, abweichend von Satz 1 als Familienzuschlag den Kinderanteil in Höhe des Anteils, der sich ergibt, wenn der Anteil ihres oder seines eingeschränkten Dienstes an einem uneingeschränkten Dienst um den Anteil der Teilbeschäftigung der anderen Person an einer Vollbeschäftigung vermindert wird. Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 gelten entsprechend.
( 8 ) Absatz 7 gilt nicht
  1. für ledige, geschiedene oder getrennt lebende Pfarrerinnen und Pfarrer sowie für Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie die Kinder nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und für sie das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten,
  2. wenn eine Pfarrerin oder ein Pfarrer nach Nummer 1 heiratet und der Ehegatte oder die Ehegattin weder im sonstigen öffentlichen Dienst steht noch aufgrund einer Tätigkeit im sonstigen öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist,
  3. für Pfarrerinnen und Pfarrer, die Stief-, Pflege- oder Enkelkinder nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, sofern sie oder ihr Ehegatte oder ihre Ehegattin das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten und die Ehegattin oder der Ehegatte weder im sonstigen öffentlichen Dienst steht noch aufgrund einer Tätigkeit im sonstigen öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist.
( 9 ) Auf die Absätze 6 bis 8 findet Absatz 5 entsprechende Anwendung.
#

7.
Jährliche Sonderzahlung10#

##

§ 1111#

( 1 ) Pfarrerinnenund Pfarrer der Evangelischen Kirche im Rheinland erhalten eine Sonderzahlung in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen.
( 2 ) Bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Sonderzahlungsgesetzes (SZG-NRW) steht die Freistellung einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gleich. § 4 Abs. 5 ist zu berücksichtigen.
( 3 ) Auf den Sonderbetrag (§ 8 SZG-NRW) findet § 10 Abs. 6 entsprechend Anwendung.
Stünde neben der Pfarrerin oder dem Pfarrer einer anderen Person, die im sonstigen öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im sonstigen öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Sonderbetrag oder eine entsprechende Leistung zu, so erhält die Pfarrerin oder der Pfarrer als Sonderbetrag den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe, die ihr oder ihm und der anderen Person bei gleichzeitiger Tätigkeit im sonstigen öffentlichen Dienst an Sonderbetrag und entsprechender Leistung zustehen würde, und dem Betrag, der der anderen Person zusteht. Diese Einschränkung gilt nicht in den Fällen des § 10 Abs. 8. Diese Einschränkung gilt ferner nicht, wenn der anderen Person der Sonderbetrag oder die entsprechende Leistung wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur anteilig zusteht.
§ 8 Abs. 2 des Sonderzahlungsgesetzes findet keine Anwendung.
( 4 ) Verlieren Pfarrerinnen und Pfarrer, die aus dem sonstigen öffentlichen Dienst in den kirchlichen Dienst übernommen werden, einen Anspruch auf die Sonderzahlung nach dem Recht des bisherigen Dienstherrn nur deshalb, weil der kirchliche Dienst nicht dem öffentlichen Dienst gleichgestellt ist, werden die beim bisherigen Dienstherrn verbrachten Zeiten bei der Ermittlung des Anspruchs nach kirchlichem Recht berücksichtigt.
( 5 ) Treten Pfarrerinnen und Pfarrer in den sonstigen öffentlichen Dienst über und werden Zeiten des bisherigen kirchlichen Dienstes bei der Ermittlung des Anspruchs auf Sonderzahlung nur deshalb nicht berücksichtigt, weil der neue Dienstherr den kirchlichen Dienst nicht dem öffentlichen Dienst gleichstellt, bleibt der Anspruch für die im kirchlichen Dienst verbrachten Zeiten nach dieser Ordnung erhalten. Gleiches gilt für einen Wechsel in den sonstigen kirchlichen Dienst, soweit dort eine Sonderzahlung nicht gewährt wird.
#

8.
Vermögenswirksame Leistung

##

§ 12

Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten eine vermögenswirksame Leistung in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen.
#

9.

(gestrichen)12#
##

§ 13

(gestrichen)13#
#

10.
Besoldung während der Mutterschutzfristen und der Elternzeit

##

§ 1414#

( 1 ) Für die Bezüge während der Mutterschutzfristen und der Elternzeit finden die für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. Die zugewiesene Dienstwohnung bleibt auch während dieser Zeiten belassen.
( 2 ) Für die Zeit der Elternzeit erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer keine Dienstbezüge. Leisten sie während der Elternzeit einen eingeschränkten pfarramtlichen Dienst, erhalten sie abweichend von Satz 1 Dienstbezüge gemäß § 4 Abs. 4. Der Anspruch auf die jährliche Sonderzahlung bleibt während der Elternzeit und während des eingeschränkten Dienstes im Rahmen der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen und unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 5 bestehen.
#

11.
Aufwands- und Vertretungsentschädigung

##

§ 15

( 1 ) Entstehen aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen, deren Übernahme für die Pfarrerin oder den Pfarrer nicht zumutbar ist, kann ihr oder ihm eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrern kann für die Vertretung anderer Pfarrerinnen und Pfarrer, Predigerinnen und Prediger oder Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare sowie für die Versorgung freier Pfarrstellen von der Stelle, die den Vertretungsdienst in Anspruch nimmt, eine Entschädigung gezahlt werden.
( 3 ) Das Nähere zu Absatz 1 bis 2 regelt die Kirchenleitung. 
#

12.
Vikarsbezüge

##

§ 1615#

( 1 ) Vikarinnen und Vikare erhalten Vikarsbezüge für die Zeit vom Tage ihrer Berufung zur Vikarin oder zum Vikar bis zum Ende des Dienstverhältnisses als Vikarin oder Vikar.
( 2 ) Zu den Vikarsbezügen gehören
  1. der Grundbetrag,
  2. der Familienzuschlag,
  3. folgende sonstige Bezüge:
    1. jährliche Sonderzahlung,
    2. vermögenswirksame Leistung.
( 3 ) Vikarinnen und Vikare erhalten einen Grundbetrag entsprechend den Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes über die Anwärterbezüge in der für die Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter des Landes Nordrhein-Westfalen mit einem späteren Eingangsamt nach der Besoldungsgruppe A 13 mit Zulage geltenden Fassung. Der Grundbetrag wird monatlich im Voraus gezahlt. Seine Höhe ergibt sich aus der Anlage 2.
( 4 ) Bestehen Vikarinnen oder Vikare die Zweite Theologische Prüfung nicht oder verzögert sich die Ausbildung aus einem von ihnen zu vertretenden Grund, kann der Grundbetrag bis auf 30 % des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 herabgesetzt werden. Von der Herabsetzung wird bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge eines genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung und in besonderen Härtefällen abgesehen.
( 5 ) Für den Familienzuschlag gilt § 10 entsprechend. Seine Höhe ergibt sich aus der Anlage 2.
( 6 ) Vikarinnen und Vikare erhalten eine jährliche Sonderzahlung und eine vermögenswirksame Leistung in entsprechender Anwendung der für die Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen.
( 7 ) Vikarinnen erhalten während der Mutterschutzfristen Vikarsbezüge in entsprechender Anwendung der für die Beamtenanwärterinnen des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen.
Für die Zeit der Elternzeit erhalten Vikarinnen und Vikare keine Vikarsbezüge. Der Anspruch auf die sonstigen Bezüge bleibt bestehen.
( 8 ) Die Vikarsbezüge werden um die Einkünfte vermindert, die die Vikarinnen und Vikare aus einem Dienst nach § 19 Abs. 3 des Pfarrausbildungsgesetzes erhalten; insofern findet § 65 des Bundesbesoldungsgesetzes keine Anwendung.
#

12a.
Wartegeld

##

§ 16a16#

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand erhalten Wartegeld in Höhe von 75 % der Besoldung einer im uneingeschränkten Dienst beschäftigten Pfarrerin bzw. eines im uneingeschränkten Dienst beschäftigten Pfarrers. Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die unmittelbar aus einem unbefristeten eingeschränkten Dienst in den Wartestand versetzt werden, tritt an die Stelle des Prozentsatzes nach Satz 1 der Prozentsatz, der dem Anteil des eingeschränkten Dienstes an einem uneingeschränkten Dienst entspricht. Dies gilt nicht, wenn der Anteil des eingeschränkten Dienstes mindestens 75 % beträgt. Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die unmittelbar aus einem befristeten eingeschränkten Dienst in den Wartestand versetzt werden, gelten die Sätze 2 und 3 bis zum Ablauf dieser Befristung. Die Sätze 2, 3 und 4 gelten entsprechend für Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach einer Abberufung, Freistellung oder Beendigung einer befristeten Amtszeit in den Wartestand treten.
( 2 ) Wartegeld wird nicht gezahlt, solange der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer im Wartestand eine pfarramtliche Tätigkeit übertragen ist, deren Umfang auf eigenen Antrag 75% eines uneingeschränkten Dienstes nicht übersteigt. Während des Dienstes nach § 85 Absatz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD wird das Wartegeld nur insoweit gezahlt, als es die Bezüge aus diesem Dienst übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer Erwerbseinkünfte im Sinne von § 53 LBeamtVG NRW erhält oder Anspruch auf Übergangsgeld nach § 47 LBeamtVG NRW hat.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand verlieren ihren Anspruch auf Wartegeld
  1. mit dem Zeitpunkt, zu dem der Wartestand endet,
  2. solange sie die Übernahme eines ihnen vom Landeskirchenamt übertragenen Dienstes ohne hinreichenden Grund verweigern (§ 85 Absatz 2 und 3 PfDG.EKD),
  3. mit dem Beginn des Ruhestandes,
  4. mit der Beendigung des Dienstverhältnisses.
Im Falle der Nr. 2 stellt das Landeskirchenamt den Verlust des Anspruchs auf das Wartegeld fest und teilt dies der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer mit.
#

§ 16b17#

Pfarrerinnen und Pfarrern auf Lebenszeit und ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrern im Probedienst (Entsendungsdienst), die sich zur Wahl in ein Gesetzgebungsorgan stellen, kann vom Landeskirchenamt für die Dauer der Beurlaubung in den letzten zwei Monaten bis zum Ablauf des Wahltages aus besonderen Gründen Besoldung bis zur Höhe der Dienstbezüge bewilligt werden, die sie bei einer Beschäftigung mit 75 % im eingeschränkten Dienst erhalten würden.
#

13.
Besondere Bestimmungen

##

§ 17

( 1 ) Soweit nicht in dieser Ordnung oder durch sonstiges kirchliches Recht etwas anderes bestimmt ist, finden die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Besoldungsbestimmungen entsprechend Anwendung. Soweit Änderungen der staatlichen Bestimmungen kirchlichen Belangen entgegenstehen, kann die Kirchenleitung bestimmen, dass sie vorläufig keine Anwendung finden; innerhalb eines Jahres seit Veröffentlichung der Änderungen ist endgültig zu entscheiden.
( 2 ) Bei der Anwendung des staatlichen Rechts ist der kirchliche Dienst als Dienst bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren oder als öffentlicher Dienst anzusehen.
Kirchlicher Dienst im Sinne dieser Ordnung ist die Tätigkeit bei
  1. evangelisch-kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  2. dem Bund Evangelischer Kirchen, seinen Gliedkirchen und deren Untergliederungen und Zusammenschlüssen vor der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  3. ausländischen evangelischen Kirchengemeinden, die der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer ihrer Gliedkirchen angeschlossen sind,
  4. ausländischen evangelischen Kirchen,
  5. evangelischen Kirchengemeinschaften im In- oder Ausland.
Dem kirchlichen Dienst nach Unterabsatz 2 steht gleich
  1. die Tätigkeit bei evangelisch-missionarischen, evangelisch-diakonischen oder sonstigen evangelisch-kirchlichen Werken und Einrichtungen im In- oder Ausland ohne Rücksicht auf deren Rechtsform,
  2. die Tätigkeit bei einer anderen christlichen Kirche im In- oder Ausland einschließlich ihrer diakonischen und missionarischen Werke und Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform.
Sonstiger öffentlicher Dienst im Sinne dieser Ordnung ist die Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils maßgeblichen Bestimmungen.
( 3 ) Für die Festsetzungen und Bewilligungen sowie für die Entscheidungen aufgrund von Kann-Bestimmungen ist das Landeskirchenamt zuständig, soweit nicht in dieser Ordnung oder durch sonstiges kirchliches Recht etwas anderes bestimmt ist. Widersprüche und Klagen gegen Festsetzungen und Bewilligungen auf der Grundlage dieser Ordnung oder entsprechend anzuwendender staatlicher Bestimmungen haben keine aufschiebende Wirkung.
( 4 ) Werden Pfarrerinnen oder Pfarrer oder Angehörige von ihnen körperlich verletzt oder getötet, so ist ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen oder den Hinterbliebenen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit an die Landeskirche abzutreten, als diese während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Die Abtretung kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
Solange die Abtretung verweigert wird, können die Leistungen zurückbehalten werden.
( 5 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, dem Landeskirchenamt alle Ereignisse, die sich auf die Zahlung ihrer Bezüge auswirken könnten, unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Dazu gehören insbesondere alle Änderungen des Familienstandes und der Verhältnisse, die die Zahlung des Familienzuschlages beeinflussen, sowie die Änderung von Wohnsitz und Konten.
( 6 ) Die Absätze 4 und 5 gelten für Vikarinnen und Vikare entsprechend.
#

III.
Versorgung

#

1.
Allgemeines

##

§ 1818#

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit und ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) in der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Ordnung oder durch sonstiges kirchliches Recht etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) sowie ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung der für Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit und deren Hinterbliebene geltenden Bestimmungen, soweit nicht in dieser Ordnung oder durch sonstiges kirchliches Recht etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Vikarinnen und Vikare sowie ihre Hinterbliebenen erhalten Unfallfürsorge, ihre Hinterbliebenen ferner Sterbegeld in entsprechender Anwendung der für die Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen, soweit nicht in dieser Ordnung oder durch sonstiges kirchliches Recht etwas anderes bestimmt ist.
( 4 ) § 17 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
#

§ 1919#

( 1 ) Die Versorgungsbezüge trägt die Landeskirche. Dies gilt nicht für Bezüge, die Pfarrerinnen und Pfarrer oder ihre Hinterbliebenen für den Sterbemonat und als Sterbegeld beim Tod während des aktiven Dienstes, als Unfallfürsorgeleistungen während des aktiven Dienstes sowie als Leistungen beim Ersatz von Sachschäden und als besondere Aufwendungen, die durch einen während des aktiven Dienstes eingetretenen Dienstunfall entstanden sind, erhalten; diese Zahlungen trägt die Anstellungskörperschaft im Sinne des § 25 Absatz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD, für Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) die Landeskirche.§ 17 Abs. 4 gilt entsprechend.
( 2 ) Die von der Landeskirche zu tragenden Versorgungsbezüge werden von der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte festgesetzt und gezahlt, soweit in der Satzung der Gemeinsamen Versorgungskasse nichts anderes bestimmt ist. Im Übrigen werden die nach dem Beamtenversorgungsgesetz der obersten Dienstbehörde zugewiesenen Befugnisse vom Landeskirchenamt wahrgenommen. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.
#

§ 2020#

(gestrichen)
#

2.
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

##

§ 2121#

( 1 ) Bei Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist für Pfarrerinnen und Pfarrer, die aus einer Freistellung oder aus einer Beurlaubung ohne Besoldung oder einem Wartestand ohne Wartegeld in den Ruhestand treten oder versetzt werden, das Grundgehalt maßgebend, das sie nach ihrer Erfahrungsstufe erhalten würden, wenn sie an dem Tage, an dem der Ruhestand beginnt, erneut Anspruch auf Besoldung hätten.
( 2 ) Zulagen nach § 6 Absatz 2 gehören bis zur Höhe der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.
( 3 ) Tritt der Versorgungsfall nicht in unmittelbarem Anschluss an die Zahlung einer Zulage oder einer höheren Besoldungsgruppe, die aufgrund der Wahrnehmung des Amtes oder der besonders herausgehobenen Funktion nach § 6 Abs. 2 oder 3 zustand, ein, gehört der Unterschiedsbetrag zwischen den Dienstbezügen, die die Pfarrerin oder der Pfarrer unter Berücksichtigung des höheren Grundgehaltes oder der Zulage erhalten hat, und den Dienstbezügen, die sie oder er nach § 5 erhalten hätte, für jedes volle Jahr, für das der Pfarrerin oder dem Pfarrer das erhöhte Grundgehalt oder die Zulage gezahlt worden ist, mit einem Achtel bis zu ihrem vollen Betrag zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 LBeamtVG NRW). Dabei bleibt die Zeit unberücksichtigt, für die die höhere Besoldung oder die Zulage während der Freistellungszeit eines Altersteildienstes gezahlt und für den Altersteildienstzuschlag berücksichtigt worden ist. Hat die Pfarrerin oder der Pfarrer verschiedene Zahlungen nach § 6 Abs. 2 oder 3 erhalten, ist maximal der volle Betrag des höchsten Unterschiedsbetrages oder der höchsten Zulage ruhegehaltfähig.
Enthält das staatliche Besoldungsrecht für eine Zulage nach § 6 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 eine besondere Regelung der Ruhegehaltfähigkeit dieser Zulage, findet statt des Satzes 1 diese Regelung entsprechend Anwendung. Bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages oder der Zulage finden ausschließlich die für die Landeskirche geltenden Besoldungstabellen Anwendung.
( 4 ) Haben Pfarrerinnen oder Pfarrer früher als Militär-, Gefängnis- oder Krankenhauspfarrerin oder -pfarrer im sonstigen öffentlichen Dienst Dienstbezüge mit einem Grundgehalt oberhalb der Besoldungsgruppe, die ihnen nach landeskirchlichem Recht zustehen, erhalten, so gilt Absatz 3 entsprechend für den Unterschiedsbetrag zwischen den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die ihrem Ruhegehalt aus dem Pfarramt zugrunde zu legen sind und den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen, die ihrem Ruhegehalt aus dem früheren Amt als Beamtin oder Beamter im sonstigen öffentlichen Dienst zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls zugrunde zu legen wären.
( 5 ) Haben Pfarrerinnen oder Pfarrer aus einem Dienst nach § 43 höhere Dienstbezüge als aus dem Pfarramt erhalten, so gilt Absatz 3 entsprechend für den Unterschiedsbetrag zwischen den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen, die ihrem Ruhegehalt aus dem Pfarramt zugrunde zu legen sind, und den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen, die ihrem Ruhegehalt aus dem Dienst nach § 43 zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls zugrunde zu legen wären.
( 6 ) Bei Anwendung des § 5 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist für wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte oder im Amt verstorbene Pfarrerinnen oder Pfarrer, die bei Eintritt des Versorgungsfalles ein Grundgehalt entsprechend der Besoldungsgruppe A 13 erhalten haben, diese Besoldungsgruppe maßgebend.
#

3.
Ruhegehaltfähige Dienstzeiten

##

§ 2222#

( 1 ) Bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen steht der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis die erste Berufung in das Dienstverhältnis als Vikarin oder Vikar, als Pfarrerin oder Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst), als Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit, als Predigerin oder Prediger nach dem Kirchengesetz über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen oder in eine diesen Dienstverhältnissen entsprechende Tätigkeit gleich.
( 2 ) Dienstzeiten, die im Ausland zurückgelegt wurden, sind nicht ruhegehaltfähig. Sie können jedoch ganz oder teilweise als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn und soweit sich durch ihre Berücksichtigung keine höhere Gesamtversorgung (Versorgung nach dieser Ordnung und sonstige ausländische Versorgungsleistungen und Renten) ergeben würde als die in § 55 Abs. 2 LBeamtVG NRW bezeichnete Höchstgrenze.
( 3 ) Bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Beamtenversorgungsgesetzesfür das Land Nordrhein-Westfalen stehen die Freistellung ohne Besoldung nach dem Pfarrdienstgesetz und der Wartestand ohne Wartegeld nach dem früheren Pfarrerdienstgesetz einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gleich. Die Zeiten einer Freistellung oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge werden jedoch unter entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzesfür das Land Nordrhein-Westfalen als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn eine der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 bis 6 erfüllt ist. Absatz 2 gilt entsprechend.
( 4 ) Nicht ruhegehaltfähige Dienstzeiten (§ 6 Abs. 2 LBeamtVG NRW) sind ferner
  1. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das durch Disziplinarurteil, durch gerichtliches Urteil oder durch Entlassung auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers beendet worden ist, weil ihr oder ihm zur Zeit der Antragstellung ein Lehrbeanstandungsverfahren, ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Rechte aus dem Dienstverhältnis oder der Entfernung aus dem Dienst drohte,
  2. Dienstzeiten in einem Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter auf Probe oder auf Widerruf oder als Vikarin oder Vikar, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer im Hinblick auf ein Dienstvergehen entlassen worden ist, auch wenn sie oder er die Entlassung selbst beantragt hatte, um den drohenden Widerruf des Beamtenverhältnisses oder die Entlassung durch den Dienstherrn zu vermeiden,
  3. Dienstzeiten in einem Dienstverhältnis als Pfarrerin oder Pfarrer, als Pastorin oder Pastor im Hilfsdienst, als Predigerin oder Prediger oder als Kirchenbeamtin oder Kirchenbeamter, das durch Ausscheiden aus dem Dienst beendet worden ist,
  4. Dienstzeiten in einem Kirchenbeamtenverhältnis, das infolge Kirchenaustritts oder Beitritts zu einer anderen Religionsgemeinschaft durch Entlassung beendet worden ist,
  5. Dienstzeiten, die aufgrund von § 30 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen nicht berücksichtigungsfähig sind.
#

§ 2323#

( 1 ) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich über die Regelungen in § 7 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen hinaus
  1. um die Zeit eines Dienstes nach § 94 Absatz 3 Satz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD, der die Arbeitskraft der Pfarrerin oder des Pfarrers voll beansprucht hat,
  2. um die Zeit des Wartestandes, für die die Pfarrerin oder der Pfarrer Wartegeld erhalten hat oder ohne Berücksichtigung der Bestimmungen über das Zusammentreffen von Wartegeld mit anderen Einkünften erhalten hätte.
Ist dem Wartestand ein auf eigenen Antrag eingeschränkter Dienst unmittelbar vorangegangen, so erfolgt die Erhöhung nach Satz 1 Nr. 2 für die Fälle, in denen der Wartestand nach dem 31. Juli 2001 beginnt, nur in dem Umfang, der dem Anteil des eingeschränkten Dienstes an einem uneingeschränkten Dienst entspricht. Dies gilt entsprechend bei einem dem Wartestand unmittelbar vorangegangenen eingeschränkten Dienst in einer Pfarrstelle, in der nach besonderer Feststellung nur eingeschränkter Dienst wahrgenommen werden kann. Dies gilt ferner entsprechend, wenn einer Abberufung, Freistellung oder Beendigung einer befristeten Amtszeit, aus der der Eintritt in den Wartestand erfolgte, ein eingeschränkter Dienst unmittelbar vorangegangen ist. War der eingeschränkte Dienst befristet, so gelten die Sätze 2 und 3 bis zum Ablauf dieser Befristung.
( 2 ) Beginnt der Wartestand nach dem 31. Dezember 2003, erhöht sich die ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nur in dem Umfang, in dem die Besoldung während des Wartestandes gezahlt wird oder ohne Anwendung des § 16a Abs. 2 Satz 3 zu zahlen wäre.
( 3 ) Nehmen Pfarrerinnen oder Pfarrer während des Wartestandes einen Dienst nach § 85 des Pfarrdienstgesetzes der EKD mit einem Umfang wahr, der
  1. den Umfang des vorangegangenen eingeschränkten Dienstes übersteigt oder
  2. auf ihren Antrag den Umfang des vorangegangenen Dienstes unterschreitet,
erfolgt die Erhöhung in dem Umfang, der dem Anteil des Beschäftigungsauftrages an einem gleichen vollen Dienst entspricht.
( 4 ) Nicht angerechnet wird die Zeit eines Wartestandes infolge Amtsenthebung nach § 30 des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland, es sei denn, dass die Pfarrerin oder der Pfarrer einen hauptberuflichen Dienst nach § 85 Absatz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD wahrgenommen hat. Die Zeit dieses Dienstes ist zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
#

§ 2424#

( 1 ) Die Anrechnung von Ausbildungszeiten gem. § 12 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt von Amts wegen. Bei Verzögerung des Hochschulstudiums durch abzulegende Sprachprüfungen können für jede erfolgreich abgelegte Sprachprüfung bis zu sechs Monate berücksichtigt werden.
( 2 ) In Versorgungsfällen, die vor dem 1. Juli 2017 eintreten, gilt anstelle der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 66 Abs. 9 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit folgender Zeitraum:
Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles vor dem Zeitraum der höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung
Zeitpunkt des Eintritts
des Versorgungsfalles vor dem
Zeitraum der höchstens anrechenbaren Zeit
einer Hochschulausbildung
1. April 2014
1095 Tage
1. Juli 2014
1065 Tage
1. Januar 2015
1035 Tage
1. Juli 2015
1005 Tage
1. Januar 2016
975 Tage
1. Juli 2016
945 Tage
1. Januar 2017
915 Tage
1. Juli 2017
885 Tage
( 3 ) Für die Anwendung des § 85 Abs. 1 und 4 Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gilt als Ausbildungszeit die Zeit des Hochschulstudiums der evangelischen Theologie bis zu vier Jahren und die Prüfungszeit bis zu sechs Monaten. Hat sich das Studium durch abzulegende Sprachprüfungen über die Zeit nach Satz 1 verzögert, so sollen als Studienzeit berücksichtigt werden sechs sprachfreie Studiensemester und je zwei Studiensemester für Latein und Griechisch und ein Studiensemester für Hebräisch sowie bis zu sechs Monaten Prüfungszeit. Die Berücksichtigung des Hochschulstudiums einschließlich der Prüfungszeit darf insgesamt sechs Jahre nicht übersteigen.
( 4 ) Andere Ausbildungszeiten, die bei der Berufung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer als Ersatz für die vorgeschriebene Hochschulausbildung anerkannt worden sind, können ganz oder teilweise als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
#

§ 2525#

Abweichend von § 12b des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird die im kirchlichen Dienst verbrachte Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.
#

4.
Ruhegehalt

##

§ 2626#

(gestrichen)
#

§ 26a27#

( 1 ) Für am 1. Januar 2002 vorhandene Pfarrerinnen und Pfarrer,
  1. deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist oder eintritt, oder
  2. die vor dem 1. Januar 1943 geboren sind sowie nach dem 31. Dezember 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt – ohne Berücksichtigung der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 und ohne Anwendung von § 85 des Beamtenversorgungsgesetzes – mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt haben,
finden § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 36 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung Anwendung.
( 2 ) Für am 1. Januar 2002 vorhandene Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, findet § 13 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgender Maßgabe Anwendung:
Zeitpunkt der Versetzung
in den Ruhestand
Umfang der Berücksichtigung
als Zurechnungszeit in Zwölfteln
vor dem 1. Januar 2003
5
vor dem 1. Januar 2004
6
vor dem 1. Januar 2005
7
#

§ 2728#

( 1 ) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 01.04.2014 eingetreten sind, findet § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung.
( 2 ) § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung findet keine Anwendung
  1. für Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist oder eintritt,
  2. für Pfarrerinnen und Pfarrer, die Altersteildienst von mindestens vier Jahren geleistet haben, wenn sie zugleich mit dem Antrag auf Bewilligung des Altersteildienstes unter Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze nach § 88 Absatz 1 Nummer 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKD die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, bei Pfarrerinnen und Pfarrern in einer Schulpfarrstelle mit Ablauf des Schuljahres oder Schulhalbjahres, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden, beantragt haben,
  3. für Pfarrerinnen und Pfarrer, deren für mindestens vier Jahre bewilligter Altersteildienst durch Versetzung in den Ruhestand infolge Dienstunfähigkeit oder durch Tod vorzeitig endet.
  4. für am 1. Januar 2002 vorhandene Pfarrerinnen und Pfarrer, die
    1. vor dem 1. Januar 1943 geboren sind sowie nach dem 31. Dezember 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt – ohne Anwendung von § 85 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung – mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt haben, oder
    2. vor dem 1. Januar 1942 geboren und nach dem 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des Teils 2 SGB IX geworden sind oder werden sowie nach § 88 Absatz 1 Nummer 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD in den Ruhestand versetzt werden, oder
    3. bis zum 16. November 1951 geboren und mindestens seit dem 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des Teils 2 SGB IX sind sowie nach § 88 Absatz 1 Nummer 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD in den Ruhestand versetzt werden.
( 3 ) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v.H. auch für jedes Jahr, um das die Pfarrerin oder der Pfarrer vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, in unmittelbarem Anschluss an den Wartestand in den Ruhestand tritt. Die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 v.H. nicht übersteigen.
Abweichend von Satz 1 und 2 darf die Minderung des Ruhegehalts
  1. 3,6 v.H. nicht übersteigen, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer vor dem 1. Januar 2005 in den Ruhestand versetzt wird,
  2. 7,2 v.H. nicht übersteigen, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer vor dem 1. Januar 2006 in den Ruhestand versetzt wird.
( 4 ) Hat das Dienstverhältnis, aus dem die Pfarrerin oder der Pfarrer in den Ruhestand tritt, am 31. Dezember 2001 bestanden, so vermindert sich das Ruhegehalt wie folgt:
Bei Erreichen der Altersgrenze nach
§ 88 Absatz 1 Nummer 2 des
Pfarrdienstgesetzes der EKD oder bei Versetzung
in den Ruhestand nach dem Wartestand
oder wegen Dienstunfähigkeit
beträgt der Prozentsatz
der Minderung für jedes Jahr
vor dem
1. Januar 2002
0,0 %
nach dem
31. Dezember 2001
0,6 %
nach dem
31. Dezember 2002
1,2 %
nach dem
31. Dezember 2003
1,8 %
nach dem
31. Dezember 2004
2,4 %
nach dem
31. Dezember 2005
3,0 %
nach dem
31. Dezember 2006
3,6 %
( 5 ) Für am 1. Januar 2002 vorhandene Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, darf die Gesamtminderung des Ruhegehalts
  1. 3,6 v.H. nicht übersteigen, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer vor dem 1. Januar 2005 in den Ruhestand versetzt wird,
  2. 7,2 v.H. nicht übersteigen, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer vor dem 1. Januar 2006 in den Ruhestand versetzt wird.
( 6 ) Für am 1. Januar 2002 vorhandene Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach dem 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des Teils 2 SGB IX geworden sind oder werden und nach dem 31. Dezember 2001 aufgrund von § 88 Absatz 1 Nummer 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKD in den Ruhestand versetzt werden, tritt an die Stelle der Vollendung des 63. Lebensjahres
  1. die Vollendung des 61. Lebensjahres, wenn sie vor dem 1. Januar 1943 geboren sind,
  2. die Vollendung des 62. Lebensjahres, wenn sie vor dem 1. Januar 1944 geboren sind.
( 7 ) Von dem für die Berechnung der Minderung maßgeblichen Zeitraum wird die Zeit abgesetzt, um die bei Eintritt des Ruhestandes die ruhegehaltfähige Dienstzeit – ohne Anwendung von § 85 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung – 40 Jahre überschreitet.
( 8 ) Die Absätze 1 bis 7 gelten für künftige Hinterbliebene der jeweiligen Pfarrerinnen und Pfarrer entsprechend.
#

§ 27a29#

( 1 ) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31.03.2014 eintreten, findet § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung.
( 2 ) § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung
  1. auf Pfarrerinnen und Pfarrer, die Altersteildienst von mindestens vier Jahren geleistet haben, wenn sie zugleich mit dem Antrag auf Bewilligung des Altersteildienstes unter Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Pfarrdienstgesetzes die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, bei Pfarrerinnen und Pfarrern in einer Schulpfarrstelle mit Ablauf des Schuljahres oder Schulhalbjahres, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden, beantragt haben,
  2. auf Pfarrerinnen und Pfarrer, deren für mindestens vier Jahre beantragter Altersteildienst durch Versetzung in den Ruhestand infolge Dienstunfähigkeit oder durch Tod vorzeitig endet,
  3. auf Pfarrerinnen und Pfarrer, die bis zum 16. November 1951 geboren und mindestens seit dem 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des Teils 2 SGB IX sind sowie nach § 88 Abs. 1 Nr. 2 des Pfarrdienstgesetzes in den Ruhestand versetzt werden.
( 3 ) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v.H. auch für jedes Jahr, um das die Pfarrerin oder der Pfarrer vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Die Minderung darf 10,8% nicht übersteigen.
( 4 ) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v.H. auch für jedes Jahr, um das die Pfarrerin oder der Pfarrer vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, in unmittelbarem Anschluss an den Wartestand in den Ruhestand tritt. Die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 v.H. nicht übersteigen.
( 5 ) Von dem für die Berechnung der Minderung maßgeblichen Zeitraum wird die Zeit abgesetzt, um die bei Eintritt des Ruhestandes die ruhegehaltfähige Dienstzeit ohne Anwendung von § 85 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen 40 Jahre überschreitet.
( 6 ) Die Absätze 1 bis 5 gelten für künftige Hinterbliebene der jeweiligen Pfarrerinnen und Pfarrer entsprechend.
#

5.
Sterbegeld

##

§ 2830#

( 1 ) Bei Anwendung des § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sind dem Sterbegeld beim Tode von während des aktiven Dienstes verstorbenen Pfarrerinnen und Pfarrern die Dienstbezüge nach § 4 Abs. 2 Nr. 1, die ihnen für den Sterbemonat zugestanden haben, sowie der Familienzuschlag nach § 10, der ihnen für den Sterbemonat zustand, zugrunde zu legen.
( 2 ) Sind mehrere Personen zum Bezug des Sterbegeldes gleichberechtigt (§ 18 LBeamtVG NRW), bestimmt beim Tode von Pfarrerinnen und Pfarrern während des aktiven Dienstes das Landeskirchenamt, im Übrigen die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte, an wen das Sterbegeld zu zahlen oder wie es unter den Berechtigten aufzuteilen ist.
#

6.
Unfallfürsorge

##

§ 2931#

( 1 ) Unfallfürsorge nach § 31 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen kann auch Pfarrerinnen und Pfarrern gewährt werden, die nach § 70 des Pfarrdienstgesetzes der EKD im kirchlichen Interesse beurlaubt worden sind.
( 2 ) Der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird auch während einer Freistellung oder eines Wartestandes gewährt.
( 3 ) Die Unfallmeldung nach § 45 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist im Rahmen der dort bestimmten Fristen an das Landeskirchenamt zu richten. Unabhängig davon sind Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach § 32 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten an das Landeskirchenamt zu richten. Dieses trifft die notwendigen Entscheidungen.
( 4 ) Beim Wechsel des Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereiches dieser Ordnung finden die Bestimmungen über den Übergang des Unfallfürsorgeanspruchs (§ 46 Abs. 1 LBeamtVG NRW) entsprechend Anwendung.
( 5 ) Neben den Unfallfürsorgebestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen findet § 91 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend Anwendung.
#

7.
Übergangsgeld, Unterhaltsbeitrag

##

§ 3032#

( 1 ) Das Übergangsgeld nach § 47 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erhalten auf Grund des § 13 Absatz 1 Satz 2, § 14 Absatz 2 Nummer 2 oder § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKD entlassene Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst).
Dies gilt ferner für aufgrund des § 14 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der EKD in Verbindung mit § 4 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD entlassene Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst), sofern sie nicht zur Pfarrerin oder zum Pfarrer auf Lebenszeit oder nach dem rheinischen Sonderdienstgesetz in das Kirchenbeamtenverhältnis als Pastorin oder Pastor im Sonderdienst berufen werden. Erfolgt diese Berufung nicht im unmittelbaren Anschluss an die Entlassung aus dem Pfarrdienstverhältnis, steht für die Zwischenzeit Übergangsgeld zu.
( 2 ) Für die Berechnung des Übergangsgeldes sind als Beschäftigungszeit die ununterbrochenen Zeiten eines hauptberuflichen Dienstes als Vikarin oder Vikar, als Pfarrerin oder Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) oder auf Lebenszeit, als Gemeindemissionarin oder Gemeindemissionar, als Predigerin oder Prediger nach dem Kirchengesetz über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen und als Pastorin oder Pastor im Sonderdienst nach dem Sonderdienstgesetz der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie in einer diesen Dienstverhältnissen entsprechenden Tätigkeit zu berücksichtigen. Bei Anwendung des § 47 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen steht die Freistellung ohne Besoldung einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gleich.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrern im Probedienst (Entsendungsdienst) kann statt des Übergangsgeldes ein widerruflicher Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes, das sie bis zum Zeitpunkt der Entlassung erdient hatten, bewilligt werden. Dies gilt für nach § 14 Absatz 2 Nummern 1, 3 und 5 des Pfarrdienstgesetzes der EKD entlassene Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nur, wenn das Dienstverhältnis als Pfarrerin oder Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) länger als zehn Jahre gedauert hat. Der Unterhaltsbeitrag darf in seiner Gesamthöhe nicht geringer sein als das Übergangsgeld. Die §§ 17 und 18 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechend Anwendung.
( 4 ) Den Witwern oder Witwen, den geschiedenen Ehemännern oder Ehefrauen, den früheren Ehemännern oder Ehefrauen und den Kindern früherer Pastorinnen und Pastoren im Hilfsdienst oder früherer Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst), denen im Zeitpunkt des Todes ein Unterhaltsbeitrag nach Absatz 3 bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann als widerruflicher Unterhaltsbeitrag die in den §§ 19, 20 und 22 bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe bewilligt werden. Das dem Unterhaltsbeitrag zugrunde zu legende Ruhegehalt darf den Unterhaltsbeitrag nach Absatz 3 nicht übersteigen; Unterhaltsbeiträge für mehrere Hinterbliebene dürfen ebenfalls diese Höchstgrenze nicht übersteigen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Ferner finden die §§ 18 und 21 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend Anwendung.
( 5 ) Bei Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages bestimmt das Landeskirchenamt die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger.
#

§ 3133#

( 1 ) Scheiden Pfarrerinnen oder Pfarrer aufgrund von § 97 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD aus dem Dienst der Kirche aus, kann ihnen das Landeskirchenamt einen widerruflichen Unterhaltsbeitrag oder stattdessen Übergangsgeld in entsprechender Anwendung des § 47 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bewilligen. Dies gilt hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand entsprechend.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrern, die aus dem Dienst entfernt oder der zur Vermeidung oder zur Erledigung eines Disziplinarverfahrens auf ihren Antrag aus dem Dienst entlassen werden, kann das Landeskirchenamt einen widerruflichen Unterhaltsbeitrag bewilligen, soweit sie dessen bedürftig und nicht unwürdig erscheinen. Dies gilt entsprechend für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand, die den Anspruch auf Ruhegehalt infolge disziplinarischer Entscheidung oder infolge Entlassung auf ihren Antrag zur Vermeidung oder zur Erledigung eines Disziplinarverfahrens verlieren.
( 3 ) Der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 1 und 2 darf für längstens fünf Jahre höchstens 75 % und über diesen Zeitraum hinaus höchstens 50 % des Ruhegehaltes betragen, das die Pfarrerin oder der Pfarrer im Zeitpunkt des Ausscheidens oder der Entlassung erdient hatte.
Für die Berechnung eines nach Absatz 1 bewilligten Übergangsgeldes gilt § 30 Abs. 2 entsprechend.
( 4 ) Den Witwern oder Witwen und den Kindern früherer Pfarrerinnen und Pfarrer, denen im Zeitpunkt des Todes ein Unterhaltsbeitrag nach Absatz 1 oder 2 bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann das Landeskirchenamt als widerruflichen Unterhaltsbeitrag die in den §§ 19, 20 und 23 bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe bewilligen. Das dem Unterhaltsbeitrag zugrunde zu legende Ruhegehalt darf den Unterhaltsbeitrag nach Absatz 3 nicht übersteigen; Unterhaltsbeiträge für mehrere Hinterbliebene dürfen ebenfalls diese Höchstgrenze nicht übersteigen.
( 5 ) In den Fällen der Absätze 1 und 2 finden die §§ 17 und 18 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend Anwendung. In den Fällen des Absatzes 4 findet § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend Anwendung.
( 6 ) § 30 Abs. 5 gilt entsprechend.
#

§ 3234#

(gestrichen)
#

§ 33

Die besonderen Bestimmungen über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages oder einer Unterhaltsbeihilfe nach den Bestimmungen des Disziplinar- und Lehrbeanstandungsrechts bleiben unberührt.
#

8.
Familienzuschlag, Unterschiedsbetrag

##

§ 3435#

Auf den Familienzuschlag (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 LBeamtVG NRW) und die Bemessung des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen findet § 10 entsprechend Anwendung.
#

9.
Jährliche Sonderzahlung37#

##

§ 3538#

Für die Gewährung der Sonderzahlung (§ 50 Abs. 4 LBeamtVG NRW) gelten die §§ 11 und 37 entsprechend.
#

10.
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit anderen Einkünften

##

§ 3639#

( 1 ) Beim Zusammentreffen eines Ruhegehalts mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Beamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW) bemisst sich die Höchstgrenze für Pfarrerinnen und Pfarrer nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 LBeamtVG NRW.
( 2 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer nach Abs.1, die vor dem 1. März 2009 in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Abs. 1 entsprechend, wenn sie nach dem 28. Februar 2008 eine Beschäftigung oder Tätigkeit aufnehmen.
#

§ 3740#

( 1 ) Haben Pfarrerinnen oder Pfarrer im Ruhestand neben ihrem Anspruch auf kirchliche Versorgungsbezüge Anspruch auf weitere Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder nach den für Abgeordnete oder Mitglieder einer Regierung geltenden Bestimmungen und wendet die für die Zahlung der weiteren Versorgungsbezüge zuständige Stelle die Bestimmungen über das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge nicht an, so sind den Pfarrerinnen oder Pfarrern die kirchlichen Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen des Betrages, den sie als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte des Landes Nordrhein-Westfalen insgesamt an Versorgungsbezügen erhalten würden, zu zahlen. Satz 1 gilt entsprechend beim Bezug einer Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes sowie bei Gewährung von Amtsbezügen aus einer Mitgliedschaft in einer Regierung oder als parlamentarische Staatssekretärin oder parlamentarischer Staatssekretär entsprechend.
( 2 ) Absatz 1 gilt für die Hinterbliebenen der Pfarrerinnen oder Pfarrer entsprechend.
#

§ 3841#

( 1 ) Bei Anwendung des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes beruht die Versorgung auch dann auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wenn dem Dienstverhältnis als Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit oder im Probedienst (Entsendungsdienst), aus dem der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand erfolgt, ein vor dem 1. Januar 1966 begründetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang vorausgegangen ist. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn zwischen dem vor dem 1. Januar 1966 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und dem Dienstverhältnis als Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit oder im Probedienst (Entsendungsdienst), aus dem der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand erfolgt, öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem Anschluss und ohne zeitliche Unterbrechung bestanden haben. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches gleich.
( 2 ) Hat ein kirchlicher Dienstherr während eines früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in vollem Umfang getragen oder hat der Dienstherr während des Dienstverhältnisses einen Zuschuss in Höhe des Versichertenanteils am Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund eines Kirchengesetzes gewährt, so sind die Versorgungsbezüge von dem Zeitpunkt an, ab dem die Voraussetzungen für den Rentenbezug vorliegen, um den Betrag der Rente oder des hierauf entfallenden Teiles der Rente zu kürzen. Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuches oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich beruhen, bleiben unberücksichtigt. Bei Anwendung des § 55 LBeamtVG NRW ist dieser Teil der Rente so zu behandeln, als hätte die Pfarrerin oder der Pfarrer die Beiträge aufgrund einer freiwilligen Weiterversicherung allein getragen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Hinterbliebenen einer Pfarrerin oder eines Pfarrers entsprechend.
#

§ 3942#

Wird Pfarrerinnen oder Pfarrern im Ruhestand ein Dienst nach § 94 Absatz 3 Satz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD übertragen, so erhalten sie dafür ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge die gleiche Besoldung, die ihnen bei einem Dienst gleichen Umfangs als Inhaberin oder Inhaber einer Pfarrstelle zustehen würde.
#

§ 4043#

Erfüllen Pfarrerinnen oder Pfarrer die Voraussetzungen zum Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienstes, so sind sie verpflichtet, die Zahlung dieser Rente zu beantragen, wenn diese Rente angerechnet werden könnte. Dies gilt entsprechend für die Hinterbliebenen einer Pfarrerin oder eines Pfarrers, die die Voraussetzungen zum Bezug einer solchen Rente aus der Tätigkeit der Pfarrerin oder des Pfarrers erfüllen.
#

11.
Verlust des Anspruchs auf Versorgungsbezüge, Weitergewährung des Waisengeldes

##

§ 4144#

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand verlieren ihren Anspruch auf Ruhegehalt
  1. mit dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Besoldung aus einer erneuten Berufung in ein aktives Dienstverhältnis als Pfarrerin oder Pfarrer zusteht,
  2. solange sie der Aufforderung der Kirchenleitung zur Übernahme einer Pfarrstelle ohne hinreichenden Grund nicht nachkommen (§ 94 Absatz 3 und § 95 Absatz 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKD),
  3. mit der Beendigung des Dienstverhältnisses.
( 2 ) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 stellt das Landeskirchenamt den Verlust des Anspruchs auf die Versorgungsbezüge fest und teilt dies der Pfarrerin oder dem Pfarrer mit.
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann der Witwe oder dem Witwer und den Waisen die Versorgungsbezüge ganz oder teilweise entziehen, wenn die Voraussetzung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erfüllt ist und der Entzug im kirchlichen Interesse geboten erscheint.
#

§ 4245#

Das Waisengeld wird nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen von Amts wegen gewährt.
#

12.
Zusicherung von Versorgung in besonderen Fällen

##

§ 4346#

( 1 ) Einer Pfarrerin oder einem Pfarrer im Dienst von missionarischen, diakonischen oder sonstigen kirchlichen Werken und Einrichtungen innerhalb der Landeskirche kann die Landeskirche Versorgung nach dieser Ordnung zusichern, soweit sie nach § 19 von ihr zu tragen ist. Voraussetzung ist, dass zwischen der Landeskirche und dem Anstellungsträger, in dessen Dienst die Pfarrerin oder der Pfarrer tritt, eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wird, nach der die Landeskirche die Stelle der Pfarrerin oder des Pfarrers bei der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte anschließt und der Anstellungsträger sich verpflichtet, die an die Versorgungskasse zu entrichtenden Stellenbeiträge zu tragen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Bezüge der Pfarrerin oder des Pfarrers entsprechend dem Besoldungsrecht der Pfarrerinnen und Pfarrer nach dieser Ordnung geregelt werden.
( 2 ) Absatz 1 Satz 1 gilt für Pfarrerinnen oder Pfarrer einer Anstaltskirchengemeinde, denen Leitungsaufgaben der Anstalt übertragen sind, hinsichtlich der über die Dienstbezüge als Anstaltskirchengemeindepfarrerin oder -pfarrer hinausgehenden Bezüge entsprechend, wenn die Anstalt sich verpflichtet, die Stellenbeiträge für die höheren Bezüge zu tragen.
( 3 ) Absatz 1 kann in Ausnahmefällen auch für Pfarrerinnen und Pfarrer anderer kirchlicher Werke und Einrichtungen angewendet werden, wenn dies im kirchlichen Interesse liegt.
( 4 ) Nimmt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer im Anschluss an einen Dienst nach Absatz 1, 2 oder 3 einen pfarramtlichen Dienst in der Landeskirche auf, aus dem ihr oder ihm nur niedrigere Bezüge zustehen als zuletzt aus dem anderen Dienst, findet § 21 Abs. 2 Satz 1 und 3 entsprechend Anwendung.
#

13.
Anzeigepflicht, Gleichstellung, nicht anzuwendende Vorschriften

##

§ 4447#

Die Anzeigepflicht nach § 62 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen besteht gegenüber der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auch auf die in § 17 Abs. 5 aufgeführten Ereignisse.
#

§ 4548#

Für die Anwendung des Abschnitts VII des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen steht ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 30 bis 32 dem Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld gleich.
#

§ 4649#

( 1 ) § 42a des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sowie § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 bis 5, § 6 Abs. 1 Satz 4, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Satz 3, § 15, § 59, § 61 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und § 64 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden keine Anwendung. Ferner finden in § 19 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen der Nebensatz, ’der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat’ und in § 23 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzesfür das Land Nordrhein-Westfalen der Nebensatz, ’wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat’ keine Anwendung.
( 2 ) Soweit Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen kirchlichen Belangen entgegenstehen, kann die Kirchenleitung bestimmen, dass sie vorläufig keine Anwendung finden. Innerhalb eines Jahres seit Veröffentlichung der Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes ist endgültig zu entscheiden.
#

14.
Anwendung bisherigen Rechts

##

§ 4750#

Soweit nach den §§ 69 bis 91 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für die am 1. Januar 1977 und die am 1. Januar 1992 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie für die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamtinnen und Beamten Bestimmungen des bisherigen Rechts weiterhin anzuwenden sind, finden diese für die unter diese Ordnung fallenden vergleichbaren Personen mit der Maßgabe Anwendung, dass auch die zu diesen Bestimmungen ergangenen Vorschriften dieser Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden sind. Soweit in den Übergangsbestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen auf die Dauer eines über den 31. Dezember 1998 oder den 1. Januar 1999 hinaus bestehenden Beschäftigungsverhältnisses abgestellt wird, tritt an die Stelle dieses Datums der 31. März 1999 oder der 1. April 1999.
#

IV.
Übergangs- und Schlussbestimmungen

###

§ 4851#

( 1 ) § 14a des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen findet entsprechend Anwendung. Der jährliche Unterschiedsbetrag, der sich durch die Verminderung der Besoldungsanpassungen des laufenden Jahres und der Vorjahre ergibt, darf nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden. Jährlicher Unterschiedsbetrag ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Ist-Ausgaben für die Besoldung für das jeweilige Vorjahr auf den Betrag hochgerechnet werden, der sich ergeben hätte, wenn die Verminderung der Besoldungsanpassungen unterblieben wäre. Die Verminderung beträgt für das Jahr 1999 0,2 %. In den Folgejahren von 2000 bis einschließlich 2017 erhöht sich dieser Prozentsatz jeweils um 0,2 gegenüber dem Vorjahr.
( 2 ) Das Landeskirchenamt führt den jährlichen Unterschiedsbetrag, der sich aus der Verminderung der Besoldungsanpassung ergibt, für die der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte angeschlossenen Pfarrstellen jeweils zum 1. Juli des Folgejahres der Versorgungskasse zu.
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 wird der Verminderungsprozentsatz für das Jahr 2002 und die folgenden Jahre bis zum Ablauf des Jahres, das dem Wirksamwerden der neunten auf den 31. Dezember 2002 folgenden allgemeinen Anpassung der Besoldung vorangeht, nicht erhöht. Der für die Jahre 1999 bis 2001 entstandene Verminderungsprozentsatz von 0,6 % bleibt unberührt.
#

§ 4952#

Die Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche von Westfalen sind bestrebt, das Besoldungs- und Versorgungsrecht einheitlich zu gestalten. Abweichungen von der einheitlichen Regelung setzen das Benehmen mit der jeweils anderen Landeskirche voraus.53#
#

§ 5054#

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, durch Beschluss die Anlagen zu dieser Ordnung den Änderungen der Bezüge für die vergleichbaren Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen anzupassen. Anlage 1 wird abweichend davon im Abstand von in der Regel drei Jahren überprüft und angepasst.
#

§ 51

Die zur Ausführung dieser Ordnung erforderlichen Bestimmungen erlässt das Landeskirchenamt.
#

§ 52

Diese Ordnung tritt am 1. April 1957 in Kraft. Zu dem gleichen Zeitpunkt treten die bisherigen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften für den Pfarrerstand der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen außer Kraft,…
#

Anlage 1

Anlage 155#
zur Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung
– Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit nach § 5 Abs. –
(gültig ab 1. April 2017)

I. Grundgehalt (§§ 4, 5 PfBVO)
Das Grundgehalt beträgt monatlich
Besoldungsgruppe A 12
Euro
Besoldungsgruppe A 13
Euro
4
3.459,71
5
3.618,46
4.038,13
6
3.777,84
4.213,65
7
3.939,47
4.389,19
8
4.047,85
4.506,22
9
4.156,23
4.623,24
10
4.264,63
4.740,29
11
4.373,02
4.857,33
12
4.481,37
4.974,36
II. Familienzuschlag, Unterschiedsbetrag (§§ 4, 10, 34 PfBVO)
1.
Der Familienzuschlag beträgt monatlich in der Stufe 1
134,34 Euro
2.
Der Familienzuschlag erhöht sich
a)
für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind
(Stufen 2 und 3) um je
117,00 Euro
b)
für jedes weitere
zu berücksichtigende Kind
(Stufe 4 und folgende Stufen) um je
359,98 Euro
III. Zulagen (§§ 4, 5a, 6 PfBVO)
1. Die Zulage nach § 5a Abs. 1 PfBVO beträgt monatlich
348,50 Euro.
2. Die Zulage nach § 6 Abs. 1 PfBVO beträgt monatlich
90,83 Euro.
IV. Ephoralzulage (§§ 4, 6 PfBVO)
Superintendentinnen und Superintendenten erhalten eine Ephoralzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der ihnen zustehenden Regelpfarrbesoldung und der Besoldungsgruppe A 15 in der jeweiligen Stufe. Assessorinnen und Assessoren erhalten eine Ephoralzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der ihnen zustehenden Regelpfarrbesoldung und der Besoldungsgruppe A 14 in der jeweiligen Stufe.
Superintendentinnen und Superintendenten, die am 1. März 2008 bereits dieses Amt inne hatten und nach diesem Termin wiedergewählt werden, erhalten ab 1. April 2017 eine Ephoralzulage in Höhe von 761,12 Euro.
Abweichend davon erhalten Superintendentinnen und Superintendenten der Evangelischen Kirche im Rheinland eine Funktionszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer regelmäßigen Besoldung und der Besoldungsgruppe 16 der Bundesbesoldungsordnung A in der jeweils erreichten Dienstaltersstufe. Assessorinnen und Assessoren der Evangelischen Kirche im Rheinland erhalten eine Funktionszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen ihrer regelmäßigen Besoldung und der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A in der jeweils erreichten Dienstaltersstufe.
#

Anlage 2

Anlage 256#
Besoldungssätze der Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst
(Entsendungsdienst) nach § 5 Abs. 3 PfBVO
(gültig ab 1. April 2017)

I. Grundgehalt
Das Grundgehalt beträgt monatlich
Stufe
Besoldungsgruppe A 12
4
3.459,71
5
3.618,46
6
3.777,84
7
3.939,47
8
4.047,85
9
4.156,23
10
4.264,63
11
4.373,02
12
4.481,37
II. Familienzuschlag, Zulage
Die Familienzuschläge und die Zulagen richten sich nach Anlage 1 Abschnitt II und III.
#

Anlage 3

Anlage 357#
zur Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung
– Vikarsbezüge –
(gültig ab 1. April 2017)

für Vikarinnen und Vikare, deren Vorbereitungsdienst nach dem 28. Februar 1999 begonnen hat
I. Grundbetrag (§ 16 Abs. 2 und 3 PfBVO)
1.434,43 Euro
II. Familienzuschlag (§ 16 Abs. 2 PfBVO)
Der Familienzuschlag beträgt monatlich in der Stufe 1
135,98 Euro
Der Familienzuschlag erhöht sich
a) für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind
(Stufen 2 und 3) um je
118,40 Euro
b) für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
(Stufe 4 und folgende Stufen) um je
364,33 Euro

#
1 ↑ § 2 Abs. 3 angefügt durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2009 (KABl. S. 91) mit Wirkung ab 1. April 2009.
#
2 ↑ § 4 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 16./17. September 2004 mit Wirkung ab 1. Oktober 2004, Abs. 5 neuefasst durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 132) mit Wirkung ab 1. Juli 2012.
#
3 ↑ § 5 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. S. 165), Abs. 2 und 3 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 11./12. Juli 2002 (KABl. S. 210), Abs. 3 gestrichen, Abs. 4 umbenannt in Abs. 3, neuer Abs. 4 eingefügt, Abs. 5 und 6 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 21. April/24. Juni 2005 (KABl. S. 238), § 5 neugefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 9. Mai 2008/29. Mai 2008 (KABl. S. 225) mit Wirkung ab 1. März 2008, Abs. 1 neugefasst, Abs. 2 eingefügt, bisherige Abs. 2 bis 5 umnummeriert zu Abs. 3 bis 6, neuer Abs. 5 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABL. S. 156) mit Wirkung ab 1. März 2011, Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 132) mit Wirkung ab 1. Juli 2012, Abs. 4 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014, Abs. 2 neu gefasst, Abs. 3 geändert, Abs. 4 eingefügt, bisherige Abs. 4 bis 6 umbenannt in Abs. 5 bis 7 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 84) mit Wirkung ab 16. März 2016.
#
4 ↑ § 5a eingefügt durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 9. Mai 2008/29. Mai 2008 (KABl. S. 225) mit Wirkung ab 1. März 2008, § 5a neugefasst durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABL. S. 156) mit Wirkung ab 1. März 2011, Abs. 2 und 3 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 132) mit Wirkung ab 1. Juli 2012.
#
5 ↑ § 6 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. S. 165), Abs. 3 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 11./12. Juli 2002 (KABl. S. 210), Abs. 2 und 5 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004, Abs. 5 gestrichen durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 21. April/24. Juni 2005 (KABl. S. 238), Abs. 4 gestrichen durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2007 (KABl. S. 63), Abs. 2 neugefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 9. Mai 2008/29. Mai 2008 (KABl. S. 225) mit Wirkung ab 1. März 2008, Abs. 2 und 3 neugefasst durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABL. S. 156) mit Wirkung ab 1. März 2011, Abs. 2 geändert, Abs. 3 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 84) mit Wirkung ab 16. März 2016.
#
6 ↑ § 7 Abs. 1 geändert, Abs. 2 neugefasst, Abs. 3 angefügt durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
#
7 ↑ § 8 Abs. 3 neu gefasst, Abs. 4 gestrichen, Abs. 5 umbenannt in Abs. 4 und geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 11./12. Juli 2002 (KABl. S. 210), Abs. 3 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004, Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 132) mit Wirkung ab 1. Juli 2012, § 8 neugefasst durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014, Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 84) mit Wirkung ab 16. März 2016.
#
8 ↑ § 10 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. S. 165), Abs. 6 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 9. Mai 2008/29. Mai 2008 (KABl. S. 225) mit Wirkung ab 1. März 2008.
#
9 ↑ Abschnittsbezeichnung geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 16./17. September 2004 mit Wirkung ab 1. Oktober 2004.
#
10 ↑ Abschnittsbezeichnung geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 16./17. September 2004 mit Wirkung ab 1. Oktober 2004.
#
11 ↑ § 11 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. S. 165), Abs. 3 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 11./12. Juli 2002 (KABl. S. 210), Abs. 1 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004, § 11 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 16./17. September 2004 mit Wirkung ab 1. Oktober 2004, Abs. 4 und 5 neugefasst durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2007 (KABl. S. 63), Abs. 1 neugefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 9. Mai 2008/29. Mai 2008 (KABl. S. 225) mit Wirkung ab 1. März 2008.
#
12 ↑ Abschnittsbezeichnung des 9. Abschnittes und § 13 gestrichen durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 16./17. September 2004 mit Wirkung ab 1. Oktober 2004.
#
13 ↑ Abschnittsbezeichnung des 9. Abschnittes und § 13 gestrichen durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 16./17. September 2004 mit Wirkung ab 1. Oktober 2004.
#
14 ↑ § 14 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. S. 165) und durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 16./17. September 2004 (KABl. S. 418) mit Wirkung ab 1. Oktober 2004.
#
15 ↑ § 16 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. S. 165) und durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 16./17. September 2004 mit Wirkung ab 1. Oktober 2004, Abs. 6 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 21. April/24. Juni 2005 (KABl. S. 238).
#
16 ↑ § 16a eingefügt durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004, Abs. 2 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 21. April/24. Juni 2005 (KABl. S. 238), Abs. 2 und 3 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 132) mit Wirkung ab 1. Juli 2012.
#
17 ↑ § 16b eingefügt durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004.
#
18 ↑ § 18 Abs. 1 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 11./12. Juli 2002 (KABl. S. 210), Abs. 2 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004, Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
#
19 ↑ § 19 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2007 (KABl. S. 63), Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 132) mit Wirkung ab 1. Juli 2012, Abs. 3 aufgehoben durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
#
20 ↑ § 20 gestrichen durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004.
#
21 ↑ § 21 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. S. 165), Abs. 2 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 11./12. Juli 2002 (KABl. S. 210), Abs. 2 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004, Abs. 4 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 21. April/24. Juni 2005 (KABl. S. 238), Abs. 3 neugefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 6. März 2009 (KABl. S. 129) mit Wirkung ab 1. März 2009, Abs. 2 eingefügt, bisherige Absätze 2 bis 5 umnummeriert zu Absätzen 3 bis 6 durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABL. S. 156) mit Wirkung ab 1. März 2011, Abs. 1, 3 und 6 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014, Abs. 3, 4 und 5 geändert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2015 (KABl. S. 67) mit Wirkung ab 17. März 2015.
#
22 ↑ § 22 Abs. 2 eingefügt, bisherige Absätze 2 und 3 umnummeriert in Absätze 3 und 4, neuer Absatz 3 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004, Abs. 1 bis 4 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
#
23 ↑ § 23 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. S. 165), Abs. 1 geändert, Satz 6 umbenannt in Abs. 2 und geändert, ehemaliger Abs. 2 umbenannt in Abs. 3 durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 11./12. Juli 2002 (KABl. S. 210), Abs. 1 geändert, Abs. 2 eingefügt, bisherige Absätze 2 und 3 umnummeriert in Absätze 3 und 4 durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004, Abs. 1, 3 und 4 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 132) mit Wirkung ab 1. Juli 2012, Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
#
24 ↑ § 24 Abs. 1 neu gefasst durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004, Abs. 1 geändert, Abs. 2 und 3 eingefügt, bisheriger Abs. 2 umbenannt in Abs. 4 durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
#
25 ↑ § 25 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
#
26 ↑ § 26 gestrichen durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004.
#
27 ↑ § 26a eingefügt durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. S. 165), Abs. 1 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 11./12. Juli 2002 (KABl. S. 210).
#
28 ↑ § 27 neu gefasst durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. S. 165), Abs. 2, 4, 6 und 7 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 11./12. Juli 2002 (KABl. S. 210), § 27 Abs. 3 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 16./17. September 2004 mit Wirkung ab 1. Oktober 2004, Abs. 2 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 21. April/24. Juni 2005 (KABl. S. 238), Abs. 2, 4 und 6 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 132) mit Wirkung ab 1. Juli 2012, Abs. 1 neugefasst, Abs. 2 und 7 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
#
29 ↑ § 27a eingefügt durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
#
30 ↑ § 28 Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
#
31 ↑ § 29 Abs. 3 neu gefasst durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 11./12. Juli 2002 (KABl. S. 210), Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 132) mit Wirkung ab 1. Juli 2012, Abs. 1 bis 5 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
#
32 ↑ § 30 Abs. 1 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 11./12. Juli 2002 (KABl. S. 210), Abs. 2 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004, Abs. 1 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 21. April/24. Juni 2005 (KABl. S. 238), Abs. 1 und 3 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 132) mit Wirkung ab 1. Juli 2012, Abs. 1 bis 4 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
#
33 ↑ § 31 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 132) mit Wirkung ab 1. Juli 2012, Abs. 1, 4 und 5 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
#
34 ↑ § 32 gestrichen durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004.
#
35 ↑ § 34 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. S. 165), geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
#
36 ↑ Abschnittsbezeichnung geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 16./17. September 2004 mit Wirkung ab 1. Oktober 2004.
#
37 ↑ Abschnittsbezeichnung geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 16./17. September 2004 mit Wirkung ab 1. Oktober 2004.
#
38 ↑ § 35 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 16./17. September 2004 mit Wirkung ab 1. Oktober 2004, geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
#
39 ↑ § 36 gestrichen durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004, § 36 neugefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 6. März 2009 (KABl. S. 129) mit Wirkung ab 1. März 2009, Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
#
40 ↑ § 37 Abs. 1 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004, Abs. 1 neugefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 9. Mai 2008/29. Mai 2008 (KABl. S. 225) mit Wirkung ab 1. März 2008.
#
41 ↑ § 38 umbenannt in § 38 Abs. 1, Abs. 2 angefügt durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004, Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
#
42 ↑ § 39 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004, geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 132) mit Wirkung ab 1. Juli 2012.
#
43 ↑ § 40 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. S. 165).
#
44 ↑ § 41 Abs. 1 gestrichen, ehemalige Absätze 2 bis 4 umnummeriert in Absätze 1 bis 3, neuer Absatz 2 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004, Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 132) mit Wirkung ab 1. Juli 2012, Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
#
45 ↑ § 42 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
#
46 ↑ § 43 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. S. 165), Abs. 4 angefügt durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 11./12. Juli 2002 (KABl. S. 210), § 43 Abs. 4 Satz 2 gestrichen durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004.
#
47 ↑ § 44 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
#
48 ↑ § 45 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
#
49 ↑ § 46 Abs. 1 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 11./12. Juli 2002 (KABl. S. 210), Absatz 2 gestrichen, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004, Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
#
50 ↑ § 47 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
#
51 ↑ § 48 Abs. 1 geändert, Abs. 3 angefügt durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 11./12. Juli 2002 (KABl. S. 210), Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
#
52 ↑ § 49 neu gefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 21. April/24. Juni 2005 (KABl. S. 238).
#
53 ↑ Übergangsvorschriften anlässlich der Notverordnung vom 20./21. September 1990(1) Für die am 1. Januar 1990 vorhandenen Pfarrer und Pastoren im Hilfsdienst bleibt abweichend von § 1 Nr. 2 und 3 das am 1. Januar 1990 nach den bis dahin geltenden
Vorschriften maßgebende Besoldungsdienstalter unverändert.
(2) Wird ein Prediger der Evangelischen Kirche von Westfalen oder ein Gemeindemissionar der Evangelischen Kirche im Rheinland in unmittelbarem Anschluss an das bisherige Dienstverhältnis zum Pfarrer berufen, gilt sein bisheriges Besoldungsdienstalter auch für die Besoldung als Pfarrer.(3) Wird in der Evangelischen Kirche im Rheinland ein Pastor im Hilfsdienst in unmittelbarem Anschluss an den Hilfsdienst zum Pastor im Sonderdienst berufen, gilt sein bisheriges Besoldungsdienstalter auch für die Besoldung als Pastor im Sonderdienst. Dies gilt entsprechend, wenn ein Pastor im Sonderdienst in unmittelbarem Anschluss an den Sonderdienst zum Pfarrer berufen wird.Übergangsbestimmungen anlässlich der Notverordnung vom 17./25. September 1992(1) Für die Anrechnung von Erziehungsurlaubszeiten, die vor dem 1. Januar 1993 begonnen haben, gilt § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 2 Buchst. c PfBVO in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung weiter.(2) Für Wartegeldempfänger, die vor dem 1. Januar 1993 Wartegeld erhalten haben und dieses nach dem 31. Dezember 1992 weiterhin erhalten, gelten § 31 Abs. 3 PfBVO und § 8 Abs. 2 KBVO in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung weiter. Das gilt ferner für Fälle, in denen vor der Veröffentlichung dieser Notverordnung über die Versetzung in den Wartestand mit Wartegeld entschieden worden ist.Übergangsbestimmungen anlässlich der Notverordnung vom 23. Februar 1995(1) Entspricht das Grundgehalt des Pfarrers am 31. März 1995 der Besoldungsgruppe A 14, verbleibt es dabei.(2) Auf die Frist von zwölf Jahren nach § 5 Abs. 2 Satz 1 PfBVO in der Fassung von § 1 Nr. 1 Buchst. a dieser Notverordnung wird die Zeit angerechnet, während der das Grundgehalt des Pfarrers gemäß § 4a PfBVO in der Fassung der Notverordnung vom 23. Februar/8. März 1984 (KABl. R. 1984 S. 48 / KABl. W. 1984 S. 18) der Besoldungsgruppe A 12 entsprach.(3) ...(4) …(5) …(6) Für die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der am 31. März 1995 vorhandenen Versorgungsempfänger gilt § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 PfBVO in der bis zum 31. März 1995 gültigen Fassung fort.(7) …(8) …
#
54 ↑ § 50 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABL. S. 156) mit Wirkung ab 1. März 2011.
#
55 ↑ Anlage 1 neugefasst durch Beschluss vom 23. Juni 2017 (KABl. S. 154).
#
56 ↑ Anlage 2 neugefasst durch Beschluss vom 23. Juni 2017 (KABl. S. 154).
#
57 ↑ Anlage 3 neugefasst durch Beschluss vom 23. Juni 2017 (KABl. S. 154).