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Geltungszeitraum von: 01.01.2001

Geltungszeitraum bis: 30.06.2017

Ordnung
über die Besoldung und Versorgung
der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
(Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnung – KBVO)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000

(KABl. 2001 S. 14)
geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs-, und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABI. S. 165), Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten vom 11./12. Juli 2002 (KABI. S. 210), Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten vom 18./26. September 2003 (KABI. S. 273), Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der Predigerinnen und Prediger vom 16./17. September 2004 (KABI. S. 418), Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der Predigerinnen und Prediger vom 21. April/24. Juni 2005 (KABl. S. 238), Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten vom 9. Mai 2008/29. Mai 2008 (KABl. S. 225), Kirchengesetz vom 16. Januar 2009 (KABl. S. 91), Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Pfarrbesoldungs- und –versorgungsordnung sowie der Kirchenbeamtenbesoldungs- und –versorgungsordnung vom 6. März 2009 (KABl. S. 129) und Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68)

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I. Allgemeines

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§ 11#

( 1 ) Für die Besoldung, Versorgung und sonstigen dienstlichen Bezüge der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten gilt das jeweilige Recht der Landesbeamtinnen und Landesbeamten in Nordrhein-Westfalen sinngemäß, soweit das kirchliche Recht nichts anderes bestimmt. Insbesondere sind hiernach die für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Bestimmungen des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW) und des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW) anzuwenden. Soweit Änderungen der staatlichen Bestimmungen kirchlichen Belangen entgegenstehen, kann die Kirchenleitung bestimmen, dass sie vorläufig keine Anwendung finden; innerhalb eines Jahres seit Veröffentlichung der Änderungen ist endgültig zu entscheiden.
( 2 ) Die Besoldung (§ 1 Abs. 2 ÜBesG NRW) und die Versorgung (§ 2 LBeamtVG NRW) der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten als Lehrkräfte, deren Besoldung und Versorgung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert wird, richten sich nach den Bestimmungen für die vergleichbaren Lehrkräfte des Landes, in dem die kirchliche Schule liegt.
( 3 ) Bei Anwendung des staatlichen Rechts ist der kirchliche Dienst als Dienst bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren oder als öffentlicher Dienst anzusehen. Kirchlicher Dienst im Sinne des Satzes 1 ist die Tätigkeit bei
  1. evangelisch-kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  2. dem Bund Evangelischer Kirchen, seinen Gliedkirchen und deren Untergliederungen und Zusammenschlüssen vor der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  3. ausländischen evangelischen Kirchengemeinden, die der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer ihrer Gliedkirchen angeschlossen sind,
  4. ausländischen evangelischen Kirchen,
  5. evangelischen Kirchengemeinschaften im In- oder Ausland.
( 4 ) Dem kirchlichen Dienst (Absatz 3) steht gleich
  1. die Tätigkeit bei evangelisch-missionarischen, evangelisch-diakonischen oder sonstigen evangelisch-kirchlichen Werken und Einrichtungen im In- oder Ausland ohne Rücksicht auf deren Rechtsform,
  2. die Tätigkeit bei einer anderen christlichen Kirche im In- oder Ausland einschließlich ihrer diakonischen und missionarischen Werke und Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform.
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§ 22#

( 1 ) Den Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten stehen die Ansprüche auf Besoldung und Versorgung im gleichen Umfang zu wie den Landesbeamtinnen und Landesbeamten entsprechender Stellung, soweit nicht das kirchliche Recht etwas anderes bestimmt. Die Kirchenleitung kann für die Einordnung der Ämter der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen, die Amtsbezeichnungen und die Zahlung von Amts- und Stellenzulagen von den Bestimmungen des Landes- und des Bundesbesoldungsgesetzes abweichende und ergänzende Regelungen treffen, soweit dies der kirchliche Dienst erforderlich macht.
( 2 ) Besteht neben dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit eines hauptamtlichen Mitgliedes der Kirchenleitung ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit, so ruht der Anspruch auf Besoldung und Versorgung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit.
( 3 ) Für Ansprüche aus dieser Ordnung oder aufgrund dieser Ordnung anzuwendenden staatlichen Vorschriften werden eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner wie Ehegatten, Witwen und Witwer behandelt. Bei Beendigung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft finden die Bestimmungen über die Rechtsfolgen der Auflösung, Aufhebung oder Scheidung einer Ehe analoge Anwendung.
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II. Besoldung

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§ 33#

( 1 ) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnungen nicht feste Gehälter vorsehen, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach der Erfahrungsstufe. Es wird mindestens das Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe gezahlt.
( 2 ) § 27 Absatz 1 Satz 2 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nur nach der dienstlichen Erfahrung erfolgt. § 27 Abs. 4 und 5 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden keine Anwendung.
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§ 44#

( 1 ) Bei der Anwendung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land NRW erhalten Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten die Stufe 1 des für sie maßgebenden Familienzuschlages (Ehegattenbestandteil) in Höhe des Anteils der sich aus der Zahl der Berechtigten im kirchlichen und sonstigen öffentlichen Dienst einschließlich ihnen selbst ergibt.
( 2 ) Stünde neben der Kirchenbeamtin dem Ehegatten oder neben dem Kirchenbeamten der Ehegattin, der oder die im sonstigen öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 6 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land NRW steht oder aufgrund einer Tätigkeit im sonstigen öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, ebenfalls der Ehegattenbestandteil oder eine entsprechende Leistung mindestens in Höhe des Ehegattenbestandteils des Familienzuschlages der höchsten Tarifklasse zu, so erhält die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte den Ehegattenbestandteil des für sie oder ihn maßgeblichen Familienzuschlages in Höhe des Anteils, um den die Arbeitszeit des Ehegatten oder der Ehegattin niedriger als die Arbeitszeit einer oder eines entsprechenden Vollbeschäftigten ist. Versorgungsberechtigte gelten im Sinne von Satz 1 als Vollbeschäftigte. Sind die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte teilbeschäftigt und der Ehegatte oder die Ehegattin mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt, erhält die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte abweichend von Satz 1 den Ehegattenbestandteil des für sie oder ihn maßgeblichen Familienzuschlages in Höhe des Anteils, der sich ergibt, wenn die Summe der Anteile, die ihr und ihrem Ehegatten oder ihm und seiner Ehegattin bei gleichzeitiger Beschäftigung im kirchlichen Dienst zustehen würden, um den Anteil, den der Ehegatte oder die Ehegattin tatsächlich erhält, vermindert wird. Die Sätze 1 und 3 gelten auch für die Zeit, für die die Ehegattin Mutterschaftsgeld bezieht.
( 3 ) Stünde neben der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten einer anderen Person, die im sonstigen öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im sonstigen öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und einer der folgenden Stufen des Familienzuschlages (Kinderanteil) zu, so erhält die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte den Kinderanteil in Höhe des Anteils, um den die Arbeitszeit der anderen Person niedriger als die Arbeitszeit einer oder eines entsprechenden Vollbeschäftigten ist; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte teilbeschäftigt und die andere Person mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt, erhält die Kirchenbeamtin, wenn ihr, oder der Kirchenbeamte, wenn ihm das Kindergeld gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig gewährt würde, abweichend von Satz 1 den Kinderanteil in Höhe des Anteils, der sich ergibt, wenn der Anteil der Teilbeschäftigung an einer Vollbeschäftigung um den Anteil der Teilbeschäftigung der anderen Person an einer Vollbeschäftigung vermindert wird. Dem Kinderanteil steht der Sozialzuschlag oder die Kinderzulage nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes oder entsprechenden Arbeitsrechtsregelungen der Kirchen, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht
  1. für ledige, geschiedene oder getrennt lebende Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sowie für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie die Kinder nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und für sie das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten,
  2. wenn eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter nach Nummer 1 heiratet und der Ehegatte oder die Ehegattin weder im sonstigen öffentlichen Dienst steht noch aufgrund einer Tätigkeit im sonstigen öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist,
  3. für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die Stief-, Pflege- oder Enkelkinder nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufgenommen haben, sofern sie oder ihr Ehegatte oder ihre Ehegattin das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz erhält und der Ehegatte oder die Ehegattin weder im sonstigen öffentlichen Dienst steht noch aufgrund einer Tätigkeit im sonstigen öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist.
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§ 5

Die Kirchenleitung kann eine Regelung darüber treffen, welche Leistungen Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte für die Benutzung und Unterhaltung ihrer Dienstwohnung zu erbringen haben.
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§ 5a5#

Zur Besoldung gehört das Wartegeld.
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§ 5b6#

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Wartestand erhalten ein Wartegeld in Höhe von 75% der Besoldung einer vollbeschäftigten Kirchenbeamtin bzw. eines vollbeschäftigten Kirchenbeamten. Bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die unmittelbar aus einer unbefristeten Teilzeitbeschäftigung in den Wartestand versetzt werden, tritt an die Stelle des Prozentsatzes nach Satz 1 der Prozentsatz, der dem Anteil der Teilzeitbeschäftigung an eine volle Beschäftigung entspricht. Dies gilt nicht, wenn der Anteil der Teilzeitbeschäftigung mindestens 75% beträgt. Bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die unmittelbar aus einer befristeten Teilzeitbeschäftigung in den Wartestand versetzt werden, gelten die Sätze 2 und 3 bis zum Ablauf dieser Befristung. Die Sätze 2, 3 und 4 gelten entsprechend für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die nach einer Beurlaubung oder Beendigung einer befristeten Amtszeit in den Wartestand treten.
( 2 ) Wartegeld wird nicht gezahlt, solange der Kirchenbeamtin bzw. dem Kirchenbeamten im Wartestand eine dienstliche Aufgabe übertragen ist, deren Umfang auf eigenen Antrag 75% einer Vollbeschäftigung nicht übersteigt. Während einer Tätigkeit nach § 56 Abs. 1 KBG wird das Wartegeld nur insoweit gezahlt, als es die Bezüge aus dieser Tätigkeit übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte Erwerbseinkommen im Sinne von § 53 LBeamtVG NRW erhält.
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§ 5c7#

( 1 ) Ordinierten Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die sich zur Wahl in ein Gesetzgebungsorgan stellen, kann vom Landeskirchenamt für die Dauer der Beurlaubung in den letzten zwei Monaten bis zum Ablauf des Wahltages aus besonderen Gründen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Wartegeldes gewährt werden.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Wartestand, die nach dem Abgeordnetengesetz in den Wartestand getreten sind, erhalten vom Tage nach der Beendigung der Wahrnehmung des Mandats ein Wartegeld, soweit ihnen nicht ein Übergangsgeld oder eine Altersentschädigung aus ihrer Mitgliedschaft in einem Gesetzgebungsorgan gewährt wird.
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§ 5d8#

Die Landeskirche gewährt das Wartegeld, soweit nicht in anderen Vorschriften etwas anderes geregelt ist.
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III. Versorgung

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§ 69#

Hat die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte vor der Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis als Pfarrerin oder Pfarrer ein höheres Grundgehalt oder eine Zulage nach § 6 Abs. 2 oder 3 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung erhalten, findet § 21 Absätze 2 und 3 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung entsprechend Anwendung, soweit die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten hinter den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles einem Ruhegehalt als Pfarrerin oder Pfarrer zugrunde zu legen wären, zurückbleiben.
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§ 710#

( 1 ) Für die Festsetzung des Ruhegehaltes erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit des Wartestandes für die die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte Wartegeld erhalten hat oder ohne Berücksichtigung der Bestimmungen über das Zusammentreffen von Wartegeld mit anderen Einkommen Wartegeld erhalten hätte. Ist dem Wartestand eine Teilbeschäftigung auf eigenen Antrag vorangegangen, so erfolgt die Erhöhung nach Satz 1 für die Fälle, in denen der Wartestand nach dem 31. Juli 2001 beginnt, nur in dem Umfang, der dem Anteil der Teilbeschäftigung an einer gleichen Vollbeschäftigung entspricht. War die Teilbeschäftigung befristet, so gilt Satz 2 bis zum Ablauf dieser Befristung. Beginnt der Wartestand nach dem 30. September 2005, erhöht sich die ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach Satz 1 nur in dem Umfang, in dem die Besoldung während des Wartestandes gezahlt wird oder ohne Anwendungen des § 5b Abs. 2 zu zahlen wäre. Nehmen Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte während des Wartestandes einen Dienst nach § 56 des Kirchenbeamtengesetzes mit einem Umfang wahr, der
  1. den Umfang der vorangegangenen Teilbeschäftigung übersteigt oder
  2. auf ihren Antrag den Umfang der vorangegangenen Beschäftigung unterschreitet,
erfolgt die Erhöhung in dem Umfang, der dem Anteil der Teilbeschäftigung an einer gleichen Vollbeschäftigung entspricht.
Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit eines Wartestandes infolge Amtsenthebung nach § 30 des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland. Nimmt die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte während dieses Wartestandes einen hauptberuflichen Dienst nach § 56 des Kirchenbeamtengesetzes wahr, so gilt Satz 6 entsprechend.
( 2 ) Wird für die Berufung einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten eine theologische Ausbildung vorausgesetzt, so werden bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit die gleichen Ausbildungszeiten wie bei einer Pfarrerin oder einem Pfarrer nach der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung berücksichtigt.
( 3 ) Bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit werden neben den im staatlichen Versorgungsrecht ausgenommenen Zeiten nicht berücksichtigt
  1. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das zur Vermeidung, Erledigung oder infolge eines Lehrbeanstandungsverfahrens durch Entlassung oder Ausscheiden beendet worden ist,
  2. Dienstzeiten in einem Kirchenbeamtenverhältnis, das infolge Kirchenaustritts oder Übertritts zu einer nicht der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossenen Kirche oder Religionsgemeinschaft durch Entlassung beendet worden ist,
  3. Dienstzeiten in einem Dienstverhältnis als Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit oder im Probedienst (Entsendungsdienst) oder als Predigerin oder Prediger, das durch Ausscheiden beendet worden ist.
( 4 ) Bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen stehen die Freistellung der Kirchenbeamtin als frühere Pfarrerin oder des Kirchenbeamten als früherer Pfarrer ohne Besoldung nach dem Pfarrdienstgesetz und der Wartestand der Kirchenbeamtin als frühere Pfarrerin oder des Kirchenbeamten als früherer Pfarrer ohne Wartegeld nach dem früheren Pfarrerdienstgesetz einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gleich.
( 5 ) Bei der Anwendung des § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird § 6 Abs. 1 Satz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für Zeiten, die die Kirchenbeamtin als Pfarrerin oder als Pastorin im Hilfsdienst oder der Kirchenbeamte als Pfarrer oder Pastor im Hilfsdienst verbracht hat, nicht angewendet.
( 6 ) Bei der Anwendung des § 12 b des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen werden die im kirchlichen Dienst verbrachten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt.
( 7 ) Dienstzeiten, die im Ausland zurückgelegt wurden, sind nicht ruhegehaltfähig. Sie können jedoch ganz oder teilweise als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn und soweit sich durch ihre Berücksichtigung keine höhere Gesamtversorgung (Versorgung nach dieser Ordnung und sonstige ausländische Versorgungsleistungen und Renten) ergeben würde als die in § 55 Abs. 2 LBeamtVG NRW bezeichnete Höchstgrenze.
( 8 ) Die Anrechnung von Ausbildungszeiten gem. § 12 des Beamtenversorgungsgesetzesfür das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt von Amts wegen.
( 9 ) In Versorgungsfällen, die vor dem 1. Juli 2017 eintreten, gilt anstelle der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 66 Abs. 9 Satz 1 höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit folgender Zeitraum:
Zeitpunkt des Eintritts
des Versorgungsfalles vor dem
Zeitraum der höchstens anrechenbaren Zeit
einer Hochschulausbildung
1. April 2014
1095 Tage
1. Juli 2014
1065 Tage
1. Januar 2015
1035 Tage
1. Juli 2015
1005 Tage
1. Januar 2016
975 Tage
1. Juli 2016
945 Tage
1. Januar 2017
915 Tage
1. Juli 2017
885 Tage
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§ 811#

(gestrichen)
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§ 9

Sind mehrere Personen zum Bezug des Sterbegeldes gleichberechtigt, bestimmt beim Tode einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten im aktiven Dienst der Dienstvorgesetzte, im Übrigen die für die Zahlung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle, an wen das Sterbegeld zu zahlen oder wie es unter den Berechtigten aufzuteilen ist.
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§ 1012#

( 1 ) Der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes wird auch während des Wartestandes gewährt.
( 2 ) Die Unfallmeldung nach § 45 des Beamtenversorgungsgesetzes ist im Rahmen der dort bestimmten Fristen an das Landeskirchenamt zu richten. Dieses entscheidet über die Anerkennung als Dienstunfall. Unabhängig davon sind Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach § 32 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten an die Anstellungskörperschaft zu richten.
( 3 ) Bei der Versetzung oder Überleitung einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten in den Dienst eines anderen Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereichs dieser Ordnung finden die Bestimmungen über den Übergang des Unfallfürsorgeanspruchs (§ 46 Abs. 1 BeamtVG) entsprechend Anwendung.
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§ 11

( 1 ) Das Übergangsgeld nach § 47 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten nur aufgrund von § 4 Abs. 5 oder § 72 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 des Kirchenbeamtengesetzes oder von § 5 Abs. 3 Satz 1 des Sonderdienstgesetzes der Evangelischen Kirche im Rheinland entlassene Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen. Für die Berechnung des Übergangsgeldes ist als Beschäftigungszeit die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher Tätigkeit im kirchlichen Dienst zu berücksichtigen. Begründen Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte während der Zeit, für die ihnen das Übergangsgeld zusteht, ein neues hauptberufliches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder ein hauptberufliches privatrechtliches Arbeitsverhältnis im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst, erlischt der Anspruch auf das Übergangsgeld vom Wirksamwerden des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses an. Wird das neue Dienst- oder Arbeitsverhältnis während der Zeit, für die das Übergangsgeld berechnet war, wieder beendet, lebt der Anspruch auf das Übergangsgeld für den Rest der berechneten Zeit wieder auf.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten kann statt des Übergangsgeldes ein widerruflicher Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes, das sie bis zum Zeitpunkt der Entlassung erdient hatten, bewilligt werden. Der Unterhaltsbeitrag darf in seiner Gesamthöhe nicht geringer sein als das Übergangsgeld. Die §§ 17 und 18 des Beamtenversorgungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.
( 3 ) Den Witwern oder Witwen, den geschiedenen Ehemännern oder Ehefrauen, den früheren Ehemännern oder Ehefrauen und den Kindern von früheren Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, denen im Zeitpunkt ihres Todes ein Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann das Landeskirchenamt als widerruflichen Unterhaltsbeitrag die in den §§ 19, 20 und 22 bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe bewilligen. Das dem Unterhaltsbeitrag zugrunde zu legende Ruhegehalt darf den Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 nicht übersteigen; Unterhaltsbeiträge für mehrere Hinterbliebene dürfen ebenfalls diese Höchstgrenze nicht übersteigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ferner finden die §§ 18 und 21 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.
( 4 ) Bei Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages bestimmt das Landeskirchenamt die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger.
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§ 12

( 1 ) Sind Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte aufgrund von § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Kirchenbeamtengesetzes entlassen, kann ihnen das Landeskirchenamt einen widerruflichen Unterhaltsbeitrag oder statt dessen Übergangsgeld in entsprechender Anwendung des § 47 des Beamtenversorgungsgesetzes bewilligen. Das gilt hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages für Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte im Ruhestand entsprechend.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die aus dem Dienst entfernt oder zur Vermeidung oder zur Erledigung eines Disziplinarverfahrens auf eigenen Antrag aus dem Dienst entlassen werden, kann das Landeskirchenamt einen widerruflichen Unterhaltsbeitrag bewilligen, soweit sie dessen bedürftig und nicht unwürdig erscheinen. Das gilt entsprechend für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ruhestand, die den Anspruch auf Ruhegehalt infolge disziplinarischer Entscheidung oder infolge Entlassung auf eigenen Antrag zur Vermeidung oder zur Erledigung eines Disziplinarverfahrens verlieren.
( 3 ) Der Unterhaltsbeitrag darf für längstens fünf Jahre höchstens 75 % und über diesen Zeitraum hinaus höchstens 50% des Ruhegehaltes betragen, das die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte im Zeitpunkt der Entlassung erdient hatte. Für die Berechnung eines nach Absatz 1 bewilligten Übergangsgeldes gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
( 4 ) Den Witwern oder Witwen und den Kindern von früheren Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamten, denen im Zeitpunkt ihres Todes ein Unterhaltsbeitrag nach Absatz 1 oder 2 bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann das Landeskirchenamt als widerruflichen Unterhaltsbeitrag die in den §§ 19, 20 und 23 bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe bewilligen. Das dem Unterhaltsbeitrag zugrunde zu legende Ruhegehalt darf den Unterhaltsbeitrag nach Absatz 3 nicht übersteigen; Unterhaltsbeiträge für mehrere Hinterbliebene dürfen ebenfalls diese Höchstgrenze nicht übersteigen.
( 5 ) In den Fällen des Absatzes 1 und 2 finden die §§ 17 und 18 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend Anwendung. In den Fällen des Absatzes 4 findet § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend Anwendung.
( 6 ) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.
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§ 1313#

(gestrichen)
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§ 1414#

( 1 ) Beim Zusammentreffen eines Ruhegehalts mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) bemisst sich die Höchstgrenze für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die nach dem 28. Februar 2009 nach § 3 Abs. 1 des AGKBG-EKD der EKvW in den Ruhestand versetzt werden, nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG.
( 2 ) Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte nach Absatz 1, die vor dem 1. März 2009 in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn sie nach dem 28. Februar 2009 eine Beschäftigung oder Tätigkeit aufnehmen.
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§ 1515#

( 1 ) Haben Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte im Ruhestand neben ihrem Anspruch auf kirchliche Versorgungsbezüge Anspruch auf weitere Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder nach den für Abgeordnete oder Mitglieder einer Regierung geltenden Bestimmungen und wendet die für die Zahlung der weiteren Versorgungsbezüge zuständige Stelle die Bestimmungen über das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge nicht an, so sind den Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamten die kirchlichen Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen des Betrages, den sie als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte des Landes Nordrhein-Westfalen insgesamt an Versorgungsbezügen erhalten würden, zu zahlen.
Satz 1 gilt entsprechend beim Bezug einer Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes sowie bei Gewährung von Amtsbezügen aus einer Mitgliedschaft in einer Regierung oder als parlamentarische Staatssekretärin oder parlamentarischer Staatssekretär entsprechend.
( 2 ) Absatz 1 gilt für die Hinterbliebenen der Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamten entsprechend.
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§ 1616#

(gestrichen)
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§ 1717#

( 1 ) Bei Anwendung des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes beruht die Versorgung auch dann auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wenn dem Kirchenbeamtenverhältnis, aus dem der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand erfolgt, ein vor dem 1. Januar 1966 begründetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang vorausgegangen ist. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn zwischen dem vor dem 1. Januar 1966 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und dem Kirchenbeamtenverhältnis, aus dem der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand erfolgt, öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem Anschluss und ohne zeitliche Unterbrechung bestanden haben. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechstens Buches des Sozialgesetzbuches gleich.
( 2 ) Hat ein kirchlicher Dienstherr während eines früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in vollem Umfang getragen oder hat der Dienstherr während des Dienstverhältnisses einen Zuschuss in Höhe des Versichertenanteils am Pflichtbeitrag zur Gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund eines Kirchengesetzes gewährt, so sind die Versorgungsbezüge von dem Zeitpunkt an, ab dem die Voraussetzung für den Rentenbezug vorliegen, um den Betrag der Rente oder des hierauf entfallenden Teiles der Rente zu kürzen. Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuches oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich beruhen, bleiben unberücksichtigt. Bei Anwendung des § 55 LBeamtVG NRW ist dieser Teil der Rente so zu behandeln, als hätte die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte die Beiträge aufgrund einer freiwilligen Weiterversicherung allein getragen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Hinterbliebenen einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten entsprechend.
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§ 1818#

( 1 ) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 01.04.2014 eingetreten sind, findet § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung.
( 2 ) § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung findet keine Anwendung
  1. für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist oder eintritt,
  2. für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die Altersteildienst von mindestens vier Jahren geleistet haben, wenn sie zugleich mit dem Antrag auf Bewilligung des Altersteildienstes unter Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Kirchenbeamtengesetzes die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden, beantragt haben,
  3. für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, deren für mindestens vier Jahre bewilligter Altersteildienst durch Versetzung in den Ruhestand infolge Dienstunfähigkeit oder durch Tod vorzeitig endet.
  4. für am 1. Januar 2002 vorhandene Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die
    1. vor dem 1. Januar 1943 geboren sind, nach dem 31. Dezember 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt – ohne Anwendung von § 85 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung – mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt haben, oder
    2. vor dem 1. Januar 1942 geboren und nach dem 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des Teils 2 SGB IX geworden sind oder werden sowie nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Kirchenbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, oder
    3. bis zum 16. November 1951 geboren und mindestens seit dem 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des Teils 2 SGB IX sind sowie nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Kirchenbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden.
( 3 ) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v. H. auch für jedes Jahr, um das die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, in unmittelbarem Anschluss an den Wartestand in den Ruhestand tritt. Die Minderung darf 10,8 v. H. nicht übersteigen.
Abweichend von Satz 1 und 2 darf die Minderung des Ruhegehalts
  1. 3,6 v. H. nicht übersteigen, wenn die Kirchenbeamtin und der Kirchenbeamte vor dem 1. Januar 2005 in den Ruhestand versetzt wird,
  2. 7,2 v. H. nicht übersteigen, wenn die Kirchenbeamtin und der Kirchenbeamte vor dem 1. Januar 2006 in den Ruhestand versetzt wird.
( 4 ) Hat das Dienstverhältnis, aus dem die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 2001 bestanden, so vermindert sich das Ruhegehalt wie folgt:
Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 61 Abs. 1 Satz 1 des Kirchenbeamtengesetzes oder bei Versetzung in den Ruhestand nach dem Wartestand oder wegen Dienstunfähigkeit
beträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem
1. Januar 2002
0,0 %
nach dem
31. Dezember 2001
0,6 %
nach dem
31. Dezember 2002
1,2 %
nach dem
31. Dezember 2003
1,8 %
nach dem
31. Dezember 2004
2,4 %
nach dem
31. Dezember 2005
3,0 %
nach dem
31. Dezember 2006
3,6 %
( 5 ) Für am 1. Januar 2002 vorhandene Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, darf die Gesamtminderung des Ruhegehalts
  1. 3,6 v. H. nicht übersteigen, wenn die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte vor dem 1. Januar 2005 in den Ruhestand versetzt wird,
  2. 7,2 v. H. nicht übersteigen, wenn die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte vor dem 1. Januar 2006 in den Ruhestand versetzt wird.
( 6 ) Für am 1. Januar 2002 vorhandene Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die nach dem 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des Teils 2 SGB IX geworden sind oder werden und nach dem 31. Dezember 2001 aufgrund von § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Kirchenbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, tritt an die Stelle der Vollendung des 63. Lebensjahres
  1. die Vollendung des 61. Lebensjahres, wenn sie vor dem 1. Januar 1943 geboren sind,
  2. die Vollendung des 62. Lebensjahres, wenn sie vor dem 1. Januar 1944 geboren sind.
( 7 ) Von dem für die Berechnung der Minderung maßgeblichen Zeitraum wird die Zeit abgesetzt, um die bei Eintritt des Ruhestandes die ruhegehaltfähige Dienstzeit – ohne Anwendung von § 85 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung – 40 Jahre überschreitet.
( 8 ) Die Absätze 1 bis 7 gelten für künftige Hinterbliebene der jeweiligen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten entsprechend.
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§ 18a19#

( 1 ) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31.03.2014 eintreten, findet § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung.
( 2 ) § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung
  1. auf Kirchenbeamtinnnen und Kirchenbeamte, die Altersteildienst von mindestens vier Jahren geleistet haben, wenn sie zugleich mit dem Antrag auf Bewilligung des Altersteildienstes unter Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Schuldienst mit Ablauf des Schuljahres oder Schulhabjahres, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden, beantragt haben,
  2. auf Kirchenbeamtinnen und Kirchenbemte, deren für mindestens vier Jahre beantragter Altersteildienst durch Versetzung in den Ruhestand infolge Dienstunfähigkeit oder durch Tod vorzeitig endet,
  3. auf Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die bis zum 16. November 1951 geboren und mindestens seit dem 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des Teils 2 SGB IX sind sowie nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD in den Ruhestand versetzt werden.
( 3 ) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v.H. auch für jedes Jahr, um das die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Die Minderung darf 10,8% nicht übersteigen.
( 4 ) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v.H. auch für jedes Jahr, um das die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, in unmittelbarem Anschluss an den Wartestand in den Ruhestand tritt. Die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 v.H. nicht übersteigen.
( 5 ) Von dem für die Berechnung der Minderung maßgeblichen Zeitraum wird die Zeit abgesetzt, um die bei Eintritt des Ruhestandes die ruhegehaltfähige Dienstzeit ohne Anwendung von § 85 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen 40 Jahre überschreitet.
( 6 ) Die Absätze 1 bis 5 gelten für künftige Hinterbliebene der jeweiligen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten entsprechend.
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§ 18b20#

( 1 ) Für am 1. Januar 2002 vorhandene Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte,
  1. deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist oder eintritt,
  2. die vor dem 1. Januar 1943 geboren sind, nach dem 31. Dezember 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt – ohne Berücksichtigung der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 und ohne Anwendung von § 85 des Beamtenversorgungsgesetzes – mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt haben,
finden § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 36 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung Anwendung.
( 2 ) Für am 1. Januar 2002 vorhandene Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, findet § 13 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgender Maßgabe Anwendung:
Zeitpunkt der Versetzung in
den Ruhestand
Umfang der Berücksichtigung als Zurechnungszeit in Zwölfteln
vor dem 1. Januar 2003
5
vor dem 1. Januar 2004
6
vor dem 1. Januar 2005
7
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§ 1921#

Erfüllen Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte die Voraussetzungen zum Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienstes, so sind sie verpflichtet, die Zahlung dieser Rente zu beantragen, wenn diese Rente angerechnet werden könnte. Dies gilt entsprechend für die Hinterbliebenen einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten, die die Voraussetzungen zum Bezug einer solchen Rente aus der Tätigkeit der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten erfüllen.
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§ 2022#

( 1 ) Das Waisengeld wird nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen von Amts wegen gewährt.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann der Witwe und den Waisen die Versorgungsbezüge ganz oder teilweise entziehen, wenn die Voraussetzung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erfüllt ist und der Entzug im kirchlichen Interesse geboten erscheint.
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§ 2123#

( 1 ) Für die Anwendung des Abschnitts VII des Beamtenversorgungsgesetzes steht der Unterhaltsbeitrag nach den §§ 11 bis 12 dem Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld gleich.
( 2 ) § 4 Abs. 1, § 59 und § 61 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzesfür das Land Nordrhein-Westfalen finden keine Anwendung. Ferner finden in § 19 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen der Nebensatz, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat und in § 23 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzesfür das Land Nordrhein-Westfalen der Nebensatz, wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat keine Anwendung.
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§ 2224#

Soweit nach den §§ 69 bis 91 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für die am 1. Januar 1977 und die am 1. Januar 1992 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie für die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamtinnen und Beamten Bestimmungen des bisherigen Rechts weiterhin anzuwenden sind, finden diese für die unter diese Ordnung fallenden vergleichbaren Personen mit der Maßgabe Anwendung, dass auch die zu diesen Bestimmungen ergangenen Vorschriften dieser Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden sind. Soweit in den Übergangsbestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen auf die Dauer eines über den 31. Dezember 1998 oder den 1. Januar 1999 hinaus bestehenden Beschäftigungsverhältnisses abgestellt wird, tritt an die Stelle dieses Datums der 31. März 1999 oder der 1. April 1999.
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§ 22a25#

( 1 ) Einer Kirchenbeamtin oder einem Kirchenbeamten im Dienst von missionarischen, diakonischen oder sonstigen kirchlichen Werken und Einrichtungen innerhalb der Landeskirche kann die Landeskirche Versorgung nach dieser Ordnung zusichern, soweit sie nach § 24 Abs. 2 von der Landeskirche zu tragen ist. Voraussetzung ist, dass zwischen der Landeskirche und dem Anstellungsträger, in dessen Dienst die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte tritt, eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wird, nach der die Landeskirche die Stelle der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten bei der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte anschließt und der Anstellungsträger sich verpflichtet, die an die Versorgungskasse zu entrichtenden Stellenbeiträge zu tragen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Bezüge der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten nach dieser Ordnung geregelt werden.
( 2 ) Absatz 1 kann in Ausnahmefällen auch für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Dienst anderer kirchlicher Körperschaften, Werke oder Einrichtungen angewendet werden, wenn dies im kirchlichen Interesse liegt.
( 3 ) Wird einer Kirchenbeamtin oder einem Kirchenbeamten im Anschluss an einen Dienst nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ein niedriger als dieser Dienst besoldetes Amt bei der Landeskirche, einer Kirchengemeinde, einem Kirchenkreis oder einen Verband übertragen, wird der Unterschiedsbetrag zwischen den Bezügen aus den beiden Tätigkeiten nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Für die Ermittlung des Unterschiedsbetrages werden die Bezüge, die nach den in dem anderen Dienst zuletzt maßgeblichen Grundlagen zustünden, und die Bezüge, die aus dem neuen Amt zustehen, zugrunde gelegt. Nach drei vollen Jahren des Bezuges werden drei Achtel des Unterschiedsbetrages berücksichtigt; tritt der Versorgungsfall vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sich die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, ein, wird für jedes volle Jahr des Bezuges ein Achtel des Unterschiedsbetrages berücksichtigt. Für jedes weitere volle Jahr des Bezuges wird ein Achtel des Unterschiedsbetrages bis zu dessen vollem Betrag berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die dem Wartegeld für solche Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zugrundegelegt werden, die im Anschluss an einen Dienst nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 in den Wartestand versetzt werden.
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IV. Jährliche Sonderzahlung26#

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§ 2327#

( 1 ) Stünde neben der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten einer anderen Person, die im sonstigen öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im sonstigen öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Sonderbetrag für Kinder nach dem Sonderzahlungsgesetz (SZG-NRW) oder eine entsprechende Leistung zu, so erhält die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte als Sonderbetrag den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe, die ihm oder ihr und der anderen Person bei gleichzeitiger Tätigkeit im sonstigen öffentlichen Dienst an Sonderbetrag und entsprechender Leistung zustehen würde, und dem Betrag, der der anderen Person zusteht. Diese Einschränkung gilt nicht in Fällen des § 4 Abs. 3 Unterabs. 2. Diese Einschränkung gilt ferner nicht, wenn der anderen Person der Sonderbetrag oder die entsprechende Leistung wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur anteilig zusteht. § 8 Abs. 2 des Sonderzahlungsgesetzes findet keine Anwendung.
( 2 ) Verlieren Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte, die aus dem sonstigen öffentlichen Dienst in den kirchlichen Dienst übernommen werden, einen Anspruch auf die Sonderzahlung nach dem Recht des bisherigen Dienstherrn nur deshalb, weil der kirchliche Dienst nicht dem sonstigen öffentlichen Dienst gleichgestellt ist, wird ihnen die Sonderzahlung insoweit aus kirchlichen Mitteln gewährt.
( 3 ) Soweit Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte, die in den sonstigen öffentlichen Dienst übertreten, einen Anspruch auf die Sonderzahlung ausschließlich aus dem im Absatz 2 genannten Grund nicht erwerben oder wenn sie in den Dienst einer anderen kirchlichen Einrichtung treten, soweit diese die Zeiten des bisherigen kirchlichen Dienstes bei der Sonderzahlung nicht anerkennt oder soweit diese eine Sonderzahlung nicht gewährt, wird ihnen eine entsprechende Leistung aus kirchlichen Mitteln gewährt.
( 4 ) Als Zeit eines Dienstverhältnisses im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Sonderzahlungsgesetzes gilt auch die Zeit eines Wartestandes.
( 5 ) Für die Gewährung der Sonderzahlung an Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ruhestand oder im Wartestand und ihre Hinterbliebenen gilt § 15 entsprechend.
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V. Besondere Bestimmungen

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§ 2428#

( 1 ) Die Anstellungskörperschaft gewährt Besoldung, Versorgung und sonstige dienstliche Bezüge, soweit nicht in Absatz 2 oder sonstigen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, deren Stellen der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte angeschlossen sind, trägt die Landeskirche die Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld beim Tod im aktiven Dienst sowie der Unfallfürsorgeleistungen während des aktiven Dienstes und der Leistungen beim Ersatz von Sachschäden und besonderen Aufwendungen, die durch einen während des aktiven Dienstes eingetretenen Dienstunfall entstanden sind. Die nach Satz 1 von der Landeskirche zu tragenden Versorgungsbezüge werden von der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte festgesetzt und gezahlt.
( 3 ) Werden Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte oder Versorgungsberechtigte oder Angehörige von ihnen körperlich verletzt oder getötet, so ist ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen oder den Hinterbliebenen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit an die Anstellungskörperschaft oder an die Landeskirche abzutreten, als diese während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Die Abtretung kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden. Solange die Abtretung verweigert wird, können die Leistungen zurückbehalten werden.
( 4 ) Scheiden Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte, deren Stelle der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte angeschlossen ist, aus dem Dienst aus, ohne dass für sie Ruhegehalt oder eine sonstige Versorgung aufgrund des Kirchenbeamtenverhältnisses gezahlt wird, so übernimmt die Landeskirche die zur gesetzlichen Rentenversicherung nachzuentrichtenden Beiträge.
( 5 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in der Evangelischen Kirche im Reinland, deren Beförderung vom Leitungsorgan beschlossen, aber wegen Beförderungsstopps vom Landeskirchenamt nicht genehmigt wird, erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der höheren und der bisherigen Besoldungsgruppe.
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§ 25

( 1 ) Für die Festsetzungen und Bewilligungen sowie für die Entscheidungen über Kann-Bestimmungen ist die Anstellungskörperschaft zuständig, soweit nicht in dieser Ordnung oder durch sonstiges kirchliches Recht etwas anderes bestimmt ist. Soweit diese Maßnahmen Mitglieder des Landeskirchenamtes betreffen, ist die Kirchenleitung zuständig. Soweit sie andere Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte der Landeskirche betreffen, ist das Landeskirchenamt zuständig. Im Übrigen werden die nach dem staatlichen Besoldungs- und Versorgungsrecht der obersten Dienstbehörde zugewiesenen Befugnisse vom Landeskirchenamt wahrgenommen. § 24 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
( 2 ) In Angelegenheiten der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Kirchenkreise, Kirchengemeinden und aus solchen Körperschaften gebildeten Verbände ist in folgenden Fällen die Genehmigung des Landeskirchenamtes erforderlich, sofern die Entscheidung nicht von diesem selbst getroffen wird:
  1. rückwirkende Einweisung in eine Planstelle,
  2. Festsetzung des Besoldungsdienstalters,
  3. Bewilligung von Zulagen, sofern sie nicht in den Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes geregelt sind.
Genehmigungsvorbehalte aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
( 3 ) Widersprüche und Klagen gegen Festsetzungen und Bewilligungen auf der Grundlage dieser Ordnung oder entsprechend anzuwendender staatlicher Bestimmungen haben keine aufschiebende Wirkung.
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§ 2629#

( 1 ) § 14 a des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen findet entsprechend Anwendung. Der jährliche Unterschiedsbetrag, der sich durch die Verminderung der Besoldungsanpassungen des laufenden Jahres und der Vorjahre ergibt, darf nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden. Jährlicher Unterschiedsbetrag ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Ist-Ausgaben für das jeweilige Vorjahr auf den Betrag hochgerechnet werden, der sich ergeben hätte, wenn die Verminderung der Besoldungsanpassungen unterblieben wäre. Die Verminderung beträgt für das Jahr 1999 0,2 %. In den Folgejahren von 2000 bis einschließlich 2017 erhöht sich dieser Prozentsatz jeweils um 0,2 gegenüber dem Vorjahr.
( 2 ) Die Anstellungskörperschaft führt den jährlichen Unterschiedsbetrag, der sich aus der Verminderung der Besoldungsanpassung ergibt, für die der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte angeschlossenen Kirchenbeamtenstellen jeweils zum 1. Juli des Folgejahres der Versorgungskasse zu. Bei nicht rechtzeitigem Eingang des Unterschiedsbetrages kann die Versorgungskasse Verzugszinsen in Höhe von 6 % jährlich erheben.
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 wird der Verminderungsprozentsatz für das Jahr 2002 und die folgenden Jahre bis zum Ablauf des Jahres, das dem Wirksamwerden der neunten auf den 31. Dezember 2002 folgenden allgemeinen Anpassung der Besoldung vorangeht, nicht erhöht. Der für die Jahre 1999 bis 2001 entstandene Verminderungsprozentsatz von 0,6 % bleibt unberührt.
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§ 2730#

Die Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche von Westfalen sind bestrebt, das Besoldungs- und Versorgungsrecht einheitlich zu gestalten. Abweichungen von der einheitlichen Regelung setzen das Benehmen mit der jeweils anderen Landeskirche voraus.
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VI. Inkrafttreten

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§ 28

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 1963 in Kraft.
( 2 )

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1 ↑ § 1 Abs. 1 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 11./12. Juli 2002 (KABl. S. 210), Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
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2 ↑ § 2 Abs. 3 angefügt durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2009 (KABl. S. 91) mit Wirkung ab 1. April 2009.
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3 ↑ § 3 Abs. 1 geändert, Abs. 2 neugefasst, Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
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4 ↑ § 4 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. S. 165), Abs. 3 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 9. Mai 2008/29. Mai 2008 (KABl. S. 225) mit Wirkung ab 1. März 2008, Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
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5 ↑ § 5a eingefügt durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004.
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6 ↑ § 5b eingefügt durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
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7 ↑ § 5c eingefügt durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004.
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8 ↑ § 5d eingefügt durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004.
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9 ↑ § 6 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. S. 165), erneut geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 6. März 2009 (KABl. S. 129) mit Wirkung ab 1. März 2009.
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10 ↑ § 7 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. S. 165), Abs. 1 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 11. / 12. Juli 2002 (KABl. S. 210), Abs. 1 geändert, Abs. 7 und 8 angefügt durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004, Abs. 1 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 21. April/24. Juni 2005 (KABl. S. 238), Abs. 4 bis 7 geändert, Abs. 9 angefügt durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
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11 ↑ § 8 gestrichen durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004.
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12 ↑ § 10 Abs. 2 neu gefasst durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 11. / 12. Juli 2002 (KABl. S. 210).
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13 ↑ § 13 gestrichen durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004.
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14 ↑ § 14 gestrichen durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004, § 14 neugefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 6. März 2009 (KABl. S. 129) mit Wirkung ab 1. März 2009.
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15 ↑ § 15 Abs. 1 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004, Abs. 1 neugefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 9. Mai 2008/29. Mai 2008 (KABl. S. 225) mit Wirkung ab 1. März 2008.
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16 ↑ § 16 gestrichen durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004.
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17 ↑ § 17 umbenannt in § 17 Abs. 1, Abs. 2 angefügt durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004.
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18 ↑ § 18 neu gefasst durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. S. 165), Abs. 2, 4, 6 und 7 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 11. / 12. Juli 2002 (KABl. S. 210), Abs. 3 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 16./17. September 2004 mit Wirkung ab 1. Oktober 2004, Abs. 1 neugefasst, Abs. 2 und 7 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
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19 ↑ § 18a eingefügt durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
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20 ↑ § 18a eingefügt durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. S. 165), Abs. 1 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 11./12. Juli 2002 (KABl. S. 210), § 18a umbenannt in § 18b durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
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21 ↑ § 19 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. S. 165).
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22 ↑ § 20 Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
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23 ↑ § § 21 Abs. 2 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 11./12. Juli 2002 (KABl. S. 210), Abs. 1 geändert, Abs. 3 gestrichen durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 18./26. September 2003 (KABl. S. 274) mit Wirkung ab 1. Januar 2004, Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
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24 ↑ § 22 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
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25 ↑ § 22a eingefügt durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. S. 165), Abs. 3 angefügt durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 11./12. Juli 2002 (KABl. S. 210).
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26 ↑ Abschnittsbezeichnung geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 16./17. September 2004 mit Wirkung ab 1. Oktober 2004.
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27 ↑ § 23 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. S. 165), § 23 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 16./17. September 2004 mit Wirkung ab 1. Oktober 2004.
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28 ↑ § 24 Abs. 6 angefügt durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 9. Mai 2008/29. Mai 2008 (KABl. S. 225) mit Wirkung ab 1. März 2008, Abs. 5 aufgehoben, Abs. 6 umbenannt in Abs. 5 durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
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29 ↑ § 26 Abs. 1 und 2 geändert, Abs. 3 angefügt durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 11./ 12. Juli 2002 (KABl. S. 210), Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 1. April 2014.
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30 ↑ § 27 neu gefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 21. April/24. Juni 2005 (KABl. S. 238).