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Geltungszeitraum von: 01.07.2009

Geltungszeitraum bis: 31.12.2016


Grundordnung
der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel
(Hochschule für Kirche und Diakonie)

Vom 24. Juni 2009

(KABl. 2012, S. 244)

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Präambel

Im Spannungsfeld von wissenschaftlicher Freiheit und evangelischem Bekenntnis betreibt die Kirchliche Hochschule Theologie im Auftrag der Kirche und nimmt damit eine notwendige Gemeinschaftsaufgabe der Evangelischen Kirche in Deutschland wahr.
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I. Rechtsstellung, Struktur und Auftrag

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§ 1
Bezeichnung, Rechtsstellung und Sitz

( 1 ) Die Kirchliche Hochschule ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Stiftung Anstalt Bethel – im Folgenden „Träger“ genannt.
( 2 ) Die Hochschule führt den Namen „Kirchliche Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie)“1#.
( 3 ) Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich eine Einrichtung der Kirchen.
( 4 ) Die Hochschule hat das Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen des Kirchenvertrages über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie).
( 5 ) Der Sitz der Hochschule ist Wuppertal.
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§ 2
Auftrag

Die Kirchliche Hochschule dient dem Studium, der Lehre und der Forschung der Evangelischen Theologie. Sie betreibt zur wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen Weiterbildung in der Form des weiterbildenden Studiums.
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§ 3
Gleichwertigkeit

( 1 ) Die Kirchliche Hochschule ist eine staatlich anerkannte wissenschaftliche Einrichtung mit Promotions- und Habilitationsrecht.
( 2 ) Die Träger gewährleisten, dass das Studium und die Abschlüsse aufgrund der Studien- und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebotes mit dem Studium und den Abschlüssen an staatlichen wissenschaftlichen Hochschulen gleichwertig sind.
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II. Mitgliedschaft und Mitwirkung

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§ 4
Mitglieder und Angehörige

( 1 ) Mitglieder der Hochschule sind die Professorinnen/Professoren, die Dozentinnen/Dozenten, die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die hauptberuflichen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die hauptberuflichen weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die eingeschriebenen Studierenden.
( 2 ) Ohne Mitglied zu sein, gehören der Hochschule an
  • die in den Ruhestand versetzten Lehrenden,
  • die außerplanmäßigen Professorinnen/Professoren,
  • die Privatdozentinnen/Privatdozenten,
  • die nebenberuflich oder gastweise an der Hochschule Tätigen sowie
  • die Zweit- und Gasthörerinnen / Zweit- und Gasthörer.
Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
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§ 5
Rechte und Pflichten

( 1 ) Im Rahmen ihrer Aufgaben haben Mitglieder und Angehörige der Hochschule das Recht, die Einrichtungen der Hochschule vorbehaltlich freier Kapazitäten und entsprechend getroffener Regelungen zu nutzen. Sie sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass andere Mitglieder und Angehörige der Hochschule nicht gehindert werden, ihre Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen.
( 2 ) Im Ruhestand befindliche Lehrende der Kirchlichen Hochschule haben das Recht, Lehrveranstaltungen ihres Lehrgebietes im Einvernehmen mit dem Rektorat durchzuführen.
( 3 ) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind berechtigt und verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule mitzuwirken. Sie nehmen die durch Art. 5 Abs. 3 GG verbürgten Rechte in Lehre, Studium und Forschung im Rahmen des wissenschaftlichen Auftrages der Hochschule wahr. Die Mitglieder und Angehörigen haben die kirchliche Zielsetzung der Hochschule zu achten, zu fördern und zu gestalten.
( 4 ) Bei Entscheidungen über Prüfungsleistungen einschließlich Habilitationen und Promotionen steht das Stimmrecht nur Personen zu, die die betreffende Prüfung abgelegt oder den zu verleihenden oder einen entsprechenden Grad erworben haben oder die Inhaberinnen/Inhaber solcher Planstellen sind, deren Besetzung die zu vergebende Qualifikation voraussetzt.
( 5 ) Die Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Hochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für den Rücktritt. Die Inhaberinnen/Inhaber von Ämtern in der Selbstverwaltung mit Leitungsfunktion sind im Falle eines Rücktritts oder nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, ihr Amt bis zur Neuwahl bzw. Bestellung einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers weiterzuführen. Während einer Beurlaubung von mehr als sechs Monaten ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten in der Selbstverwaltung.
( 6 ) Für die Mitwirkung an der Selbstverwaltung stellt die Hochschule im Rahmen ihrer Möglichkeiten die notwendigen Mittel bereit.
( 7 ) Die Hochschule sorgt dafür, dass die Mitglieder der Hochschule wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Die gewählten Mitglieder sind als solche an Weisungen nicht gebunden.
( 8 ) Die Mitglieder der Hochschule sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerinnen/Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, aufgrund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.
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§ 6
Gruppenzugehörigkeit

( 1 ) Für die Vertretung in den Gremien bilden
  1. die Professorinnen/die Professoren,
  2. die Dozentinnen/die Dozenten und die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
  3. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
  4. die Studierenden und
  5. die weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter jeweils eine Gruppe.
( 2 ) Ist für die Ausübung einer Funktion die Gruppenzugehörigkeit von Belang, ist diese auch bei der Stellvertreterin / dem Stellvertreter zu beachten.
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III. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

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§ 7
Einberufung und Leitung

( 1 ) Die Gremien werden von ihrer/ihrem Vorsitzenden einberufen und geleitet.
( 2 ) Die Gremien sind grundsätzlich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Beratungsgegenstandes verlangt.
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§ 8
Beschlussfassung der Gremien

( 1 ) Die Gremien sind beschlussfähig, wenn die/der Vorsitzende oder ihr(e)/sein(e) Stellvertreterin/Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Entscheidungen, die Berufungen und Habilitationen betreffen, ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
( 2 ) Beschlüsse werden, sofern diese Grundordnung oder auf ihrer Grundlage ergangene Ordnungen und Satzungen nichts anderes bestimmen, mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
( 3 ) Entscheidungen, die Forschung und Lehre sowie die Berufung von Professorinnen/Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit der Mitglieder des Senats auch der Mehrheit der Professorinnen/Professoren. Kommt die Übereinstimmung auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für die Entscheidung im dritten Abstimmungsgang die Mehrheit der Professorinnen/Professoren.
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§ 9
Wahlen zu den Gremien

Die zu wählenden Vertreterinnen/Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt gewählt. Einzelheiten können in einer Wahlordnung geregelt werden.
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IV. Aufbau und Organisation der Hochschule

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1. Organe

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§ 10
Organe

Organe der Hochschule sind:
  1. das Kuratorium,
  2. der Senat,
  3. die Rektorin/der Rektor,
  4. das Rektorat.
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§ 11
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium trägt Sorge, dass die Aufgabenstellung gemäß § 2 gewahrt bleibt und dass die Organe, Gremien, Mitglieder und Angehörigen der Hochschule bei der Erfüllung dieser Aufgabe mitwirken und das evangelische Selbstverständnis der Hochschule achten.
( 2 ) Das Kuratorium entscheidet über die Berufung sowie Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand, Versetzung und über entsprechende Maßnahmen im privatrechtlichen Dienstverhältnis bei den Lehrenden. Bei der Berufung von Professorinnen und Professoren ist die Zustimmung der Träger einzuholen.
( 3 ) Das Kuratorium stellt den Haushaltsplan fest und nimmt die Jahresrechnung ab. Es veranlasst die Vornahme von Kassenprüfungen und die Prüfung der Jahresrechnung. Es beauftragt damit eine unabhängige Prüfungsstelle.
( 4 ) Der Genehmigung des Kuratoriums bedürfen:
  1. die von den Organen verabschiedeten Ordnungen und Satzungen sowie die Grundordnung,
  2. der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
  3. die Aufnahme und Gewährung von Darlehen und die Übernahme fremder Verbindlichkeiten,
  4. Änderungen der Arbeitsbereiche.
( 5 ) Das Kuratorium bestätigt die Rektorin oder den Rektor, die Prorektorin oder den Prorektor und die Ephora oder den Ephorus.
( 6 ) Das Kuratorium ist oberste Dienstbehörde im Sinne des Kirchenbeamtenrechts und zuständige Dienststelle im Sinne des Kirchendisziplinarrechts.
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§ 12
Mitglieder des Kuratoriums

( 1 ) Mitglieder des Kuratoriums sind:
  • – fünf Vertreterinnen/Vertreter der Evangelischen Kirche im Rheinland,
  • – drei Vertreterinnen/Vertreter der Evangelischen Kirche von Westfalen,
  • – eine Vertreterin/ein Vertreter der Stiftung Anstalt Bethel,
  • – eine Vertreterin/ein Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt vier Jahre.
( 3 ) Das Kuratorium kann bis zu fünf weitere Personen mit beratender Stimme hinzuziehen. Darunter soll jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelisch-theologischen Fakultäten, der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe und der Augustana-Hochschule Neuendettelsau sein.
( 4 ) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Im Einzelfall können Gäste zugelassen werden.
( 5 ) Das Kuratorium trifft seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des ordentlichen Mitgliederbestandes anwesend ist. Die Vertreterinnen und Vertreter der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen können ihr Stimmrecht jeweils untereinander übertragen.
( 6 ) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 13
Sitzungen

( 1 ) Das Kuratorium tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Wenn drei Mitglieder des Kuratoriums oder das Rektorat es schriftlich verlangen, ist es zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
( 2 ) Die Mitglieder des Rektorats nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil, es sei denn, dass das Kuratorium im Einzelfall anders beschließt.
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§ 14
Vorsitzende oder Vorsitzender des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium wählt abwechselnd aus den Vertreterinnen und Vertretern der Evangelischen Kirche im Rheinland oder der Evangelischen Kirche von Westfalen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Das Kuratorium wählt aus den Vertreterinnen und Vertretern der Träger die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Vorsitzende oder Vorsitzender und Stellvertreterin oder Stellvertreter sollen verschiedenen Trägern angehören. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
( 2 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter führt die Geschäfte des Kuratoriums und leitet die Sitzungen. Sie oder er vertritt das Kuratorium innerhalb der Hochschule und zusammen mit der Rektorin oder dem Rektor die Hochschule gegenüber den Trägern.
( 3 ) Dringlichkeitsentscheidungen kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende zusammen mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter treffen. Diese Entscheidungen sind im Kuratorium in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Es kann Dringlichkeitsentscheidungen aufheben, soweit nicht schutzwürdige Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.
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§ 15
Senat

( 1 ) Der Senat hat folgende Aufgaben:
  1. Er beschließt über Erlass und Änderung der Grundordnung. Der Beschluss über die Grundordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Er wählt die Rektorin/den Rektor und die Prorektorin/den Prorektor, die Ephora/den Ephorus sowie die Gleichstellungsbeauftragte.
  3. Er nimmt den Rechenschaftsbericht des Rektorats entgegen.
  4. Er beschließt unter besonderer Beachtung von § 2 über Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs.
  5. Er sorgt für ein der Studienordnung entsprechendes Lehrangebot und für die Koordinierung der Lehrveranstaltungen und beschließt die Lehraufträge.
  6. Er beschließt die Studien- und Prüfungsordnungen.
  7. Er beschließt die Promotions- und Habilitationsordnung.
  8. Er beschließt über Satzungen und Ordnungen der Hochschule, soweit der Kirchenvertrag nichts anderes bestimmt.
  9. Er beschließt über die Vorschläge für die Berufung von Professorinnen/Professoren und Dozentinnen/Dozenten sowie für die Ernennung, Einstellung und Höhergruppierung von Lehrkräften für besondere Aufgaben.
  10. Er nimmt Stellung zum Haushaltsvoranschlag und berät das Rektorat bei der Entscheidung über die Verteilung der nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel.
( 2 ) Dem Senat gehören an:
  1. die Rektorin / der Rektor als Vorsitzende/Vorsitzender, die Prorektorin/der Prorektor und alle Professorinnen/Professoren,
  2. die Dozentinnen/Dozenten und die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
  3. eine wissenschaftliche Mitarbeiterin/ein wissenschaftlicher Mitarbeiter,
  4. sechs Studierende,
  5. eine weitere Mitarbeiterin/ein weiterer Mitarbeiter.
Die Mitglieder werden von der jeweiligen Mitgliedergruppe gewählt.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Senats beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr.
( 4 ) Der Senat tagt mindestens zweimal jährlich. Der Senat kann Ausschüsse bilden.
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§ 16
Rektorin/Rektor

( 1 ) Die Rektorin/Der Rektor vertritt die Hochschule nach außen. Sie/Er wird durch eine Prorektorin/einen Prorektor vertreten.
( 2 ) Die Rektorin/Der Rektor ist für die Ordnung in der Hochschule verantwortlich.
( 3 ) Die Rektorin/Der Rektor und die Prorektorin/der Prorektor werden vom Senat aus dem Kreis der an der Hochschule tätigen Professorinnen/Professoren mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
( 4 ) Während ihrer Amtszeit als Rektorin/Rektor und Prorektorin/Prorektor werden sie von ihren Dienstaufgaben als Professorin/Professor im Umfang von 65/100 entlastet; die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt unberührt.
( 5 ) Die Rektorin/Der Rektor hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen der zentralen Hochschulorgane, der Gremien und Funktionsträgerinnen/Funktionsträger zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat die Rektorin/der Rektor die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Kuratoriums zu unterrichten und ihr/ihm Vorschläge für eine Regelung zu machen. In dringenden Fällen kann die Rektorin/der Rektor vorläufige Maßnahmen treffen, von denen sie/er dem Senat unverzüglich zu berichten hat.
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§ 17
Rektorat

( 1 ) Das Rektorat leitet die Hochschule. Es besteht aus der Rektorin/dem Rektor als Vorsitzende/Vorsitzendem, der Prorektorin/dem Prorektor und der Ephora/dem Ephorus.
Mindestens einmal pro Semester ist die Direktorin/der Direktor des Instituts für Diakoniewissenschaft und Diakoniemanagement in das Rektorat einzuladen.
In Ausübung seiner Aufgaben obliegen dem Rektorat alle Angelegenheiten der Hochschule, für die im Kirchenvertrag und in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.
( 2 ) Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Es bereitet die Sitzungen des Senats und des Kuratoriums vor und führt deren Beschlüsse aus. Das Rektorat ist dem Senat gegenüber auskunftspflichtig und hinsichtlich der Ausführung von Senatsbeschlüssen rechenschaftspflichtig.
  2. Es legt gegenüber dem Senat und dem Kuratorium jährlich Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ab und berichtet über Vorgänge und Entscheidungen der Verwaltung.
  3. Es hat Anspruch auf Auskunft gegenüber den Organen der Hochschule, den Gremien und den Funktionsträgerinnen/Funktionsträgern wie diese ihrerseits über die sie betreffenden Entscheidungen des Rektorats. Die Mitglieder des Rektorats können an allen Sitzungen der Organe und Gremien teilnehmen und sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten. Sie haben beratende Stimme, sofern sie nicht gewähltes Mitglied des Gremiums sind.
    4 . Es entscheidet im Auftrag des Kuratoriums in dienstrechtlichen Angelegenheiten der an der Hochschule tätigen Professorinnen/Professoren und Dozentinnen/Dozenten. Beim übrigen Personal entscheidet es in eigener Zuständigkeit.
( 3 ) Im Konfliktfall entscheidet die/der Vorsitzende des Kuratoriums.
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2. Die Arbeitsbereiche

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§ 18
Arbeitsbereiche

Die Kirchliche Hochschule hat Arbeitsbereiche mit je unterschiedlichen Schwerpunkten in Wuppertal und Bethel. In Wuppertal liegt der Schwerpunkt der wissenschaftlichen Theologie in der Forschung, in der Pfarramtsausbildung und in weiteren theologischen Studiengängen, in Bethel in der diakoniewissenschaftlichen Forschung und Ausbildung.
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§ 19
Diakoniewissenschaft und Diakoniemanagement

( 1 ) Der Arbeitsbereich Bethel besteht aus dem Institut für Diakoniewissenschaft und Diakoniemanagement der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie). Das Institut führt Studiengänge und Promotionsprogramme im Bereich Diakoniewissenschaft und Diakoniemanagement durch, entwickelt einen Forschungsschwerpunkt mit Habilitationsmöglichkeit und stellt daneben für den Studiengang der Evangelischen Theologie an der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel sowie für den kirchlichen Vorbereitungsdienst besondere Angebote bereit.
( 2 ) Die Leitung des Instituts bilden die Institutsdirektorin oder der Institutsdirektor sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Leitung des Instituts wird durch das Kuratorium der Kirchlichen Hochschule auf Vorschlag des Senats berufen. Die Berufung der Leitung erfolgt auf drei Jahre. Eine Verlängerung ist möglich.
( 3 ) Die nähere Ausgestaltung des Instituts unterliegt einer Satzung.
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3. Verwaltung der Hochschule

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§ 20
Aufgaben der Verwaltung

( 1 ) Die Hochschulverwaltung sorgt unter der Verantwortung des Rektorats für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie auf eine wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen hinzuwirken. Auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien werden ausschließlich durch die Hochschulverwaltung wahrgenommen. Sofern die Verwaltungsaufgaben ganz oder teilweise durch Dritte wahrgenommen werden sollen, bedarf der entsprechende Vertrag der Genehmigung des Kuratoriums.
( 2 ) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
  1. die Personalverwaltung,
  2. die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten,
  3. die Durchführung des Zulassungsverfahrens sowie das Verfahren nach der Einschreibungssatzung,
  4. das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen,
  5. die Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten,
  6. die Hausverwaltung sowie die Regelung von Grundstücks- und Bauangelegenheiten.
( 3 ) Unbeschadet der allgemeinen Verwaltung der Kirchlichen Hochschule in Wuppertal wird am Sitz des Instituts für Diakoniewissenschaft und Diakoniemanagement in Bethel eine eigene Verwaltung vorgehalten.
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4. Einrichtungen

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§ 21
Einrichtungen an der Hochschule

Das Kuratorium kann mit Zustimmung des Senats eine außerhalb der Hochschule befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Hochschule anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Hochschule erfüllt werden können. Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Hochschule zusammen. Die rechtliche Selbstständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt.
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5. Ephora/Ephorus

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§ 22
Ephora/Ephorus

( 1 ) Der Senat wählt aus dem Kollegium eine Ephora oder einen Ephorus. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Der Ephora/Dem Ephorus kann durch die Rektorin/den Rektor Verantwortung im Bereich des Studierendensekretariats und des gemeinsamen geistlichen und kulturellen Lebens sowie für das Stipendienwesen und die Betreuung ausländischer Studierender übertragen werden. Sie/Er hat die Aufsicht über die Wohnheime.
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6. Gleichstellungsbeauftragte

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§ 23
Gleichstellungsbeauftragte

( 1 ) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule hin, insbesondere bei der wissenschaftlichen Arbeit. Sie kann hierzu an den Sitzungen des Senats, des Rektorats, der Berufungskommissionen und anderer Gremien beratend teilnehmen; sie ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Sie berichtet regelmäßig dem Senat.
( 2 ) Die Gleichstellungsbeauftragte wird vom Senat für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Zur Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten kann eine Gleichstellungskommission gebildet werden.
( 3 ) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
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V. Hochschulpersonal

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§ 24
Professorinnen/Professoren

( 1 ) Die Professorinnen/Professoren nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben in Lehre und Forschung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in dem von ihnen vertretenen Fach selbstständig wahr.
( 2 ) Den Professorinnen/Professoren kann nach einer Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern ein Forschungssemester gewährt werden. Forschungssemester werden vom Rektorat beantragt und vom Kuratorium genehmigt.
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§ 25
Berufungsverfahren

( 1 ) Zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge bildet der Senat Berufungskommissionen, in denen die Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren der Hochschule über die Stimmenmehrheit verfügen.
( 2 ) Aufgrund der Beratungen der Berufungskommission beschließt der Senat den Berufungsvorschlag.
( 3 ) Die Berufung erfolgt durch das Kuratorium, in der Regel nach persönlicher Vorstellung.
( 4 ) Das Nähere kann die Hochschule in einer Berufungsordnung regeln.
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§ 26
Außerplanmäßige Professorinnen/Professoren

( 1 ) Die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin/außerplanmäßiger Professor“ kann von der Hochschule an Personen verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen von Professorinnen/Professoren erfüllen und in Forschung und Lehre hervorragende Leistungen erbringen.
( 2 ) Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbstständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist. Die Frist beginnt erst, wenn die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors vorliegen. Die Bezeichnung begründet weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf die Übertragung eines Amtes.
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§ 27
Sonstige Lehrkräfte

( 1 ) Sonstige Lehrkräfte der Hochschule sind Dozentinnen/Dozenten und hauptberufliche Lehrkräfte für besondere Aufgaben.
( 2 ) Die Aufgaben der sonstigen Lehrkräfte können in Dienstordnungen geregelt werden.
( 3 ) Die Dozentinnen/Dozenten nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Ihnen kann nach einer Lehrtätigkeit von mindestens zwölf Semestern ein Forschungssemester gewährt werden. Forschungssemester werden vom Rektorat beantragt und vom Kuratorium genehmigt.
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§ 28
Kollegium

Das Kollegium besteht aus den Professorinnen/Professoren, den Dozentinnen/Dozenten und den hauptberuflichen Lehrkräften für besondere Aufgaben. Das Kollegium erstellt theologische Gutachten. Es berät über Veröffentlichungen der Hochschule sowie über längerfristige Konzeptionen in Forschung und Lehre.
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§ 29
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter

( 1 ) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an der Hochschule sind die Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungsvorhaben obliegen.
( 2 ) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an der Hochschule haben als Dienstleistung die Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten und an der Gestaltung des geistlichen und kulturellen Lebens der Hochschule mitzuwirken. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer wissenschaftlicher und didaktischer Qualifikationen gegeben werden. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an der Hochschule dem Aufgabenbereich einer Professorin/eines Professors zugewiesen sind, ist diese/dieser weisungsbefugt.
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§ 30
Lehrbeauftragte

( 1 ) Lehrbeauftragte nehmen ihre Lehraufgaben selbstständig wahr.
( 2 ) Der Lehrauftrag ist ein Rechtsverhältnis eigener Art, er begründet kein Arbeitsverhältnis.
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§ 31
Weitere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter

Weitere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind die nicht in der Lehre beschäftigten hauptberuflich tätigen Beamtinnen/Beamten und Angestellten der Hochschule.
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§ 32
Dienstrecht

( 1 ) Die Bediensteten der Hochschule stehen als Beamtinnen/Beamte oder Angestellte im Dienst der Hochschule.
( 2 ) Für die Bediensteten gilt das kirchliche Dienstrecht der Evangelischen Kirche im Rheinland. Enthält das kirchliche Dienstrecht Regelungslücken, so gilt staatliches Hochschulrecht sinngemäß.
( 3 ) Das in der Lehre tätige Personal muss nach Eignung und fachlicher Leistung die Voraussetzungen und Anforderungen erfüllen, die für die entsprechende Tätigkeit an staatlichen Hochschulen gefordert werden. Hauptberuflich Lehrende gehören der evangelischen Kirche an. Professorinnen/Professoren, die ein Fach der Evangelischen Theologie lehren, sollen die Zweite Theologische Prüfung abgelegt haben und müssen ordiniert sein.
( 4 ) Nur wer die Grundartikel der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen als grundlegend für die Arbeit der Hochschule anerkennt, kann Lehrende/Lehrender an der Hochschule sein.
( 5 ) Die Stellen für die Professorinnen/Professoren, Dozentinnen/Dozenten und die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben sowie die beabsichtigte Besoldungs-/Vergütungsgruppe beschreiben.
( 6 ) Über Berufung, Ernennung, Anstellung und Zuordnung zu einem Arbeitsbereich der unter Absatz 5 genannten Personen entscheidet das Kuratorium, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 33
Dienstvorgesetzter

( 1 ) Dienstvorgesetzter der Rektorin/des Rektors, der Professorinnen/Professoren und Dozentinnen/Dozenten ist das Kuratorium.
( 2 ) Dienstvorgesetzter der hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter ist das Rektorat.
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VI. Studierende

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§ 34
Einschreibung

( 1 ) Die Studierenden werden durch die Einschreibung und für die Dauer der Einschreibung Mitglieder der Hochschule.
( 2 ) Die Einschreibung der Studierenden kann in einer Einschreibungsordnung, die als Satzung erlassen wird, geregelt werden.
( 3 ) Für das Studium an der Kirchlichen Hochschule können Studienbeiträge und Hochschulgebühren erhoben werden. Das Nähere wird durch eine Satzung geregelt.
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§ 35
Studierendenschaft

( 1 ) Die Studierenden an der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel bilden die Studierendenschaft der Hochschule.
( 2 ) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung, die der Zustimmung des Senats und des Kuratoriums bedarf.
( 3 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studierendenschaft von ihren Mitgliedern einen Beitrag erheben. Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch das Kuratorium.
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VII. Aufsicht über die Hochschule

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§ 36
Aufsicht der Träger

( 1 ) Die Aufsicht über die Hochschule üben die Träger aus.
( 2 ) Die Aufsicht ist Rechts- und Fachaufsicht in den Angelegenheiten des Personalwesens, der Haushalts- und Wirtschaftsführung und des Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesens.
( 3 ) Die Aufsicht ist Rechtsaufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten.
( 4 ) Soweit die Träger im Einzelfall nichts anderes bestimmen, wird die Ausübung der sich aus der Aufsicht ergebenden Rechte und Pflichten auf das Kuratorium übertragen.
( 5 ) Die Träger und das Kuratorium können sich jederzeit über die Arbeit der Organe und Gremien unterrichten. Im Rahmen ihrer Aufsicht können die Träger und das Kuratorium Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen/Funktionsträger sowie der Studierendenschaft der Hochschule, die gegen geltendes Recht verstoßen, beanstanden und Abhilfe innerhalb einer zu bestimmenden, angemessenen Frist verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Hochschule oder die Studierendenschaft einer Beanstandung oder Anordnung nicht fristgerecht nach oder erfüllen sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist, so können je nach Zuständigkeit die Kirchenleitungen und das Kuratorium an ihrer Stelle die notwendigen Maßnahmen treffen sowie die erforderlichen Satzungen und Ordnungen erlassen.
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§ 37
Staatliches Aufsichtsrecht

Die kirchlichen Aufsichtsrechte lassen die staatlichen Aufsichts- und Genehmigungsrechte unberührt.
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VIII. Schlussvorschriften

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§ 38
Inkrafttreten, Änderungen und Ergänzungen

( 1 ) Diese Grundordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und wird in den Amtsblättern der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
( 2 ) Über Änderungen und Ergänzungen der Grundordnung beschließt der Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder unbeschadet der Regelungen der §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 4 des Kirchenvertrages über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005.

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1 ↑ Die Kirchliche Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) trägt als Übersetzung des Namens die internationale Bezeichnung „Protestant University Wuppertal/Bethel“.