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Arbeitsrechtsregelung1#
zur Sicherung der Finanzierung der
bis zum 31. Dezember 2001 erdienten Ansprüche
und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung

Vom 13. September 2017

(KABl. S. 186)

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Grundsatz

Die Arbeitsrechtsregelung dient der Sicherung der dauerhaften Finanzierung der Anwartschaften und Ansprüche, die bis zum 31. Dezember 2001 von Mitarbeitenden, ehemaligen Mitarbeitenden und ehemaligen Mitarbeitenden in der Rentenbezugsphase sowie deren Hinterbliebenen im Rahmen der Zusatzversorgung (§ 24 Absatz 1 Satz 1 BAT–KF2#) bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (KZVK) erworben wurden. Eine Beteiligung der Mitarbeitenden an der Finanzierung der bis zum 31. Dezember 2001 erdienten Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung ist ausgeschlossen.
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für kirchlich/diakonische Arbeitgeber, die Beteiligte bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (KZVK) sind und deren Mitarbeitende, ehemalige Mitarbeitende und ehemalige Mitarbeitende in der Rentenbezugsphase sowie deren Hinterbliebene, die Anwartschaften und Ansprüche im Rahmen der Zusatzversorgung (§ 24 Absatz 1 Satz 1 BAT-KF) bei der KZVK bis zum 31. Dezember 2001 erworben haben.
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§ 2
Erhebung eines Stärkungsbeitrags
für den Abrechnungsverband S der KZVK

( 1 ) Arbeitgeber im Sinne des § 1 haben einen pauschalen Stärkungsbeitrag an die KZVK zu zahlen, wenn die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen im Abrechnungsverband S der KZVK, dem alle Ansprüche und Anwartschaften, die bis zum 31. Dezember 2001 von Mitarbeitenden, ehemaligen Mitarbeitenden und ehemaligen Mitarbeitenden in der Rentenbezugsphase sowie deren Hinterbliebenen erworben wurden, zugeordnet sind (§ 55 Absatz 1 Satz 1 Buchst. c der Satzung der KZVK3#), gefährdet ist. Die nachfolgenden Absätze beziehen sich ausschließlich auf diesen Abrechnungsverband S der KZVK.
( 2 ) Die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen ist gefährdet, wenn der unter Verwendung der Rechnungsgrundlagen gemäß Absatz 3 ermittelte Barwert der Verpflichtungen das gemäß Absatz 4 ermittelte Vermögen im Abrechnungsverband S zum Zeitpunkt des Stichtags nach Absatz 5 übersteigt (Deckungslücke) und diese Deckungslücke mindestens 5 % des Barwertes der Verpflichtungen beträgt (Schwellenwert). Wird dieser Schwellenwert erreicht, so ist durch den Verwaltungsrat der KZVK ein Finanzierungsplan zu beschließen (Absatz 5), der die Grundlage des durch den Beteiligten individuell zu erbringenden Stärkungsbeitrags (Absatz 8) bildet. Die Summe der Stärkungsbeiträge aller Zahlungsverpflichteten ist so zu bemessen, dass die Deckungslücke am Ende des Erhebungszeitraums gerade beseitigt ist. Ist die Deckungslücke geschlossen, entfällt der Stärkungsbeitrag.
( 3 ) Die maßgeblichen Rechnungsgrundlagen zur Ermittlung des Barwerts der Verpflichtungen zum Stichtag nach Absatz 5 entsprechen den Rechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Deckungsrückstellung nach Maßgabe des jeweils geltenden und durch die Kirchenleitungen genehmigten (§ 7 Absatz 4 der Satzung der KZVK) Technischen Geschäftsplans der KZVK und können von der KZVK in Durchführungsvorschriften im Anhang ihrer Satzung geregelt werden. Es handelt sich um
  • den Rechnungszins zur Abzinsung der Verpflichtungen,
  • die biometrischen Rechnungsgrundlagen,
  • das Renteneintrittsalter,
  • die Verwaltungskosten und
  • die jährliche Anpassung der Betriebsrenten gemäß § 37 der Satzung der KZVK.
Werden die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer durch die Kirchenleitungen genehmigten Änderung des Technischen Geschäftsplans während des Erhebungszeitraums geändert, führt dies zu einer Neufestsetzung des Finanzierungsplans (Absatz 7 Satz 3) im darauf folgenden Jahr.
( 4 ) Das Vermögen sind die Bilanzposition „Aktiva C. Kapitalanlagen“ und die Bilanzposition „Aktiva F.II Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand“ in der Bilanz der KZVK zum Stichtag nach Absatz 5. Sanierungsgelder, die von den Beteiligten bis zum 31. Dezember 2017 erbracht wurden und die dem jeweiligen Beteiligten zu erstatten sind, jedoch noch nicht zum Stichtag nach Absatz 5 Satz 3 Buchst. a ausgezahlt wurden, bleiben bei der Ermittlung des Vermögens außer Betracht. Ebenfalls bleiben bei der Ermittlung des Vermögens die auf freiwilligen Einmalzahlungen von Beteiligten beruhenden Gegenwartwerte der Einmalzahlungen nach § 3 außer Betracht.
( 5 ) Der Stärkungsbeitrag des Beteiligten wird auf Grundlage eines vom Verwaltungsrat der KZVK auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars der KZVK für alle Beteiligten beschlossenen Finanzierungsplans nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt. Der Finanzierungsplan für die Zahlung der Stärkungsbeiträge ist so auszugestalten, dass die Deckungslücke gemäß Absatz 2 Satz 1 zum Ende des Erhebungszeitraums gemäß Absatz 6 Satz 2 gerade beseitigt ist. Der Finanzierungsplan zeigt auf
  1. den Stichtag zur Berechnung der Deckungslücke,
  2. die Deckungslücke gemäß Absatz 2 Satz 1,
  3. den Beginn und das Ende des Zeitraums, über den diese Deckungslücke durch die Erhebung von Stärkungsbeiträgen planmäßig geschlossen werden soll (Erhebungszeitraum, Satz 5 und Absatz 6 Satz 2),
  4. den Zins zur Ermittlung des Barwertes sämtlicher bis zum Ende des Erhebungszeitraums zu zahlender Gesamtstärkungsbeiträge (Absatz 6 Satz 3)
  5. den im Erhebungszeitraum jährlich von allen Beteiligten insgesamt gleichbleibend zu zahlenden Stärkungsbeitrag als Absolutbetrag in EURO (Gesamtstärkungsbeitrag).
Der Stichtag nach Buchst. a ist der 31. Dezember des Geschäftsjahres der KZVK, welches dem Jahr der Beschlussfassung des Finanzierungsplans vorangeht. Der Erhebungszeitraum nach Buchst. c beginnt am 1.Januar des Jahres, das dem Jahr der Beschlussfassung des Finanzierungsplans folgt.
In der Satzung der KZVK ist vorzusehen, dass der Finanzierungsplan der Genehmigung der Kirchenleitung bedarf.
( 8 ) Der jährlich gemäß Absatz 5 Satz 3 Buchst. e zu zahlende Gesamtstärkungsbeitrag wird so bestimmt, dass der Barwert sämtlicher bis zum Ende des Erhebungszeitraums zu zahlender Gesamtstärkungsbeiträge bezogen auf den Stichtag nach Absatz 5 Satz 3 Buchst. a der Deckungslücke gemäß Absatz 2 Satz 1 entspricht. Der Erhebungszeitraum endet am 31. Dezember 2043, da dann voraussichtlich fast alle Versicherten im Rentenbezug sein werden. Der Zins zur Ermittlung des Barwertes gemäß Satz 1 ist gleich dem Rechnungszins zur Abzinsung der Verpflichtungen nach Absatz 3 Satz 2.
( 9 ) Der Verantwortliche Aktuar der KZVK hat den Finanzierungsplan einschließlich der Rechnungsgrundlagen nach Absatz 3 jährlich nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu überprüfen und den Vorstand sowie den Verwaltungsrat der KZVK in einer Stellungnahme über das Ergebnis der Überprüfung zu unterrichten. Stellt der Verantwortliche Aktuar dabei fest, dass der bei seiner Überprüfung ermittelte jährliche Gesamtstärkungsbeitrag vom jährlichen Gesamtstärkungsbeitrag des Finanzierungsplans um mindestens 5 % abweicht, ist der Finanzierungsplan nach den Vorgaben der vorstehenden Absätze neu zu fassen. Unabhängig davon ist bei einer Änderung des Technischen Geschäftsplans hinsichtlich der in Absatz 3 benannten Rechnungsgrundlagen der Finanzierungsplan nach den Vorgaben der vorstehenden Absätze stets neu zu fassen. Das bei einer Neufassung zur Bestimmung der Deckungslücke zu berücksichtigende Vermögen gem. Absatz 4 erhöht sich um den im Jahr der Neufassung von den Beteiligten zu zahlenden Stärkungsbeitrag. Der Erhebungszeitraum beginnt bei einer Neufassung des Finanzierungsplans erneut.
( 10 ) Der individuelle Anteil eines Beteiligten am jährlich zu zahlenden Gesamtstärkungsbeitrag gemäß Absatz 5 Satz 3 Buchst. e entspricht der Quote aus
  1. der Summe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Jahres 2001 der Pflichtversicherten und ehemaligen Beschäftigten zuzüglich der neunfachen Rentensumme der Rentner des einzelnen Beteiligten im Abrechnungsverband S, und
  2. der Summe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Jahres 2001 der Pflichtversicherten und ehemaligen Beschäftigten zuzüglich der neunfachen Rentensumme der Rentner aller Beteiligten im Abrechnungsverband S.
Ehemalige Beschäftigte im Sinne von Satz 1 sind die ehemaligen Beschäftigten, die die Wartezeit gemäß § 32 der Satzung der KZVK erfüllt oder unverfallbare Anwartschaften im Sinne des § 1b Abs. 1 BetrAVG erworben haben und noch keine Rentenleistung erhalten. Dabei werden ehemalige Beschäftigte nicht berücksichtigt, wenn sie nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bei diesem Beteiligten bei einem anderen Beteiligten der KZVK versicherungspflichtig beschäftigt waren oder ihre Anwartschaften zu einer anderen Zusatzversorgungskasse übergeleitet wurden. Bei gleichzeitigem Rentenbezug und aktiver Pflichtversicherung bei der KZVK wird der Versicherte in die Quotierung nur als Rentner einbezogen.
Der individuelle Anteil eines Beteiligten nach Satz 1 wird jährlich neu ermittelt. Basis für die erste und jede weitere Ermittlung ist die durch den Beteiligten gemeldete Bestandszusammensetzung zum 31. Dezember des Jahres, das der jeweiligen Ermittlung vorangeht.
( 11 ) Der nach Absatz 8 ermittelte, vom einzelnen Beteiligten zu zahlende, individuelle Stärkungsbeitrag wird für jedes Jahr des Erhebungszeitraums auf Grundlage des Finanzierungsplans durch die KZVK neu berechnet und festgesetzt. Der individuelle Stärkungsbeitrag wird zum 1. Januar des auf den Zugang der Festsetzungsentscheidung folgenden Kalenderjahres fällig und ist in zwölf auf Cent gerundeten, gleich hohen monatlichen Teilbeträgen bis zum 15. eines jeden Monats an die KZVK zu zahlen. Auf Wunsch des Beteiligten kann der Stärkungsbeitrag auch in einer Summe für das jeweilige Jahr bis zum 1. März geleistet werden. § 65 Satz 3 der Satzung der KZVK gilt entsprechend.
( 12 ) Der Finanzierungsplan gemäß Absatz 5 wird den Beteiligten mit seiner ersten und jeder seiner Neufassungen zusammen mit der Festsetzung des individuellen Stärkungsbeitrags übermittelt.
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§ 3
Freiwillige Einmalzahlung in den Abrechnungsverband S der KZVK

(1) Steht dem Beteiligten der KZVK ein Anspruch auf Erstattung von Sanierungsgeld, das er bis zum 31. Dezember 2017 erbracht hat, zu, so ist er auf Antrag berechtigt, im Kalenderjahr 2018 eine freiwillige Einmalzahlung begrenzt auf die Höhe des Erstattungsbetrags in den Abrechnungsverband S zu erbringen. Gegenüber einem Beteiligten der KZVK, der eine freiwillige Einmalzahlung geleistet hat, erlischt der Anspruch der KZVK auf Zahlung eines jährlichen Stärkungsbeitrags nach § 2 im Umfang und nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze. Eine Rückforderung der Einmalzahlung ist ausgeschlossen.
(2) Die Einmalzahlung reduziert den individuellen gemäß § 2 Absatz 8 jährlich zu erbringenden Stärkungsbeitrag des Beteiligten der KZVK mindestens in dem Umfang, der sich bei einer gleichmäßigen Aufteilung der Einmalzahlung über den gesamten Erhebungszeitraum (§ 2 Absatz 5 Satz 3 Buchst c) ergibt (Kapitalerhalt der Einmalzahlung).
Hinzu kommt eine variable und nicht garantierte Reduktion in Folge der Zinsentwicklung. Maßgeblich ist der jeweilige zum Bilanzstichtag des vorangegangenen Jahres zu ermittelnde Gegenwartwert der Einmalzahlung. Der Gegenwartwert der Einmalzahlung ist eine Rechengröße zur Bestimmung der Reduktion, die in Folge der Zinsentwicklung dem Beteiligten der KZVK zusätzlich gewährt werden kann, die aber nicht garantiert ist.
(3) Weitere Einzelheiten regelt die Satzung der KZVK.

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1 ↑ Die Arbeitsrechtsregelung wurde als Artikel 2 der Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Finanzierung der Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung vom 13. September 2017 beschlossen und ist am gleichen Tag in Kraft getreten.
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2 ↑ Nr. 850.
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3 ↑ Nr. 830.