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Geltungszeitraum von: 01.02.2004

Geltungszeitraum bis: 14.09.2017

Hinweise zu
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
im öffentlichen Dienst, Elternzeit

Gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums und des Finanzministeriums
vom 31. Januar 2004

(Min. Bl. NRW S. 218)

Der Gesetzgeber hat im öffentlichen Dienstrecht für Beamtinnen und Beamte sowie für Richterinnen und Richter Möglichkeiten geschaffen, eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben oder eine Beurlaubung in Anspruch zu nehmen. Die nachfolgenden Hinweise sollen interessierte Beschäftigte über die gesetzlichen Freistellungsmöglichkeiten und ihre Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete informieren. Der Erlass enthält dementsprechend nur eine Zusammenstellung und Erläuterung des geltenden Rechts, jedoch keine darüber hinausgehenden Regelungen.
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A
Inhaltsübersicht

1
Allgemeines
2
Teilzeitbeschäftigung und Urlaub für Beamtinnen und Beamte
2.1
Teilzeitbeschäftigung
2.2
Urlaub
3
Teilzeitbeschäftigung und Urlaub für Richterinnen und Richter
4
Elternzeit
4.1
Beamtinnen und Beamte
4.2
Richterinnen und Richter
5
Beteiligung der Personalvertretung und Schwerbehindertenvertretung
6
Statusrechtliche Auswirkungen der Freistellung vom Dienst
6.1
Änderung und vorzeitige Beendigung
6.2
Laufbahnrecht
6.3
Mehrarbeit
6.4
Nebentätigkeit
6.5
Mutterschutz
6.6
Erholungsurlaub
6.7
Sonderurlaub
7
Besoldungsrechtliche Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung
7.1
Voraussetzungslose sowie Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen
7.2
Einstellungsteilzeit
7.3
Altersteilzeit
7.4
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung im Urlaub aus familienpolitischen Gründen
7.5
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit
8
Besoldungsrechtliche Auswirkungen von Urlaub
8.1
Urlaub aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen
8.2
Elternzeit
9
Beihilfen und freie Heilfürsorge
9.1
Teilzeitbeschäftigung
9.2
Urlaub
9.3
Elternzeit
9.4
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während der Zeit eines Urlaubs aus familienpolitischen Gründen
10
Versorgungsrechtliche Auswirkungen der Freistellung vom Dienst
10.1
Wartezeit
10.2
Bemessungsgrundlagen
10.3
Quotelung der Ausbildungs- und Zurechnungszeiten
10.4
Übergangsrecht für vor dem 01.01.1992 begründete Beamtenverhältnisse
10.5
Erziehungszeiten
10.6
Versorgungsabschlag
10.7
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
#

B
Hinweise

1
Allgemeines
Das Landesbeamtengesetz (LBG NRW – §§ 78b bis 78e sowie 85a) und das Landesrichtergesetz (LRiG – §§ 6a bis 6c) bieten unterschiedliche Formen von Freistellungen (Teilzeitbeschäftigung und Urlaub) an,
aus familienpolitischen Gründen
  • Teilzeitbeschäftigung und Urlaub,
  • unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit und eines Urlaubs aus familienpolitischen Gründen,
aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
  • Urlaub und Altersurlaub,
voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung einschließlich des sog. Sabbatjahrs,
Altersteilzeit,
Einstellungsteilzeit.
Diese Freistellungsmöglichkeiten (außer der Einstellungsteilzeit) können nur von Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen beantragt werden; das sind Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe, Zeit oder Lebenszeit. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten Anwärterbezüge und sind deshalb ausgenommen. Die vorstehenden Freistellungsmöglichkeiten gelten auch für Richterinnen und für Richter, mit Ausnahme von Altersteilzeit und Einstellungsteilzeit.
Freistellungen werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Sie dürfen nicht aus dienstlichen Gründen gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten bzw. der Richterin oder des Richters angeordnet werden. Eine Sonderstellung nimmt hier allerdings die Einstellungsteilzeit ein (dazu Nr. 2.1.7).
Der Antrag auf Freistellung ist schriftlich bei der oder dem Dienstvorgesetzten zu stellen. Er soll im Interesse der oder des Beschäftigten sowie der Personalstelle einen überschaubaren Zeitraum umfassen, da ein Rechtsanspruch auf Änderung des Umfangs einer Teilzeitbeschäftigung oder vorzeitige Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nicht besteht. Wird Teilzeitbeschäftigung beantragt, ist der gewünschte Umfang der Arbeitszeitermäßigung anzugeben.
2
Teilzeitbeschäftigung und Urlaub für Beamtinnen und Beamte
2.1
Teilzeitbeschäftigung
Bei einer „normalen“ Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis kann der Umfang der Tätigkeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit verringert werden. Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung kann nur während einer Elternzeit oder eines Urlaubs aus familienpolitischen Gründen ausgeübt werden (vgl. § 85 a Abs. 3, § 86 Abs. 2 LBG NRW).
Teilzeitbeschäftigung bedeutet nicht unbedingt „Halbe Arbeit“. Sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, kann die ermäßigte wöchentliche Arbeitszeit ungleichmäßig auf die Arbeitstage einer Woche verteilt werden. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann auch eine andere Aufteilung der Arbeitszeit gestattet werden; dabei muss innerhalb eines Zeitraumes von höchstens vier Wochen die auf diesen Zeitraum entfallende ermäßigte Arbeitszeit erbracht werden.
2.1.1
Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung
Nach § 78b LBG NRW kann Beamtinnen und Beamten Teilzeitbeschäftigung mit einer bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigten Arbeitszeit bis zur beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Zeitliche Höchstgrenzen bestehen nicht.
2.1.2
Sabbatjahr
Das Sabbatjahr (§ 78b Abs. 4 LBG NRW) ist im Rahmen der voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung ein Modell, das den Beamtinnen und Beamten gestattet, auf die Dauer von drei bis sieben Jahren die Arbeitszeit in der Weise zu ermäßigen, dass sie zwei bis sechs Jahre voll beschäftigt (Arbeitsphase) und anschließend bis zu einem Jahr voll vom Dienst freigestellt werden (Freizeitphase).
Da das Sabbatjahr insgesamt als eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung ausgestaltet ist, stellt die Freizeitphase keine Form des Urlaubs dar. Die Teilzeitbeschäftigung wird so ausgeübt, dass die reduzierte Arbeitszeit nicht gleichmäßig über den Gesamtzeitraum (Arbeitsphase plus Freizeitphase) hinweg geleistet werden muss. Vielmehr wird in der Arbeitsphase (bei entsprechend reduzierten Bezügen) in Höhe der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst geleistet. In der Freizeitphase erfolgt dann, bei Fortzahlung der reduzierten Bezüge, eine volle Freistellung. Deshalb besteht auch in der Freistellungsphase ein Anspruch auf Beihilfe.
Das „Sabbatjahr“-Modell kann auch in Anspruch genommen werden, wenn eine Freistellung von weniger als einem Jahr angestrebt wird. Es darf darüber hinaus genutzt werden von bereits teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten. Sofern jedoch in diesen Fällen eine Teilzeitbeschäftigung nach § 85 a LBG NRW bewilligt worden war, bedingt ein Wechsel ins Sabbatjahr einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gemäß § 78 b LBG NRW.
2.1.3
Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit (§ 78d LBG NRW) liegt im pflichtgemäßen Ermessen der oder des jeweiligen Dienstvorgesetzten. Die Beamtin oder der Beamte hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit.
§ 78 d Absatz 3 LBG NRW unterstreicht das dem Dienstherrn eingeräumte weite Ermessen. Mit der Regelung in Absatz 3 hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Möglichkeit eingeräumt, z.B. auf haushalts- oder personalwirtschaftliche Belange (jederzeit) reagieren und die Rahmenbedingungen für die Bewilligung von Altersteilzeit entsprechend festlegen zu können. Maßgebend für die Bewilligung von Altersteilzeit sind somit die allgemeinen Rahmenbedingungen sowie die Situation in der Behörde (dringende dienstliche Belange) im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag.
Nach einem Beschluss der Landesregierung vom 1. Oktober 2002 wird gemäß § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW in der Landesverwaltung von der Anwendung der Altersteilzeit abgesehen. Ausgenommen sind Anträge auf Bewilligung von Altersteilzeit
  1. von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen und Studienseminaren
    sowie
  2. in Fällen, in denen bei Freiwerden des Stellenanteils ein fälliger kw-Vermerk vorhanden ist und realisiert wird.
Der Beschluss der Landesregierung gilt nur für die Landesverwaltung; die Gemeinden und Gemeindeverbände sind davon nicht betroffen. Die Regelung ist auf 5 Jahre begrenzt.
Die Altersteilzeit kann entweder in Form der durchgehenden Wahrnehmung mit 50 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit oder in Form des Blockmodells (mit Arbeits- und Freistellungsphasen) ausgeübt werden.
Beamtinnen und Beamte, denen eine durchgehende Altersteilzeitbeschäftigung nach § 78d LBG NRW bewilligt wird, üben für die gesamte verbleibende Dienstzeit bis zum Beginn des Ruhestandes eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit aus. Abweichungen von diesem Umfang sind nicht zulässig; ein nachträglicher Übergang zur Vollzeitbeschäftigung in entsprechender Anwendung des § 78b Abs. 3 Satz 2 LBG NRW kommt nicht in Betracht.
Bei Wahl des Blockmodells ist Vollbeschäftigung während der Arbeitsphase nicht zwingend notwendig. Denkbar sind, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen, auch Arbeitsleistungen zwischen 50 v.H. und 100 v.H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit mit einer sich anschließenden und entsprechend kürzeren vollen Freistellung (z.B. vier Jahre Beschäftigung mit 75 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit, anschließend Freistellungsphase von zwei Jahren) oder eine Kombination von Vollzeitbeschäftigung, Arbeitszeitreduzierung und anschließender voller Freistellung (z.B. vier Jahre Beschäftigung zu 100 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit, zwei Jahre Beschäftigung mit 50 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit, vier Jahre Freistellung vom Dienst). Allein maßgeblich bleibt, dass die während des gesamten Bewilligungszeitraums geschuldete Arbeitsleistung vor Antritt der Freistellung zu erbringen ist. An die Freistellungsphase kann sich damit nur der Beginn des Ruhestandes anschließen. Daraus folgt weiter, dass sich die Beamtinnen und Beamten bei Wahl des Blockmodells bereits mit der Antragstellung entscheiden müssen, ob sie mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (65. Lebensjahr) oder – unwiderruflich – schon mit Erreichen der Antragsaltersgrenze (63. Lebensjahr, bei Schwerbehinderten 60. Lebensjahr) ausscheiden wollen.
2.1.4
Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen
Die Teilzeitbeschäftigung (bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit) aus familienpolitischen Gründen, geregelt in § 85a Abs. 1 LBG NRW, soll es Beamtinnen und Beamten ermöglichen, Familie und Berufstätigkeit besser miteinander in Übereinstimmung zu bringen. Im Gegensatz zur voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung nach § 78b LBG NRW besteht bei Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen ein Rechtsanspruch auf Bewilligung, wenn bei der Beschäftigungsbehörde im Einzelfall zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Voraussetzung ist, dass die Beamtin oder der Beamte mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.
2.1.5
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung kann nur während der Zeit einer Elternzeit oder der Zeit eines Urlaubs aus familienpolitischen Gründen bewilligt werden (§ 85a Abs. 3, § 86 Abs. 2 LBG NRW). Die Bewilligung darf nur erfolgen, wenn zuvor Elternzeit oder Urlaub aus familienpolitischen Gründen beantragt und genehmigt worden ist.
2.1.6
Dauer der Teilzeitbeschäftigung
Für die voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung bestehen keine besonderen Höchstgrenzen.
Die Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen (bis zur Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung) kann in Anspruch genommen werden, wenn und solange die Voraussetzungen (dazu Nr. 2.1.4) dafür vorliegen.
Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung ist nur während der Zeit einer Elternzeit oder der Zeit eines Urlaubs aus familienpolitischen Gründen möglich.
2.1.7
Einstellungsteilzeit
Die in § 78c LBG NRW geregelte Einstellungsteilzeit unterscheidet sich von den sonstigen Teilzeitregelungen dadurch, dass die Betroffenen (ausschließlich Berufsanfänger/-innen) nicht mehr freiwillig, sondern vorübergehend obligatorisch in Teilzeit arbeiten. Dies soll der Schaffung zusätzlicher Einstellungsmöglichkeiten dienen.
Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Lebenszeit wird gleichzeitig durch Verwaltungsakt die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten reduziert, wenn zuvor die personalwirtschaftliche Entscheidung getroffen ist, das Instrument der Einstellungsteilzeit anzuwenden.
Die Einstellungsteilzeit ist als Sonderregelung konzipiert. Sie ist nur auf die Laufbahnen des höheren Dienstes sowie des gehobenen Dienstes, soweit das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet wurde, beschränkt. Die Ausgestaltung erfolgt in der Weise, dass bis zum 31.12.2007 mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses gleichzeitig durch Verwaltungsakt eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 3/4 der regelmäßigen Arbeitszeit festgesetzt werden kann. Nach Ablauf von fünf Jahren besteht ein Rechtsanspruch auf Umwandlung in Vollzeitbeschäftigung.
2.1.8
Benachteiligungsverbot
Teilzeitbeschäftigung darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigen (§ 78g LBG NRW). Damit ist klargestellt, dass es für das berufliche Fortkommen allein auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ankommt.
2.2
Urlaub
Während eines Urlaubs aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen (§§ 78e, 85a LBG NRW) ist die Beamtin bzw. der Beamte vollständig vom Dienst freigestellt. Es werden daher auch keine Dienstbezüge gezahlt. Folglich besteht auch nur unter bestimmten engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Beihilfe (vgl. dazu Nr. 9.2).
2.2.1
Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
In § 78e LBG NRW sind Beurlaubungen geregelt, mit denen das Problem der Arbeitslosigkeit bekämpft werden soll. Danach kann ein Urlaub bewilligt werden in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen. Es kann
  • ein sog. altersunabhängiger Urlaub bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Jahren oder
  • ein sog. Altersurlaub nach Vollendung des 55. Lebensjahres, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, sowie
  • befristet bis zum, 31. Dezember 2004 ein sog. Altersurlaub bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange im Einzelfall nicht entgegenstehen.
2.2.2
Urlaub aus familienpolitischen Gründen
Die Regelung in § 85a Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW räumt der Beamtin oder dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Urlaub aus familienpolitischen Gründen ein, sofern zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Voraussetzung ist, dass die Beamtin oder der Beamte mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Der Urlaub kann bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung gewährt werden, wobei eine Höchstdauer von zwölf Jahren zu beachten ist.
Wollen beide Elternteile die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder oder eines nahen Angehörigen gemeinsam übernehmen, besteht ein Rechtsanspruch auf Urlaub aus familienpolitischen Gründen für beide Teile gleichzeitig nur nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 3 Elternzeitverordnung (EZVO).
2.2.3
Höchstgrenzen der Beurlaubung
Auch bei aufeinanderfolgender Inanspruchnahme der unterschiedlichen Beurlaubungsmöglichkeiten darf der Urlaub die Höchstdauer von 12 Jahren (§ 78e Abs. 3 Satz 1, 85a Abs. 2 Satz 1 LBG NRW), im Falle von Altersurlaub gemäß § 78 e Abs. 4 LBG NRW die Höchstdauer von 15 Jahren nicht überschreiten.
2.2.4
Höchstgrenzen beim Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung
Für das Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung sind keine zeitlichen Höchstgrenzen festgelegt. Lediglich der Urlaub darf im Gesamtzeitraum der Freistellung die Höchstdauer von 12 Jahren, im Falle von Altersurlaub gemäß § 78e Abs. 4 LBG NRW die Höchstdauer von 15 Jahren nicht überschreiten.
Davon zu unterscheiden ist das Zusammentreffen von Elternzeit und/oder Urlaub aus familienpolitischen Gründen mit unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung. Hier gilt als Höchstdauer die Zeit des jeweiligen Urlaubs.
3
Teilzeitbeschäftigung und Urlaub für Richterinnen und Richter
(hier nicht abgedruckt)
4
Elternzeit
Es besteht ein Anspruch auf Elternzeit für den beantragten Zeitraum, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Ob und wie die dienstlichen Belange berührt sind, hat auf die Urlaubsbewilligung keinen Einfluss.
4.1
Beamtinnen und Beamte
4.1.1
Teilzeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit darf die Beamtin oder der Beamte
  • Teilzeitbeschäftigung (im Beamtenverhältnis) gem. § 85 a Abs. 3 LBG NRW, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nicht übersteigt,
  • Teilzeitarbeit (aufgrund eines Arbeitsvertrages), die eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nicht übersteigt,
leisten, wenn dienstliche Belange dies zulassen. Mit Zustimmung der/des Dienstvorgesetzten kann die Tätigkeit auch bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber ausgeübt werden. Die Ablehnung der Zustimmung darf nur mit entgegenstehenden dienstlichen Interessen begründet werden und muss innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich erfolgen (§ 2 Abs. 3 EZVO).
Grundsätzlich können auch teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte Elternzeit beanspruchen. Eine bestehende Teilzeitbeschäftigung nach dienstrechtlichen Vorschriften wird, da sie auch während der Elternzeit zulässig ist, durch die Elternzeit nicht unterbrochen.
4.1.2
Verbindung der Freistellung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, aus familienpolitischen Gründen und nach der Elternzeitverordnung
Anspruch auf Elternzeit besteht auch dann, wenn die zeitlichen Höchstgrenzen für familien- oder arbeitsmarktbedingte Freistellungen überschritten werden.
4.1.3
Elternzeit während der Freistellung aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen
Urlaube aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen können durch Elternzeit unterbrochen werden. Einem entsprechenden Antrag der Beamtin oder des Beamten ist stattzugeben.
Das Ende des Urlaubs aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen kann – auf Antrag der Beamtin oder des Beamten – um die Dauer der Elternzeit hinausgeschoben werden.
Zu Beginn, Dauer und Ende der Elternzeit siehe auch Nummer 6.1.
Auf die Möglichkeit eines Zuschusses zu den Beiträgen für die Krankenversicherung während einer Elternzeit wird hingewiesen (vgl. § 4a EZVO).
4.2
Elternzeit für Richterinnen und Richter
(hier nicht abgedruckt)
5
Beteiligung der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung
Ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung (auch während der Elternzeit) oder Urlaub darf nur mit Zustimmung des Personalrats abgelehnt werden (§ 72 Abs. 1 Nr. 13 LPVG). Die erneute Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Beendigung eines Urlaubs ohne Dienstbezüge gemäß § 78e oder § 85a LBG NRW unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG).
Bei schwerbehinderten Menschen hat die/der Dienstvorgesetzte in jedem Fall der Freistellung die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 SGB IX zu beteiligen.
Die/der Dienstvorgesetzte hat die Gleichstellungsbeauftragte nach Maßgabe von § 15 ff. Landesgleichstellungsgesetz zu unterrichten und anzuhören.
6
Statusrechtliche Auswirkungen der Freistellung vom Dienst bei Beamtinnen/Beamten und Richterinnen/Richtern
6.1
Änderung und vorzeitige Beendigung
Die Entscheidung über die Freistellung bindet die Antragstellerin oder den Antragsteller und die Dienststelle.
In besonderen Härtefällen kann die/der Dienstvorgesetzte eine Rückkehr aus einem Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen zulassen, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann (§ 78e Abs. 2 Satz 3 LBG NRW, § 6 a Abs. 5 LRiG). Eine vorzeitige Beendigung des Urlaubs ist ausgeschlossen, solange eine freie Planstelle nicht zur Verfügung steht.
Eine vorzeitige Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung ist gemäß § 78b Abs. 3 Satz 2, § 85a Abs. 2 Satz 5 LBG NRW und § 6a Abs. 5 LRiG nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten zulässig.
Die Dienststelle kann gegen den Willen der oder des Beschäftigten eine Teilzeitbeschäftigung oder einen Urlaub nur unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG NRW vorzeitig beenden.
Beginn, Dauer und vorzeitige Beendigung der Elternzeit folgen der Regelung des § 4 EZVO. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist nicht zulässig, wenn sie nur der Bewilligung einer erneuten Elternzeit für ein weiteres Kind dienen soll.
Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen (§§ 78b Abs. 3 Satz 3, 78e Abs. 3 Satz 3, 85a Abs. 2 Satz 4 LBG NRW).
6.2
Laufbahnrecht
6.2.1
Teilzeitbeschäftigung
Die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wird in vollem Umfang als Probezeit (§ 7 Abs. 2 LVO, § 5 Abs. 3 LVOPol) berücksichtigt. Eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, aber mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit wird entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung berücksichtigt; eine daraus resultierende Verlängerung der Probezeit erfolgt aber nur dann, wenn die Auswirkung mindestens drei Monate beträgt.
Bei der Berechnung der Dienstzeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, aber mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zählen entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung (§ 11 Abs. 1 LVO).
6.2.2
Urlaub
Zeiten eines Urlaubs aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen oder einer Elternzeit von mehr als drei Monaten gelten nicht als Probezeit (§ 7 Abs. 4 LVO). Sie sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen (§ 11 Abs. 3 LVO) bis zur Dauer von zwei Jahren als Dienstzeit für die Verleihung eines Beförderungsamtes und als Dienstzeit für die Zulassung zum Aufstieg anzurechnen.
6.3
Mehrarbeit
Auch teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte sind gem. § 78a LBG NRW verpflichtet, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ist Dienstbefreiung zu gewähren bzw. u. U. Mehrarbeitsvergütung zu zahlen, wenn die Beamtin oder der Beamte mehr als fünf Stunden im Monat Mehrarbeit geleistet hat. Maßgeblich ist die Überschreitung der für die Beamtin oder den Beamten festgesetzten (ermäßigten) wöchentlichen Arbeitszeit.
6.4
Nebentätigkeit
6.4.1
Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
Urlaub kann nur gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte bzw. die Richterin oder der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes keine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit gegen Vergütung auszuüben bzw. eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit gegen Vergütung nur in dem Umfang auszuüben, wie sie oder er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Die/der Dienstvorgesetzte darf Ausnahmen vom Verbot der Ausübung einer Nebentätigkeit nur zulassen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen (§ 78e Abs. 2 Sätze 1 und 2 LBG NRW, § 6b Abs. 2 Satz 3 LRiG).
6.4.2
Teilzeitbeschäftigung
Für die Übernahme von Nebentätigkeiten während einer Teilzeitbeschäftigung gem. § 78b oder § 78d LBG NRW bzw. §§ 6a und 6 c LRiG gelten die allgemeinen Vorschriften über Nebentätigkeiten (§§ 67 bis 75a LBG NRW). Bei Anwendung der sog. Regelvermutung des § 68 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen.
Während einer Einstellungsteilzeit wird der für einen Vollzeitbeschäftigten zulässige Umfang der Nebentätigkeit um den Unterschied zwischen der regelmäßigen und der herabgesetzten Arbeitszeit erhöht (§ 78c Abs. 3 LBG NRW). Das Mehr an Nebentätigkeiten gegenüber den Beamtinnen und Beamten, die freiwillig einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, ist verfassungsrechtlich geboten, weil das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Artikel 2 Abs. 1 GG und die Berufsfreiheit aus Artikel 12 GG die Möglichkeit zur vollen Nutzung der Arbeitskraft schützen. Ferner dürfen die Betroffenen nicht schlechter gestellt werden als vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte.
6.4.3
Freistellung aus familienpolitischen Gründen/Elternzeit
Während einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen bzw. einer Elternzeit dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt und genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen (§ 68a LBG NRW, § 6a Abs. 4 LRiG).
6.5
Mutterschutz
6.5.1
Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Richterinnen steht Mutterschutz nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen (MuSchVB) zu.
6.5.2
Urlaub/Elternzeit
Urlaub aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen sowie Elternzeit kann nicht mit dem Ziel unterbrochen werden, Mutterschutzfristen in, Anspruch zu nehmen.
6.6
Erholungsurlaub
6.6.1
Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigten steht in demselben Umfang Erholungsurlaub zu wie Vollzeitbeschäftigten. Weicht eine Teilzeitbeschäftigung von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ab, weil an weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet wird, so gilt die Kürzungsregel des § 14 Erholungsurlaubsverordnung (EUV).
6.6.2
Altersteilzeit (Blockmodell)/Sabbatjahr
Während der Freistellungsphase besteht kein Anspruch auf Erholungsurlaub. In dem Kalenderjahr, in dem die Beamtin/der Beamte von der Arbeits- in die Freistellungsphase wechselt, wird der für das Urlaubsjahr zustehende Erholungsurlaub für jeden vollen Monat der Freistellung um 1/12 gekürzt (§ 5 Abs. 5 und 6 EUV).
6.6.3
Urlaub/Elternzeit
Anspruch auf Erholungsurlaub besteht nicht für das Urlaubsjahr, in dem wegen eines Urlaubs kein Dienst geleistet wird. Wird infolge eines Urlaubs ohne Dienstbezüge bzw. ohne Anwärterbezüge nur in einem Teil des Urlaubsjahres Dienst geleistet, so wird der Erholungsurlaub gem. § 5 Abs. 4 EUV um 1/12 für jeden vollen Monat der Beurlaubung gekürzt.
6.7
Sonderurlaub
6.7.1
Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigten steht Sonderurlaub nach den Vorschriften der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) zu.
6.7.2
Urlaub/Sonderurlaub
Die Unterbrechung eines Urlaubs mit dem Ziel, Sonderurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erhalten, ist nicht zulässig.
7
Besoldungsrechtliche Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung
Die besoldungsrechtlichen Auswirkungen einer Teilzeitbeschäftigung richten sich nach der Art der nach dem Landesbeamtengesetz oder dem Landesrichtergesetz bewilligten Teilzeit.
7.1
Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung sowie Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen
7.1.1
Dienstbezüge
Die Dienstbezüge (Grundgehalt, Familienzuschlag, Zulagen etc.) werden grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit verringert (§ 6 BBesG). Dies gilt nicht hinsichtlich des Familienzuschlages der Stufe 1 ff., wenn der Ehegatte des Teilzeitbeschäftigten oder (bezüglich des Kinderanteils im Familienzuschlag) ein anderer Anspruchsberechtigter im öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung vollbeschäftigt oder Versorgungsempfänger ist, oder wenn beide Ehegatten oder (bezüglich des Kindergeldanteils im Familienzuschlag) mehrere Anspruchsberechtigte mit Anspruch auf Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung jeweils mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind. In solchen Fällen werden der Ehegattenanteil (Stufe 1 des Familienzuschlages) und etwaige Kinderanteile im Familienzuschlag (Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 ff. und der Stufe 1) so gezahlt, als wenn beide Berechtigte vollbeschäftigt wären (nach § 40 Abs. 4 und 5 BBesG der Ehegattenanteil je zur Hälfte und ungekürzte Kinderanteile grundsätzlich demjenigen Berechtigten, der Kindergeld bezieht).
7.1.2
Besoldungsdienstalter
Das Besoldungsdienstalter wird durch die Teilzeitbeschäftigung nicht berührt.
7.1.3
Unter Auflage gewährte Anwärterbezüge bzw. Anwärtersonderzuschläge
Bei Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes, die Anwärterbezüge mit der Auflage erhalten haben, dass sie im Anschluss an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden (§ 59 Abs. 5 BBesG), zählt die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung für die Erfüllung der Bleibeverpflichtung voll. Entsprechendes gilt, wenn die Gewährung eines Anwärtersonderzuschlags an eine Bleibeverpflichtung gebunden war (§ 3 der Anwärtersonderzuschlagsverordnung in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung).
7.1.4
Sonderzahlung
Auf die Sonderzahlung nach dem Sonderzahlungsgesetz NRW wirkt sich eine Teilzeitbeschäftigung nur aus, wenn sie am 1. Dezember vorgelegen hat. Der Grundbetrag der Sonderzuwendung bemisst sich dann nach den entsprechend der Arbeitszeit herabgesetzten Dezemberbezügen.
Der Sonderbetrag je Kind in Höhe von 25,56 Euro (§ 8 Sonderzahlungsgesetz NRW – SZG NRW –) wird auch bei vorliegender Teilzeitbeschäftigung nicht entsprechend dem Arbeitsumfang gekürzt.
7.1.5
Vermögenswirksame Leistungen des Dienstherrn
Die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen bei Teilzeitbeschäftigung verringert sich im selben Verhältnis wie die der Dienstbezüge. Nummer 7.1.1 Satz 1 gilt entsprechend.
7.1.6
Kindergeld
Der Anspruch auf Kindergeld wird durch eine Teilzeitbeschäftigung nicht berührt.
7.2
Einstellungsteilzeit
Die Nummern 7.1.1 bis 7.1.6 gelten entsprechend.
7.3
Altersteilzeit
7.3.1
Dienstbezüge
Bei der Altersteilzeitbeschäftigung bemessen sich die Dienstbezüge – unabhängig von dem jeweiligen Arbeitszeitmodell (z.B. Blockmodell) – nach dem Beschäftigungsumfang, der nach Nr. 2.1.3 der Altersteilzeit zugrunde gelegt wird.
Zusätzlich zu den Dienstbezügen wird ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag (§ 6 Abs. 2 BBesG, § 1 Altersteilzeitzuschlagsverordnung – ATZV) in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 83 v.H. der (fiktiven) Nettodienstbezüge und den aufgrund der Teilzeitbeschäftigung zu zahlenden Nettodienstbezügen gewährt.
Für die Ermittlung der (fiktiven) Nettodienstbezüge ist der Beschäftigungsumfang der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit maßgebend. Hat eine ununterbrochene Vollzeitbeschäftigung vorgelegen, ist von den ungeminderten Dienstbezügen auszugehen. In anderen Fällen sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sich bei einem Arbeitszeitumfang ergeben würden, der dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit entspricht; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind hierbei grundsätzlich wie eine Arbeitszeit mit 0 Stunden zu berücksichtigen.
Der Altersteilzeitzuschlag ist steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG), er unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1g EStG). Demzufolge wird das zu versteuernde Einkommen bei der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt um die steuerfreie Einnahme des Altersteilzeitzuschlags erhöht, um den maßgeblichen Steuersatz zu ermitteln. Damit kann es zu einer Steuernachzahlung kommen.
In den Fällen, in denen die im Blockmodell vereinbarte Altersteilzeitbeschäftigung durch eine vorzeitige Beendigung (Tod, Dienstunfähigkeit, Entlassung) unterbrochen wird (sog. „Störfälle„), sind die bis dahin gezahlten Altersteilzeitbezüge (Dienstbezüge zuzüglich Altersteilzeitzuschlag) den Bezügen gegenüberzustellen, die nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeit zugestanden hätten. Sind letztere höher, hat der ehemalige Altersteilzeitbeschäftigte (bei Tod dessen Erbe) einen Nachzahlungsanspruch in Höhe des Differenzbetrags; zuviel gezahlte Bezüge werden hingegen nicht zurückgefordert.
7.3.2
Besoldungsdienstalter
Das Besoldungsdienstalter wird durch die Teilzeitbeschäftigung nicht berührt.
7.3.3
Sonderzahlung
Die Sonderzahlung bemisst sich nach den Dienstbezügen, die entsprechend der festgelegten Altersteilzeit nach den Verhältnissen am 1. Dezember zustehen würden. Nummer 7.1.4 letzter Satz gilt entsprechend. Zur Sonderzahlung wird ein Altersteilzeitzuschlag gezahlt.
7.3.4
Vermögenswirksame Leistungen des Dienstherrn
Nummer 7.1.5 gilt entsprechend. Ein Altersteilzeitzuschlag wird nicht zusätzlich gewährt.
7.3.5
Kindergeld
Der Anspruch auf Kindergeld wird durch eine Beschäftigung in Altersteilzeit nicht berührt.
7.4
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung im Urlaub aus familienpolitischen Gründen
Die Nummern 7.1.1 bis 7.1.6 gelten entsprechend.
7.5
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit
Die Nummern 7.1.1 bis 7.1.3, 7.1.5 und 7.1.6 gelten entsprechend.
7.5.1
Sonderzahlung
Auf die Sonderzahlung wirkt sich eine Teilzeitbeschäftigung nur aus, wenn sie am 1. Dezember vorgelegen hat. Der Grundbetrag der Sonderzahlung bemisst sich dann grundsätzlich nach den entsprechend der Arbeitszeit herabgesetzten Dezemberbezügen. Abweichend davon ist der Grundbetrag nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn der Elternzeit zu bemessen, wenn das Kind den 12. Lebensmonat noch nicht vollendet hat. Nummer 7.1.4 letzter Satz gilt entsprechend.
8
Besoldungsrechtliche Auswirkungen von Urlaub
8.1
Urlaub aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen
8.1.1
Dienstbezüge
Für die Dauer des Urlaubs entfällt der Anspruch auf Dienstbezüge.
8.1.2
Besoldungsdienstalter
Die Auswirkungen von Beurlaubungszeiten (nach dem 31. Dezember 1989) auf das Besoldungsdienstalter ergeben sich aus § 28 Abs. 2 und 3 BBesG.
8.1.3
Unter Auflage gewährte Anwärterbezüge bzw. Anwärtersonderzuschläge
Bei Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes, die Anwärterbezüge unter der Voraussetzung erhalten haben, dass sie im Anschluss an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden (§ 59 Abs. 5 BBesG), wird die Zeit des Urlaubs aus arbeitsmarkt- bzw. familienpolitischen Gründen nicht auf die Mindestdienstzeit angerechnet, sodass sich diese um die Zeit dieses Urlaubs verlängert. Entsprechendes gilt, wenn die Gewährung eines Anwärtersonderzuschlags an eine Bleibeverpflichtung gebunden war.
8.1.4
Sonderzahlung
Der Anspruch auf die Sonderzahlung wird durch eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge im Monat Dezember nicht berührt. Die Sonderzahlung wird aber für jeden vollen Monat, in dem wegen des Urlaubs aus arbeitsmarkt- bzw. familienpolitischen Gründen keine Bezüge zustehen, um ein Zwölftel gekürzt. Der Grundbetrag der Sonderzahlung bemisst sich dabei grundsätzlich nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn der Beurlaubung (§ 6 Abs. 1 SZG NRW).
8.1.5
Vermögenswirksame Leistungen des Dienstherrn
Die vermögenswirksame Leistung entfällt für die Kalendermonate, in denen keine Dienstbezüge zustehen bzw. gezahlt werden.
8.1.6
Kindergeld
Der Anspruch auf Kindergeld wird durch einen Urlaub aus arbeitsmarkt- bzw. familienpolitischen Gründen nicht berührt. Kindergeld wird während dieser Zeit bei unveränderter Anspruchsberechtigung der oder dem Beurlaubten weiter von der Besoldungsstelle gezahlt.
8.2
Elternzeit
8.2.1
Dienstbezüge
Für die Dauer der Elternzeit werden keine Dienstbezüge gewährt.
8.2.2
Besoldungsdienstalter
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind führen nicht zu einer Hinausschiebung des Besoldungsdienstalters. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 28 Abs. 2 und 3 BBesG.
8.2.3
Unter Auflage gewährte Anwärterbezüge bzw. Anwärtersonderzuschläge
Bei Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes, die Anwärterbezüge unter der Voraussetzung erhalten haben, dass sie im Anschluss an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden (§ 59 Abs. 5 BBesG), wird die Zeit der Elternzeit auf die Mindestdienstzeit angerechnet. Entsprechendes gilt nicht, wenn die Gewährung eines Anwärtersonderzuschlags an eine Bleibeverpflichtung gebunden war.
8.2.4
Sonderzahlung
Der Anspruch auf die Sonderzahlung wird durch die Beurlaubung ohne Dienstbezüge im Monat Dezember nicht berührt. Die Sonderzahlung wird aber für jeden vollen Monat, in dem wegen der Elternzeit keine Bezüge zustehen, um ein Zwölftel gekürzt. Für die Zeit einer Elternzeit unterbleibt diese Minderung des Grundbetrages der Sonderzahlung bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes nach § 6 Abs. 2 SZG NRW nur, wenn am Tag vor Beginn dieser Elternzeit Anspruch auf Bezüge aus einem Rechtsverhältnis nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SZG NRW bestanden hat. Damit kann Beamtinnen und Beamten, die sich in einer Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung befinden, die im direkten Anschluss an eine Beurlaubung ohne Bezüge, also auch im direkten Anschluss an eine bisherige Elternzeit, angetreten wurde, keine Sonderzahlung gewährt werden. Der Grundbetrag der Sonderzahlung bemisst sich dabei grundsätzlich nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn der Beurlaubung (§ 6 Abs. 1 SZG NRW). Im Übrigen sind die Verhältnisse am jeweiligen 1. Dezember maßgebend (z.B. Familienverhältnisse).
8.2.5
Vermögenswirksame Leistungen des Dienstherrn
Die vermögenswirksame Leistung wird während der Elternzeit nicht gezahlt.
8.2.6
Kindergeld
Der Anspruch auf Kindergeld wird durch eine Elternzeit nicht berührt. Kindergeld wird während dieser Zeit bei unveränderter Anspruchsberechtigung der oder dem Beurlaubten weiter gezahlt.
9
Beihilfen und freie Heilfürsorge
9.1
Teilzeitbeschäftigung
Soweit eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vorliegt, besteht nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b Beihilfenverordnung (BVO) uneingeschränkt eine Beihilfenberechtigung.
Der Beihilfenanspruch besteht während der Freistellungsphase beim Sabbatjahr und auch bei der Altersteilzeit (Blockmodell) fort. Während der Zeit einer unterhälftigen Altersteilzeit besteht Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilfenregelungen (§ 78d Abs. 4 LBG NRW).
9.2
Urlaub
Für die Zeit des Urlaubs ohne Dienstbezüge besteht eine Beihilfenberechtigung, sofern die Beurlaubung insgesamt dreißig Tage im Kalenderjahr nicht überschreitet. Bei Überschreitung dieses Zeitraums entfällt die Berechtigung für die gesamte Zeit (§ 101 LBG NRW, Verwaltungsverordnung – VV 1 zu § 1 Abs. 1 BVO); in diesen Fällen kann daher für die während eines Urlaubs entstandenen Aufwendungen eine Beihilfe auch nach Beendigung des Urlaubs nicht gewährt werden. Beihilfeanträge, die sich auf vor dem Urlaub entstandene Aufwendungen beziehen, können – im Rahmen der Einjahresfrist (§ 13 Abs. 3 BVO) – auch während des Urlaubs gestellt werden.
Abweichend hiervon wird für die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 85a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 LBG NRW bzw. § 6a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 LRiG (Urlaub aus familienpolitischen Gründen) ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilfenregelungen für Beamte mit Dienstbezügen eingeräumt (§ 85a Abs. 4 LBG NRW bzw. § 6 a Abs. 6 LRiG). Dies gilt nicht, wenn die Beamtin/Richterin oder der Beamte/Richter berücksichtigungsfähige(r) Angehörige(r) einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V – hat. Ein Anspruch auf Freie Heilfürsorge besteht, sofern die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte nicht Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V hat. Gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung besteht in den Fällen des § 85a Abs. 4 LBG NRW grundsätzlich ein Anspruch auf Familienversicherung. Wird während des Urlaubs aus familienpolitischen Gründen eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, ist entsprechend zu verfahren.
9.3
Elternzeit
Für die Dauer der Elternzeit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin/Richterin bzw. der Beamte/Richter berücksichtigungsfähige(r) Angehörige(r) einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat (§ 86 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 85 a Abs. 4 LBG NRW).
Wird in der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (nicht bei Richterinnen und Richtern) ausgeübt, ist entsprechend zu verfahren. Sind beide Elternteile verbeamtet und wird die Elternzeit von beiden gemeinsam genommen (ohne Teilzeit bzw. mit unterhälftiger Teilzeit), ist ein Elternteil von ihnen als berücksichtigungsfähige Person des anderen zu bestimmen. Die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden.
Wird in der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte oder mehr als der Hälfte (bis zu 30 Stunden) der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt, besteht ein unmittelbarer Beihilfenanspruch nach der BVO. Dies gilt entsprechend, wenn die Elternzeit von beiden Elternteilen gemeinsam genommen wird. Übt ein Elternteil in diesem Fall eine unterhälftige Tätigkeit aus, wird er berücksichtigungsfähige Person des anderen.
Gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung besteht kein Anspruch auf Familienversicherung in den Fällen des § 86 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW; mithin besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften für Beamte mit Dienstbezügen.
Auch wenn in diesen Fällen der Ehegatte einen Beihilfenanspruch nach § 1 Abs. 1 BVOAng hat, ist grundsätzlich entsprechend zu verfahren. Ist der Ehegatte gesetzlich krankenversichert, wird die/der in Elternzeit befindliche Beamtin/Richterin bzw. Beamter/Richter nicht berücksichtigungsfähige Person, sondern behält ihren/seinen eigenen Anspruch nach der BVO.
9.4
Beihilfe oder freie Heilfürsorge bei unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung während der Zeit eines Urlaubs aus familienpolitischen Gründen
Für die Zeit eines Urlaubs aus familienpolitischen Gründen besteht ein eigener Beihilfeanspruch nur noch subsidiär. Er entsteht, wenn nicht bereits über den Ehepartner oder die Ehepartnerin ein Beihilfeanspruch (als berücksichtigungsfähiger Angehöriger) oder ein Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V besteht. Ein Anspruch auf freie Heilfürsorge besteht, sofern die Beamtin oder der Beamte nicht Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V hat.
Der subsidiäre Anspruch auf Beihilfe bzw. freie Heilfürsorge besteht auch bei einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung während der Zeit eines Urlaubs aus familienpolitischen Gründen.
10
Versorgungsrechtliche Auswirkungen der Freistellung vom Dienst (Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge)
Die nachfolgenden Hinweise zur Beamtenversorgung gelten für Richterinnen und Richter entsprechend.
10.1
Wartezeit
Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung wird grundsätzlich nur gewährt, wenn eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren (Wartezeit) abgeleistet wurde. Zeiten einer Freistellung aus dem Beamtenverhältnis werden in die Wartezeit eingerechnet, soweit sie ruhegehaltfähig sind.
10.2
Bemessungsgrundlagen
Das Ruhegehalt wird nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bemessen. Es beträgt zurzeit für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 v.H., insgesamt höchstens 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Ab 2003 wird das Versorgungsniveau für alle Versorgungsempfänger sukzessive abgesenkt. Dazu werden Erhöhungen aus linearen Besoldungsanpassungen zunächst nur vermindert an die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge weitergegeben. Ab der achten Anpassung sind in vorhandenen Versorgungsfällen die Ruhegehaltssätze mit dem Faktor 0,95667 umzurechnen und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge wieder unvermindert zugrunde zu legen. Anschließend gilt ein jährlicher Steigerungssatz von 1,79375 v.H. und ein Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v.H.
10.2.1
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge bei Freistellung
Als ruhegehaltfähige Dienstbezüge gelten bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge die vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Amtes, aus dem die Versorgung gewährt wird; die verminderte Anpassung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Nr. 10.2 Abs. 2) bleibt unberührt. Teilzeitbeschäftigung ist neben den in Nr. 2.1 bis 2.1.7 genannten Formen auch die Zeit einer Verwendung mit ermäßigter Arbeitszeit nach § 85a LBG NRW in der bis zum 31.3.1990 geltenden Fassung. Die eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit ist keine Teilzeitbeschäftigung. Der Versorgung werden jedoch auch in diesem Fall die vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde gelegt.
10.2.2
Ruhegehaltfähigkeit von Freistellungszeiten
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind grundsätzlich nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Zeiten einer Altersteilzeit sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist.
Eine Teilbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ist zeitanteilig (vgl. Abs. 1 Satz 1) ruhegehaltfähig, wenn sie als Beamtendienstzeit zurückgelegt wird. Die Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis während einer Freistellung kann – unabhängig vom zeitlichen Umfang der Tätigkeit – nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Nr. 2.2 bis 2.2.2 und Nr. 4) sind nicht ruhegehaltfähig. Das Beschäftigungsverbot nach der Verordnung über den Mutterschutz (MuSchVB) ist keine Beurlaubung; die entsprechende Zeit ist deshalb ruhegehaltfähig. Auch die Zeit eines Mutterschaftsurlaubs nach § 5a MuSchVB in der bis zum 31.12.1985 geltenden Fassung ist ruhegehaltfähig, da während eines solchen Urlaubs die Dienstbezüge bis zu einem Höchstbetrag als Mutterschaftsgeld weitergewährt worden sind.
Zu den versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Erziehungszeiten wird auf Nr. 10.5 verwiesen.
Die Zeit eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit ist im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig, mindestens jedoch im Umfang der Zurechnungszeit.
10.3
Quotelung der Ausbildungs- und Zurechnungszeiten
Bei einer Freistellung für insgesamt mehr als zwölf Monate (Bagatellgrenze) werden die ruhegehaltfähigen Ausbildungszeiten und die Zurechnungszeit nur in dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht, die ohne Freistellung erreicht worden wäre (Quotelung). Ruhegehaltfähige Ausbildungszeiten sind z.B. die Mindestzeit eines vorgeschriebenen Studiums bis zu drei Jahren, der Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis.
Zurechnungszeit ist zu zwei Dritteln die Zeit vom vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres.
Für die Bagatellgrenze ist nicht die Dauer der einzelnen Freistellung, sondern der Gesamtfreistellungszeitraum maßgebend. Der Zeitraum einer Teilzeitbeschäftigung ist voll einzurechnen; Freistellungsgrund und Freistellungsumfang sind insoweit unerheblich. Beträgt der Gesamtfreistellungszeitraum mehr als zwölf Monate, wird nicht nur der über zwölf Monate hinausgehende Teil, sondern der gesamte Zeitraum für die Quotelung herangezogen.
10.3.1
Altfälle
Die vor dem 1.7.1997 bewilligten und angetretenen Freistellungen führen nicht zu einer Quotelung. Das Gleiche gilt bei Änderungen des Umfangs einer vor dem 1.7.1997 bewilligten und angetretenen Teilzeitbeschäftigung, wenn der ursprüngliche Bewilligungszeitraum unverändert bleibt. Bei Verlängerung des Bewilligungszeitraums einer Freistellung und beim Wechsel von einer Teilzeitbeschäftigung zu einer Beurlaubung und umgekehrt ist die neue Freistellung stets in die Quotelung einzubeziehen.
10.3.2
Sonderregelung für Kindererziehungszeiten
Bei der Quotelung von Ausbildungszeiten werden Freistellungen wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind wie eine Vollzeitbeschäftigung gewertet. In die Quotelung der Zurechnungszeit sind dagegen alle Freistellungen einzubeziehen.
10.4
Übergangsrecht für vor 1992 begründete Beamtenverhältnisse
Hat das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31.12.1991 bestanden und wird oder würde die gesetzliche Altersgrenze nach dem 31.12.2001 erreicht, ist der Versorgung sog. Mischrecht zugrunde zu legen, wenn der sich danach ergebende Ruhegehaltssatz höher ist als der Ruhegehaltssatz nach dem ab 1.1.1992 geltenden Recht.
Gesetzliche Altersgrenze ist
  • grundsätzlich das vollendete 65. Lebensjahr,
  • für Lehrerinnen und Lehrer das Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden,
  • in bestimmten Dienstbereichen das 60. bzw. 62. Lebensjahr.
10.4.1
Für die ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum 31.12.1991 bleibt der Ruhegehaltssatz nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht (jedoch ohne Versorgungsabschlag früheren Rechts) gewahrt. Dieser Ruhegehaltssatz beträgt für die ersten 10 Dienstjahre 35 v.H. Er steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum 25. Dienstjahr um 2 v.H., danach um 1 v.H. bis zum Höchstruhegehaltssatz (75 v.H.). Ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als 182 Tagen gilt dabei als ein weiteres volles Dienstjahr.
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum 31.12.1991 ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht, ab 1.1.1992 nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht – eine Zurechnungszeit jedoch mit einem Drittel der Zeit bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres – zu berechnen. War am 31.12.1991 noch keine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 10 Jahren erreicht, dienen die Folgejahre zunächst zur Auffüllung dieser Sockel-Dienstzeit.
Mit jedem Jahr einer anschließend zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, die nicht für die Sockel-Dienstzeit heranzuziehen ist, steigt der Ruhegehaltssatz um 1 v.H. (bei Jahresresten um den entsprechenden Bruchteil) bis zum Höchstruhegehaltssatz (75 v.H.). Er darf jedoch den Ruhegehaltssatz nicht übersteigen, der sich für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit nach dem bis zum 1.12.1991 geltenden Recht (einschließlich Versorgungsabschlag früheren Rechts) ergäbe.
10.4.2
Auch im Rahmen des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts sind Zeiten einer Freistellung nur nach Maßgabe der Nr. 10.2.2 ruhegehaltfähig. Die Quotelung entfällt. Freistellungen können jedoch zu folgender Minderung des Ruhegehaltssatzes führen (Versorgungsabschlag früheren Rechts):
  • Für jedes Jahr, um das sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit wegen einer zwischen dem 15.5.1980 und dem 31.7.1984 aus arbeitsmarktpolitischen Gründen bewilligten Teilzeitbeschäftigung verringert, vermindert sich der (ggf. fiktiv über 75 v.H. hinaus berechnete) Ruhegehaltssatz um 0,5 v.H., jedoch nicht unter 35 v.H.
  • Bei nach dem 31.7.1984 bewilligten Freistellungen wird der ohne Freistellung erreichbare (ggf. fiktiv über 75 v.H. hinaus berechnete) Ruhegehaltssatz in dem Verhältnis vermindert, in dem die tatsächliche ruhegehaltfähige Dienstzeit zu der Zeit steht, die ohne Freistellung erreicht worden wäre, jedoch nicht unter 35 v.H. Das gilt auch für Freistellungen nach dem 31.12.1991. Eine Elternzeit sowie die in eine Freistellung aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen fallende Kindererziehungszeit bis zu einem Jahr von der Geburt des Kindes an führen nicht zur Minderung des Ruhegehaltssatzes.
10.4.3
Nr. 10.2 Abs. 2 gilt auch für Versorgungsfälle nach Übergangsrecht.
10.5
Erziehungszeiten
Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehungszeit für ein nach dem 31.12.1991 geborenes Kind um den Kindererziehungszuschlag nach § 50a BeamtVG. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war und die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist.
10.5.1
Dauer und Zuordnung
Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Geburtsmonats und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Hat ein Elternteil das Kind allein erzogen, ist ihm die Erziehungszeit zuzuordnen. Bei gemeinsamer Erziehung wird die Kindererziehungszeit der Mutter zugeordnet, es sei denn, die Eltern haben durch übereinstimmende Erklärung gegenüber dem Dienstherrn die Zuordnung zum Vater bestimmt.
10.5.2
Bemessung der Kindererziehungszuschlags
Bemessungsgrundlage für den Kindererziehungszuschlag ist der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung, der von der Bundesregierung jährlich durch Rechtsverordnung bestimmt wird.
Wird während der Erziehungszeit eine Versorgungsanwartschaft erworben (z.B. aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung), darf der sich daraus ergebende Teil des Ruhegehalts zusammen mit dem Kindererziehungszuschlag eine Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der während der Erziehungszeit als Rentenanwartschaft aus einem sozialversicherungspflichtigen Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung hätte erworben werden können.
Außerdem darf das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich aus dem Höchstruhegehaltssatz und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe ergeben würde.
10.5.3
Altfälle
Hat die Beamtin oder der Beamte vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Ausführungen zu Nr. 10.5, 10.5.1 und 10.5.2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erziehungszeit bereits 12 Kalendermonate nach Ablauf des Geburtsmonats endet.
Ist während des Beamtenverhältnisses ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind erzogen worden, steht kein Kindererziehungszuschlag zu. Die Erziehungszeit wird jedoch nach Maßgabe des § 85 Abs. 7 BeamtVG mit bis zu 6 Monaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.
10.5.4
Ergänzende Leistungen
Als ergänzende Leistungen kommen unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht
  • ein Kindererziehungsergänzungszuschlag für nach dem 31.12.1991 liegende Erziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr eines Kindes oder Zeiten der versicherungspflichtigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zu dessen 18. Lebensjahr, die mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind (z.B. bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder), mit Dienstzeiten im Beamtenverhältnis oder mit versicherungspflichtigen anderen Pflegezeiten zusammentreffen (§ 50b BeamtVG),
  • ein Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag für Zeiten versicherungspflichtiger Pflegetätigkeit (§ 50d BeamtVG),
  • vorübergehende Zuschläge entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d BeamtVG bis zum 65. Lebensjahr für Erziehungszeiten und versicherungspflichtige Pflegezeiten, wenn für solche Zeiten eine Anwartschaft auf entsprechende rentenrechtliche Leistungen besteht, die noch nicht gewährt werden können (§ 50e BeamtVG),
  • ein Kinderzuschlag zu dem auf 55 v.H. abgesenkten Witwengeld/Witwergeld (§ 50c BeamtVG).
10.6
Versorgungsabschlag
Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v.H. pro Jahr eines vorzeitigen Ruhestandes, höchstens um 10,8 v.H. Der Berechnung wird
  • bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder aufgrund der Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte die Zeit bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres bzw. der vorgezogenen gesetzlichen Altersgrenze für den Vollzugsdienst,
  • bei Versetzung in den Ruhestand aufgrund der allgemeinen Antragsaltersgrenze die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wird,
zugrunde gelegt. Für eine Übergangszeit bestehen abweichende Regelungen zur Höhe des Versorgungsabschlags und Ausnahmen für bestimmte Jahrgänge. Der Versorgungsabschlag bleibt für die gesamte Laufzeit der Versorgung (einschließlich Hinterbliebenenversorgung) maßgebend. Verstirbt der Versorgungsurheber während des Beamtenverhältnisses, ist die Hinterbliebenenversorgung nach dem verminderten Ruhegehalt zu bemessen, das die/der Verstorbene erhalten hätte, wenn sie/er am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten wäre.
10.7
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die bis zum Ruhestandsbeginn beurlaubt sind (Altersurlaub), wird der Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (§ 48 BeamtVG) nicht gewährt.
11
Der Gem. RdErl. d. Innenministeriums u. d. Finanzministeriums v. 23.11.1999 (SMBl. NRW 203033) wird aufgehoben.