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Rechtsverordnung
zum Vorgehen bei Verdacht auf Vorliegen einer
Suchterkrankung oder -gefährdung
bei Pfarrerinnen und Pfarrern

Vom 19. Mai 2017

(KABl. S. 200)

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Präambel

Suchterkrankungen betreffen sämtliche gesellschaftliche Gruppen und wirken sich in allen Lebensbereichen negativ aus. Suchterkrankungen betreffen auch Menschen, die selbst in fürsorgerischen und beratenden Diensten tätig sind, zu ihnen gehören die Pfarrerinnen und Pfarrer.
Die Evangelische Kirche im Rheinland geht respektvoll mit suchtgefährdeten und suchterkrankten Menschen um. Falsche Rücksichtnahme und Verharmlosung von Suchtproblemen führen nicht nur zu schweren Beeinträchtigungen des Dienstes, sondern führen in erster Linie zu schweren Schäden bei den Betroffenen und deren Umfeld. Bei einer Suchterkrankung sollte der oder dem Betroffenen die notwendige Hilfe zuteilwerden. Frühzeitiges Eingreifen ist hier besonders wirkungsvoll.
Neben der so genannten substanzgebundenen Sucht ist auch die sog. substanzungebundene Sucht (z.B. Spielsucht, Internetsucht, Konsum- und Arbeitssucht, Essstörungen) Gegenstand dieser Rechtsverordnung.
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§ 1
Geltungsbereich, Begriffserklärung

( 1 ) Diese Rechtsverordnung findet Anwendung auf Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche im Rheinland, mit Ausnahme der hauptamtlichen theologischen Mitglieder der Kirchenleitung und der Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes, für die eigene Regelungen geschaffen werden.
( 2 ) Sie finden auch Anwendung auf Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst, Vikarinnen und Vikare sowie Pastorinnen und Pastoren im Sinne der ergänzenden pastoralen Dienste, soweit diese in einem solchen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen.
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§ 2
Ziel der Rechtsverordnung

Ziel der Rechtsverordnung ist es, die Sicherheit in der Dienstausübung und eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten, die Gesundheit dauerhaft zu erhalten und Suchtgefahren in geeigneter Weise vorzubeugen sowie Gefährdeten und abhängig Kranken ein rechtzeitiges Hilfsangebot zu unterbreiten und allen Beteiligten Handlungsinstrumente zur Verfügung zu stellen. Nach erfolgreich beendeter Therapie ist die Wiedereingliederung zu unterstützen. Alle Maßnahmen dienen auch dem Schutz der Betroffenen.
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§ 3
Gebrauch von Suchtmitteln

( 1 ) Für den allgemeinen Gebrauch von Alkohol und anderer substanzgebundener Suchtmittel gilt grundsätzlich die Pflicht aller öffentlich-rechtlich Bediensteten zur Gesunderhaltung. Sie haben alles zu unterlassen, was sie an ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Dienstausübung hindert oder diese beeinträchtigt.
( 2 ) Die Pflicht aus § 38 UVV1# findet auf alle Beschäftigten uneingeschränkt Anwendung.
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§ 4
Suchtbeauftragte oder Suchtbeauftragter

( 1 ) Die Leitung der Personalabteilung des Landeskirchenamtes benennt im Einvernehmen mit der Pfarrvertretung eine Person als Suchtbeauftragte oder als Suchtbeauftragten.
( 2 ) Aufgaben der oder des Suchtbeauftragten sind:
  1. Information über Hilfsangebote und Vermittlung von Hilfsangeboten für Betroffene in Zusammenarbeit mit externen Institutionen (z.B. Suchtberatungsstellen),
  2. Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für Dienstvorgesetze oder haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende bei vermuteter Suchtproblematik,
  3. Beratung von Dienstvorgesetzten und Betroffenen zum Ablauf des Stufenplans,
  4. Erarbeitung und Mithilfe bei gesundheitsfördernden Maßnahmen zum Abbau arbeitsplatzbezogener bzw. mit der Dienstausübung verbundener Risikofaktoren,
  5. Entwicklung und Realisierung von Fortbildungskonzepten und Schulungsmaßnahmen für Dienstvorgesetzte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Umgang mit suchtgefährdeten und suchtkranken Personen,
  6. bei gegebenem Anlass Kontaktaufnahme zum privaten Umfeld der oder des Betroffenen und Hilfestellung bei Behörden und sozialen Diensten.
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§ 5
Schulungsmaßnahmen

Das Landeskirchenamt stellt ein Schulungsangebot für die die Dienstaufsicht wahrnehmenden Verantwortlichen sicher.
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§ 6
Maßnahmen bei akuten Auswirkungen von Suchtmitteln

Das Recht der Dienstvorgesetzten, eine der Dienstaufsicht unterstellte Person bei akuten Auswirkungen von Suchtmitteln von der Arbeit freizustellen bzw. ihr oder ihm die Dienstausübung vorübergehend zu untersagen, bleibt von den übrigen Regelungen dieser Dienstvereinbarung unberührt.
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§ 7
Vorgehen bei Anzeichen von Vorliegen einer Suchterkrankung oder -gefährdung

Bei Auffälligkeiten wird die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte mit der betroffenen Person Eskalationsgespräche führen. Die Kirchenleitung erlässt Durchführungsbestimmungen zur Ausgestaltung der Eskalationsgespräche.
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§ 8
Maßnahmen während der Arbeitszeit

Erfolgt eine Maßnahme der Suchtberatung bzw. Suchttherapie während der Arbeitszeit, wird die oder der Betroffene unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt. Die Person nach § 1 legt der oder dem Dienstvorgesetzten eine schriftliche Bestätigung des Termins durch die Beraterin oder den Berater oder die Therapeutin oder den Therapeuten vor.
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§ 9
Anordnung einer ärztlichen Untersuchung

Die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ist gerechtfertigt, wenn sich die Zweifel an der Dienstfähigkeit der Person nach § 1 auf konkrete Umstände stützen und nicht willkürlich sind. Unter diesen Voraussetzungen ist sie jederzeit möglich. Ob und zu welchem Zeitpunkt eine Begutachtung erfolgen soll, bemisst sich anhand der Vorgaben des konkreten Einzelfalls. Bei angestellten Mitarbeiterinnen und angestellten Mitarbeitern ist § 3 Abs. 4 BAT-KF2# zu beachten.
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§ 10
Begleitung nach Beendigung der Suchttherapie

Nach erfolgreich beendeter Suchttherapie führt die Dienststellenleitung zusammen mit der Suchtbeauftragten oder dem Suchtbeauftragten ein Gespräch mit der abstinenten Person nach § 1. Ziel des Gesprächs ist es, die abstinente Person nach § 1 bei der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit zu unterstützen und insbesondere die Integration im Kollegenkreis und die Akzeptanz ihrer Abstinenzbemühungen zu fördern.

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1 ↑ § 38 Unfallverhütungsvorschrift (UVV): (1) Versicherte dürfen sich durch Alkoholgenuss nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. (2) Versicherte, die infolge Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen mit Arbeiten nicht beschäftigt werden.
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2 ↑ Nr. 850.