.Verordnung
Vom 24. November 2017
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Verordnung
zur Vereinfachung der Aufstellung
von Jahresabschlüssen für die Jahre 2009-2018
Vom 24. November 2017
Auf Grund des Artikels 3a Absatz 2 der Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10. Januar 2003 (KABl. 2004, S. 86), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2017 (KABl. S. 70), verordnet die Kirchenleitung Folgendes:
####§ 1
Vereinfachung der Aufstellung von Jahresabschlüssen
(
1
)
Abweichend von der Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (KF-Verordnung – KF-VO)2# vom 26. November 2010 (KABl. 2011, S. 17) sind die Jahresabschlüsse von Kirchengemeinden sowie der von ihnen gebildeten Verbände für die Jahre 2009 bis 2018 in einem vereinfachten Verfahren gemäß § 2 dieser Verordnung aufzustellen.
(
2
)
Die Anwendung von § 2 der Verordnung für die Jahresabschlüsse von Kirchenkreisen und ihren Verbänden bedarf der Zustimmung der Aufsicht.
(
3
)
Der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2019 ist wieder gemäß den allgemeingültigen Regelungen aufzustellen.
#§ 2
Vereinfachtes Verfahren
(
1
)
Im vereinfachten Verfahren wird für den Jahresabschluss (§ 123 Abs. 1 KF-VO) auf folgende Bestandteile verzichtet:
- Kapitalflussrechnung sowie Anlage zur Kapitalflussrechnung (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 KF-VO),
- Abschluss des Haushaltsbuches (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 KF-VO),
- folgende Teile des Anhangs:
- Bericht über das Haushaltsjahr und die Zielerreichung ( § 128 Abs. 3 Nr. 3 KF-VO),
- Entwicklung möglicher Risiken und Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre (§ 128 Abs. 3 Nr. 4 KF-VO),
- Sonstige finanzielle Verpflichtungen und Haftungsverhältnisse,(§ 128 Abs. 3 Nr. 5 KF-VO),
- Zweckbestimmungsnachweis (§ 128 Abs. 4 Nr. 1 KF-VO),
- Risikostruktur der Finanzanlagen (§ 128 Abs. 4 Nr. 4 KF-VO).
- Bei Gemeinden ohne Kindertagesstätten, Friedhöfe sowie Bereiche, für die Verwendungsnachweise für Drittmittel zu erstellen sind und in denen nicht mehr als eine Pfarrstelle errichtet ist, ist auf den Anhang (§ 128) ganz zu verzichten.
- Die Frist für eine körperliche Inventur gemäß § 111 Abs. 2 KF-VO wird ausgesetzt. Sie hat spätestens zum 31. Dezember 2020 zu erfolgen.
(
2
)
Die Jahresabschlüsse mehrerer Jahre können in einem Dokument zusammengefasst werden. Dabei sind Beschluss, Ergebnisrechnung und Bilanz getrennt nach Jahren darzustellen. Die dem Anhang beizufügenden Listen und Spiegel sind ebenfalls getrennt nach Jahren beizufügen.
#§ 3
Ausnahmen vom vereinfachten Verfahren
(
1
)
Vom vereinfachten Verfahren ausgenommen sind:
- die erstmalige Eröffnungsbilanz sowie der erste Jahresabschluss,
- die Körperschaften für das Haushaltsjahr, das vor einer Fusion oder Angliederung liegt.
(
2
)
Kassengemeinschaften haben auch im vereinfachten Verfahren eine Risikostruktur der Finanzanlagen für den Jahresabschluss zu erstellen.
(
3
)
Kirchengemeinden können die zeitweise oder generelle Nicht-Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 2 beschließen. Besteht eine Kirchengemeinde aus mehreren bilanzierenden Einheiten, so kann für jede Einheit gesondert beschlossen werden.
(
4
)
Die Aufsicht kann die Erstellung eines vollständigen Jahresabschlusses oder einzelner in § 2 Abs. 1 genannten Bestandteile des Jahresabschlusses verlangen. Dies kann erst für den letzten noch nicht aufgestellten Jahresabschluss verlangt werden.
#§ 4
Weitere Bestimmungen
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1
)
Die Frist zur Berichtigung der Eröffnungsbilanz gemäß § 142 Abs. 3 KF-VO wird ausgesetzt.
(
2
)
Die Erstellung von Unterlagen zu sonstigen Nachweiszwecken bleibt durch das vereinfachte Verfahren unberührt.
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