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Anlage 2 zum BAT-KF1#
####Abschnitt A3#
#Abschnitt B4#
Entgeltgruppenplan
zum BAT-KF für Mitarbeitende im Pflegedienst
(Pflegepersonal - Entgeltgruppenplan zum BAT-KF -
PEGP.BAT-KF)
Anlage 2 zum BAT-KF1#
neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. November 2019 (KABl. S. 261), geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Januar 2021 (KABl. S. 55), geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Januar 2022 (KABl. S. 111), geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Mai 2023 (KABl. S. 136).
Gliederung
Vorbemerkungen
Abschnitt A | Pflegepersonal, das unter § 8 Absatz 6 Satz 1 BAT-KF fällt (Krankenhäuser) |
Abschnitt B | Pflegepersonal, das nicht unter § 8 Absatz 6 Satz 1 BAT-KF fällt (ambulante und stationäre Altenpflege) |
Vorbemerkungen2#
- Die Teile A und B des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplans zum BAT-KF gelten nicht für Mitarbeiterinnen im Pflegedienst, für die besondere Tätigkeitsmerkmale im Allgemeinen Entgeltgruppenplan zum BAT-KF oder im Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst enthalten sind, es sei denn, im Allgemeinen Entgeltgruppenplan zum BAT-KF oder im Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst wird auf Tätigkeitsmerkmale im Pflegepersonal-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF verwiesen.
- Für Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit, gelten – soweit kein spezielles Tätigkeitsmerkmal zutreffend ist – die Tätigkeitsmerkmale der Berufsgruppe 6 des Allgemeinen Entgeltgruppenplans zum BAT-KF – Anlage 1.
- Wird in einem Tätigkeitsmerkmal eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt, sind Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, ebenfalls so eingruppiert.
- Mitarbeiterinnen erhalten eine monatliche Pflegezulage von 133,80 Euro. Dieser Betrag nimmt ab 1. Januar 2023 an den allgemeinen Entgelterhöhungen teil.
- Die Vorbemerkungen des Allgemeinen Entgeltgruppenplans zum BAT-KF gelten entsprechend.
Abschnitt A3#
Pflegepersonal, das unter § 8 Absatz 6 Satz 1 BAT-KF fällt
(Krankenhäuser)
Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | EGr. |
1 | Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung notwendig ist1 | 3a |
2 | Mitarbeiterinnen, die über eine fachbezogene, mindestens einjährige Ausbildung verfügen, mit entsprechender Tätigkeit1 | 4a |
3 | Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit1,2 | 7a |
4 | Mitarbeiterinnen
| 8a |
5 | Fachkräfte2
| 9a |
6 | Fachkräfte2
| 9b |
7 | Fachkräfte2
| 9c |
8 | Fachkräfte2
| 9d |
9 | Fachkräfte2
| 10a |
10 | Fachkräfte2
| 11a |
11 | Fachkräfte2
| 11b |
12 | Fachkräfte, denen mindestens 200 Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind | 12a |
Anmerkungen:
- 1
- Beschäftigte der Entgeltgruppen EGr. 3a bis EGr. 9a, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
- an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patientinnen oder Patienten (z. B. Tuberkulose-Patientinnen oder -Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
- Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-doorsystem) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,
- Kranken in geriatrischen Abteilungen und Stationen,
- Gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patientinnen oder Patienten,
- Patientinnen oder Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
- an AIDS (Vollbild) erkrankten Patientinnen oder Patienten,
- Patientinnen oder Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage in Höhe von 46,02 Euro. Beschäftigte der Entgeltgruppen EGr. 3a bis EGr. 9a, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin (Stationen für Intensivbehandlungen und Intensivüberwachung sowie Wachstationen, die für Intensivüberwachung eingerichtet sind) Patientinnen oder Patienten pflegen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 100 Euro. - 2
- Fachkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind
- Pflegefachfrauen,
- Altenpflegerinnen,
- Kinderkrankenpflegerinnen,
- Operationstechnische Assistentinnen sowie Anästhesietechnische Assistentinnen mit abgeschlossener Ausbildung nach der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-Empfehlung) vom 17. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung oder nach gleichwertiger landesrechtlicher Regelung
mit dreijähriger Fachausbildung oder Mitarbeiterinnen mit entsprechender gleichwertiger Ausbildung.Die Bezeichnung „Pflegefachfrau" umfasst Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sowie Altenpflegerinnen in allen Fachrichtungen bzw. Spezialisierungen. - 3
- Fachweiterbildungen sind
- solche nach § 1 (Geltungsbereich) oder § 21 (Anerkennung der Weiterbildung im jeweiligen Fachgebiet) der DKG-Empfehlung zur Weiterbildung vom 17. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung,
- solche nach § 1 (Geltungsbereich) oder § 21 (Anerkennung der Weiterbildung) der DKG-Empfehlung für die Weiterbildung Notfallpflege vom 17. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung.
- 4
- Besondere pflegerische Aufgaben sind zum Beispiel Tätigkeiten als Wundmanagerin, Gefäßassistentin, Breast Nurse/Lactation, Pain Nurse, Palliativpflege.
- 5
- Fachlich koordinierende Aufgaben sind zum Beispiel Case- oder Caremanagement, Qualitätsmanagement, Koordination von Praxisanleiterinnen.
- 6
- Das Heraushebungsmerkmal „mit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit“ ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit der Mitarbeiterinnen gemessen an und ausgehend von den Anforderungen der Fallgruppe 8 a) durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraushebt.Dies ist beispielsweise gegeben, wenn die anzuwendenden Heil- und Behandlungsmethoden besondere Sorgfalt und Umsicht erfordern, da Fehler für Patientinnen oder Patienten besonders gravierende Folgen haben können.Dabei reicht eine leicht gesteigerte Verantwortlichkeit nicht aus, es muss sich vielmehr um eine deutlich gestiegene Verantwortlichkeit im Vergleich zur Normaltätigkeit der Fallgruppe 8 a) handeln, wie es zum Beispiel bei der Intensivleitung gegeben ist.
Abschnitt B4#
Pflegepersonal, das nicht unter § 8 Absatz 6 Satz 1 BAT-KF fällt7
(ambulante und stationäre Altenpflege)
Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | EGr. |
1 | Mitarbeiterinnen, die über eine fachbezogene Ausbildung unter einem Jahr verfügen und die nicht mit Behandlungspflege beauftragt sind1 | 2a |
2 | Mitarbeiterinnen in der ambulanten Pflege, die über eine fachbezogene Ausbildung unter einem Jahr verfügen und die behandlungspflegerischen Leistungen der Leistungsgruppe 1 und 2 erbringen1 | 3a |
3 | Mitarbeiterinnen, die über eine fachbezogene mindestens einjährige Ausbildung verfügen, mit entsprechender Tätigkeit1 | 4a |
4 | Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit1,2 | 7a |
5 | Fachkräfte, 2
| 8a |
6 | Fachkräfte mit erfolgreich abgeschlossener Fachweiterbildung und entsprechender Tätigkeit2,5 | 9a |
7 | Fachkräfte2
| 9b |
8 | Fachkräfte2
| 9c |
9 | Fachkräfte2
| 9d |
10 | Fachkräfte2
| 10a |
11 | Fachkräfte2
| 11a |
12 | Fachkräfte2
| 11b |
13 | Fachkräfte2
| 12a |
Anmerkungen:
- 1
- Mitarbeiterinnen der Entgeltgruppen EGr. 2a bis EGr. 9a, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend
- in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-doorsystem) Abteilungen oder Stationen,
- in stationären geriatrischen Abteilungen und Stationen
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage in Höhe von 46,02 Euro. - 2
- Fachkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind
- Pflegefachfrauen,
- Altenpflegerinnen,
- Mitarbeiterinnen mit dreijähriger Fachausbildung oder mit entsprechender gleichwertiger Ausbildung.
Die Bezeichnung „Pflegefachfrau" umfasst Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits-und Kinderkrankenpflegerinnen sowie Altenpflegerinnen in allen Fachrichtungen bzw. Spezialisierungen. - 3
- Besondere pflegerische Aufgaben sind zum Beispiel Tätigkeiten als Wundmanagerin, Pain Nurse, Palliativpflege, Gerontopsychiatrie, Intensivpflege (z. B. Beatmungsheime).
- 4
- Die Qualifizierungsmaßnahme im Sinne der Fallgruppe muss mindestens 160 Unterrichtsstunden umfassen.
- 5
- Fachweiterbildungen sind
- solche nach § 1 (Geltungsbereich) oder § 21 (Anerkennung der Weiterbildung im jeweiligen Fachgebiet) der DKG-Empfehlung zur Weiterbildung vom 17. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung,
- solche nach § 1 (Geltungsbereich) oder § 21 (Anerkennung der Weiterbildung) der DKG-Empfehlung für die Weiterbildung Notfallpflege vom 17. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung,
- eine im Umfang der vorgenannten DKG-Empfehlungen entsprechende Weiterbildung.
- 6
- Fachlich koordinierende Aufgaben im Sinne der Fallgruppe sind zum Beispiel Case-Management, Koordinatorin der Praxisanleitungen, Qualitätsmanagement, Wohnbereichsleitung.
- 7
- Die Mitarbeiterinnen erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 25 Euro.
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1 ↑ Anlage 2 zum BAT-KF neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. November 2019 mit Wirkung vom 1. Januar 2020.
1 ↑ Anlage 2 zum BAT-KF neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. November 2019 mit Wirkung vom 1. Januar 2020.
#
2 ↑ Nr. 4 (Betrag) geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Januar 2021 (KABl. S. 55) mit Wirkung vom 1. März 2022, Betrag geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Mai 2023 (KABl. S. 136) mit Wirkug vom 1. März 2024.
2 ↑ Nr. 4 (Betrag) geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Januar 2021 (KABl. S. 55) mit Wirkung vom 1. März 2022, Betrag geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Mai 2023 (KABl. S. 136) mit Wirkug vom 1. März 2024.