.Kirchengesetz
§ 13#
§ 25#
§ 36#
§ 4
§ 5
§ 67#
§ 78#
Geltungszeitraum von: 24.03.1999
Geltungszeitraum bis: 31.03.2018
Kirchengesetz
über die ausnahmsweise Einstellung von Mitarbeitenden, die nicht der evangelischen Kirche angehören (Mitarbeitenden-Ausnahme-Gesetz – MitarbAusnG)1#
Vom 13. Januar 1999
(KABl. S. 66)
geändert durch Kirchengesetze vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112), 13. Januar 2005 (KABl. S. 105)
15. Januar 2009 (KABl. S. 92) und 21. Januar 2014 (KABl. S. 76)
Aufgrund von Artikel 90 Absatz 2 der Kirchenordnung2# hat die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 13#
Grundsätzliche Bestimmungen
(
1
)
Bewerberinnen und Bewerber, die nicht der evangelischen Kirche angehören, können nur nach Maßgabe dieses Gesetzes eingestellt werden.
(
2
)
Beschlüsse über die Einstellung bedürfen der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes, bei Kirchenkreisen sowie bei Zusammenschlüssen und Verbänden nach dem Verbandsgesetz, an denen mindestens ein Kirchenkreis beteiligt ist, der Genehmigung der Kirchenleitung. Die Genehmigung kann mit Auflagen und Einschränkungen versehen werden.
(
3
)
Die Bestimmungen des Kirchenbeamtenrechts bleiben unberührt.
(
4
)
Die Kirchenmitgliedschaft richtet sich nach den Bestimmungen des Kirchenmitgliedschaftsrechtes. Sie kann auch zu einer evangelischen Kirche im Ausland bestehen.4#
#§ 25#
Sachliche Voraussetzungen
(
1
)
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht der evangelischen Kirche angehören, ist ausnahmsweise möglich, wenn keine geeigneten evangelischen Bewerberinnen oder Bewerber gefunden werden können und die Einstellung zur Erfüllung des Auftrages notwendig ist.
(
2
)
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern ist auch ohne die Voraussetzung des Absatzes 1 möglich
- für die Dauer einer staatlich geregelten Ausbildung,
- für Tätigkeiten der Entgeltgruppen 1,1 a, 1 b und 2 BAT-KF,
- in Einrichtungen, die gemeinsam mit anderen christlichen Kirchen betrieben werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber einer der beteiligten Kirchen angehört.
(
3
)
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht der evangelischen Kirche angehören, ist nicht möglich für den Dienst der Verkündigung und Seelsorge, in der Leitung kirchlicher Einrichtungen sowie im Dienst der Aus-, Fort- und Weiterbildung. Dies gilt auch für die Beauftragung mit solchen Aufgaben nach der Einstellung. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders begründeten Einzelfällen möglich.
#§ 36#
Persönliche Voraussetzungen
(
1
)
Bewerberinnen und Bewerber, die nicht der evangelischen Kirche angehören, können nur dann eingestellt werden, wenn sie Mitglied einer Kirche sind, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehört oder deren Gastmitglied ist oder die dem Internationalen Kirchen-Konvent (Rheinland-Westfalen) angehören. § 4 bleibt unberührt.
(
2
)
Vor der Einstellung ist zu klären, dass die Bewerberin oder der Bewerber dem im Arbeitsvertrag und der Dienstanweisung festgehaltenen Auftrag zustimmt und in der Wahrnehmung des Dienstes dem Gesamtauftrag der evangelischen Kirche nicht zuwiderhandeln wird. Hierüber ist eine schriftliche Erklärung abzugeben.
#§ 4
Ausnahmen in besonderen Fällen
(
1
)
In einer Einrichtung oder Teilen davon, in denen in einem erheblichem Umfang Personen betreut werden, die keiner christlichen Kirche angehören, können abweichend von den §§ 2 und 3 auch Bewerberinnen oder Bewerber eingestellt werden, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 nicht erfüllen, wenn ein Gesamtkonzept vorliegt, das den Verkündigungsauftrag der Kirche gewährleistet.
Sie können nicht mit Leitungsaufgaben einschließlich der Gruppenleitung in Tageseinrichtungen für Kinder beauftragt werden.
(
2
)
§ 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(
3
)
Die Einstellung von Bewerberinnen oder Bewerbern, die aus der evangelischen Kirche oder einer anderen christlichen Kirche ausgetreten sind, ist nicht möglich.
#§ 5
Weitere Ausnahmen
Die ausnahmsweise Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 nicht erfüllen, ist auch möglich bei Arbeitsverhältnissen, die überwiegend der Heilung, Wiedereingewöhnung, beruflichen oder sozialen Rehabilitation oder Erziehung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters dienen sowie in den Fällen von § 2 Abs. 2 Buchstaben a und b. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
#§ 67#
Erprobungsmaßnahmen zur Interkulturellen Öffnung
(1) In Projekten zur Interkulturellen Öffnung können abweichend von den §§ 2 und 3 auch Bewerberinnen und Bewerber befristet für die Dauer der Maßnahme eingestellt werden, die die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 nicht erfüllen, wenn ihre Mitarbeit aufgrund ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung des Projektes unentbehrlich ist und ein Gesamtkonzept vorliegt, das den Verkündigungsauftrag der Kirche gewährleistet. Sie können nicht mit Leitungsaufgaben beauftragt werden.
(2) § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
#§ 78#
Inkrafttreten
(
2
)
Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über Ausnahmen von dem Erfordernis der Zugehörigkeit zur Kirche bei der Einstellung von Mitarbeitern vom 16. Januar 1976 (KABl. S. 21) außer Kraft.
(
3
)
§ 6 dient der Erprobung und tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft. Innerhalb des Geltungszeitraumes abgeschlossene Beschäftigungsverhältnisse können mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2018 gelten.
#
1 ↑ Überschrift des Gesetzes geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004, erneut geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2005 (KABl. S. 105) mit Wirkung ab 16. April 2005.
1 ↑ Überschrift des Gesetzes geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004, erneut geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2005 (KABl. S. 105) mit Wirkung ab 16. April 2005.
#
3 ↑ § 1 Abs. 1 neu gefasst, neuer Abs. 2 eingefügt, ehemalige Abs. 2 und 3 umbenannt in Abs. 3 und 4 durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2005 (KABl. S. 105) mit Wirkung ab 16. April 2005.
3 ↑ § 1 Abs. 1 neu gefasst, neuer Abs. 2 eingefügt, ehemalige Abs. 2 und 3 umbenannt in Abs. 3 und 4 durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2005 (KABl. S. 105) mit Wirkung ab 16. April 2005.
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4 ↑ Siehe z. B. das Kirchenmitgliedschaftsgesetz (Nr. 10) und das Auslandsmitgliedschaftsgesetz. (Nr. 10 a).
4 ↑ Siehe z. B. das Kirchenmitgliedschaftsgesetz (Nr. 10) und das Auslandsmitgliedschaftsgesetz. (Nr. 10 a).
#
5 ↑ § 2 Abs. 1, 2 und 3 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2005 (KABl. S. 105) mit Wirkung ab 16. April 2005, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2009 (KABl. S. 92) mit Wirkung ab 17. März 2009, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 15. März 2014.
5 ↑ § 2 Abs. 1, 2 und 3 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2005 (KABl. S. 105) mit Wirkung ab 16. April 2005, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2009 (KABl. S. 92) mit Wirkung ab 17. März 2009, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 15. März 2014.
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6 ↑ § 3 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2005 (KABl. S. 105) mit Wirkung ab 16. April 2005, Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 15. März 2014.
6 ↑ § 3 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2005 (KABl. S. 105) mit Wirkung ab 16. April 2005, Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 15. März 2014.
#
7 ↑ § 6 eingefügt durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 15. März 2014.
7 ↑ § 6 eingefügt durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 76) mit Wirkung ab 15. März 2014.