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Geltungszeitraum von: 16.03.2007

Geltungszeitraum bis: 15.03.2018

Kirchengesetz
über die Gemeindezugehörigkeit
in besonderen Fällen
(Gemeindezugehörigkeitsgesetz - GZG)

Vom 12. Januar 2007

(KABl. S. 67)
geändert durch Kirchengesetze vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 164), 13. Januar 2012 (KABl. S. 56)
und 12. Januar 2017 (KABl. S. 72)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat auf Grund von Artikel 13 Absatz 3 der Kirchenordnung1# das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 12#

( 1 ) Scheidet ein Mitglied infolge Wohnsitzwechsels oder Änderung der Gemeindegrenzen aus seiner Kirchengemeinde aus, so kann die Fortsetzung der Mitgliedschaft in der bisherigen Kirchengemeinde zugelassen werden. Voraussetzung für die Kirchenmitgliedschaft zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes ist eine erkennbare Bindung an die andere Kirchengemeinde und die Möglichkeit, am Leben dieser Kirchengemeinde teilnehmen zu können.
( 2 ) Hat ein Mitglied eine erkennbare Bindung zu einer anderen Kirchengemeinde als der Kirchengemeinde seines Wohnsitzes, so kann ihm die Mitgliedschaft in der anderen Kirchengemeinde zuerkannt werden. Voraussetzung ist die Möglichkeit, am Leben dieser Kirchengemeinde teilnehmen zu können.
( 3 ) Im Haushalt des Mitgliedes lebende Familienangehörige können sich dem Antrag anschließen.
( 4 ) Die Kirchensteuerpflicht besteht nur gegenüber der Kirchengemeinde des Wohnsitzes.
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§ 23#

( 1 ) Eine Zulassung nach § 1 Absatz 1 oder Zuerkennung nach § 1 Absatz 2 setzt voraus:
  1. einen schriftlichen Antrag des Mitgliedes an die Superintendentin oder den Superintendenten über das Presbyterium der Kirchengemeinde, in der es die Mitgliedschaft beibehalten oder erwerben will,
  2. die Zustimmung des Presbyteriums der Kirchengemeinde, in der die Mitgliedschaft beibehalten oder erworben werden soll. Das Presbyterium hat die Zustimmung dem Antrag beizufügen. Das Presbyterium der anderen Kirchengemeinde ist vor der Entscheidung der Superintendentin oder des Superintendenten zu hören.
( 2 ) Der Antrag ist im Falle des § 1 Absatz 1 bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Wohnsitzwechsel oder der Bekanntgabe der Urkunde über die Veränderung der Kirchengemeinde zu stellen; der Antrag einer Kandidatin oder eines Kandidaten für das Presbyteramt ist so rechtzeitig zu stellen, dass die Superintendentin oder der Superintendent bis zum Beginn des Wahlvorschlagsverfahrens (§ 11 des Presbyteriumswahlgesetzes) ihre oder seine Entscheidung getroffen haben kann.
( 3 ) Ein Antrag auf Zulassung der Fortsetzung der Mitgliedschaft, der verspätet eingeht, gilt als Antrag auf Zuerkennung der Mitgliedschaft in der bisherigen Kirchengemeinde.
( 4 ) Richtet sich ein Antrag auf die Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrbezirken, so muss er die Angabe enthalten, welcher Pfarrbezirk zuständig werden soll.
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§ 34#

( 1 ) Über den Antrag entscheidet die Superintendentin oder der Superintendent, wenn übereinstimmende Voten der Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden vorliegen. Dem Kreissynodalvorstand ist jährlich zu berichten.
( 2 ) Liegen die beteiligten Kirchengemeinden in verschiedenen Kirchenkreisen, so entscheidet die Superintendentin oder der Superintendent, in dessen Gebiet die Mitgliedschaft behalten oder erworben werden soll; die andere Superintendentin oder der andere Superintendent ist zu hören.
( 3 ) Wenn die Voten der Beteiligten abweichen, so entscheidet der Kreissynodalvorstand, in dessen Gebiet die Mitgliedschaft behalten oder erworben werden soll.
( 4 ) Die Entscheidung der Superintendentin oder des Superintendenten sowie des Kreissynodalvorstandes ist endgültig. Sie ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller und den Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden, in Fällen der Absätze 2 und 3 auch der anderen Superintendentin oder dem anderen Superintendenten, schriftlich mitzuteilen. Gibt die Superintendentin oder der Superintendent dem Antrag statt, im Fall des Absatzes 3 der Kreissynodalvorstand, so ist auf die Rechtswirkung hinzuweisen.
( 5 ) Die Zuerkennung der Mitgliedschaft in einer anderen Kirchengemeinde (§ 1 Absatz 2) wird mit der Entscheidung wirksam.
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§ 45#

( 1 ) Die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen endet mit dem Wegzug aus der Kirchengemeinde des Wohnsitzes, es sei denn, einem Antrag auf Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen wird stattgegeben.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent hat die Zulassung oder Zuerkennung bei Wegfall der Voraussetzungen zu widerrufen. Sie oder er kann den Widerruf auf Familienangehörige nach § 1 Absatz 3 erstrecken. Die Betroffenen sind vorher zu hören.
( 3 ) Das Mitglied kann auf die Rechte aus der Zulassung oder Zuerkennung verzichten mit der Folge, dass es Mitglied der Wohnsitzkirchengemeinde wird. Der Verzicht ist dem Presbyterium der bisherigen Kirchengemeinde schriftlich zu erklären und wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem er diesem Presbyterium zugeht.
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§ 5

Die Pfarrerinnen und Pfarrer einer Kirchengemeinde sind ohne Rücksicht auf die Lage des Wohnsitzes Mitglieder ihrer Kirchengemeinde.
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§ 66#

( 1 ) Begründet ein Mitglied ohne eindeutigen Bekenntnisstand seinen Wohnsitz in einem Gebiet, das zum Bereich von Kirchengemeinden verschiedener evangelischer Bekenntnisse gehört, obliegt dem zuständigen Kirchenkreis die Feststellung, zu welcher Kirchengemeinde das Mitglied gehören soll. Hierbei achtet der Kirchenkreis auf eine Verteilung dieser Mitglieder zu gleichen Teilen auf die Kirchengemeinden; Familien werden durch dieses Verfahren nicht getrennt.
( 2 ) Das Verfahren nach Absatz 1 kann durch bilaterale Vereinbarung ausgesetzt werden.
( 3 ) Jedes zuziehende Mitglied kann binnen eines Jahres nach dem Zuzug bestimmen, welcher Kirchengemeinde es angehören will.
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§ 77#

Soweit auf Grund des bisherigen Rechts die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen besteht, gilt die Entscheidung weiter. § 4 bleibt unberührt.
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§ 8

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft8#.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz zur Regelung der Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen vom 9. Januar 1980 (KABl. S. 2) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ § 1 Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 56) mit Wirkung ab 16. März 2012.
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3 ↑ § 2 Abs. 2 neugefasst durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 164) mit Wirkung ab 16. März 2011, Abs. 1 geändert, Abs. 5 bis 7 gestrichen durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 56) mit Wirkung ab 16. März 2012, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2017 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2017.
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4 ↑ § 3 eingefügt, ehemalige §§ 3 bis 7 umnummeriert in §§ 4 bis 8 durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 56) mit Wirkung ab 16. März 2012.
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5 ↑ § 4 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 56) mit Wirkung ab 16. März 2012.
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6 ↑ § 6 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2017 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2017.
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7 ↑ § 7 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 56) mit Wirkung ab 16. März 2012.
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8 ↑ Das Kirchengesetz ist am 15. März 2007 verkündet worden.