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Geltungszeitraum von: 01.04.1983

Geltungszeitraum bis: 30.06.2018

Kirchengesetz
über die Ausbildung der Pfarrer
in der Evangelischen Kirche der Union
(Pfarrerausbildungsgesetz – PfausbG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 19831#

(ABl. EKD S. 82)
geändert durch Kirchengesetz vom 15. Juni 1996 (ABl. EKD S. 487) und Verordnung vom 10. Dezember 1997 (ABl. EKD S. 119)

Das Amt des Pfarrers beruht auf dem der Kirche von ihrem Herrn gegebenen Auftrag zur Verkündigung des Wortes Gottes und zur Verwaltung der Sakramente.
Darum erwartet die Kirche von allen, die sich auf dieses Amt vorbereiten, dass sie ihr Leben unter dem Worte Gottes in lebendiger Verbindung mit der Gemeinde führen.
Zur einheitlichen Regelung der Ausbildung der Pfarrer hat die Synode der Evangelischen Kirche der Union aufgrund von Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe d der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union das nachfolgende Gesetz beschlossen:
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I.
Einleitende Bestimmungen

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§ 1

( 1 ) Die Ausbildung für den Dienst des Pfarrers in der Evangelischen Kirche der Union geschieht in einer theologisch-wissenschaftlichen und einer praktischen Ausbildung und wird durch die Ablegung von zwei theologischen Prüfungen abgeschlossen.
( 2 ) Unberührt bleiben die Vorschriften des Pfarrdienstgesetzes und anderer Kirchengesetze über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit in besonderen Fällen.
( 3 ) Pfarrer kann nur werden, wer frei von solchen körperlichen und psychischen Schäden ist, die ihn an der Ausübung des Dienstes hindern.
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§ 2

( 1 ) Die Prüfungen werden durch das Theologische Prüfungsamt bei den Gliedkirchen abgenommen.
( 2 ) Die Zusammensetzung des Theologischen Prüfungsamtes und sein Vorsitz werden durch gliedkirchliches Recht geregelt.
( 3 ) Die Prüfungen werden von Prüfungskommissionen durchgeführt, die nach Bedarf aus den Mitgliedern des Prüfungsamtes gebildet werden.
( 4 ) In den Kommissionen für die erste theologische Prüfung beträgt die Zahl der Professoren und Dozenten in der Regel die Hälfte der Mitglieder ausschließlich des Vorsitzenden. In den Kommissionen für die zweite theologische Prüfung wirken in der Regel zwei Professoren oder Dozenten mit.
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II.
Theologisches Studium und erste theologische Prüfung

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§ 3

( 1 ) Zur Ersten Theologischen Prüfung kann zugelassen werden, wer nach Ablegung der Reifeprüfung an einer deutschen höheren Lehranstalt (erweiterten Oberschule oder einer ihr gleichgestellten Lehranstalt) ein ordnungsgemäßes Studium der evangelischen Theologie an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Regel von acht Semestern, mindestens aber von sechs Semestern nach der Ablegung der letzten Sprachprüfung nachweist. Die Zulassung zur Prüfung setzt den Nachweis ausreichender Kenntnisse in der hebräischen, griechischen und lateinischen Sprache voraus. Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, welche Sonderprüfungen als Ersatz für die Reifeprüfung gewertet werden.
( 2 ) Für die Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung ist der Nachweis eines diakonischen oder eines anderen kirchlichen Praktikums zu erbringen, soweit nicht das gliedkirchliche Recht etwas anderes bestimmt.
( 3 ) Die Gliedkirchen sind ermächtigt, mit Rücksicht auf einen sonstigen wissenschaftlichen Bildungsgang von den vorgeschriebenen Studienzeiten einen angemessenen Zeitraum zu erlassen. Sie können unter besonderen Umständen im Einzelfall von den sonstigen Erfordernissen des Absatzes 1 befreien und teilen solche Fälle dem Rat der Evangelischen Kirche der Union zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union mit.
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§ 4

( 1 ) Studierende, die beabsichtigen, in den Dienst der Kirche zu treten, sollen sich bei der Aufnahme des theologischen Studiums mit dem Konsistorium (Landeskirchenamt) ihres Heimatwohnsitzes in Verbindung setzen.
( 2 ) Die Kirche berät die Studierenden durch ihre Beauftragten und fördert sie durch Rüstzeiten.
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§ 5

( 1 ) Der Studierende kann bereits während des Studiums auf seinen Antrag in den Fächern Bibelkunde und Philosophie geprüft werden. Einzelheiten regelt das gliedkirchliche Recht.
( 2 ) Wer eine solche Prüfung bestanden hat, wird in der Ersten Theologischen Prüfung in dem betreffenden Fach (den betreffenden Fächern) nicht mehr geprüft. Die erzielten Noten werden in das Zeugnis über die erste theologische Prüfung übernommen.
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§ 6

( 1 ) Die Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung ist frühestens am Ende der nach § 3 festgesetzten Studienzeit zulässig. Über die Zulassung des Studierenden entscheidet die Gliedkirche, bei der sich der Studierende zur Prüfung meldet.
( 2 ) In der Ersten Theologischen Prüfung wird festgestellt, ob der Prüfling sich die notwendigen Kenntnisse in den einzelnen Disziplinen erworben hat und die Fähigkeit zeigt, selbstständig theologisch zu arbeiten.
( 3 ) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Das Nähere regeln die gliedkirchlichen Prüfungsordnungen.
( 4 ) Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
( 5 ) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung darf nicht früher als ein halbes Jahr und soll nicht später als zwei Jahre nach der vorangegangenen Prüfung liegen. In Ausnahmefällen kann die Kirchenleitung nach Anhörung der Prüfungskommission eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen.
( 6 ) Wenn die Prüfungskommission Bedenken hinsichtlich der Eignung des Prüflings für den öffentlichen Dienst am Wort hat, so soll sie dies der Kirchenleitung mitteilen.
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III.
Vorbereitungsdienst und zweite theologische Prüfung

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§ 7

( 1 ) Wer die erste theologische Prüfung in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche der Union bestanden hat, kann in den Vorbereitungsdienst aufgenommen und zum Vikar berufen werden. Der Bewerber muss
  1. vollberechtigtes Glied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland und
  2. gesundheitlich für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes geeignet sein.
( 2 ) Wer in einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland die erste theologische Prüfung abgelegt hat und im Übrigen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, kann im Benehmen mit dieser Gliedkirche in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.
( 3 ) Die Gliedkirchen können bestimmen, dass in den Vorbereitungsdienst auch aufgenommen werden kann, wer eine der Ersten Theologischen Prüfung gleichwertige theologische Hochschulprüfung abgelegt hat.
( 4 ) In den Fällen der Absätze 2 und 3 findet ein Kolloquium statt, von dessen Ergebnis die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und die Berufung zum Vikar abhängt.
( 5 ) Vikaren einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland kann auf Wunsch dieser Gliedkirche gestattet werden, ohne Begründung eines neuen Dienstverhältnisses den Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche der Union abzuleisten.
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§ 7a

( 1 ) Über den Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Konsistorium (Landeskirchenamt).
( 2 ) Der Antrag soll innerhalb von vier Jahren nach dem Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung gestellt werden. Die Kirchenleitung kann Ausnahmen zulassen, sie kann dabei die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst von dem Ergebnis eines Kolloquiums abhängig machen.
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§ 7b

( 1 ) Der Vikar steht in einem kirchengesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Widerruf.
( 2 ) Das Dienstverhältnis wird durch die Aushändigung der Berufungsurkunde begründet. Die Berufung wird mit dem Tage der Aushändigung der Urkunde wirksam, es sei denn, dass darin ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Berufung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
( 3 ) Die Berufungsurkunde muss außer dem Namen, dem Geburtsdatum und dem Geburtsort die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass der Berufene in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Widerruf und zum Vikar berufen wird.
( 4 ) Im Übrigen finden auf die Berufung die §§ 25 und 26 des Pfarrdienstgesetzes entsprechende Anwendung.
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§ 7c

Aus besonderen Gründen kann der Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis abgeleistet werden. Dabei kann die Kirchenleitung von dem Vorliegen einzelner Berufungsvoraussetzungen absehen. Im Dienstvertrag sollen die den Dienst des Vikars betreffenden Bestimmungen des kirchlichen Rechts, insbesondere dieses Kirchengesetzes, für sinngemäß anwendbar erklärt werden, soweit sie nicht das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voraussetzen.
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§ 7d

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Er wird in der Regel im Gemeindevikariat, im katechetischen Praktikum oder Schulpraktikum und im Predigerseminar durchgeführt. Der Einweisung in das Predigerseminar soll eine angemessene Zeit der Ausbildung im Gemeindevikariat vorausgehen.
( 2 ) Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes erhält der Vikar Erlaubnis und Auftrag, im Rahmen seiner Ausbildung unter Anleitung und Verantwortung des Vikariatsleiters bzw. Leiters des Predigerseminars zu predigen, bei Taufe und Abendmahl mitzuwirken, zu unterrichten, Amtshandlungen vorzunehmen und Seelsorge zu üben.
( 3 ) In besonderen Fällen kann die Kirchenleitung den Vikar in einen diakonischen, ökumenisch-missionarischen oder wissenschaftlichen Dienst im In- oder Ausland einweisen.
( 4 ) Die Kirchenleitung kann von der in Absatz 1 vorgeschriebenen Ausbildungszeit ausnahmsweise einen Teil bis zu einem Jahr erlassen, falls der Nachweis der Ausbildung oder Betätigung auf einem wichtigen Sondergebiet erbracht wird.
( 5 ) Die Einzelheiten der praktischen Ausbildung regelt das Konsistorium (Landeskirchenamt).
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§ 8

( 1 ) Während des Gemeindevikariats wird der Vikar für die Dauer von mindestens sechs Monaten einem geeigneten Pfarrer als dem Vikariatsleiter zur Ausbildung zugewiesen.
( 2 ) Der Vikar wird von dem Vikariatsleiter durch Hospitation, durch Beteiligung am pfarramtlichen Dienst und durch Übertragung von selbstständigen Aufgaben mit den Diensten eines Pfarrers vertraut gemacht. Der Vikariatsleiter fördert den Vikar in seiner theologischen Weiterbildung. Der Vikar soll zu den Sitzungen des Gemeindekirchenrats (Presbyteriums) hinzugezogen werden. Näheres regeln gliedkirchliche Anweisungen für Vikariatsleiter.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen den Vikar auch in ein Vikariat in einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder in eine ihr angeschlossene Auslandsgemeinde einweisen.
( 4 ) Der Vikariatsleiter erstattet nach Abschluss des Vikariats dem Konsistorium (Landeskirchenamt) einen schriftlichen Bericht.
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§ 9

( 1 ) Das katechetische Praktikum oder das Schulpraktikum soll mindestens drei Monate dauern. Für die Zeit des Praktikums wird der Vikar einem pädagogischen Betreuer zugewiesen.
( 2 ) Der pädagogische Betreuer erstattet nach Abschluss des Praktikums dem Konsistorium (Landeskirchenamt) einen schriftlichen Bericht.
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§ 10

( 1 ) Das Predigerseminar hat die Aufgabe,
die Gemeinschaft der Vikare untereinander und mit den Lehrern des Seminars in Gebet und Arbeit als Gemeinschaft unter dem Wort einzuüben,
die theologische Erkenntnis der Vikare zu fördern,
das Verständnis für die Gegenwartsaufgaben der Einzelgemeinde, der Gesamtkirche und der Ökumene zu vertiefen,
die Vikare in Verbindung mit den am Seminarort bestehenden Gemeinden in praktischer Betätigung anzuleiten.
( 2 ) Der Leiter des Predigerseminars erstattet über den Vikar dem Konsistorium (Landeskirchenamt) einen schriftlichen Bericht.
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§ 11

( 1 ) Die Anleitung und Beratung des Vikars erstrecken sich auf seine wissenschaftliche und praktische Weiterbildung sowie auf seine Lebensführung.
( 2 ) Der Vikar ist verpflichtet, die ihm gegebenen Anweisungen zu befolgen und die ihm übertragenen Aufgaben und wissenschaftlichen Arbeiten sorgfältig zu erledigen.
( 3 ) Der Vikar hat in der Zeit, während der er nicht im Predigerseminar ist,
  1. auf Aufforderung der Kirchenleitung an Vikarskonventen und Rüstzeiten teilzunehmen,
  2. auf Aufforderung des Superintendenten in dessen Gegenwart oder eines von diesem beauftragten Pfarrers zu predigen und zu unterrichten,
  3. auf Einladung des Superintendenten an den Verhandlungen der Kreissynode und an den Pfarrkonventen als Gast teilzunehmen.
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§ 12

( 1 ) Der Vikar untersteht der allgemeinen Dienstaufsicht des Konsistoriums (Landeskirchenamtes).
( 2 ) Über den Vikar führt die besondere Dienstaufsicht
  1. während des Gemeindevikariats und des katechetischen oder Schulpraktikums der Superintendent, in dessen Kirchenkreis er Dienst tut,
  2. während des Seminaraufenthaltes der Leiter des Predigerseminars.
( 3 ) In allen anderen Fällen regelt das Konsistorium (Landeskirchenamt) die besondere Dienstaufsicht.
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§ 13

( 1 ) Einem Vikar, der seine wissenschaftliche oder praktische Ausbildung vernachlässigt, ein für einen künftigen Diener der Kirche unwürdiges Verhalten zeigt oder sich der kirchlichen Aufsicht nicht fügt, ist in milderen Fällen eine Mahnung zu erteilen. Sie wird von demjenigen erteilt, der die besondere Dienstaufsicht über den Vikar führt (§ 12 Abs. 2 und 3). Sie kann auch vom Konsistorium (Landeskirchenamt) erteilt werden.
( 2 ) In schwereren Fällen ist der Vikar mit einem Verweis zu belegen. Der Verweis wird durch das Konsistorium (Landeskirchenamt) ausgesprochen. Der Verweis ist schriftlich zu begründen und dem Vikar zuzustellen.
( 3 ) Der Vikar ist in allen Fällen zuvor zu hören.
( 4 ) Gegen den Verweis kann bei der Kirchenleitung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden.
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§ 14

Das Dienstverhältnis des Vikars endet außer durch Tod durch:
Beendigung aufgrund einer Prüfungsentscheidung,
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst,
Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst.
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§ 14a

( 1 ) Das Dienstverhältnis des Vikars endet, sofern nicht zu einem früheren Zeitpunkt ein anderes Dienstverhältnis begründet wird, mit Ablauf des Monats, in dem ihm schriftlich mitgeteilt wird, dass er die zweite theologische Prüfung bestanden hat, oder ihm nach einem Nichtbestehen der Zweiten Theologischen Prüfung schriftlich mitgeteilt wird, dass er zu einer Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen wird.
( 2 ) In begründeten Einzelfällen kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag des Vikars zur Ableistung eines diakonischen, ökumenisch-missionarischen oder wissenschaftlichen Dienstes im In- oder Ausland über den in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt hinaus um höchstens ein Jahr verlängert werden.
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§ 14b

( 1 ) Der Vikar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Dienst verlangen. Das Verlangen ist auf dem Dienstwege schriftlich zu erklären; es kann zurückgenommen werden, solange die Entlassungsverfügung dem Vikar noch nicht zugestellt worden ist.
( 2 ) Das Konsistorium (Landeskirchenamt) kann den Vikar jederzeit durch Widerruf entlassen, wenn
  1. die Voraussetzung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe b weggefallen ist,
  2. sich erweist, dass er den Anforderungen des pfarramtlichen Dienstes nicht gerecht wird,
  3. er sich nicht innerhalb einer vorgeschriebenen oder auf Antrag verlängerten Frist zur Zweiten Theologischen Prüfung gemeldet hat oder
  4. ein besonders schwerer Fall eines Verhaltens im Sinne von § 13 vorliegt oder bereits zwei Verweise erteilt waren.
Vor der Entscheidung über die Entlassung sind der Vikar, der Vikariatsleiter und der Leiter des Predigerseminars zu hören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Vikar zuzustellen. Gegen die Entscheidung über die Entlassung kann der Vikar innerhalb eines Monats nach Zustellung bei der Kirchenleitung Beschwerde einlegen. Die Entscheidung über die Beschwerde unterliegt der kirchengerichtlichen Nachprüfung. Näheres bestimmt das gliedkirchliche Recht.
( 3 ) Die Mitteilung über die Entlassung muss den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses enthalten.
( 4 ) Eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist möglich, wenn die Gründe, die zur Entlassung geführt haben, weggefallen sind, in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe d jedoch frühestens ein Jahr nach dem Wirksamwerden der Entlassungsentscheidung.
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§ 14c

Der Vikar scheidet aus dem Vorbereitungsdienst aus, wenn er aus der Kirche austritt oder einer anderen Religionsgemeinschaft beitritt. § 98 Abs. 3 des Pfarrdienstgesetzes findet entsprechende Anwendung.
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§ 14d

Mit der Beendigung des Vorbereitungsdienstes erlöschen alle damit verbundenen Rechte, Anwartschaften und Pflichten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Verschwiegenheit und des Anspruchs auf Unfallfürsorge.
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§ 15

( 1 ) Der Vikar hat seine Verlobung vor der Veröffentlichung oder, falls eine solche nicht stattfindet, die beabsichtigte Eheschließung dem von der Gliedkirche bestimmten leitenden Amtsträger anzuzeigen, nach Möglichkeit drei Monate vorher.
( 2 ) Bei der Wahl seines Ehegatten soll sich der Vikar bewusst sein, dass der Pfarrer mit seiner Familie eine besondere Stellung im Leben der Gemeinde einnimmt. Der Ehegatte soll evangelisch sein, er muss einer christlichen Kirche angehören; das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass die Kirchenleitung im Einzelfall von diesem Erfordernis befreien kann.
( 3 ) Die Gliedkirchen können weitere Bestimmungenerlassen.
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§ 15a

Der Vikar erhält Bezüge, Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen und Unfallfürsorge nach Maßgabe gliedkirchlicher Bestimmungen.
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§ 16

( 1 ) Der Vikar hat während des Vorbereitungsdienstes Anrecht auf einen jährlichen Erholungsurlaub. Einzelheiten regelt das gliedkirchliche Recht.
( 2 ) Will ein Vikar sich zeitweilig einer anderen Ausbildung oder Tätigkeit widmen, so bedarf er dazu eines von der Kirchenleitung bewilligten Urlaubs.
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§ 17

(gestrichen)
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§ 18

Vikare aus einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland können mit Zustimmung dieser Gliedkirche zur Zweiten Theologischen Prüfung zugelassen werden, wenn sie eine diesem Kirchengesetz entsprechende Ausbildung erhalten haben.
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§ 19

( 1 ) Der Vikar soll in der Zweiten Theologischen Prüfung durch schriftliche und mündliche Proben nachweisen, dass er seine theologische Bildung ergänzt und vertieft hat und die Gabe besitzt, seine wissenschaftlichen Einsichten und praktischen Erfahrungen im Dienst der Kirche in Verantwortung vor dem Worte Gottes anzuwenden.
( 2 ) Die Vorschriften des § 6 Abs. 3 bis 6 gelten entsprechend.
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IV.
Schlussbestimmungen

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§ 19a

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf die dienstrechtlichen Verhältnisse des Vikars die §§ 30, 31, 36, 37, 39, 40, 42 bis 44, 46, 53 und 60 des Pfarrdienstgesetzes entsprechende Anwendung.
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§ 20

( 1 ) Der Rat kann auf Antrag mehrerer Gliedkirchen für diese gemeinsame Ausführungsbestimmungen erlassen.
( 2 ) Soweit die Gliedkirchen von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch machen, erlassen sie die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen. Wo gemeinsame Voraussetzungen gegeben sind, sollen die Gliedkirchen (gemäß Artikel 8 Satz 1 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union) übereinstimmende Regelungen anstreben.
( 3 ) Die Gliedkirchen können bestimmen, dass in diesem Kirchengesetz der Kirchenleitung zugewiesene Aufgaben und Befugnisse dem Konsistorium (Landeskirchenamt) übertragen oder dass Aufgaben des Konsistoriums (Landeskirchenamts) von der Kirchenleitung wahrgenommen werden. Die Zuständigkeiten zur Vornahme disziplinarer Maßnahmen können jedoch nicht abweichend von § 13 geregelt werden.
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§ 21

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. Januar 1966 in Kraft. Für die Gliedkirchen wird es vom Rat in Kraft gesetzt, nachdem diese jeweils zugestimmt haben.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes treten entgegenstehende Bestimmungen früherer Ordnungen außer Kraft. Insbesondere werden aufgehoben:
  1. das Kirchengesetz der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union betreffend Vorbildung und Anstellungsfähigkeit der Geistlichen vom 5. Mai 1927 (KGVBl. S. 219) mit Ausnahme der für die Kandidaten des Pfarramtes geltenden Bestimmungen,
  2. die bisher noch geltenden §§ 2 bis 16 des Kirchengesetzes betr. die Vorbildung und Anstellung von Pfarrvikarinnen in der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union vom 15. Mai 1952/22. April 1953 (ABl. EKD 1953 Nr. 101). Die Bestimmungen der §§ 17, 18 und 19 Abs. 1, 2 und 4 über die Anstellungsfähigkeit, den kirchlichen Hilfsdienst und die Ordination bleiben in Kraft.

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1 ↑ Bekanntmachung der Neufassung des Pfarrerausbildungsgesetzes vom 2. Dezember 1965 (ABl. EKD 1966 S. 206), zuletzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1975 (ABl. EKD S. 204), aufgrund von Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Änderung des Pfarrerausbildungsgesetzes und des Hilfsdienstgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 21. Juni 1982 (ABl. EKD S. 317).