Geltungszeitraum von: 20.04.1984
Geltungszeitraum bis: 30.06.2018
Kirchengesetz
der Evangelischen Kirche im Rheinland
zur Ausführung des Pfarrerausbildungsgesetzes
der Evangelischen Kirche der Union
(Rheinisches Ausführungsgesetz zum Pfarrerausbildungsgesetz)
Vom 11. Januar 1984
(KABl. S. 22)
geändert durch Artikel 1 § 1 der Notverordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 4./25. September 1986 (KABl. S. 179), Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung des Rhein. Ausführungsgesetzes zum Pfarrerausbildungsgesetz vom 10. Januar 1992 (KABl. S. 145), Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung des Rheinischen Ausführungsgesetzes zum Pfarrerausbildungsgesetz vom 11. Januar 1996 (KABl. S. 7), § 3 Abs. 3 der Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten vom 28. Juni/6. Juli 2001
(KABl. S. 165 und 283), Kirchengesetz vom 16. Januar 2015 (KABl. S. 68) und Gesetzesvertretende Verordnung vom 25. September 2015 (KABl. S. 242)
§ 1
(zu § 1 des Pfarrerausbildungsgesetzes)
§ 2
(zu § 2 des Pfarrerausbildungsgesetzes)
- Mitgliedern, welche die Landessynode wählt;
- von der Kirchenleitung beauftragten Professoren und Dozenten der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Bonn, des Fachbereiches Evangelische Theologie der Universität Mainz und der Kirchlichen Hochschule Wuppertal;
- dem Präses und von der Kirchenleitung beauftragten Mitgliedern der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes.
§ 3
(zu § 2 des Pfarrerausbildungsgesetzes)
§ 4
(zu § 3 des Pfarrerausbildungsgesetzes)
§ 5
(zu § 5 des Pfarrerausbildungsgesetzes)
§ 6
(zu § 7 des Pfarrerausbildungsgesetzes)
§ 6a
(zu § 7d des Pfarrerausbildungsgesetzes)
§ 7
(zu § 15 des Pfarrerausbildungsgesetzes)
§ 8
(zu § 15a des Pfarrerausbildungsgesetzes)
§ 9
(zu § 16 des Pfarrerausbildungsgesetzes)
- bei kirchlicher Trauung der Vikarin oder des Vikars einen Arbeitstag,
- bei Taufe eines Kindes der Vikarin oder des Vikars einen Arbeitstag,
- bei Konfirmation eines Kindes der Vikarin oder des Vikars einen Arbeitstag.
§ 10
(zu § 19a des Pfarrerausbildungsgesetzes)
§ 11
§ 12
§ 13
2 ↑ Nach § 10 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Ausführung des Pfarrerausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 12. Januar 1967 gelten für die Verleihung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrer die Vorschriften der §§ 3 bis 5 des Pfarrerdienstgesetzes (Nr. 700) mit den ergänzenden Bestimmungen des § 11; er lautet:(1) Auslandspfarrern, welche die Anstellungsfähigkeit für das Pfarramt nicht bereits gemäß § 3 des Pfarrerdienstgesetzes besitzen, kann die Anstellungsfähigkeit unter den in § 4 Abs. 1 des Pfarrerdienstgesetzes genannten Voraussetzungen aufgrund eines Kolloquiums zuerkannt werden. Das Gleiche gilt für die Missionare, die nach den mit den Kirchen getroffenen Vereinbarungen ausgebildet sind und die hier vereinbarte Mindestzeit im Missionsdienst im Ausland gestanden haben.(2) Kehrt ein solcher Auslandspfarrer oder Missionar aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, mit Zustimmung der aussendenden Stelle vor Ablauf der festgesetzten Zeit zurück, so hat er vor Verleihung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrer die zweite theologische Prüfung abzulegen. In besonderen Fällen kann ihn die Kirchenleitung stattdessen zu einem Kolloquium zulassen; die Zulassung soll nicht vor Ablauf der festgesetzten Zeit des Auslandsdienstes ausgesprochen werden.(3) Erweist sich die Aussendung eines Kandidaten nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung für den Auslands- oder Missionsdienst aus Gründen, die der Kandidat nicht zu vertreten hat, als unmöglich, so kann er nach Ablegung der Reifeprüfung zwecks Erlangung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrer in den kirchlichen Vorbereitungsdienst übernommen und zur zweiten theologischen Prüfung zugelassen werden. Hat der Kandidat in solchem Fall das zweite Missionsexamen abgelegt, so kann er stattdessen nach Bewährung im Dienst der Mission oder kirchlichen Dienst zu einem Kolloquium zwecks Erlangung der Anstellungsfähigkeit im Pfarramt zugelassen werden; die Zulassung zu einem solchen Kolloquium soll nicht vor Ablauf der festgesetzten Zeit des Auslandsdienstes ausgesprochen werden.(4) Auslandspfarrer und Missionare der Äußeren Mission, deren Ausbildung den in Absatz 1 bezeichneten Grundsätzen nicht entspricht, deren Gewinnung für das Pfarramt jedoch mit Rücksicht auf langjährige anerkannt tüchtige Leistungen im Auslands- oder Missionsdienst erwünscht erscheint, können zwecks Erlangung der Anstellungsfähigkeit im Pfarramt zu einer besonderen theologischen Prüfung zugelassen werden, wenn im Übrigen die in den Absätzen 2 und 3 gegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.