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Richtlinie
zur Ethik in der Seelsorgearbeit
in der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 3. Juli 2018

(KABl. S. 180)

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Präambel

Die Beauftragung zur Seelsorge durch die Evangelische Kirche im Rheinland verleiht Seelsorgerinnen und Seelsorgern eine besondere Vertrauensposition, die einen verantwortlichen Umgang sowohl mit der Aufgabe als auch mit der eigenen Person voraussetzt.
Die berufsethischen Normen für die Ausübung des Pfarrberufes ergeben sich aus der Kirchenordnung, der Lebensordnung, dem Pfarrdienstgesetz und dem Ordinationsvorhalt. Sie sind grundlegend für die Wahrnehmung der Vielfalt der pfarrdienstlichen Aufgaben und Rollen.
Die »Ethik der Seelsorge« bildet einen Sonderfall, da hier ein besonders sensibler Bereich des Dienstes der Kirche berührt wird, der zudem sowohl von beruflich als auch von ehrenamtlich mitarbeitenden Personen versehen wird, die einen bestimmten Seelsorgeauftrag seitens der Evangelischen Kirche im Rheinland erhalten haben.
Wegen der besonderen Sensibilität seelsorglichen Handelns sind ethische Richtlinien erforderlich, die einen präventiven Charakter haben, um auf mögliche Grenzüberschreitungen im seelsorglichen Handeln aufmerksam zu machen und sie zu verhindern.
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I. Ziel der Richtlinie

Ziel der Richtlinie zur Ethik in der Seelsorgearbeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland ist es, verbindliche Regeln für die Arbeit von Seelsorgerinnen und Seelsorgern vorzugeben. Sie dienen:
  • als gültige Vorgabe für die Seelsorgerinnen und Seelsorger,
  • der Ermutigung, das eigene seelsorgliche Handeln kritisch zu prüfen, und Reflexion sowie Fortbildung zur Grundlage der Arbeit zu machen,
  • dem Schutz der Seelsorgesuchenden vor unverantwortlichem Verhalten,
  • der Wahrung der seelsorglichen Beziehung auf einer vertraulichen Basis,
  • als Grundlage für die Abklärung von Beschwerden bzw. disziplinarrechtlichen Anzeigen.
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II. Geltung der Richtlinie

Die Richtlinie zur Ethik in der Seelsorgearbeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland gilt für die Pfarrerinnen und Pfarrer, Pastorinnen und Pastoren sowie Vikarinnen und Vikare der Evangelischen Kirche im Rheinland in ihrer seelsorglichen Tätigkeit.
Sie gilt analog für das Verhältnis von ausbildenden Pfarrerinnen und Pfarrern zu denen, die in einem kirchlichen Ausbildungsverhältnis stehen, zum Beispiel Praktikantinnen und Praktikanten oder Vikarinnen und Vikare.
Sie gilt für alle Personen, die gemäß der Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses (SeelGV, KABl. 2013, S. 187), einen bestimmten Seelsorgeauftrag der Evangelischen Kirche im Rheinland erhalten haben.
Seelsorge geschieht überall da, wo Menschen ihr Gegenüber in der Funktion als Seelsorgerin oder Seelsorger in Anspruch nehmen. Dies geschieht zum Beispiel in der Alltagsseelsorge, in der Kasualseelsorge, bei Hausbesuchen, in der Kinder- und Jugendarbeit oder in Krisengesprächen. Zudem geschieht Seelsorge im Gesundheitswesen, im Gefängnis und weiteren Institutionen und Einrichtungen.
Gerade in der Alltagsseelsorge definieren die Seelsorgesuchenden die Situation als Seelsorge, wenn sie ihr Gegenüber als Seelsorgerin oder Seelsorger ansprechen.
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III. Grundhaltungen in der Seelsorge

Seelsorge geschieht im Angesicht Gottes.
Seelsorgerinnen und Seelsorger begegnen jedem Menschen mit Respekt, unabhängig von dessen Herkunft, Weltanschauung und Lebensgestaltung.
Sie achten die Unantastbarkeit und den Schutz der Würde jedes Einzelnen.
Sie sind verpflichtet, die Rechte der sich ihnen anvertrauenden Menschen zu respektieren.
In der personalen Begegnung verhalten sich Seelsorgerinnen und Seelsorger so, dass die Würde und Integrität ihres Gegenübers geachtet wird. Sie beachten die Eigenverantwortlichkeit und die Selbstbestimmung des Gegenübers als Grundlage der Begegnung.
Zur Grundhaltung gehören die Offenheit und Aufmerksamkeit für die Fragen und Ansichten, Nöte und Freuden, Probleme und Ressourcen von Menschen innerhalb und außerhalb der Kirche.
Seelsorge versteht sich als Begleitung und Unterstützung in der Suche nach gangbaren Schritten und guten Wegen für den jeweiligen Menschen; sie ist annehmend, nicht wertend oder manipulativ.
Seelsorgerinnen und Seelsorger sind sich ihrer eigenen Sichtweisen und Haltungen bewusst und reflektieren diese kritisch, um Menschen mit ihrer je eigenen Weltsicht, die auch von anderen Religionen oder Weltanschauungen geprägt sein kann, offen zu begegnen.
Zu den Voraussetzungen für eine angemessene Seelsorgepraxis gehört eine ethische Grundhaltung, die auf die Befriedigung eigener Bedürfnisse, einschließlich der sexuellen, in der Seelsorgebeziehung verzichtet.
Diese Grundhaltung wird in der Aus- und Weiterbildung und durch regelmäßige Supervision vertieft. Durch die Wahrnehmung supervisorischer Angebote können schwierige Erfahrungen des Dienstes verarbeitet werden. Zugleich kann Supervision dabei helfen, die Grenzen seelsorglicher Arbeit zu wahren.
Qualifizierte Seelsorge setzt lebenslanges Lernen voraus.
Seelsorgerinnen und Seelsorger sind ermutigt auch für sich persönlich Seelsorge in Anspruch zu nehmen.
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IV. Die Richtlinie zur Ethik in der Seelsorgearbeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland im Einzelnen

1. Seelsorgerinnen und Seelsorger wahren das Seelsorge- und Beichtgeheimnis
Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich und das Seelsorgegeheimnis ist streng zu wahren.
Das Beichtgeheimnis ist ein durch besonders strikte Schweigepflicht geschützter Fall des Seelsorgegeheimnisses.
Von der Wahrung des Beichtgeheimnisses kann nie entbunden werden.
Von der seelsorglichen Schweigepflicht kann ausschließlich von der bzw. dem Seelsorgesuchenden entbunden werden.
Auch wenn Pfarrerinnen und Pfarrer von der Person, die sich ihnen anvertraut hat, von der Schweigepflicht entbunden werden, sollen sie gleichwohl sorgfältig prüfen, ob und inwieweit sie Aussagen oder Mitteilungen verantworten können.
Alle Seelsorgerinnen und Seelsorger verpflichten sich, das Seelsorgegeheimnis zu wahren.
Das Seelsorgegeheimnis bezieht sich auf alle Informationen, die in der Seelsorge – im Unterschied zu allgemeiner Konversation – gewonnen werden. Als rechtlich geschützter Inhalt eines Seelsorgegespräches gilt, was dem Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung einer bestimmten Einzelperson zuzuordnen ist.
Seelsorge ist nur dann möglich, wenn die, die sich ihr anvertrauen, sicher davon ausgehen können, dass alles, was sie sagen, vertraulich behandelt wird.
Neben der rechtlich geregelten Schweigepflicht gibt es eine grundsätzliche Verschwiegenheitspflicht.
Zur Schweigepflicht gehört auch ein konsequenter Datenschutz, jeder Missbrauch muss ausgeschlossen sein.
Wenn Personen des sozialen Umfeldes auf Wunsch der Seelsorgesuchenden in die Seelsorge einbezogen werden sollen, ist ein besonders verantwortlicher Umgang mit Auskünften gegenüber solchen Drittpersonen erforderlich.
2. Seelsorgerinnen und Seelsorger nutzen die Situation der Seelsorgesuchenden nicht aus
Der Auftrag der Seelsorge verleiht den in der Kirche seelsorglich Tätigen eine besondere Vertrauensposition, die sie nicht für eigene Interessen und Bedürfnisse missbrauchen dürfen.
Jede Vorteilsnahme und jeder Missbrauch – ob zu Gunsten wirtschaftlicher, sozialer, sexueller oder anderer persönlicher Interessen – ist unzulässig.
Missbrauch in diesem Sinne beginnt, wenn Seelsorgerinnen oder Seelsorger die Beziehung zu Seelsorgesuchenden benutzen, um ihre persönlichen, das heißt, sozialen, wirtschaftlichen, emotionalen oder sexuellen Interessen zu befriedigen. Die Befriedigung solcher Interessen ist auch dann missbräuchlich, wenn dies vom Gegenüber gewünscht wird.
Seelsorgerinnen und Seelsorger sind sich bewusst, dass sich in einer Seelsorgebeziehung ein Abhängigkeitsverhältnis ergibt und ein Machtgefälle zwischen Seelsorgenden und Seelsorgesuchenden besteht.
Seelsorgerinnen und Seelsorger respektieren die persönliche Integrität jeder Person und meiden jeden Missbrauch ihrer Kompetenz und der Abhängigkeit von Personen, mit denen sie arbeiten.
Seelsorge bietet Menschen einen Schutzraum, in dem sie sich sicher fühlen können.
Die Beendigung einer Seelsorgebeziehung erfordert Sorgfalt und Transparenz. Auch nach Beendigung bleibt das strukturelle Gefälle der Beziehung in der Regel bestehen.
Seelsorgerinnen und Seelsorger sind sich bewusst, dass ein gewissenhafter, reflektierter Umgang mit Macht und Abhängigkeit präventiv wirkt. Eine solche Reflexion kann in interkollegialen Gesprächen und in der Supervision geschehen.
3. Seelsorgerinnen und Seelsorger erlauben sich keine materielle oder anderweitige Vorteilsnahme
Seelsorge geschieht für die Seelsorgesuchenden kostenfrei und darf nicht durch die Annahme von materiell bedeutsamen Geschenken oder anderer Formen von Gefälligkeiten diskreditiert werden.
4. Seelsorgerinnen und Seelsorger verhalten sich in Bezug auf sexuelle Wünsche uneingeschränkt abstinent
Seelsorgerinnen und Seelsorger sind zur uneingeschränkten Abstinenz im sexuellen Bereich gegenüber Seelsorgesuchenden verpflichtet.
Seelsorge ist Beziehungsarbeit. Menschen offenbaren im Seelsorgegespräch ihr Inneres und geben ihre Ängste, Konflikte und persönlichen Wünsche preis. Das seelsorgliche Gespräch bringt die Beteiligten oft in eine entsprechende Intimität.
Wenn in einer seelsorglichen Begegnung eine sexuelle Spannung entsteht, ist es die alleinige Verantwortung und Aufgabe der Seelsorgerinnen und Seelsorger, die Grenzen zu wahren und sorgfältig mit möglichen Liebeswünschen und Abhängigkeiten der Seelsorgesuchenden umzugehen. Diese müssen – mit angemessener Behutsamkeit und Einfühlsamkeit - unmissverständlich und eindeutig abgelehnt werden.
Jede Form von sexualisiertem Verhalten in Sprache, Gestik oder Körperkontakt ist zu unterlassen, auch wenn Ratsuchende dazu einladen oder einverstanden sind.
Geschieht dennoch die Aufnahme eines sexuellen Kontaktes, so ist dies eine Zerstörung der seelsorglichen Beziehung und eine grobe Verletzung der dienstlichen Pflichten und des Seelsorgeauftrags. Der Schaden ist für die betroffenen Seelsorgesuchenden immens.
Seelsorgerinnen und Seelsorger, die in der Gefahr stehen, Grenzen zu verletzen, sind verpflichtet sich sofort externe fachliche Hilfe wie Supervision suchen.
Bereits bei der Annäherung an Grenzsituationen kann es sinnvoll sein, das Gespräch mit erfahrenen Kolleginnen oder Kollegen im Sinne einer consolatio fratorum et sororum zu suchen.
Das Ausagieren sexueller Wünsche der Seelsorgerinnen oder Seelsorger ist immer ein Verstoß gegen die Berufsethik bzw. den Seelsorgeauftrag und eine Verletzung des Vertrauens des Hilfesuchenden.
5. Seelsorgerinnen und Seelsorger gehen sorgsam mit den Grenzen der eigenen Kompetenz und Qualifikation um
Seelsorgerinnen und Seelsorger achten die Grenzen ihrer Fachlichkeit und delegieren in angemessener Weise. Sie können nur dann hilfreich sein, wenn sie nicht über ihre persönlichen Grenzen hinweggehen.
Seelsorgerinnen und Seelsorger reflektieren selbstkritisch, ob ihre eigenen Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Bedingungen in Bezug auf das Anliegen und die Situation des Seelsorgesuchenden ausreichend sind. Sie kennen das Spektrum der verfügbaren Hilfsangebote und verweisen gegebenenfalls auf diese.
Eine gute kollegiale Gesprächskultur stärkt Seelsorgerinnen und Seelsorger in ihrer seelsorglichen Kompetenz. Ebenso fördert gute Kooperation mit anderen psychosozialen Berufsgruppen und regelmäßige Supervision eine verantwortliche Seelsorgearbeit.
Wenn Seelsorgerinnen und Seelsorger während eines Seelsorgeprozesses ihre fachlichen oder persönlichen Grenzen erreichen, ist es notwendig, dass sie sich selbst umgehend supervisorische Unterstützung suchen. Die Entscheidung, ob sie die Seelsorge fortsetzen können oder diese – in angemessener Absprache mit den Seelsorgesuchenden – beenden, liegt in der Verantwortung der Seelsorgenden.
Zu einer verantwortlichen Beendigung der Seelsorge kann die Empfehlung einer anderen, für die Situation oder Problemstellung fachlich geeigneteren Person oder Institution gehören.
Seelsorgerinnen und Seelsorger verpflichten sich zu regelmäßiger Fortbildung und Reflexion ihres beruflichen Handelns.
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V. Umgang mit gewichtigen Anhaltspunkten für missbräuchliches Verhalten von Kolleginnen oder Kollegen

Anzeichen für missbräuchliches Verhalten von Seelsorgerinnen und Seelsorgern gilt es wahrzunehmen und ernst zu nehmen.
Um den Schutz der Seelsorgesuchenden zu gewährleisten, sind ungeachtet aller kollegialen Loyalität gewichtige Anhaltspunkte für missbräuchliches Verhalten dem oder der jeweiligen Dienstvorgesetzten zu melden. Bei Personen, denen ein bestimmter Seelsorgeauftrag erteilt worden ist, sind gewichtige Anhaltspukte für missbräuchliches Verhalten der fachaufsichtführenden Person zu melden, welche von dem für das Seelsorgefeld zuständigem Gremium benannt worden ist (§8 SeelGV).
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VI. Interventionen bei nachgewiesener Verletzung der Richtlinie

Bei nachgewiesener Verletzung der Richtlinie zur Ethik in der Seelsorgearbeit kommen, je nach Art oder Schwere des vorliegenden Falles, folgende Interventionen durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten bzw. das für das Seelsorgefeld verantwortliche Gremium in Frage:
Ermahnung, entsprechende Handlungen zukünftig zu unterlassen und Empfehlungen für zukünftiges Handeln. Empfehlung von Beratungs- und Supervisionsangeboten. Aufforderung, bei der Beschwerde führenden Person um Entschuldigung zu bitten.
Außerdem sind bei beruflich Mitarbeitenden disziplinarrechtliche Konsequenzen möglich, die von einem Verweis oder einer Geldbuße bis zu einer Kürzung der Bezüge, der Amtsenthebung oder der Entfernung aus dem Dienst reichen können. Bei ehrenamtlich Mitarbeitenden mit bestimmtem Seelsorgeauftrag kann der Widerruf des Seelsorgeauftrages erfolgen.
Auch zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen sind zu überprüfen.
Für Fälle sexuellen Missbrauchs gilt in der Evangelischen Kirche im Rheinland ein festgelegtes Verfahren (Leitlinien unter: www.ekir.de/url/gqd).
Die Richtlinie zur Ethik in der Seelsorgearbeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland wurde am 3. Juli 2018 durch das Kollegium des Landeskirchenamtes beschlossen. Sie tritt mit Veröffentlichung1# im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Richtlinie ist am 15. August 2018 veröffentlicht worden.