.

Geltungszeitraum von: 16.06.2003

Geltungszeitraum bis: 14.01.2019

Verordnung
über die Aufbauausbildung der Diakoninnen, Diakone,Gemeindehelferinnen und Gemeindehelfer(Aufbauausbildungsverordnung)

Vom 9. Mai 2003

(KABl. S. 129)

Aufgrund von § 2 Abs. 4 des Diakonengesetzes1# vom 5. Juni 1993 (ABl. EKD S. 447/ABl. EKD 1994 S. 257) und § 6 der Gemeindehelferordnung2# vom 26. Mai 1983 (KABl. S.108), geändert durch die Änderungsverordnung vom 15. November 1994 (KABl. 1995 S. 10), erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
####

§ 1
Aufbauausbildung

( 1 ) Diakoninnen und Diakone mit Fachschulabschluss und Gemeindehelferinnen und Gemeindehelfer gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindehelferordnung oder ihnen gem. § 2 Abs. 2 der Gemeindehelferordnung Gleichgestellte sollen an einer Aufbauausbildung teilnehmen. Sie erweitert und vertieft die in der Grundausbildung und in der Berufspraxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.
( 2 ) Diakoninnen, Diakone, Gemeindehelferinnen und Gemeindehelfer im Sinne des Absatzes 1 können die Aufbauausbildung nach Beendigung der Grundausbildung beginnen. Die Aufbauausbildung soll innerhalb der ersten fünf Berufsjahre abgeschlossen werden.
#

§ 2
Aufbaukurse

( 1 ) Ein Aufbaukurs dauert drei Wochen (15 Ausbildungstage).
( 2 ) Die Durchführung der Aufbaukurse verantwortet das Landeskirchenamt in Zusammenarbeit mit der Evangelischen Kirche von Westfalen u. a. durch Beteiligung von Einrichtungen der Evangelischen Kirche im Rheinland.
( 3 ) Das Landeskirchenamt gibt die Aufbaukurse im Kirchlichen Amtsblatt bekannt.
#

§ 3
Umfang der Aufbauausbildung

Die Aufbauausbildung umfasst zwei Kurse.
#

§ 4
Beratung über die Teilnahme an einem Aufbaukurs

( 1 ) Der Ausschuss für die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berät auf Vorschlag der Dozentinnen oder Dozenten über die erfolgreiche Teilnahme an einem Aufbaukurs aufgrund der Mitarbeit und einer schriftlichen Arbeit.
( 2 ) Zur Beratung über die erfolgreiche Teilnahme an den jeweiligen Aufbaukursen werden Dozentinnen oder Dozenten und bis zu zwei Kurssprecherinnen oder Kurssprecher zu den Sitzungen des Ausschusses eingeladen.
( 3 ) Das Beratungsergebnis wird an das Landeskirchenamt mit einem Entscheidungsvorschlag zur Beschlussfassung weitergeleitet.
#

§ 5
Teilnahme an einem Aufbaukurs

( 1 ) Die Anmeldung zu einem Aufbaukurs ist auf dem Dienstweg an das Landeskirchenamt zu richten. Der erstmaligen Anmeldung sind entsprechende Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 beizufügen.
( 2 ) Über die Zulassung zu einem Aufbaukurs entscheidet das Landeskirchenamt.
( 3 ) Das Landeskirchenamt stellt der Diakonin oder dem Diakon, der Gemeindehelferin oder dem Gemeindehelfer über die erfolgreiche Teilnahme an dem Aufbaukurs eine Bescheinigung aus.
#

§ 6
Anerkennung anderer Aufbauausbildungen

( 1 ) Die nach den Bestimmungen der Evangelischen Kirche von Westfalen abgeschlossenen Aufbauausbildungen und Aufbaukurse sind den nach dieser Verordnung abgeschlossenen Aufbauausbildungen und Aufbaukursen gleichgestellt.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann die in einer anderen Landeskirche abgeschlossene Aufbauausbildung oder abgeschlossenen Teile einer solchen Aufbauausbildung als gleichwertig anerkennen, wenn sie den Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen.
( 3 ) Das Landeskirchenamt entscheidet im Einzelfall, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen andere Aus-, Fort- und Weiterbildungen auf die Aufbauausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden können. Es sollte vor seiner Entscheidung den Ausschuss für die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anhören.
#

§ 7
Dienstbefreiung

Diakoninnen, Diakone, Gemeindehelferinnen und Gemeindehelfer erhalten für die Teilnahme an der Aufbauausbildung Dienstbefreiung; die dienstlichen Belange sind zu berücksichtigen. Auf die Teilnahme an einem bestimmten Aufbaukurs besteht kein Anspruch.
#

§ 8
Kosten der Aufbauausbildung

( 1 ) Die Kosten der Aufbaukurse trägt die Landeskirche. Zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung wird ein Teilnehmerbeitrag erhoben, dessen Höhe sich nach den landeskirchlichen Richtlinien zur Erhebung von Teilnehmerbeiträgen in der jeweils geltenden Fassung richtet. Für die Erstattung der Fahrtkosten können entsprechende Anträge an den jeweiligen Anstellungskörper gestellt werden.
( 2 ) Für die Teilnahme an Aus-, Fort- und Weiterbildungen nach § 6 Abs. 3 kann das Landeskirchenamt auf vorherigen Antrag einen Zuschuss bewilligen.
#

§ 9
Abschluss der Aufbauausbildung

( 1 ) Die Aufbauausbildung wird durch ein Kolloquium abgeschlossen. In dem Kolloquium soll die Diakonin oder der Diakon, die Gemeindehelferin oder der Gemeindehelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 nachweisen, dass sie oder er das Ziel der Aufbauausbildung erreicht hat. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, kann sie oder er das Kolloquium einmal wiederholen.
( 2 ) Die Zulassung zu dem Kolloquium setzt voraus, dass die Diakonin oder der Diakon, die Gemeindehelferin oder der Gemeindehelfer
  1. aufgrund des Beschlusses des Landeskirchenamtes gem. § 4 Abs. 3 an den nach § 3 vorgeschriebenen Aufbaukursen mit Erfolg teilgenommen hat und
  2. eine Berufszeit als Diakonin oder Diakon, Gemeindehelferin oder Gemeindehelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 von mindestens zwei Jahren nach dem Abschluss der Grundausbildung nachweisen kann.
( 3 ) Die Diakonin oder der Diakon, die Gemeindehelferin oder der Gemeindehelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 richtet den Antrag auf Zulassung zu dem Kolloquium auf dem Dienstweg an das Landeskirchenamt. Dem Antrag sind Nachweise über die nach Absatz 2 Nr. 2 vorgeschriebene Berufszeit beizufügen.
( 4 ) In besonders begründeten Ausnahmefällen können nachgewiesene Zeiten adäquater ehrenamtlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise als Berufszeiten im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 durch das Landeskirchenamt anerkannt werden.
( 5 ) Über den Abschluss der Aufbauausbildung erhält die Diakonin oder der Diakon, die Gemeindehelferin oder der Gemeindehelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 ein Zertifikat des Landeskirchenamtes.
#

§ 10
Ausschuss für das Kolloquium

( 1 ) Das Landeskirchenamt beruft für das Kolloquium einen Ausschuss. Ihm gehören an:
  1. die für die Aufbauausbildung zuständige theologische Dezernentin oder der zuständige Dezernent des Landeskirchenamtes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. die oder der Beauftragte der Evangelischen Kirche im Rheinland für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge, Diakonie und Bildungsarbeit,
  3. eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer,
  4. eine Diakonin oder ein Diakon, eine Gemeindehelferin oder ein Gemeindehelfer mit abgeschlossener Aufbauausbildung und
  5. eine Dozentin oder ein Dozent einer landeskirchlichen Fortbildungseinrichtung.
( 2 ) Der Ausschuss entscheidet über das Ergebnis des Kolloquiums nach § 9 Abs. 1. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
#

§ 11
Übergangsbestimmungen

Die nach den bisherigen Bestimmungen abgeschlossenen Aufbauausbildungen und Aufbaukurse gelten als abgeschlossene Aufbauausbildungen und Aufbaukurse im Sinne dieser Verordnung.
#

§ 12
Ermächtigung

Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
#

§ 13
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Verordnung tritt am Tag nach Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Aufbauausbildung der Diakoninnen bzw. Diakone und Gemeindehelferinnen bzw. Gemeindehelfer (Aufbauausbildungsverordnung) vom 5. September 1997 (KABl. S. 291) außer Kraft.

#
1 ↑ Nr. 930.
#
2 ↑ Nr. 935.