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Verordnung über die Gewährung von Beihilfen
bei Geburt, Krankheit, Pflege und Tod
(Beihilfeverordnung)

Vom 24. Mai 2019

(KABl. S. 161)
geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2020 (KABl. S. 189)

Auf Grund von §§ 2 und 3 des Kirchengesetzes über die Gewährung von Beihilfen bei Geburt, Krankheit, Pflege und Tod erlässt die Kirchenleitung die folgende Verordnung:
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§ 11#
(zu § 2 Beihilfegesetz)

( 1 ) § 1 der Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW)2# des Landes Nordrhein-Westfalen gilt mit der Maßgabe, dass Beihilfeberechtigte, die die Sabbatjahrregelung in Anspruch nehmen oder sich im Altersteildienst befinden, während der Anspar- und Freistellungsphase ihren Beihilfeanspruch behalten.
( 2 ) § 6 Absatz 1 Satz 7 BVO NRW gilt mit der folgenden Maßgabe:
Zu den Kosten der Hin- und Rückfahrt einschließlich der Gepäckbeförderung wird bei notwendigen Behandlungen in einem Ort außerhalb des Wohnsitzbundeslandes insgesamt ein Zuschuss von 100 Euro, innerhalb des Wohnsitzbundeslandes ein Zuschuss von 50 Euro gewährt. Der Zuschuss in Höhe von 100 Euro kann nur gewährt werden, wenn bei Beihilfeberechtigten durch das amts- oder vertrauensärztliche Gutachten im Rahmen des Voranerkennungsverfahrens bestätigt wird, dass der gewünschte Heilerfolg nur durch eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in einer Einrichtung außerhalb des Wohnsitzbundeslandes erreicht werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird unabhängig von dem Ort der gewählten Einrichtung ein Zuschuss von 50 Euro gewährt. Beihilfeberechtigten mit Wohnsitz außerhalb der Evangelischen Kirche im Rheinland werden pauschal 100 Euro, höchstens aber die tatsächlichen Kosten erstattet.
( 3 ) § 12 Absatz 1 BVO NRW gilt mit der folgenden Maßgabe:
Bei Pfarrehepaaren sowie in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebenden, deren Dienstumfang jeweils auf die Hälfte eingeschränkt ist, beträgt der Bemessungssatz
a)
für einen zu bestimmenden Beihilfeberechtigten
fünfzig vom Hundert,
b)
für den anderen zu bestimmenden Beihilfeberechtigten
siebzig vom Hundert,
c)
bei zwei und mehr berücksichtigungsfähigen Kindern für beide Beihilfeberechtigten
siebzig vom Hundert.
( 4 ) Die Beihilfen werden auf schriftlichen Antrag der oder des Beihilfeberechtigten vom unmittelbaren Dienstherrn gewährt. Das Leitungsorgan bestimmt, unter Beachtung des § 14 des Finanzausgleichsgesetzes, wer Festsetzungsstelle im Sinne der Beihilfevorschriften ist. Die Beihilfen für die von § 2 des Finanzausgleichsgesetzes erfassten Personen sowie für die Vikarinnen und Vikare werden von dem Beihilfe- und Beratungszentrum (bbz-GmbH) im Auftrag des Landeskirchenamtes festgesetzt und gezahlt. § 91 Abs. 5 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen ist zu beachten. Die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche setzt die Beihilfen auf Antrag des Landeskirchenamtes für alle Versorgungsberechtigten fest und zahlt sie. In den Fällen des Satzes 5 entscheidet die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche auch über Widersprüche und erlässt Widerspruchsbescheide.
( 5 ) § 13 Absätze 1 und 1a der Verordnung über die Gewährung BVO NRW finden keine Anwendung.
( 6 ) Anträge auf Krankheitsbeihilfen sind mit den Belegen der Festsetzungsstelle einzureichen. Für Anträge und Festsetzungen sind die vom Landeskirchenamt vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die in den Anträgen enthaltenen Beihilfedaten unterliegen einer besonderen Geheimhaltung. Aufwendungen für Halbwaisen können zusammen mit den Aufwendungen des Elternteils in einem Antrag geltend gemacht werden.
( 7 ) § 13 Absatz 2 der BVO NRW findet keine Anwendung.
( 8 ) § 13 Absatz 10 Satz 2 erster Halbsatz und § 13 Absatz 11 BVO NRW finden keine Anwendung.
( 9 ) Bei Personen nach § 2, die zum 1. Januar 2006 nicht die Möglichkeit hatten, in eine private Krankenversicherung aufgenommen zu werden oder die bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung einen Aufschlag von mindestens 70 vom Hundert zahlen müssten oder die zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet haben, werden die Aufwendungen weiter nach dem bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Recht als beihilfefähig anerkannt.
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§ 2

( 1 ) Soweit
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer,
  2. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte,
  3. Vikarinnen und Vikare,
  4. Angehörige (Ehegattin, Ehegatte und Kinder) der unter a) bis c) bezeichneten Personen,
  5. Witwen und Witwer der unter a) bis c) bezeichneten Personen
am 31. Dezember 1999 in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren (sind?), können diese für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 1999 entstehen, nicht auf die Sach- oder Dienstleistung (ärztliche Versorgung, Krankenhausbehandlung, Heil- und Hilfsmittel usw.) oder die an deren Stelle gewährte Geldleistung verwiesen werden.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die unter Absatz 1 Buchstabe d) bezeichneten Personen nach dem 31. Dezember 1999 als Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung selber beihilfeberechtigte Personen werden.
( 3 ) Bei den unter den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personen, die als Rentnerinnen oder Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder werden, werden die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur im Rahmen des § 12 Absatz 6 BVO NRW angerechnet.
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§ 33#
(zu § 3 Beihilfegesetz)

( 1 ) Beihilfeberechtigte Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder in der privaten Krankenversicherung versichert sind und einen Verzicht auf ergänzende Beihilfen erklären, erhalten gemäß § 3 Beihilfegesetz4# auf ihren Antrag an Stelle der Beihilfen nach § 1 des Beihilfegesetzes einen Zuschuss in Höhe von 50 vom Hundert des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags als pauschale Beihilfe. Beiträge für Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der beihilfeberechtigten Person, deren Aufwendungen nicht gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 b) der Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen beihilfefähig sind, werden bei der Bemessung des Beitragszuschusses nach Satz 1 nicht berücksichtigt. Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung auf Grund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sind bei der Berechnung der pauschalen Beihilfe nach Satz 1 zu berücksichtigen. Aufwendungen, die für eine Leistungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung entstehen, sind von der pauschalen Beihilfe nach Satz 1 nicht umfasst. Mit dem Zuschuss nach den Sätzen 1 bis 4 sind die Ansprüche auf Beihilfen mit Ausnahme der Beihilfen für die Pflege abgegolten.
( 2 ) Voraussetzung für die pauschale Beihilfe ist ein Antrag der beihilfeberechtigten Person, in dem diese gleichzeitig ihren oder seinen Verzicht auf ergänzende Beihilfen erklärt. Der Antrag auf den Beitragszuschuss und der Verzicht auf ergänzende Beihilfen bedürfen der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und sind unwiderruflich. Der Antrag ist bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten an die Anstellungskörperschaft, bei Versorgungsberechtigten an die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche, in den übrigen Fällen an das Landeskirchenamt zu richten, die bzw. das nach Feststellung der Voraussetzungen den Zuschuss bewilligt. Änderungen der Beitragshöhe sind unverzüglich mitzuteilen. Der Antrag muss ein aktuelles Angebot des Versicherers über die Höhe des Basistarifs in der privaten Krankenversicherung enthalten. Satz 5 gilt bei Änderungen der dort genannten Tarife und bei einem Wechsel des Versicherers entsprechend. Die pauschale Beihilfe wird ab dem Monat gewährt, in dem der vollständige Antrag einschließlich des Versicherungsscheins und des Angebotes nach den Sätzen 5 und 6 bei der zuständigen Stelle nach Satz 3 eingeht. Die pauschale Beihilfe wird vorbehaltlich der Prüfung von geringeren Zuschussansprüchen gewährt.
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§ 4
Inkraftreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

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1 ↑ § 1 Abs. 4 geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2020 mit Wirkung vom 1. Juli 2020.
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3 ↑ § 3 Abs. 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2020 mit Wirkung vom 1. Juli 2020.